Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.12.2004

VG Frankfurt: uvg, aufenthaltserlaubnis, besitz, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, kauf, zivilprozessrecht, quelle, anspruchsvoraussetzung

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 3248/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 2a UVG
§ 1 Abs 2 a UVG verlangt die tatsächliche Innehabung eines
Aufenthaltstitels
Leitsatz
§ 1 Abs 2 a UVG verlangt die tatsächliche Innehabung eines Aufenthaltstitels
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt D aus Bonn wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn war abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V.
m. §§ 114 ff. ZPO.
Der Bescheid vom 11.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.05.2004, mit dem die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen für den
Zeitraum vom 20.04.2003 bis zum 03.09.2003 aufgehoben wurden und ein
Rückforderungsanspruch in Höhe von 206 Euro geltend gemacht wurde, ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO.
In diesem streitbefangenen Zeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen für
Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor. Nach § 1 Abs. 2a
Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - hat ein Ausländer einen Anspruch nach
diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - die
Klägerin - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis
ist. Erforderlich ist also ein Aufenthaltstitel im Sinne eines Verwaltungsaktes mit
Wirkung für den Bezugszeitraum des Unterhaltsvorschusses, denn unter "Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis" ist nur die tatsächliche Innehabung eines von der
Ausländerbehörde erlassenen Aufenthaltstitels zu verstehen. Als
Anspruchsvoraussetzung für das UVG hat der Gesetzgeber damit bei Ausländern
einen gesicherten Aufenthaltsstatus vorgeschrieben, der in Form eines
Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs. 2a S. 1 UVG bei Beginn des
Leistungszeitraumes und während des gesamten Leistungszeitraumes vorliegen
muss. Die ausländerbehördliche Entscheidung über das Aufenthaltsrecht hat in
soweit Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen
[vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - InfAuslR 1994, 320(321) m. w. N. - für den
insoweit inhaltsgleichen § 1 Abs.1 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz a. F. - BErzGG
- ]. In gleicher Weise hat die ganz überwiegende finanzgerichtliche Rechtsprechung
zu dem inhaltsgleichen § 62 Abs. 2 S. 1 EStG zur Frage der
Kindergeldberechtigung entschieden [vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.1998 - BStBl
II 1999, 140 (141); Beschluss vom 14.08.1997 - DStZ 1998, 171; Schmidt. EStG -
Kommentar; 23. Aufl., § 62 Rdnr. 8 m. w. N.].
Dem schließt sich das beschließende Gericht für die hier streitbefangene Vorschrift
des § 1 Abs. 2 a UVG an.
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Ein derartiges Aufenthaltsrecht ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der
Tatsache, dass in dem streitbefangenen Zeitraum der Aufenthalt der Klägerin
nach § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt galt. Die Bescheinigung über die
vorläufige Erlaubnis des Aufenthaltes nach der Vorschrift des § 69 Abs. 3 AuslG ist
(beziehungsweise war) keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis im Sinne
von § 1 Abs. 2a S. 1 UVG.
Der Gesetzgeber hat sich insoweit aus Gründen der Rechtsklarheit und zur
Vermeidung von Streitigkeiten darüber, wie gesichert im Einzelfall der Anspruch
auf eine Aufenthaltserlaubnis ist, dafür entschieden, auf die tatsächliche Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Die dadurch eintretenden unvermeidlichen
Verzögerungen und Härten hat der Gesetzgeber - ohne dass die
verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre - in Kauf genommen (vgl. BSG a. a. O.
S. 323).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.