Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.08.2008
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1630/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 Nr 2 UVG
Glaubhaftmachung des dauernden Getrenntlebens für die
Bewilligung des Unterhaltsvorschusses
Leitsatz
Unglaubhafte Angaben, die der Annahme eines dauernden Getrenntlebens
entgegenstehen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin P. aus M. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Dass der Klägerin für den allein noch im Streit
befindlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.09.2007 keine Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz zustanden, ist in dem - undatierten, am
23.05.2008 zugestellten - Widerspruchsbescheid des Beklagten zutreffend
dargelegt worden, so dass darauf zunächst zum Zwecke der Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Zwar behauptet die Klägerin, seit
dem 01.04.2007 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben, allerdings sind
die Angaben der Klägerin in diesem Punkt widersprüchlich und insgesamt
unglaubhaft. In einem ihr übersandten Überprüfungsbogen für die Gewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Bl. 125 BA) hatte die Klägerin
am 28.08.2007 unter der Frage 4: „Welchen aktuellen Familienstand haben Sie?“
unter den verschiedenen Möglichkeiten (ledig, verheiratet, dauernd getrennt
lebend, geschieden, verwitwet) die Rubrik „verheiratet“ angekreuzt. In der
beigefügten, am 31.08.2007 von der Stadt M. amtlich bestätigten
Haushaltsbescheinigung (Bl. 126 BA) war der Ehemann der Klägerin als im
gemeinsamen Haushalt mit ihr lebend aufgeführt. Schließlich hat die Klägerin -
worauf bereits der zitierte Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug nimmt - in
Ihrem Widerspruch vom 07.03.2008 zwar Ausführungen dazu gemacht, dass sie in
der Zeit zwischen Eheschließung am 24.07.2006 und dem Tag der Einreise des
Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland am 21.03.2007 ohne Unterstützung
ihres Ehegatten habe auskommen müssen, ohne indessen ein Wort darüber zu
verlieren, dass sie - so ihre Behauptung in der Klageschrift - seit nahezu einem
Jahr von ihrem Ehemann getrennt lebt.
Bei diesem insgesamt unglaubhaften Vorbringen der Klägerin zu ihren
persönlichen Lebensverhältnissen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im
hier maßgeblichen Zeitraum alleinerziehend war, was zu ihren Lasten geht.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen und deshalb unschlüssigen Angaben der
Klägerin zu der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann sie von ihrem Ehemann
getrennt lebt, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, die in soweit angebotenen
Beweise zu erheben [Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.1989 -
NVwZ - RR 1990, 379(380); Hess VGH, Beschluss vom 06.05.2002 - 1 UZ 2124/01
- S. 3].
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.