Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.07.2003
VG Frankfurt: juristische person, kokain, aufschiebende wirkung, vollziehung, satzung, entziehung, prozessvertretung, gewerkschaft, gefahr, gebühr
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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 G 2567/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 FeV, § 3 StVG
Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von Kokain
Leitsatz
Wer Kokain einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
ungeeignet.
Wegen der zunächst euphorisierenden und leistungssteigernden Wirkung ist Kokain ist
die Gefahr begründet, dass zwischen dem Rauschnmittelkonsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeuges nicht mehr getrennt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer
eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 09.05.2003, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde, wieder herzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Das von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid dargelegte besondere
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Entziehung der
Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin über die ihm erteilte
Fahrerlaubnis zu verfügen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr,
die von dem Antragsteller bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für
andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, gestützt (Seite 2 Abs. 11 - 13 des
angefochtenen Bescheides vom 09.05.2003). Damit hat sie das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend schriftlich begründet. Der
Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die durch die Teilnahme von
ungeeigneten Kraftfahrzeugführern am motorisierten Straßenverkehr entstehen,
wiegt in Anbetracht der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter von Leib und
Leben und der Schwere der bei einem Unfall beruhenden Verletzungen derart
schwer, dass es gerechtfertigt ist, diese Fahrzeugführer sofort von der Teilnahme
am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Diese Gefahrenprognose ist im vorliegenden Fall auch begründet, so dass sich die
angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweist. Nach § 3 Abs. 1
StVG i.V.m. § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen im
Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, im folgenden: FeV) muss die Behörde
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Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, im folgenden: FeV) muss die Behörde
demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gem.
Ziffer 9.1 der Anlage IV zur Fahrerlaubnisverordnung derjenige, der
Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
einnimmt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Gegenüber dem ihn
begutachtenden Herrn Dr. med. Fahl gab er an, dass er seit Mitte der achtziger,
Anfang der neunziger Jahre circa einmal im Monat Kokain schnupfe. Diese
Bewertung des Verordnungsgebers ist im Hinblick auf Kokain nicht zu
beanstanden, da Kokain als eine der gefährlichsten Rauschdrogen mit einem sehr
hohen Suchtpotenzial gravierende psycho-, physische und
persönlichkeitsverändernde Auswirkungen hat und zudem in vielen Fällen einen
vorherigen längerwährenden Konsum impliziert als auch ein deutliches Indiz für
Missbrauch- bzw. Abhängigkeit ist. Wegen der zunächst euphorisierenden und
leistungssteigernden Wirkung von Kokain ist die Gefahr begründet, dass zwischen
dem Rauschmittelkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr
getrennt wird, weshalb es auch unerheblich ist, ob die festgestellte Einnahme von
Kokain im Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers im
Straßenverkehr stand.
Zu diesem Ergebnis kommt auch der medizinische Gutachter Herr Dr. Fahl. In
seinem Gutachten vom 13.02.2003 heißt es: "Gemäß dieser Ausführung ist somit
Herr B. zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Chronizität seiner Einnahme von
psychoaktiven Substanzen, in seiner Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz
beeinträchtigt.
Soweit der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruches gegen die gem. § 16 AGVwGO sofort vollziehbare Androhung der
Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt, bleibt seinem Antrag ebenfalls der
Erfolg versagt. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung überwiegt das Interesse des
Antragstellers bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich
möglicherweise anschließenden Klageverfahrens nicht mit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen seiner Verpflichtung zur Rückgabe des
Führerscheines rechnen zu müssen; denn die Zwangsmittelandrohung erweist sich
als offensichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins
ist gem. § 47 Abs. 1HSOG vollstreckbar, weil die sofortige Vollziehung der
Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Inhaltlich ist die
Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines
Zwangsgeldes ist auch bei einer vertretbaren Handlung, wie der Herausgabe des
Führerscheins, statthaft. Es ist auch eine Erzwingfrist, gem. § 53 Abs. 1 HSOG
gesetzt worden, da die Antragsgegnerin sinngemäß auf die gesetzte Wochenfrist
zur Vorlage des Führerscheins Bezug genommen hat.
Soweit sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch gegen die gem. § 80 Abs.
2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Festsetzung einer Gebühr in
Höhe von 120,-- Euro und von Auslagen in Höhe von 5,62 Euro richtet, ist ihr
ebenfalls der Erfolg versagt. Die Festsetzung der Gebühr und der Auslagen ist
nicht zu beanstanden. Die Gebühr in Höhe von 120,-- Euro für die Entziehung der
Fahrerlaubnis beruht auf der Tarifstelle 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr. Die Entscheidung über die Auslagen ergibt sich aus § 2 Abs. 1
Ziffer 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu
tragen, da er unterliegt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwertes in diesem Beschluss steht den Beteiligten
die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro
übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erheben.
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Im übrigen können die Beteiligten Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstr. 44-48
60486 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt eingelegt werden. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und
des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann sie auch von - kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -Mitgliedern und Angestellten von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach
dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich
umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung
dieser Aufgaben bieten, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist
auch eine Beschwerdeeinlegung durch Angestellte einer juristischen Person, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen,
zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung
durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In
Abgabenangelegenheiten kann die Einlegung auch durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer erfolgen. In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-,
Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung
betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in
einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis
von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte,
zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen
Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann die Beschwerde von Mitgliedern und
Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Einlegung
durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der
Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für
die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu
begründen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll und
sich mit der angefochtenen Sachentscheidung auseinander setzen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Einlegung der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1-3
34117 Kassel
einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.