Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.06.2000
VG Frankfurt: gebäude, grundstück, dachgeschoss, flachdach, bebauungsplan, vollstreckung, arbeitsrecht, zustand, gerichtsakte, bankrecht
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Gericht:
VG Frankfurt 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 E 2826/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
20.04.1998 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 20.08.1998 verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage vom
23.12.1997 hin einen positiven Bauvorbescheid im Hinblick auf die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erteilen.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten haben
der Beklagte und die Beigeladene jeweils 3/8 zu tragen. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie den
Gerichtskosten hat der Kläger jeweils 1/4 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen
Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von dem Beklagten die Erteilung eines
Bauvorbescheides für eine Dachgeschossaufstockung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in E.-B.. Das Grundstück liegt in einem
im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den kein Bebauungsplan besteht. Es ist
bebaut mit ein- und zweigeschossigen Flachdachgebäuden und einem weiteren
Gebäude, das nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Die nähere Umgebung,
das heißt die Grundstücke an den Straßen W. u. K., weist überwiegend
zweigeschossige Wohnbebauung mit Sattel- bzw. Walmdach auf. Der Kläger, der
das Grundstück erst vor kurzem erwarb, vermietete die Gebäude an den
Beklagten, der hierin Asylbewerber und Asylberechtigte unterbrachte. Am
23.01.1998 richtete der Kläger eine Bauvoranfrage an den Beklagten zur
Aufstockung des bestehenden Flachdaches durch ein Dachgeschoss. Im
Dachgeschoss sollen weitere Wohneinheiten eingerichtet werden.
Die von dem Beklagten zu der Bauvoranfrage um Stellungnahme gebetene
Beigeladene versagte ihr Einvernehmen hierzu mit der Begründung, dass sich das
geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs.1
BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Baukörpervolumen
erreiche ein Mehrfaches im Verhältnis zur umgebenden Bebauung. Der Beklagte
lehnte daraufhin mit Bescheid vom 20.04.1998 die Erteilung des
Bauvorbescheides aufgrund des versagten Einvernehmens der Beigeladenen ab.
Darüber hinaus führte der Beklagte aus, dass zudem die Abstandsbestimmungen
des § 6 HBO nicht eingehalten seien. Gegen den am 21.04.1998 zugestellten
Bescheid legte der Kläger am 18.05.1998 Widerspruch ein, den er damit
begründete, dass mit relativ geringfügigen Änderungen die
bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden könnten. Er vermisse in
dem Bescheid Hinweise des Beklagten, wie er eine positive Entscheidung erlangen
könne. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass in der Umgebung wesentlich
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könne. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass in der Umgebung wesentlich
größere Gebäude als das von ihm geplante nachweisbar seien, die zudem in
jüngster Zeit erst genehmigt worden seien. Das Regierungspräsidium Darmstadt
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1998 unter Hinweis
auf das nach § 36 Abs.1 BauGB zwingend erforderliche Einvernehmen der
Beigeladenen zurück. Das Einvernehmen könne auch nicht durch die
Widerspruchsbehörde ersetzt werden, da es rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Dagegen hat der Kläger am 17.09.1998 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass
sich sein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es
innerhalb des durch die Umgebungsbebauung entstandenen Rahmens liege, was
auch durch von ihm eingereichte Lichtbilder (Bl.62 ff. der Behördenakte)
verdeutlicht werde. Insbesondere die Gebäude auf den Grundstücken W-Str..31
und W.-Str.33 wiesen eine ähnlich hohe Grundstücksausnutzung auf wie sein
eigenes Grundstück. Sein Gebäude sei das einzige der näheren Umgebung,
welches ein Flachdach aufweise. Von daher stelle es eher in seinem derzeitigen
Zustand einen Fremdkörper in der Umgebung dar denn in dem geplanten. Die
Häuser der Umgebung wiesen überwiegend ausgebaute Dachgeschosse auf. Der
Beklagte habe zudem in jüngster Zeit die Aufstockung von Häusern in der N.-
Gasse 16, in der A. S.-Str. 15 und in der A.S.-Str.13 genehmigt. Sein geplantes
Bauvorhaben weise gegenüber dem Nachbargrundstück eine geringere Dachhöhe
auf. Der Umstand, dass die überbaute Grundstücksfläche bei dem Baugrundstück
vergleichsweise hoch sei, sei nach Ansicht des Klägers für die Frage des Einfügens
nicht relevant, da es sich um ein bestandsgeschütztes Gebäude handele, so dass
die bereits jetzt bestehende Überbauung in den durch die Umgebung gezogenen
Rahmen einzubeziehen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.08.1998 zu verpflichten, dem Kläger auf
dessen Bauvoranfrage vom 23.12.1997, beschränkt auf die planungsrechtliche
Zulässigkeit, einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Grundstück des Klägers bereits jetzt
eine höhere bauliche Ausnutzung als die Grundstücke der Umgebung aufwiesen,
weshalb das geplante Bauvorhaben des Klägers sich nicht mehr in die Umgebung
einfüge. Das Grundstück N.-Gasse 6, welches im übrigen mit 100 m Luftlinie zu
weit vom klägerischen Grundstück entfernt liege, um noch als Teil der näheren
Umgebung bezeichnet zu werden, weise eine GRZ von 0,34 und eine GFZ von 0,45
auf. Das Grundstück W.-R.-Str. 33 a weise eine GRZ von 0,28 und eine GFZ von
0,56 auf. Dagegen weise das klägerische Grundstück bei Verwirklichung von zwölf
Wohneinheiten eine GRZ von 0,92 und eine GFZ von 1,21 auf.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des
Beklagten (ein Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des
Kreisausschusses des Main-Taunus-Kreises vom 20.04.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.08.1998 ist
insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Bescheide
von einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des geplanten Bauvorhabens des
Klägers ausgehen, da der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung eines
Bauvorbescheides im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens - auf diese Frage hat der Kläger seine Klage zuletzt beschränkt - hat (§
113 Abs.5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des begehrten Bauvorbescheides ist § 65 Abs.1 Satz 1 HBO.
Danach kann vor Einreichen des Bauantrages auf schriftlichen Antrag
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Danach kann vor Einreichen des Bauantrages auf schriftlichen Antrag
(Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid
(Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Maßstab, nach dem diese Bauvoranfrage zu
beurteilen ist, ergibt sich aus § 70 Abs.1 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung
zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. Da die Bauvoranfrage nur eine eingeschränkte Prüfung erstrebt,
bestimmt sich nach ihrer Reichweite der Umfang der zu prüfenden Vorschriften.
Diese Reichweite wird von dem Bauherrn bestimmt. Der Kläger hat zumindest im
Rahmen des Klageverfahrens die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, den Standort und die Erschließung zum Gegenstand
der Bauvoranfrage gemacht (Antrag auf sogenannte Bebauungsgenehmigung).
Der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.1998
angesprochene Umstand, dass das geplante Bauvorhaben des Klägers die
erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 HBO nicht einhalte, ist nicht Gegenstand
jedenfalls der vorliegenden Klage, nachdem der Kläger in der mündlichen
Verhandlung die Klage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
beschränkt hat.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides,
weil das geplante Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Da das klägerische Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der
Beigeladenen liegt, für den kein Bebauungsplan existiert, bemisst sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Begriff des
"Einfügens" ist auf das, was in der näheren Umgebung des Vorhabens tatsächlich
vorhanden ist, abzustellen. Berücksichtigt werden muss dabei die Umgebung zum
einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und
zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen
Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v.
26.05.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369, 380). Die vorhandene Bebauung, die
notwendigerweise nicht in jeder Hinsicht einheitlich ist, stellt den Rahmen dafür
dar, anhand dessen zu beurteilen ist, ob sich ein Bauvorhaben einfügt oder nicht.
Was die Umgebung dagegen nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint,
muss dagegen außer Betracht gelassen werden (BVerwG, a.a.O.; Urt. v.
15.02.1990 - 4 C 23.86, BVerwGE 84, 322, 326). Die Kammer hat in wertender
Betrachtungsweise als nähere Umgebung die Gebäude entlang der A.-Str. der W.-
R.-Str. und der Straße A. zugrunde gelegt. Der für das klägerische Grundstück
durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Rahmen sieht danach freistehende
Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen und teilweise ausgebauten Dachgeschossen
vor. In die Betrachtung einbezogen werden muss allerdings auch die auf dem
Baugrundstück selbst bereits vorhandene Bebauung, weil auch sie den Charakter
des Baugebiets bestimmt, da die Bebauung nicht als Fremdkörper anzusehen ist
(vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17/91, NVwZ 1994, 294, 295). Danach ergibt
sich, dass auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgetragenen
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl des Grundstücks W.-R.Str. 33 a, auf
welches sich der Kläger als vergleichbare Ausnutzung des Grundstücks bezogen
hat, das Bauvorhaben des Klägers den durch die nähere Umgebung gesetzten
Rahmen überschreitet. Der Kläger hat die von dem Beklagten vorgetragenen
Werte nicht in Zweifel gezogen. Die Bebauung des Grundstücks N.-Gasse 16 muss
in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil sie nicht mehr zur
näheren Umgebung zu rechnen ist. Im übrigen gilt für sie das hinsichtlich der
Bebauung des Grundstücks W.-R.-Str. 33 a Ausgeführte entsprechend.
Gleichwohl fügt sich das Bauvorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können
sich auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen
überschreiten, in diese Umgebung einfügen. Bei der Einfügung geht es weniger um
"Einheitlichkeit", als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner
Umgebung ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der Einfügung
fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu
verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Es hindert nicht
schlechthin daran, den vorgesehenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert
daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der
Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch
ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen
Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a.a.O., S.386). Ein solcher
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Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a.a.O., S.386). Ein solcher
Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in
bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet
(BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15/99, BauR 2000, 245). Diese Grundsätze
gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich
der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein überschreiten des Maßes der
baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a.a.O.). Für die Beurteilung des
Einfügens in Bezug auf das Maß der Nutzung muss der Umstand, dass die
Umgebungsbebauung nach Geschosszahl, Grund- und Geschossfläche sowie
Grund- und Geschossflächenzahl unterschiedliche Maße aufweist, das Einfügen
nicht hindern. Somit ist der Rahmen, der auch vom Maß der früheren Bebauung
mitbestimmt wird, festzustellen. Sodann ist zu fragen, ob das beabsichtigte Maß
der Nutzung bei Einhaltung des Rahmens gleichwohl rücksichtslos ist oder ob es
bei Überschreitung des Rahmens die bezeichneten Belastungen mit sich bringt
(BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84, BVerwGE 75, 34, 44).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass sich
das geplante Bauvorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt. Das Gebäude in seinem derzeitigen Bestand ist das einzige in der näheren
Umgebung mit einem Flachdach. Mit der geplanten Aufstockung des Hauses um
ein Dachgeschoss geht also lediglich eine optische Angleichung an die Umgebung
einher. Das geplante Gebäude wird die Häuser der näheren Umgebung auch der
Höhe nach nicht überragen. Die überbaute Grundfläche des Grundstücks bleibt
unverändert. Die Grundflächenzahl, deren Ausnutzung im gegenwärtigen Umfang
Bestandsschutz genießt, wird deshalb durch die Aufstockung nicht verändert. Auch
der Umstand, dass der Kläger den Ausbau des geplanten Dachgeschosses und
seine Nutzung zu Wohnzwecken plant, führt nicht zu bewältigungsbedürftigen
Spannungen in der näheren Umgebung, da dort zahlreiche ausgebaute
Dachgeschosse, die sämtlich von dem Beklagten genehmigt wurden, vorhanden
sind. Dem Bauvorhaben des Klägers kann auch kein Vorbildcharakter zukommen,
weil die Erteilung weiterer Genehmigungen wegen Fehlens vergleichbar großer
Gebäude mit Flachdach nicht in Betracht kommt. Das geplante Dachgeschoss des
Klägers stellt auch kein Vollgeschoss im Sinne der Hessischen Bauordnung dar.
Von daher wird sich nach Einschätzung der Kammer auch die Geschossflächenzahl
des erweiterten Gebäudes nicht erhöhen, weil in deren Berechnung nur die
Grundfläche in Vollgeschossen einzubeziehen ist (§ 20 Abs.3 Satz 1 BauNVO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2 VwGO, wobei das
Gericht die Beschränkung des Klageantrages auf die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit als teilweise Klagerücknahme gewertet hat. Da die Beigeladene einen
eigenen Antrag gestellt hat, können ihr Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs.3
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1
VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.