Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.04.2004
VG Frankfurt: handel, geschäftsführung, clearing, klagebefugnis, rechtsschutzinteresse, vollstreckung, vollziehung, händler, vollzug, ausführung
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 175/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Klagebefugnis im Anstaltsnutzungsverhältnis; Rechtsschutzinteresse
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Börsenteilnehmerin an der A-Börse zugelassen; sie ist im
Besitz einer Clearing-Lizenz nach Nr. 1.2.2 Abs. 1 der Bedingungen für den Handel
an der A-Börse und der Eurex-Zürich, Stand: 24.09.2001. Am 20.11.2001 erwarb
sie in ihrer Funktion als General Clearing-Mitglied i. S. d. Vorschrift in der Zeit
zwischen 9:22 Uhr und 9:25 Uhr 25 Terminkontrakte auf den Deutschen Aktien-
Index (DAX-Future Dezember 2001 - FDAX DEC 01), und zwar 20 zu einem Wert
von 4.480 Punkten, 5 zu einem Wert von 4.938,5 Punkten. Die Klägerin erwarb
diese Kontrakte im Rahmen eines sog. Give-up (Nr. 1.4.5 Abs. 7 der
Handelsbedingungen) von der Y, nachdem diese die Wertpapiere im Auftrag des
nicht als Clearing-Mitglied zugelassenen amerikanischen Brokers X, Inc. (PMB),
Chicago, für einen privaten Kunden erworben hatte, und zwar den Kläger im
Verfahren 9 E 4690/02(2) gegen die Beklagte. Durch das Give-up-Geschäft rückte
die Klägerin in die Position der Y als Kontrahent mit der Eurex-Clearing-AG auf, mit
der im Hinblick auf Nr. 1.2.2 der Handelsbedingungen Börsengeschäfte bei der
Beklagten zustande kommen.
Die von der Klägerin getätigten Geschäfte wurden - neben mehreren tausend
anderen - durch die Geschäftsführung der Beklagten am gleichen Tag aufgehoben.
Der Aufhebung der Geschäfte lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Um 9:21:43 Uhr war eine Verkaufsordner über 5.155 Kontrakte in FDAX DEC 01 zu
einem Preis/Limit (Stop-Loss) von 5.163 in das automatische Handelssystem der
Beklagten eingegeben worden. Nach Aktivierung dieser Ordner um 9:21:45 Uhr
kam es - entsprechend der Regelung in Nr. 1.2.2 Abs. 4 der Handelsbedingungen -
automatisch zu einer Zuordnung und Ausführung der seinerzeit ausführbaren, in
das System der Eurex-Börse eingegebenen Aufträge und infolge dessen zu einer
Vielzahl von Teilausführungen dieser Ordner, da der letzte zuvor festgestellte Preis
ebenfalls 5.163 Punkte betrug. Daraufhin sank der Kurs - bis auf wenige
Ausnahmen kontinuierlich - bis auf einen Wert von 4.348,5 Punkten um 9:23:19.44
Uhr ab, stieg dann aber ab 9:23:22.28 Uhr kontinuierlich wieder an, da die fragliche
Ordner zu diesem Zeitpunkt gelöscht worden war. Diese Kursbewegung
beeinflusste offenbar auch die Kursbildung in anderen an der Eurex gehandelten
Produkten. Das als Börsenteilnehmer zugelassene Institut, dessen Händler die
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Produkten. Das als Börsenteilnehmer zugelassene Institut, dessen Händler die
Ordner um 9:21:43 Uhr in das Handelssystem eingegeben hatte, stellte am
Nachmittag des gleichen Tags einen sogenannten "Mistrade-Antrag" auf
Aufhebung seiner Geschäfte im Zeitraum zwischen 9:21 Uhr und 9:35 Uhr in FDAX
DEC01. Zur Begründung des Antrags führte es aus, der Händler habe den der
Eingabe zugrunde liegenden Auftrag über zwei Kontrakte in FDAX DEC01-Stop-
Loss-Sell bei 5.155 Punkten (aktueller Kurs seinerzeit 5.163 Punkte) vermutlich
fehlerhaft als Verkaufsorder über 5.155 FDAX DEC01 Stop-Loss eingegeben. Die
Geschäftsführung der Beklagten entschied am Nachmittag des 20.11.2001, die in
der Zeit zwischen 9:21:45 Uhr und 9:25:00 Uhr getätigten Geschäfte in FDAX
DEC01 unter 5.083,5 Punkten aufzuheben. Darüber hinaus hob die
Geschäftsführung der Beklagten auch Geschäfte in anderen Produkten auf. Die
Vollziehung der Aufhebung der Geschäfte durch Eingabe entsprechender
Gegengeschäfte entsprechend den dafür geltenden Regelungen in den
Handelsbedingungen der Beklagten begann um 14:45 Uhr.
Mit Schreiben vom 15.11.2002 erhob die Klägerin Widerspruch "namens und im
Auftrag von Herrn Z", dem Kläger im Verfahren 9 E 4690/02, mit den Anträgen, die
Aufhebung rückgängig zu machen und die Geschäfte zu beliefern. In einem
ergänzenden Schreiben an die Beklagten vom 19.11.2002 teilte sie mit, dass der
Widerspruch auch im eigenen Namen erhoben werde. Mit im Januar 2003 bei der
Klägerin eingegangenen Schreiben vom 13.12.2002, welches eine
Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, teilte die Beklagte mit, sie erachte den im
Namen des Kunden der Klägerin eingelegten Widerspruch als unzulässig, da dieser
nicht geltend machen könne, durch die Aufhebungsentscheidung in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Im übrigen werde das Widerspruchsverfahren eingestellt,
da die Durchführung eines Verfahrens nach der Erledigung des angegriffenen
Verwaltungsakts nicht mehr statthaft sei. Der Vollzug der Maßnahme könne nicht
mehr rückgängig gemacht werden, soweit Geschäfte in FDAX Dezember 01
betroffen seien, da diese Kontrakte verfallen seien.
Die Klägerin hat am 14.01.2003 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre
Klagebefugnis ergebe sich aus dem Umstand, dass sie als Börsenteilnehmerin
zum Handel an der A-Börse zugelassen sei. Im übrigen könne sie sich auch auf ein
Rechtsschutzbedürfnis berufen. Die von ihr angefochtene Maßnahme der
Beklagten habe sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt. Sie sei durch
Eingabe von Gegengeschäften bewirkt worden. Entsprechende Gegengeschäfte
könnten auch heute noch zur Neutralisierung eingegeben werden. Sie würden
ohnehin faktisch durch einen Barausgleich zu ihren Gunsten realisiert, ohne dass
es insoweit darauf ankomme, dass die Kontrakte - worauf die Beklagte zuvor
hingewiesen hatte - heute nicht mehr gehandelt werden könnten.
Die angefochtene Maßnahme der Beklagten sei bereits in formeller Hinsicht
rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sei, die erlassende Behörde nicht erkennen
lasse und im übrigen nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus
legt die Klägerin detailliert dar, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach ein
Mistrade nicht vorgelegen habe und im übrigen ein ordnungsgemäßer Handel
seinerzeit nicht in Frage gestellt gewesen sei. Schließlich sei auch der
Referenzpreis von der Beklagten falsch ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten
des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 20. November 2001 hinsichtlich der
Transaktionsnummern 010953 und 011655 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, der Klägerin stehe eine Klagebefugnis allenfalls in Bezug
auf diejenigen Geschäfte zu, die zwischen ihr selbst und der B. abgeschlossen
worden seien. Die angefochtene Maßnahme vom 20.11.2001 habe sich jedoch
durch Zeitablauf erledigt.
Die Aufhebung der Geschäfte am 20.11.2001, die durch Eingabe von
entsprechenden Gegengeschäften am Nachmittag desselben Tages bewirkt
worden sei, könne ihrerseits nicht mehr aufgehoben werden. Die diesen
Geschäften jeweils zugrunde liegenden Terminkontrakte stünden wegen
Zeitablaufs nicht mehr zum Handel zur Verfügung. Neue Geschäfte über diese
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Zeitablaufs nicht mehr zum Handel zur Verfügung. Neue Geschäfte über diese
Kontrakte könnten nicht mehr begründet werden; ebenso wenig könnten
Gegengeschäfte zu früheren Geschäften eingegeben werden; denn die Kontrakte
in FDAX DEC01 seien seit dem letzten Handelstag - dem dritten Freitag im
Dezember 2001 - verfallen und würden folglich nicht mehr gehandelt. Der Vollzug
der Maßnahme könne mithin faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden,
auch nicht im Wege eines Barausgleichs. Denn die Regelung der
Handelsbedingungen, wonach die Erfüllung eines Kontrakts durch Barausgleich
erfolge, beziehe sich ebenfalls nur auf den letzten Handelstag eines Kontrakts.
Im übrigen bringt die Beklagte im Einzelnen substantiierte Einwände gegen die
vom Kläger erhobenen Rügen vor.
Die von der Beklagten vorgelegten Vorgänge sowie die Akten der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main 7410 Js 23908/01 Wi
wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung
des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie den Inhalt der
Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin kann sich zwar als zugelassene Börsenteilnehmerin - anders als der
Kläger im Verfahren 9 E 4690/02(2) - auf eine Klagebefugnis berufen (§ 42 Abs. 2
VwGO); denn sie kann geltend machen, durch die von ihr angefochtene
Maßnahme vom 20.11.2001 in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sie war
Adressatin der angefochtenen Maßnahme, die die Geschäftsführung der Beklagten
als Allgemeinverfügung (§ 35 VwVfG) an alle Börsenteilnehmer, nämlich die
zugelassenen Handelsteilnehmer an der A-Börse richtete, die in den betreffenden
Kontrakten im von der Maßnahme erfassten Zeitraum Geschäfte abgeschlossen
hatten. Zu diesem Adressatenkreis zählt die Klägerin.
Der Zulässigkeit der Klage steht indes entgegen, dass die Klägerin sich nicht auf
ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann. Die angefochtene Maßnahme, deren
Aufhebung die Klägerin auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach
wie vor begehrt, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Vollziehung kann nicht
mehr sinnvoll rückgängig gemacht werden, sodass der Klageantrag insoweit ins
Leere geht, jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der
Maßnahme nicht mehr anerkannt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die
von der Geschäftsführung der Beklagten verfügte Aufhebung der Geschäfte
bereits vor Klageerhebung durch die Eingabe von Gegengeschäften in das
elektronische Handelssystem der Beklagten vollzogen worden ist, nämlich noch
am Nachmittag des 20.11.2001. Dies lässt sich auch durch eine - faktisch oder
rechnerisch womöglich denkbare - Eingabe von weiteren Gegengeschäften nicht
mehr rückgängig machen. Denn der Handel ist auf der Grundlage der
Marktgegebenheiten, wie sie sich durch die Eingabe der Gegengeschäfte ergeben
haben, fortgesetzt worden; am Ende des Börsentages wurden - wie das in diesen
Fällen üblich ist - von der B. die Kontrakte zum letzten Börsenkurs bewertet, und
die durch die Marktentwicklung sich ergebenden Gewinne oder gleich hohe
Verluste für die Marktgegenseite wurden auf den jeweiligen Rechnungskonten der
Marktteilnehmer verbucht. Eine isolierte Rückabwicklung nur der aufgehobenen
Geschäfte der Klägerin ist folglich nicht mehr möglich. Insbesondere aber ist es
ausgeschlossen, dass die Klägerin infolge des von ihr begehrten Rückerwerbs der
Kontrakte mit diesen am Börsenhandel teilnehmen und mögliche Gewinnchancen
realisieren könnte. Denn die betroffenen Kontrakte werden spätestens seit dem
21. Dezember 2001, dem letzten Handelstag der Kontrakte (Nr. 2.1.3.2 Abs. 2 der
Handelsbedingungen, Stand 24.9.2001) nicht mehr gehandelt. Zu Recht hat die
Beklagte darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Kontrakte seit diesem
Zeitpunkt verfallen sind. Selbst eine Rückgängigmachung der angefochtenen
Maßnahme, wenn sie denn möglich wäre, bewirkte folglich für die Klägerin nicht,
dass sie mit den von ihr erworbenen Kontrakten weiter am Börsenhandel
teilnehmen könnte. Die Klägerin möchte dies letztlich auch nicht; vielmehr ist ihr
an einem Barausgleich gelegen, so dass sie in der Sache im Grunde einen
Schadensersatzanspruch geltend macht. Einen derartigen Anspruch kann sie mit
ihrem hier gestellten Antrag indes nicht in zulässiger Weise verfolgen.
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, welchen Nutzen die von der Klägerin
begehrte Aufhebung der angefochtenen Maßnahme sollte haben können, sieht
man einmal von einem ausschließlich als Rechnungsposten anzusehenden
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man einmal von einem ausschließlich als Rechnungsposten anzusehenden
Barausgleich ab. Die Klägerin hat selbst ausdrücklich eingeräumt, dass die
Verwirklichung ihres Klageantrags ausschließlich auf eine Verrechnung und die
Gewährung eines Ausgleichs in Geld hinauslaufen könne (Schriftsatz vom
24.4.2003, Bl. 225 d. Akten). Eine eigenständige rechtliche Bedeutung käme
folglich der Aufhebung der Maßnahme vom 20.11.2001 nicht zu.
Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs.
1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen
(§ 124 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.