Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.04.2004

VG Frankfurt: widerruf, serbien und montenegro, unverzüglich, kosovo, rücknahme, anerkennung, nachrichten, einzelrichter, bundesamt, eingriff

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 558/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 73 Abs 1 AsylVfG, § 48 Abs 4
VwVfG
Öffentliches Interesse am unverzüglichen Widerruf einer
Asylanerkennung
Leitsatz
Der Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG verletzt den Betroffenen
auch dann nicht in seinen Rechten, wenn er nicht unverzüglich nach dem Wegfall der
Voraussetzungen für die Asylanerkennung erfolgt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG
findet auf den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG keine
Anwendung.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer
Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.03.1995 erkannte die
Beklagte ihn als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 21.01.2004 widerrief sie diesen
Bescheid. In den Gründen ist ausgeführt, dass sich die Lage im Kosovo geändert
habe, so dass er dort nicht mehr mit politischer Verfolgung rechnen müsse.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 06.02.2004 Klage erhoben.
Er trägt vor, entgegen der Behauptung in dem angefochtenen Bescheid hätten
sich die Verhältnisse im Kosovo nicht nachträglich geändert. Der Widerruf sei nach
§ 73 AsylVfG im übrigen auch nur dann zulässig, wenn er unverzüglich nach Wegfall
der Gefährdungslage erfolge. Es stehe aber bereits seit Mitte 1999 fest, dass die
Gefährdungslage im Kosovo nicht mehr bestehe. Der Widerruf hätte deshalb ohne
schuldhaftes Zögern in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ergehen
müssen; er sei jedoch erst im Januar 2004 erfolgt. Der Kläger beruft sich für seine
Auffassung auf ein Urteil des VG Stuttgart vom 07.01.2003. Schließlich sei auch
die Jahrsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergänzend heranzuziehen. Hierzu beruft sich
der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch diese
Jahresfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs längst abgelaufen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.01.2004 aufzuheben; hilfsweise: unter entsprechender
Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen..
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
9
10
11
12
13
14
15
Mit Beschluss vom 26.03.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Das Gericht hat ein Konvolut mit Nachrichten und Auskünften über die Lage in
Serbien und Montenegro (Blatt 11ff. d.A.) zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Der Widerrufsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht
unverzüglich nach Wegfall der Gefährdungslage erging. Zwar sieht § 73 Abs. 1
AsylVfG insoweit vor, dass die Beklagte die Asylanerkennung zu
widerrufen hat, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es ist jedoch
höchstrichterlich geklärt, dass der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht deshalb
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil er nicht unverzüglich erfolgte
(BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 - 9 B 280.97 -; Beschluss vom 25. Mai 1999, -
9 B 288/99 - ). Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der
Anerkennung als Asylberechtigter dient allein dem öffentlichen Interesse an der
alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden
Rechtsposition.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stützen.
Diese Frist ist zwar auch auf den Widerruf nach § 49 VwVfG anzuwenden (§ 49 Abs.
2 Satz 2 VwVfG), nicht jedoch auf den Widerruf nach § 73 AsylVfG. Zum einen
enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG gerade keine der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2
VwVfG entsprechende Bezugnahme auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Zum
Zweiten hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG eindeutig
zu erkennen gegeben, dass die Asylanerkennung unter keinen Umständen
Bestand haben soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen ist. Er hat
nicht nur angeordnet, dass die Asylanerkennung in diesem Fall zwingend zu
widerrufen ist, sondern dem Bundesamt außerdem aufgegeben, den Widerruf
unverzüglich nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen auszusprechen. Für
eine ergänzende Anwendung der dem Vertrauensschutz dienenden Vorschrift des
§ 48 Abs. 4 VwVfG ist bei diesem auf eine alsbaldige Entlastung der
Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zielenden Gesetzeszweck ganz
offensichtlich kein Raum (VGH Mannheim, Urt. v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03
).
Soweit der Kläger sich hiergegen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.09.2000 (- 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80) beruft, muss er sich
entgegenhalten lassen, dass diese Entscheidung nicht das hergibt, was er damit
belegen möchte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil nur den
Rechtssatz aufgestellt, dass die Regelung des § 73 Abs. 2 AsylVfG zur Rücknahme
der Asylanerkennung Raum lässt für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG;
die Frage einer ergänzenden Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG auf den Widerruf der
Asylanerkennung hat es ausdrücklich offengelassen. Im übrigen bezieht sich der
oben genannte Rechtssatz nur auf die Frage, ob des
Anwendungsbereichs des § 73 Abs. 2 AsylVfG auf § 48 VwVfG als eigenständige
Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Asylanerkennung zurückgegriffen
werden kann. Soweit § 73 AsylVfG anwendbar ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung dagegen festgestellt, dass
der Gesetzgeber die Aufhebungsregelungen verschärfen wollte. Das schließt aber
gerade die Anwendung der in §§ 48, 49 VwVfG vorgesehenen für den Betroffenen
günstigen Regelungen aus (vgl. (VGH Mannheim, Urt. v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03
).
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des VG Stuttgart vom 7. Januar 2003 (- A 5 K
11226/01 - AuAS 2003, 82 -) beruft, demzufolge der nicht unverzügliche Widerruf
den betroffenen Asylberechtigten in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletze,
weil es dazu an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mangele (Art. 2 Abs. 1
GG), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beklagte die
Asylanerkennung nicht unverzüglich, also bereits Mitte 1999 widerrufen hat,
sondern erst im Januar 2004, hat die Handlungsfreiheit des Klägers nicht
eingeschränkt, sondern - im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung -
erweitert. Die Asylanerkennung erweitert nämlich den Rahmen der dem
Betroffenen eingeräumten Handlungsfreiheit. Diese Erweiterung konnte der Kläger
16
17
18
19
20
21
Betroffenen eingeräumten Handlungsfreiheit. Diese Erweiterung konnte der Kläger
noch im Zeitraum zwischen Mitte 1999 und Januar 2004 genießen, obwohl das
Gesetz dies eigentlich nicht mehr vorsah. Wenn ihm jetzt die Asylanerkennung
entzogen wird, steht er nicht schlechter als er stehen würde, wenn sie ihm bereits
im Jahre 1999 entzogen worden wäre. Per Saldo hat die Vorgehensweise der
Beklagten also zu einer Erweiterung und nicht zu einem Eingriff in die
Handlungsfreiheit geführt.
Der Kläger konnte durch die zögerliche Vorgehensweise der Beklagten auch nicht
in einem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht werden (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG). Denn der Asylwiderruf steht nicht im Ermessen der Behörde. Ein Blick
ins Gesetz hätte den Kläger seit Mitte 1999 darüber informieren können, dass er
jederzeit mit dem Widerruf der Asylanerkennung rechnen musste. Dass diese erst
so spät erfolgte, hat es dem Kläger erlaubt, sich ohne Zeitdruck auf diese
Situation einzustellen. Dadurch ist ihm nicht nur kein Unrecht, sondern auch kein
Nachteil geschehen.
Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts stützt, mit dem seinem Vortrag nach die Revision
hinsichtlich der Rechtsfrage der ergänzenden Heranziehung des § 48 beim
Asylwiderruf zugelassen worden sei, vermag das Gericht allein aus dieser
Tatsache, zumal das dortige Verfahren hier unbekannt ist, nichts abzuleiten, was
den dargelegten Standpunkt erschüttern könnte.
Der angefochtene Bescheid ist auch im übrigen rechtmäßig. Soweit der Kläger
entgegen den in den Gründen des Bescheides getroffenen Feststellungen
hinsichtlich der Änderung der Gefährdungslage behauptet, die Gefährdungslage,
die im Jahre 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter gerechtfertigt habe,
habe sich nicht geändert, muss das Gericht hierauf schon deshalb nicht näher
eingehen, weil der Vortrag nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich
ist. Der Kläger beruft sich nämlich im Zusammenhang mit der
Unverzüglichkeitsproblematik gerade darauf, dass die Gefährdungslage bereits
seit Mitte 1999 nicht mehr bestehe. Das Gericht kann deshalb insofern auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug nehmen (§ 77 Abs. 2
AsylVfG).
Auch der Hilfsantrag muss erfolglos bleiben. Abschiebungshindernisse sind weder
vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.