Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.11.2007

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, satzung, rundfunk, abmeldung, überwiegendes interesse, beendigung, zugang, anfechtungsklage, kopie, absendung

1
Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 3565/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 RdFunkGebStVtr HE,
§ 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr HE,
§ 80 Abs 5 VwGO
(Zur Anzeige der Beendigung des Bereithaltens von
Rundfunkempfangsgeräten)
Leitsatz
Die Anzeige der Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten kann
auch gegenüber der Landesrundfunkanstalt selbst erfolgen, obwohl in der einschlägigen
Satzung betr. das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren die schriftliche
Zuleitung an die GEZ vorgeschrieben ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.08.2007
und einer noch fristgemäß zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers
wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 107,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war ab dem 1. Mai 2004 mit einem Hörfunk- und einem
Fernsehgerät beim Antragsgegner als Rundfunkteilnehmer gemeldet und aufgrund
des Bezugs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 31. August 2006 von
der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. In der Folgezeit war beim
Antragsgegner zum Teilnehmerkonto des Antragstellers eine
Befreiungsvormerkung bis zum Ablauf des 28.02.2007 vermerkt. Mit Schreiben
vom 16.01.2007 („Mitteilung über den Ablauf der Befreiungsvormerkung“),
forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die erforderlichen Unterlagen für
die weitere Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorzulegen.
Daraufhin übersandte der Antragsteller der Gebühreneinzugszentrale, welche ihm
die Mitteilung über den Ablauf der Befreiungsvormerkung übersandt hatte, die
Mitteilung, dass er seinen Fernseher und sein Rundfunkgerät bereits im Juni 2006
abgemeldet habe und fügte die Kopie der Abmeldung bei. Darin war mitgeteilt,
dass er die Geräte weggegeben habe. Nach längerem Schriftverkehr zwischen den
Beteiligten erließ der Antragsgegner mit Datum vom 03.08.2007 einen
Gebührenbescheid über den Betrag von 107,29 Euro für den Zeitraum September
2006 bis Februar 2007. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom
16.08.2007 Widerspruch ein und fügte verschiedene Unterlagen bei, mit denen er
seine Behauptung, die Abmeldung zum 30.06.2006 sei durch Boten direkt beim
Hessischen Rundfunk erfolgt, da er nur „einen Steinwurf entfernt“ vom Hessischen
Rundfunk wohne, untermauerte. Als Zeugen benannte er Herrn A., der
handschriftlich auf der Kopie des Abmeldeformulars vermerkt hat, dass er den
Antrag am 14.06.2006 beim Hessischen Rundfunk in Frankfurt abgegeben habe.
Gleichzeitig beantragte der Antragstellung die Aussetzung der Vollziehung gemäß
§ 80 Abs. 4 VwGO. Für den Fall der Ablehnung des Aussetzungsantrages bat er um
Mitteilung bis zum 20.08.2007. Nach weiterem Schriftverkehr übersandte der
Hessische Rundfunk - Gebühreneinzugszentrale - dem Antragsteller eine Mahnung
2
3
4
5
6
7
8
9
Hessische Rundfunk - Gebühreneinzugszentrale - dem Antragsteller eine Mahnung
wegen rückständiger Rundfunkgebühren und kündigte an, dass für den Fall, dass
der rückständige Betrag von 107,29 Euro nicht innerhalb der nächsten vier Wochen
eingehe, bei dem Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am Main
Vollstreckungsmaßnahmen beantragt würde. Die Kosten für die Beitreibung durch
den Gerichtsvollzieher würden zu Lasten des Antragstellers gehen. Mit Schreiben
vom 10.10.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die
Erklärung des als Zeugen benannten A. nicht als Beweis für den Erhalt der
Abmeldung gelten lassen könne. Dazu sei eine „Empfangsbestätigung“
erforderlich. Mit Schreiben vom 10.10.2007 teilte der Antragsteller dem
Antragsgegner mit, dass er für den Fall, dass ihm bis zum 20.10.2007 keine
Nachricht über die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 80 Abs. 4
VwGO zugehe, einen entsprechenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen
werde.
Mit dem am 22.10.2007 beim beschließenden Gericht eingegangenen Eilantrag
verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs unter Vorlage des Schriftverkehrs in Kopie fort. Er
legt eine eidesstattliche Versicherung vom 25. Oktober 2007 des Herrn A. vor, in
welcher dieser angibt, dass er am 14. Juni 2006 beim Pförtner des Eingangs zum
Hessischen Rundfunk (Haupteingang Bertramswiese) den GEZ-Abmeldeantrag
zum 30.06.2006 für Radio und TV vom Antragsteller abgegeben habe. Wegen der
Einzelheiten der eidesstattlichen Versicherung, welche dem Antragsgegner mit
Schreiben vom 29.10.2007 übermittelt wurde, wird auf Blatt 25 der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
16.08.2007 gegen den Gebührenbescheid/Leistungsbescheid des Antragsgegners
über 107,29 Euro vom 03.08.2007 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.
Der Antragsgegner teilt in der Antragserwiderung vom 07.11.2007 mit, dass er
den Widerspruch des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid vom 3. August
2007 mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2007 zurückgewiesen habe. Die
Vorlage dieses Widerspruchsbescheides erfolge in separater Anlage. Im Übrigen
trägt er vor, die eidesstattliche Versicherung des Herrn A. vom 25. Oktober 2007
könne nicht den Beweis des Zugangs der Abmeldung erbringen. Bei der Anzeige
über die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkgeräten handele es sich um
eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die, wenn sie in Abwesenheit des
Empfängers abgegeben werde, in dem Zeitpunkt wirksam werde, in welchem sie
dem Empfänger zugehe. Für den Zugang der Anzeige trage nach den allgemeinen
Regeln über die Beweislastverteilung der Rundfunkteilnehmer die Beweislast. Der
Zugang könne zum Beispiel bei der Versendungsart „Einschreiben gegen
Rückschein“ durch Vorlage des dem Absender übersandten Rückscheins geführt
werden. Er könne aber nicht dadurch erbracht werden, dass das
Abmeldeschreiben vorgelegt oder dessen Absendung unter Beweis gestellt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO zulässig. Insbesondere
liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vor. Danach ist in Fällen der
Anforderung öffentlicher Abgaben, worunter auch die Rundfunkgebühren fallen, ein
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im vorliegenden
Falle kann dahinstehen, ob aus den Schreiben des Antragsgegners nach Erhalt
des Aussetzungsantrages des Antragstellers vom 16.08.2007 sinngemäß die
Ablehnung des Antrags abgeleitet werden kann. Die Voraussetzung der Ablehnung
des Aussetzungsantrages gilt jedoch dann nicht als Zulässigkeitskriterium, wenn
die Behörde entweder über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine
Vollstreckung droht. Aus der Sachverhaltsdarstellung in Abschnitt I. ergibt sich,
dass zum einen dem Antragsteller die Vollstreckung angekündigt worden ist, zum
10
11
12
13
dass zum einen dem Antragsteller die Vollstreckung angekündigt worden ist, zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bitte des Antragstellers mit
jeweiliger Fristsetzung auf förmliche Bescheidung seines Aussetzungsantrages
nicht nachgekommen worden ist.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Bei der im Eilverfahren gebotenen
und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage ist vorliegend davon auszugehen, dass die Forderung auf Zahlung von
Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2006 bis Februar 2007
offensichtlich rechtswidrig ist, da nach derzeitigem Erkenntnisstand davon
auszugehen ist, dass der Antragsteller das Ende des Bereithaltens seiner
Rundfunkempfangsgeräte am 14.06.2006 dem Antragsgegner angezeigt hat und
somit die Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) endete. An der sofortigen Vollziehung
rechtswidriger Verwaltungsakte besteht im Rechtsstaat kein überwiegendes
Interesse.
Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, ob die Anzeige der
Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne des § 3
RGebStV eine Willenserklärung ist oder nur die Mitteilung einer bloßen Tatsache.
Jedenfalls muss diese Anzeige dem Empfänger, nämlich der nach § 3 Abs. 1
RGebStV zuständigen Landesrundfunkanstalt, zugehen. Dies ist im Falle des
Antragstellers der Hessische Rundfunk in Frankfurt am Main, Bertramstraße 8.
Zwar hat der Antragsgegner von der Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 7 RGebStV
Gebrauch gemacht, wonach die Landesrundfunkanstalten ermächtigt sind,
Einzelheiten des Anzeigeverfahrens u. a. m. durch Satzung zu regeln. Die Satzung
betreffend das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 12. November
1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 1996
(Staatsanzeiger Seite 957) bestimmt demgemäß, dass Anzeigen über Beginn und
Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang
unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten seien. Die Gebühreneinzugszentrale ist
gem. § 2 der Satzung ein gemeinsames Rechenzentrum der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer nicht
rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft. Sie führt nach
dieser Vorschrift den Rundfunkgebühreneinzug durch. Da jedoch gesetzliche
Zuständigkeiten nicht durch Satzung verändert werden können, verbleibt es für die
Regelung, wem gegenüber Beginn und Ende des Bereithaltens von
Empfangsgeräten anzuzeigen sind, bei der in § 3 Abs. 1 RGebStV getroffenen
Regelung, dass die Anzeige gegenüber der Landesrundfunkanstalt zu erfolgen hat,
in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer unter anderem wohnt, was beim
Antragsteller bezüglich des Hessischen Rundfunks der Fall ist. Da die GEZ nach
der oben wiedergegebenen Regelung in § 2 der Satzung eine nicht rechtsfähige
Verwaltungsgemeinschaft darstellt, liegt in der Vorschrift des § 3 der Satzung auch
keine Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeiten, sondern lediglich eine
Regelung zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet, dass
Anzeigen, die - entsprechend der beabsichtigten Lenkungswirkung des § 3 der
Satzung - gegenüber der GEZ in Köln abgegeben werden, die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Abmeldung erfüllen. Daneben besteht jedoch weiterhin -
weil durch Satzung nicht veränderbar - die Möglichkeit, die Anzeige direkt
gegenüber der zuständigen juristischen Person - Landesrundfunkanstalt -
abzugeben. Sofern der Zugang nachgewiesen wird, hat der Teilnehmer dann
seiner Anzeigepflicht nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 RGebStV Genüge getan.
Soweit der Antragsteller darauf abhebt, für den Zugang der Anzeige trage der
Rundfunkteilnehmer die Beweislast, ist dieses nach allgemeinen Beweislastregeln
zutreffend und entspricht im Übrigen auch § 3 Abs. 4 der vorgenannten Satzung
des Hessischen Rundfunks. Vorliegend hat der Antragsteller allerdings nicht nur,
wie der Antragsgegner annimmt, die Absendung seines Abmeldeschreibens „unter
Beweis gestellt“, sondern auch deren Zugang bei der zuständigen
Landesrundfunkanstalt, dem Hessischen Rundfunk, Bertramstraße 8 in Frankfurt
am Main, in dessen unmittelbarer Nähe der Antragsteller wohnt, glaubhaft
gemacht. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, der Zugang könne zum
Beispiel durch die Versendungsart „Einschreiben gegen Rückschein“
nachgewiesen werden, ist dies zwar zutreffend, schließt aber andere Nachweise
des Zugangs nicht aus. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch im
vorprozessualen Schriftverkehr mit Schreiben vom 10.10.2007 (Blatt 5 der
Gerichtsakte) dem Antragsteller mitgeteilt, als Beweis für die Abmeldung werde
man „nur eine Empfangsbestätigung“ geltend lassen, was möglicherweise auf den
14
15
16
man „nur eine Empfangsbestätigung“ geltend lassen, was möglicherweise auf den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 19.02.2007
(Az.: M 6a S 07.326 - Juris, dort Randnummer 32) abgeleitet wurde. Es ist jedoch
aus allgemeinen Beweisregelungen nicht ableitbar, dass im vorliegenden Falle die
Beweisführung durch Zeugenbeweis verfahrensrechtlich nicht möglich wäre, eine
spezielle Ausschlussvorschrift besteht nicht. Die Frage, ob der Beweis des
Zugangs geführt werden kann, bleibt der endgültigen Klärung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Eilverfahren genügt gem. § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung, welche hier durch Vorlage
der eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist (vgl. § 294 ZPO). Der Antragsgegner
hat die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A. auch nicht
erschüttert. Er hat vielmehr nur vorgetragen, die eidesstattliche Versicherung
stelle lediglich die Absendung des Abmeldeschreibens unter Beweis. Dies trifft
jedoch nicht zu, denn ausweislich des Wortlautes versichert der Zeuge A., er habe
die GEZ-Abmeldung zum 30.06.2006 „für Radio und TV“ am 14. Juni 2006 beim
Pförtner des Eingangs zum Hessischen Rundfunk (Haupteingang Bertramswiese)
abgegeben. Damit ist behauptet und glaubhaft gemacht, dass das ausgefüllte
Abmeldeformular bei der nach § 3 RGebStV zuständigen Stelle eingegangen ist,
weil es mit Abgabe beim Pförtner in deren Zuständigkeitsbereich gelangt ist. Der
Umstand, dass es vom Pförtner aus nicht dem zuständigen Sachbearbeiter
vorgelegt wurde, sondern möglicherweise innerhalb des Hessischen Rundfunks
fehlgeleitet wurde, geht dann zu Lasten des Antragsgegners. Soweit ein möglicher
Irrlauf des Abmeldeformulars darauf zurückzuführen ist, dass der Hessische
Rundfunk nicht auf die Entgegennahme von Abmeldungen der Rundfunkgeräte
eingestellt ist, weil diese üblicherweise direkt an die GEZ in Köln geleitet werden, ist
anzumerken, dass eine Ausweitung derartiger persönlicher Abgaben beim
Hessischen Rundfunk eher unwahrscheinlich sein dürfte, da für alle nicht in seiner
unmittelbaren Nähe wohnenden Personen oder solche mit Zeitnot davon
ausgegangen werden kann, dass diese das Abmeldeformular auf dem
vorgesehenen Wege an die GEZ senden. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht
bekannt, dass es auch Rundfunkteilnehmer gibt, die die Abmeldung per E-Mail mit
individuellem Text durchführen, und denen ebenfalls nicht entgegengehalten wird,
diese sei nicht zugegangen, sondern deren inhaltliche Mitteilungen durchaus auch
als bearbeitungsfähig und würdig vom Antragsgegner gesehen werden und, sofern
die übrigen Voraussetzungen inhaltlicher Art vorliegen, auch als Abmeldung
akzeptiert werden. Auch diese Form der Zuleitung der Anzeige über die
Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten ist in der Satzung
des Antragsgegners nicht vorgesehen.
Sofern der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 07.11.2007 vorgetragen
hat, er habe mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 den Widerspruch
zurückgewiesen, die Vorlage des Bescheides erfolge separat, kann im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung, dem 08.11.2007, nicht davon ausgegangen
werden, dass dem Antragsteller der Widerspruchsbescheid bereits zugestellt
wurde. Von daher erfolgt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs; im Hinblick darauf, dass auch nach Erlass eines
Widerspruchsbescheides der Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bereits vor
Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, erfolgt im Tenor die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung auch bereits im Hinblick auf die noch zu erhebende
Anfechtungsklage, wobei sich das Ende der aufschiebenden Wirkung aus § 80b
VwGO ergibt. Für den Fall der nicht fristgerechten Erhebung der Anfechtungsklage
bedeutet dies, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides endete.
Als Unterlegener hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gem. § 154
Abs.1 VwGO zu tragen.
Die Streitwertbemessung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.