Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.02.1997
VG Frankfurt: grobes verschulden, neue beweismittel, einstellung des verfahrens, neues beweismittel, asylverfahren, rücknahme, stadt, organisation, anerkennung, asylbewerber
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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 30171/97.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Im Asylfolgeverfahren begründen neue Beweismittel keine Änderung der Sach- und
Rechtslage, wenn diese Beweismittel nach rechtskräftigem Abschluß eines auf
Asylanerkennung gerichteten Klageverfahrens nicht im zugelassenen
Berufungsverfahren, in dem über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 AuslG zu entscheiden war, geltend gemacht wurden.
Tenor
1. Der Antrag vom 31.01.1997 wird abgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde der Stadt F
mitzuteilen, daß bis zur Entscheidung über die durch die Antragsteller erhobene
Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei dem Verwaltungsgericht
F (Az: ...) eine Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohung und der
Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde der Stadt F vom 23.10.1992 nicht
erfolgen darf,
ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO statthaft und im übrigen auch zulässig.
Das Gericht geht in den Asylfolgeverfahren gem. 71 AsylVfG, in denen das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Blick auf § 51 VwVfG
ein weiteres Asylverfahren nicht durchführt und im Hinblick auf die rechtskräftige
Abschiebungsandrohung im ersten Asylverfahren gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG
von dem Ausspruch einer erneuten Abschiebungsandrohung absieht, von der
Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren aus und hält demnach im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung des Abschiebeschutzes das
Anordnungsverfahren für statthaft (so überzeugend: Gemeinschaftskommentar
zum Asylverfahrensgesetz, März 1994, § 17 Rdnr. 180 ff.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Den Antragstellern, denen ein Anordnungsgrund wegen der jederzeit möglichen
Abschiebung aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts F vom 25.08.1994 (Az: ...) durch den
Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.1995 (Az: ...) und
wegen der Einstellung des Verfahrens durch Beschluß des Hessischen VGH vom
07.12.1995 (Az: ...) aufgrund der Rücknahme der – zugelassenen – Berufung
gegen den Bescheid vom 23.10.1992 – weshalb die in diesem Bescheid
ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtskräftig geworden ist – zur Seite
steht, haben keinen durchgreifenden Anordnungsanspruch.
Dies folgt daraus, daß die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 16.09.1996
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Dies folgt daraus, daß die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 16.09.1996
zutreffend davon ausgegangen ist, daß Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1
Nr. 1-3 VwVfG nicht vorliegen.
Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG ist auf einen
nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten weiteren
Asylantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die im ersten
Asylverfahren zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten
des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue
Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden, sofern sie im ersten Verfahren vorgelegen hätten (§
51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), bzw. – was vorliegend fernliegt – Wiederaufnahmegründe
entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG); der
Antrag muß ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage
ab, von dem an der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des
Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Dabei sind die Gerichte im
Asylfolgeantragsverfahren nicht befugt, andere als von dem Antragsteller selbst
geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom
30.08.1988 – 9 C 47/87 = EZAR 212 Nr. 6).
Zunächst ist vorliegend festzustellen, daß die Antragsteller zu 2. und 3. ihr
Asylfolgebegehren vollumfänglich von den politischen Aktivitäten des
Antragstellers zu 1. in der B ableiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im
Eilverfahren zu prüfen, ob die Wertung des Bundesamtes, der Asylfolgeantrag die
Antragsteller erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG,
berechtigt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht mit einer Prognose zur
voraussichtlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung durch die Behörde
begnügen, sondern muß die Frage der Unbeachtlichkeit erschöpfend, wenngleich
nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, klären, und insoweit über eine bloße
summarische Überprüfung hinausgehen (BVerfG, Beschluß vom 19.05.1992 – 2
BvR 434/92 – InfAuslR 1992, Seite 291 f.).
Die in § 51 Abs. 1-3 VwVfG genannten Voraussetzungen für die Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens liegen jedoch vorliegend aus mehreren Gründen
nicht vor.
Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, daß die politischen Aktivitäten des
Antragstellers zu 1. für die monarchistische Exilorganisation NID (Wächter des
Ewigen Iran, Sitz in F) den iranischen Behörden wegen der umfassenden
Ausspähung dieser Organisation bekannt geworden sein könnten und
zwischenzeitlich das iranische Strafrecht verschärft worden ist, machen sie
geltend, daß sich die Sachlage nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert
hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
Im Verwaltungsstreitverfahren haben die Antragsteller zusätzlich noch in Abschrift
die beglaubigte Übersetzung eines Briefes des ... Rechtsanwaltes ... zu den Akten
gereicht, nach dem dieser am 10.11.1996 aufgrund des Ersuchens der Mutter des
Antragstellers zu 1. vom 05.11.1996 die bei der Generalstaatsanwaltschaft der
islamischen Republik Iran geführte Ermittlungsakte eingesehen haben will. Nach
dem Inhalt dieser Akte werde gegen den Antragsteller zu 1. ein
Ermittlungsverfahren wegen der im Asylerstverfahren vorgebrachten Gründe
durchgeführt, wobei nunmehr erschwerend hinzugekommen sei daß:
"gemäß des Berichts eines der abtrünnigen Mitglieder der Konstitutionalisten
Irans, das sich derzeit in Iran aufhält, ... Herr ... Mitglied der Konstitutionalisten
Irans im Ausland (Deutschland) ist, wobei seine Fotografien und Videofilme mit den
übrigen Mitgliedern und Persönlichkeiten der Organisation bei zahlreichen
Sitzungen und Festlichkeiten in der Akte vorliegen."
Insoweit machen die Antragsteller geltend, daß mit diesem Schreiben ein neues
Beweismittel vorliegt, das für die Antragsteller eine günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde, sofern sie im ersten Verfahren vorgelegen hätte (§ 51
Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
Das Gericht kann es vorliegend dahingestellt sein lassen, inwieweit die
vorgebrachten neuen Umstände ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen
könnten, denn die Antragsteller haben es zu vertreten, daß sie diese Gründe in
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könnten, denn die Antragsteller haben es zu vertreten, daß sie diese Gründe in
den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, nicht geltend gemacht
haben. Jedenfalls waren die Antragsteller nicht ohne grobes Verschulden
gehindert, diesen Sachvortrag bereits im ersten Asylverfahren vorzutragen, so daß
sie damit jetzt gem. § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen sind.
Dies ergibt sich daraus, daß die Antragsteller die zugelassene Berufung gegen die
Verfügung der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main am 06.12.1995
zurückgenommen haben. Nach dem im Asylerstverfahren zur Anwendung
gelangenden Asylverfahrensgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.04.1991
(BGBl. I Seite 869) oblag es den die Ausreiseaufforderung erlassenden
Ausländerbehörden zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG
vorliegen (§ 28 AsylVfG 1991; vgl. dazu Kanein/Renner, AuslR § 28 AsylVfG RdNr.
18 ff., 5. Auflage). Die vorliegend geltend gemachten Umstände haben die
Antragsteller jedoch in diesem Berufungsverfahren nicht geltend gemacht,
obgleich sie zur Begründung der Berufung durch das Berufungsgericht
aufgefordert worden sind. Dieses Vorbringen hätte in diesem Verfahren
berücksichtigt werden können und – möglicherweise – zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG führen können. In diesem
Zusammenhang ist es ohne Belang, daß sich statusrechtlich die Feststellung von
Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG gegenüber der im Asylfolgeverfahren
betriebenen Anerkennung als Asylberechtigte als Minus darstellt. Denn ein
Asylbewerber muß im Rahmen der ihm im Verfahren obliegenden
Mitwirkungspflichten sein Verfolgungsschicksal umfassend und erschöpfend
vortragen, woraus folgt, daß an den ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
hindernden Gründe alle mit dem ursprünglichen Asylbegehren verfolgten
Schutzpositionen – einschließlich § 53 AuslG – teilnehmen.
Nach diesem Maßstab haben es die Antragsteller unterlassen, die nunmehr im
Asylfolgeverfahren geltend gemachten Umstände im Rechtsbehelfsverfahren
geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere die vorgelegten Bescheinigungen
des NID vom 04.12.1995, denen zufolge der Antragsteller zu 1. an den
Großdemonstrationen vor der iranischen Botschaft in Bonn am 11.02.1994 und
am 11.02.1995 teilgenommen habe. Der Umstand, daß der Antragsteller zu 1.
Mitglied des NID seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist, ist in
diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da er bereits im
Asylerstverfahren vorgebracht wurde und – befremdlicherweise – im
Berufungsverfahren nicht weiter vertieft wurde. Inwieweit die vorgelegte Fotografie,
auf welcher der Antragsteller zu 1. angeblich auf einer Veranstaltung des NID vom
16.12.1995 abgelichtet ist, sowie die Bescheinigung der Teilnahme des
Antragstellers zu 1. an der Europatagung iranischer Konstitutionalisten am
19.05.1996 die Besorgnis zu erhärten geeignet ist, daß der Antragsteller zu 1.
gerade auf diesen Veranstaltungen durch Spitzel der iranischen Behörden
beobachtet worden ist, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist
davon auszugehen, daß die Aktivitäten des Antragstellers für die monarchistische
Exilorganisation NID schon zum Zeitpunkt der Rücknahme der Berufungsklage am
06.12.1995 derart verfestigt waren, daß die Aktivitäten in dem Zeitraum danach –
insoweit sie bescheinigt werden – die Erhöhung der Besorgnis, daß diese
Aktivitäten den iranischen Behörden bekanntgeworden sein könnten, nicht
rechtfertigen. Da der Antragsteller zu 1. diese zur Vollendung gelangten
Aktivitäten im Rahmen der Berufungsklage nicht geltend gemacht hat, kann er
sich nunmehr im Asylfolgeverfahren nicht mehr darauf berufen.
Der Antragsteller zu 1. kann auch nicht geltend machen, daß es sich vorliegend
um ein politisches Dauerengagement handele, welches fortlaufend neue
Nachfluchtgründe hervorbringe. Diesen Umstand könnte das Gericht allenfalls im
Rahmen des § 51 Abs. 3 AsylVfG berücksichtigen, nach dem ein Grund für das
Wiederaufgreifen eines Verfahrens innerhalb von drei Monaten geltend gemacht
werden muß. Vorliegend ist diese Sachlage jedoch nicht gegeben. Das
Engagement des Antragstellers zu 1. kann dieser Verfristung nicht unterliegen, da
es schon zum Zeitpunkt der Rücknahme der Berufungsklage gegeben war.
In gleicher Weise verhält es sich mit der Verschärfung des islamischen Strafrechts
für politische Straftaten, nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften
sachverständiger Stellen seit dem Mai 1995 im Gesetzgebungsverfahren der
islamischen Republik Iran. Hierzu haben sich die Antragsteller auf eine
Veröffentlichung der iranischen Wochenzeitung "N" vom 27.10.1995 berufen. Auch
diese Veröffentlichung liegt zeitlich vor der Rücknahme der Berufungsklage, wobei
noch zu bedenken ist, daß der Antragsteller zu 1. im erheblichem Umfang seit
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noch zu bedenken ist, daß der Antragsteller zu 1. im erheblichem Umfang seit
seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1990 politisch aktiv gewesen sein
will, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, daß ihm die Debatte im Iran über die
Einführung dieser Verschärfung nicht schon erheblich früher bekannt geworden ist.
Im übrigen muß darauf verwiesen werden, daß die in diesem Strafgesetz
bestimmten Strafen für exilpolitische Aktivitäten lediglich eine Verrechtlichung der
schon zuvor gegebenen scharfen Verfolgungsmaßnahmen darstellen. Insoweit
muß für den Antragsteller zu 1. nicht die Rückkehrgefährdung wegen dieser
verschärften Strafgesetze, sondern wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im
Vordergrund gestanden haben.
Soweit die Antragsteller sich auf das vorerwähnte Schreiben des ... Rechtsanwaltes
... berufen, geht das Gericht davon aus, daß die aus der Akteneinsicht
resultierende angebliche Rückkehrgefährdung des Antragstellers zu 1. bereits
durch eine frühere Beauftragung, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt der
Rücknahme der Berufungsklage festgestellt hätte werden können. Nach dem
Inhalt des vorliegenden Schreibens ist der Generalstaatsanwaltschaft bereits im
Februar/März 1990 eine Anzeige über die im Asylerstverfahren vorgetragenen
Gründe zugegangen, woraus sich erhellt, daß seit diesem Zeitpunkt eine
Ermittlungsakte dort geführt wird. Es liegt auf der Hand, daß die Antragsteller seit
diesem Zeitpunkt objektiv in der Lage waren, eine Akteneinsicht über einen
Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Gründe, weshalb die Antragsteller nicht zuvor
von diesem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht haben, sind nicht vorgetragen
worden. Es begründet jedoch grobes Verschulden i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG, wenn
ein Asylbewerber den möglichen Kontakt mit dem Heimatland nicht aufrechterhält
und es unterläßt, über die ihn betreffenden Verfolgungsmaßnahmen zumutbare
Auskunft einzuholen. Es gereicht den Antragstellern daher zum Nachteil, daß sie
nicht alle Möglichkeiten im Asylerstverfahren ausgeschöpft haben, um ihre
Asylgründe umfassend vorzutragen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen
glaubhaft zu machen. Insofern sind die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten
nicht gerecht geworden, da sie die nunmehr vorgetragenen "neuen" Erkenntnisse
nicht bereits früher vorgetragen haben, obgleich sie sich darüber hätten
unterrichten können (vgl. Hess VGH, Beschluß vom 30.05.1989 – 12 TH 4051/88).
Da nach den obigen Ausführungen keine Wiederaufnahmegründe zur
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben sind, folgt daraus, daß auch
die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG nicht gegeben sind. Denn über die
Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG ist im vorausgegangenen Asylverfahren
entschieden worden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer nochmaligen
gerichtlichen Prüfung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
10.12.1992 – A 13 S 1849/92). Dies gilt jedoch nur für den Vortrag, der zum
Gegenstand der unanfechtbaren Entscheidung geworden ist. Soweit nunmehr
darüberhinausgehende Gründe angeführt worden sind, unterliegen diese
hinsichtlich der Prüfung der §§ 51, 53 AuslG ebenfalls den Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG. Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neu
vorgetragener Abschiebungshindernisse stehen jedoch die o. a. Gründe entgegen.
Da die Antragsteller zu 2. und 3. keine eigenen Wiederaufnahmegründe
vorgetragen haben, sondern die Rückkehrgefährdung aus dem Schicksal des
Antragstellers zu 1. ableiten, ist auch ihr Rechtsschutzbegehren abzuweisen.
Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei jedoch Gerichtskosten nicht erhoben werden (§
83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.