Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.05.2010
VG Frankfurt: guter ruf, lieferung, öffentliche ordnung, gefahr, genehmigung, gasp, käufer, export, wiederausfuhr, awv
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 536/10.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 Nr 3 AWG, § 3 Abs 1
AWG
(Ausfuhrgenehmigung zum Export von
Selbstladegewehren)
Leitsatz
1. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen im Sinne von § 7 Abs 1 Nr. 3
AWG liegt vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland daraus Rechtsgeschäfte oder
Handlungen in eine Lage gebracht wird, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft
erschwert, der Wahrung ihrer Interessen an den Beziehungen zu anderen Staaten und
internationalen Organisationen gerecht zu werden.
2. Eine erhebliche Beeinträchtigung der durch § 7 I Nr. 3 AWG geschützten Belangen ist
dann zu begründen, wenn die Ausfuhr nicht mit den gemeinsamen Standpunkt
2008/944/6 ASP des Rates vom 08.12.2008 vereinbar ist.
3. Wird die Ablehnung der Ausfuhr wegen des Risikos der Abzweigung oder einer
Wiederausfuhr zu unerwünschten Bedingungen versagt, muss die Behörde dieses Risiko
anhand konkreter tatsächlicher Umstände nachvollziehbar machen.
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 08.07.2009 i.d.F. der Widerspruchsbescheide
vom 05.03.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausfuhranträge der
Klägerin zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen
Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den
Export von insgesamt 43 Selbstladegewehren in die C..
Die Klägerin ist ein Waffengroßhandelsunternehmen, das weltweit Schusswaffen
vertreibt.
Mit Anträgen vom 23.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von 12 Stück Selbstladegewehren des Typs
SL-Büchse, Mannlicher, Mod. AUG-Z, Kal. 223 Rem. sowie 9 Stück Magazine für
das Gewehr Steyr AUG-Z die Lieferung 7 Stück Selbstladegewehren des Typs
Sabre DEFENCE, Mod. XR 15 Standart M5, Kal. 223 Rem. sowie 5 Stück Magazine
für diese Gewehre in die C.. Als Empfänger wurde jeweils die Firma F. in D. (C.)
angegeben. Die Endverwendung wurde mit „Handel in der C.“ mitgeteilt. Der
Gesamtwert der Lieferungen betrug 16.281,00 bzw. 9.875,00 Euro.
Mit weiterem Antrag vom 24.04.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
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Mit weiterem Antrag vom 24.04.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von 15 Stück Selbstladegewehren des Typs
Steyr AUG-Z, Kal. 223 Rem. sowie 3 Stück Verschlüsse für den Typ AUG-Z in
Linksausführung und 25 Stück Magazine hierfür in die C.. Als Empfänger wurde die
Firma E., in G. (C.) angegeben. Die Endverwendung der Güter wurde mit „Handel in
der C.“ mitgeteilt. Der Wert der Lieferung betrug 19.844,00 Euro. Mit 3 Bescheiden
vom 08.07.2009 lehnte die Beklagte unter Berufung auf § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1
Nr. 3 AWG sowie § 5 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung i. V. m. Nr. 0001 a des
Teils I Abschnitt A der AL die Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigungen ab.
Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass die zur Ausfuhr beantragten
Waren von 0001 a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst seien und daher
nach § 5 Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig seien. Aufgrund des
militärischen Aussehens der Selbstladegewehre könne bei einer Ausfuhr in die C.
eine missbräuchliche Verwendung der Güter ebenso wenig ausgeschlossen werden
wie eine unerwünschte Umleitung oder ein Reexport. Die vorgesehene Ausfuhr
würde die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG genannten Belange der Bundesrepublik
Deutschland wesentlich beeinträchtigen, da sie die auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland erheblich stören würde. Die Lieferung stünde nicht im
Einklang mit der auf Ausgleich und Abbau von Spannungen gerichteten
Exportkontrollpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Die Genehmigung müsse
auch nicht gem. § 3 Abs. 1 S. 2 AWG erteilt werden, da ein überwiegendes
volkswirtschaftliches Interesse an der Ausfuhr nicht ersichtlich sei. Die Klägerin
legte gegen die drei Bescheide Widersprüche ein, die jeweils mit
Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 05.03.2010 zurückgewiesen wurde. In
den Widerspruchsbescheiden wird ergänzend ausgeführt, die Selbstladegewehre
seien von der Ausfuhrliste als Handfeuerwaffen erfasst, da sie Patronen mit
Zentralfeuerentzündung verschössen. Die Ersatzmagazine und Verschlüsse
unterfielen als besonders für diese Waffe konstruierte Bestandteile ebenfalls der
Ausfuhrliste. Für die Erfassung der Güter sei es unerheblich, ob es sich bei den
Waffen um zivile Waffen im Sinne des Waffengesetzes oder um militärische Waffen
handele. Die Einstufung erfolge aufgrund des objektiven Vorliegens der
entsprechenden technischen Parameter dieser Waffen gem. der einschlägigen
Ausfuhrlistennummer. Außerdem habe das Bundeskriminalamt in einem
Feststellungsbescheid darauf hingewiesen, dass die Waffen in ihren Abmaßen und
mithin dem damit verbundenen Aussehen weitgehend dem halbautomatischen
Sturmgewehr Steyr Mannlicher AUG entsprechen. Bei diesem Sturmgewehr
handele es sich um eine Kriegswaffe i. S. d. Ziff. 29 der KWL. Es bestehe
demgemäß eine große optische Nähe zu einer Kriegswaffe, die bei unbefangenen
Dritten den Eindruck erwecken könne, dass es sich um eine solche handele.
Technische Spezifikationen, die eine eindeutige optische Abgrenzung beider
Waffen ermöglichten, seien nicht vorhanden. Bei den vorliegenden Zivilversionen
der Waffe seien nur minimale technische Änderungen im Vergleich zur Kriegswaffe
vorgenommen worden.
Die beantragte Lieferung würde die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG zu schützenden
Belange der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährden und damit die
Zwecke des § 7 Abs. 1 AWG wesentlich beeinträchtigen.
Eine ernsthafte Störung der auswärtigen Beziehung der Bundesrepublik
Deutschland sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Lieferung mit dem
gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 08.12.2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern nicht vereinbar sei. Nach Art. 2 Kriterium 7 des gemeinsamen
Standpunktes sei jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, dass Risiko der Abzweigung von
Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von
Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen zu prüfen. Das Risiko einer
missbräuchlichen Verwendung, unerwünschter Weiterleitung der Güter im
Käuferland oder der Wiedereinfuhr unter unerwünschten Bedingungen
entsprechend dem Kriterium 7 des gemeinsamen Standpunktes könne vorliegend
auf Grund der objektiv-technischen Eignung der Güter als nicht unwahrscheinlich
angesehen werden. Mit dem kriegswaffenähnlichen Aussehen sei ein optisches
Drohpotenzial verbunden, dem die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung
und unerwünschten Weiterleitung dieser Güter, die die auswärtigen Interessen
störe, inne wohne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Empfängern
der Güter um Waffenhändler handele. Die hier in Rede stehenden Güter würden
daher an interessierte Käufer in der C. oder in andere Staaten weitergegeben,
ohne dass diese Endverwender der Waffen vorab bekannt seien. Es sei nicht
auszuschließen, dass sich die Käufer vor allem deshalb für die in Rede stehenden
Waffen entschieden, weil diese nicht ohne Fachkenntnisse von einer Kriegswaffe zu
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Waffen entschieden, weil diese nicht ohne Fachkenntnisse von einer Kriegswaffe zu
unterscheiden seien und auch das sich hieraus ergebende Drohpotenzial wie eine
Kriegswaffe eingesetzt werden könne. Hinzu komme, dass die C. nicht über ein
nationales Waffengesetz verfüge, das dem Niveau des deutschen Waffenrechts
entspreche. Der Umstand, dass der bisherige § 37 Abs. 1 Ziff. 1e Waffengesetz
aufgehoben worden sei, spiele für die exportkontrollrechtliche Bewertung keine
maßgebliche Rolle. Hinzuweisen sei auf die Verordnung über den Umgang mit
unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 01.07.2004, wonach das offene
Mitführen unbrauchbar gemachter Kriegswaffen verboten sei. Grund für diese
Regelung sei, dass bestimmten unbrauchbar gemachten und damit objektiv
ungefährlichen Waffen auf Grund des optischen Eindrucks dieser Waffen ein
gesteigertes Drohpotenzial zukomme, welches missbraucht werden könne. Die
Berücksichtigung des optischen Drohpotenzials sei daher dem deutschen Recht
nicht fremd und könne bei der Bewertung der Gefahr einer missbräuchlichen
Verwendung der Güter im Empfängerland berücksichtigt werden. Der Hinweis der
Klägerin, dass in der Vergangenheit Anträge auf Ausfuhren vergleichbarer
Schusswaffen in die C. genehmigt worden seien, führe zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung. Aufgrund einer Änderung der Bewertung der
Genehmigungsfähigkeit vergleichbarer Güter in Drittstaaten durch die zuständigen
Ministerien am 02.09.2008 seien seit dem sämtliche Ausfuhranträge in die C. für
vergleichbare Waren abgelehnt worden. Zudem liege eine zu beachtende,
einschlägige ausländische Denial aus 2007 vor, wo eine Ablehnung vergleichbarer
Güter aus Gründen der missbräuchlichen Verwendung erfolgt sei. Der Hinweis
darauf, dass vergleichbare Lieferungen durch die Exportkontrollbehörden Italiens
genehmigt worden seien, sei zum einen nicht substantiiert und zum anderen nicht
entscheidungserheblich, da die Rüstungskontrollpolitik die nationalen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland widerspiegele.
Eine Genehmigung der Ausfuhren würde im Übrigen der seit langem üblichen
Genehmigungspolitik widersprechen, so dass die Bundesregierung international
unglaubwürdig würde, wenn nunmehr Genehmigungen erteilt würden. Sie könne
die von ihr verfolgte restriktive Politik nicht mehr mit ausreichendem Nachdruck
vertreten. In der Vergangenheit habe sich wiederholt gezeigt, dass derartige
Lieferungen in der internationalen Öffentlichkeit und insbesondere von den
wichtigsten Partnerstaaten genau verfolgt würden und negative Reaktionen
hervorrufen würden.
Die Klägerin hat am 09.03.2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für die insgesamt 43 Selbstladegewehren
weiter verfolgt. Sie zieht die Genehmigungsbedürftigkeit der Waffenausfuhren nicht
in Zweifel, meint aber, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten
Ausfuhrgenehmigungen habe. Es sei unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen,
dass der Export der fraglichen Waren die Belange der Bundesrepublik Deutschland
überhaupt nachteilig berührten, geschweige denn geeignet seien, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören. Insoweit
verweist die Klägerin auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
26.03.2009 in dem der Bundesgerichtshof das Merkmal einer erheblichen
Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
restriktiv auslegt und dann als gegeben ansieht, wenn anhand konkreter
tatsächlicher Umstände feststellbar ist, dass die Bundesrepublik Deutschland
durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder
ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen
Staaten zu wahren. Es seien keine internationalen Abkommen bekannt, die einer
Ausfuhr von zivilen Waffen entgegen stehe, nur weil diese eine gewisse optische
Nähe zu Kriegswaffen hätten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Erteilung der
Genehmigungen Akte starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige
Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft
oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw.
supranationalen Gremien auslösen werde. Hinzu komme, dass die Beklagte in der
Vergangenheit in nicht unerheblicher Anzahl Ausfuhrgenehmigungen für den
Waffenexport in die C. erteilt habe. Es treffe auch nicht zu, dass sich die
Bewertungspraxis nach dem 02.09.2008 im Hinblick auf die Ausfuhren von
Schusswaffen in die C. geändert habe.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Selbstladegewehre die ausgeführt werden
sollten, in Österreich bzw. in Großbritannien produziert worden seien und keine
optische Identität zu Waffen aufwiesen, die in der Bundesrepublik Deutschland von
den Sicherheitsbehörden verwendet würden. Wenn derartige Waffen in die C.
exportiert würden, auf Fotos sichtbar seien, könne deshalb nicht auf eine Herkunft
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exportiert würden, auf Fotos sichtbar seien, könne deshalb nicht auf eine Herkunft
aus Deutschland geschlossen werden. Hinzu komme, dass nach Auskunft des
Endempfängers die streitbefangenen Waffen problemfrei aus Italien mit
Ausfuhrgenehmigungen ausgeführt werden könnten. Nicht nachvollziehbar sei,
wieso die Republik Italien sowohl das Denial der Bundesrepublik Deutschland als
auch das Denial eines weiteren Staates missachtet habe. Die restriktive
Genehmigungspraxis der Bundesrepublik Deutschland führe letztlich zu einer
wettbewerbsverzerrenden Benachteiligung deutscher Unternehmen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Bescheide der Beklagten, jeweils vom 08.07.2009, mit den
Antragsnummern
102 4515
1037821
1037809
1032202
und die Widerspruchsbescheide der Beklagten, jeweils vom 05. März 2010, mit den
Geschäftsnummern:
102-R-03021-7/201st
102-R-03021-5/201st
102-R-03021-8/201st
102-R-03021-6/201st
allesamt zugestellt am 08. März 2010, werden aufgehoben.
2. die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften
des Außenwirtschaftsgesetzes/der Außenwirtschaftsverordnung
Ausfuhrgenehmigungen, berechtigend zur Ausfuhr von folgenden Waren – jeweils
in die C. – zu erteilen:
- 15 Stück Selbstladegewehre des Typs Steyr AUG-Z Kaliber .223 Remington, 3
Stück Verschlüsse für das Selbstladegewehr Steyr AUG Z in Linksausführung sowie
25 Stück Magazine für das Selbstladegewehr AUG Z-Z,
- 12 Stück Selbstladegewehre Mannlicher AUG-Z, Kaliber .223 Remington sowie 9
Magazine für das Selbstladegewehr des Typs AUG-Z,
- 7 Stück Selbstladegewehre des Typs Sabre Defence Modell XR 15 Standard M 5,
16,75 Zoll Lauflänge, Kaliber .223 Rm sowie 5 Stück Magazine für das
Selbstladegewehr XR 15,
- 9 Stück Selbstladegewehre des Typs Sabre Defence, Modell XR 15 Standard M5,
Kaliber .223 Remington sowie 20 Stück Magazine für das Selbstladegewehr XR 15.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unstreitig würden die streitbefangenen Schusswaffen nebst Verschlüssen und
Magazinen von der Nr. 0001A des Teils I Abschnitt A der Einfuhrliste erfasst. Die
Ausfuhr dieser Güter bedürfe nach § 5 Abs. 1 AWV einer vorherigen Genehmigung
der Beklagten. Die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung seien in
ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt worden.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
für Strafsachen die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1
Nr. 3 AWG nicht gegeben seien, könne dem nicht gefolgt werden. Zum Einen sei
darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu § 7
Abs. 1 AWG bzw. § 5 Abs. 1 AWV, sondern zu § 34 Abs. 6 Nr. 4 c AWG bzw. § 19
Abs. 2 Nr. 2 c KWKG ergangen sei. Zum Anderen könnten die
Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes bereits deshalb nicht auf die
außenwirtschaftsrechtliche Beurteilung übertragen werden, weil die Argumentation
des BGH im Wesentlichen aus dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG sowie den hohen Strafrahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG
hergeleitet werde und vor dem Hintergrund dieser Überlegungen eine enge
Auslegung der Strafrechtsnorm geboten sei. Während § 34 Abs. 2 AWG eine
strafrechtliche Sanktion für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten Anordnungen, sei § 7 AWG
letztlich Ausdruck eines präventiven Gefahrenabwehrrechtes. Aus diesen
unterschiedlichen Zielsetzungen ergäbe sich eine unterschiedliche Auslegung
beider Begriffe. Im Fall des § 34 Abs. 2 AWG sei die (ungenehmigte) Ausfuhr
bereits erfolgt. Es könne daher festgestellt werden, welche Auswirkungen die
Ausfuhr auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gehabt
habe. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung müsse
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habe. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung müsse
demgegenüber vor der Ausfuhr prognostiziert werden, welche Folgen die Ausfuhr
haben würde, wenn sie statt fände. Bei einer derartigen auf die Zukunft
gerichteten Prognose lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit vorhersagen,
ob die Ausfuhr zu Reaktionen in der Öffentlichkeit führe.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien unter dem Begriff der
auswärtigen Beziehungen die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
anderen Staaten und internationalen Organisationen zu verstehen, die es der
Bundesrepublik Deutschland ermöglichten, ihr Interesse im Verkehr mit diesen
Staaten und Organisationen einzubringen und durchzusetzen. Eine Störung dieser
auswärtigen Beziehungen liegen immer dann vor, wenn die Bundesrepublik
Deutschland durch Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht
werde, die es ihr unmöglich mache oder ernsthaft erschwere, der Wahrnehmung
ihrer Interessen an den Beziehungen zu anderen Staaten und Organisationen
gerecht zu werden. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn infolge der
Ausfuhr ihr guter Ruf als verlässlicher Partner mit effektiven
Exportkontrollsystemen in Zweifel gezogen werde. Bei der Beurteilung der Frage,
ob die Bundesrepublik Deutschland durch bewilligte Ausfuhren in eine derartige
Lage gebracht werde oder werden könne, stehe der Beklagten eine
Einschätzungsprärogative zu, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich
gehörten, in den der Bundesregierung von Verfassungswegen ein breiter Raum
politischen Ermessens eingeräumt werde.
Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die Beklagte bei ihrer Entscheidung
auch die sich aus dem optischen Drohpotential der Schusswaffen ergebende
gesteigerte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung berücksichtigen. Bei der
Bewertung der möglichen Endverwendung der Güter seien alle Eigenschaften der
auszuführenden Güter zu berücksichtigen, die bestimmte Endverwendungen
ermöglichten bzw. zumindest nicht ausschlossen, sofern die gesteigerte Gefahr
der missbräuchlichen Verwendung der Sache selbst inne wohne. Die gesteigerte
Gefahr einer missbräuchlichen, unerwünschten Verwendung der Schusswaffen
aufgrund ihres Kriegswaffen ähnlichen Aussehens und der sich hieraus ergebenden
gesteigerten pro Wirkung, sei hier umso mehr zu befürchten, als es sich bei den
Empfängern der Güter um Händler handele. Die in Rede stehenden Schusswaffen
würden an interessierte Käufer in der C. oder in anderen Staaten weitergegeben,
ohne das der Endverwender der Waffe vorab bekannt sei. Es sei nicht
auszuschließen und erscheine auch nicht unwahrscheinlich, dass sich die Käufer
vor allem deshalb für die fraglichen Waffen entschieden, weil diese nicht ohne
Fachkenntnisse von einer Kriegswaffe zu unterscheiden seien und im Hinblick auf
das sich daraus ergebende Drohpotential wie eine Kriegswaffe eingesetzt werden
könnten. Diesem Aspekt komme auch außenwirtschaftsrechtliche Bedeutung zu.
Nach Kriterium 7 des Abs. 2 des gemeinsamen Standpunktes sei bei der
Entscheidung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen auf das Risiko einer
Verwendung der Güter beispielsweise durch terroristische Vereinigungen oder zu
terroristischen Zwecken zu berücksichtigen. Dies zeige, dass im Rahmen der
Entscheidung von Ausfuhrgenehmigungen auch die Gefahr einer gesteigerten
Verwendung der Schusswaffen zu kriminellen Zwecken berücksichtigt werden
dürfe. Hieraus ergebe sich eine ernsthafte Störung der auswärtigen Beziehung der
Bundesrepublik Deutschland. Diese sei insbesondere dann anzunehmen, wenn –
wie hier – die Lieferung mit dem gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des
Rates nicht vereinbar sei. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang auf Art. 1 der
gemeinsamen Aktion des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden
Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen vom 12.07.2002 zu verweisen.
Wesentliches Ziel dieser gemeinsamen Aktion sei es, die destabilisierende
Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen zu bekämpfen und zu beenden.
Die destabilisierende Wirkung von Schusswaffen hänge auch von dem
Drohpotential ab, das der Schusswaffe zukomme. Insoweit komme den fraglichen
Schusswaffen eine gesteigerte Eignung zur Destabilisierung zu. Die Genehmigung
der in Rede stehenden Ausfuhren wäre daher geeignet, den Vorwurf der
Nichtbeachtung der Zielsetzungen des Art. 1 der gemeinsamen Aktion zu
begründen und damit eine Störung der auswärtigen Beziehung der Bundesrepublik
Deutschland hervorzurufen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der äußere
Anschein von Schusswaffen durchaus ein Kriterium sei, das in den nationalen
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland enthalten sei und Verbote im Umgang
mit diesen Waffen begründe. Insoweit verweist die Beklagte auf § 2 der Verordnung
über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 01.07.2004
sowie auf § 42 a des Waffengesetzes. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne
aus der Regelung des § 37 Abs. 3 S. 3 Waffengesetz alter Fassung keine
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aus der Regelung des § 37 Abs. 3 S. 3 Waffengesetz alter Fassung keine
gegenteilige Bewertung entnommen werden.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagten keine Informationen
darüber vorlägen, ob die italienische Exportkontrollbehörde die Ausfuhr der in Rede
stehenden Schusswaffen „problemfrei“ genehmigt habe bzw. ob deutsche Denials
ignoriert worden seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, käme diesem
Umstand keine streitentscheidende Bedeutung zu, da die Entscheidung über die
Erteilung von Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter ausschließlich in der
Verantwortung der jeweiligen Mitgliedsstaaten liege.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in
dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide
der Beklagten vom 28.07.2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
05.03.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die
ergangenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides sind daher
aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Allerdings konnte die beantragte Verpflichtung
der Beklagten, die beantragten Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen, nicht
ausgesprochen werden, weil die Sache nicht spruchreif ist.
Die beabsichtigte Ausfuhr der 43 Selbstladegewehre einschließlich Magazine und
Verschlüsse ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –
ausfuhrgenehmigungspflichtig. Nach § 1 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 27.05.2009 (BGBl. I S. 1150 - AWG-) ist der Warenverkehr mit fremden
Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AWG unterliegt er den
Einschränkungen, die das AWG enthält oder die durch Rechtsverordnung aufgrund
des AWG vorgeschrieben werden. Nach § 7 Abs. 1 AWG können Rechtsgeschäfte
und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, oder
3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich gestört werden oder
4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im
Sinne von Art. 46 und 58 Abs. 1 des EG-Vertrages zu gewährleisten.
Nach Abs. 1 können insbesondere beschränkt werden, die Ausfuhr oder Durchfuhr
von Waffen, Munition und Kriegsgeräten.
Nach § 5 der aufgrund von § 7 Abs. 1 AWG erlassenen Verordnung zur
Durchführung des AWG (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.11.1993 (BGBl. I S. 1934), bedarf die Ausfuhr der in Teil I
Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren der Genehmigung. Teil I
A Ziff. 001 betrifft Handfeuerwaffen mit glatten Lauf mit einem Kaliber kleiner als
20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7
mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile dafür:
a) „Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und
Maschinengewehre“.
Die vorgenannte Ausfuhrposition erfasst die von der Klägerin zur Ausfuhr
angemeldeten 43 Selbstladegewehre einschließlich Magazine und Schloss.
Die Versagung der beantragten Genehmigungen zur Ausfuhr der 43
Selbstladegewehre nebst Magazinen und Verschlüssen durch die streitbefangenen
Bescheide ist rechtswidrig.
Nach § 3 Abs. 1 AWG ist eine erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn zu
erwarten ist, dass die beabsichtigte Ausfuhr den Zweck, dem die Vorschrift dient,
nicht oder nur unwesentlich gefährdet. Der Zweck der Vorschrift ergibt sich aus § 7
Abs. 1 AWG, da er die Ermächtigungsgrundlage für die hier einschlägigen
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs darstellt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3
AWG, der hier allein in Betracht kommt, können Rechtsgeschäfte und Handlungen
im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um zu verhüten, dass die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört
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auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört
werden. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen liegt vor, wenn die
Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage
gebracht wird, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, der Wahrung
ihrer Interessen an den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen
Organisationen gerecht zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Ausfuhr international starke
Missbilligung erfährt und ihr guter Ruf als verlässlicher Partner mit effektivem
Exportkontrollsystem in Zweifel gezogen wird. Zu beachten ist jedoch, dass nicht
jede Gefährdung, das heißt negative Reaktion irgendeines Staates, als erheblich
im Sinne des § 7 AWG angesehen werden kann. Notwendig ist eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes erhebliche
Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommt
der Bundesregierung eine Einschätzungsprärogative zu. Die auswärtigen
Beziehungen gehören zu einem Bereich, in dem der Bundesregierung von
Verfassungswegen allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt
wird (Wolffgang/Simonsen – AWR – Kommentar Band 2, § 7 Rdnr. 28 m.w.N. aus
der Rechtsprechung).
Vorliegend hat die Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob durch die
streitbefangenen Ausfuhrgeschäfte die durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG geschützten
Belange erheblich beeinträchtigt werden, zu Recht darauf abgestellt, ob die
geplante Ausfuhr mit dem gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates
vom 08.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. EUL 335/99) vereinbar ist. Denn wenn die
geplante Ausfuhr den gemeinsamen Standpunkt zuwiderlaufen würde, müsste die
Bundesrepublik Deutschland ernsthaft damit rechnen, dass andere
Mitgliedstaaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Vorwürfe erheben,
weil diese ihrer Exportkontrollpraxis nicht an den gemeinsamen Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ausrichtet und damit
kein verlässlicher Partner mit einem effektiven Exportkontrollsystem darstellt.
Daraus folgt, dass die Nichtbeachtung des gemeinsamen Standpunktes zu einer
erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland führen kann, die es zu verhüten gilt.
Die streitbefangenen Waren werden auch von den gemeinsamen Standpunkt
2008/944/GASP des Rates vom 08.12.2008 erfasst. Nach Art. 1 des gemeinsamen
Standpunktes prüft jeder Mitgliedstaat die ihm vorgelegten Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Art. 12 genannten Militärgüterliste
der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Art. 2 des gemeinsamen
Standpunktes.
Die gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (angenommen vom Rat
am 19.03.2007) (ABl. der EU vom 29.03.2007 (L 88/58)) entspricht unter
Buchstabe ML 1 a A Teil I 0001 a der nationalen Ausfuhrliste, so dass es sich bei
den streitbefangenen Selbstladegewehren um Militärgüter im Sinne des
gemeinsamen Standpunktes handelt. Zu Recht ist die Beklagte auch davon
ausgegangen, dass die beantragte Ausfuhr nach Art. 2 Kriterium 7 zu beurteilen
ist. Kriterium 7 verlangt eine Überprüfung der Ausfuhr im Hinblick auf das Risiko
der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der
Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen. Festzuhalten
ist auch, dass dann, wenn ein solches Risiko im Sinne des Kriteriums 7 besteht, die
Ausfuhr untersagt werden kann.
Soll die Ablehnung einer Ausfuhr auf Kriterium 7 des gemeinsamen Standpunktes
gestützt werden, setzt dies voraus, dass die Behörde anhand konkreter
tatsächlicher Umstände nachvollziehbar macht, dass ein solches Risiko im Hinblick
auf die streitbefangene Ausfuhr tatsächlich besteht. Dies kann in der Weise
geschehen, dass etwa unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes, der nationalen
Sicherheitsdienste oder Presseauswertungen anhand der Unterkriterien a) bis f)
des Kriteriums 7 belegt wird, dass die Ausfuhr in den jeweiligen Staat in Ansehung
der konkreten Verhältnisse in dem jeweiligen Staat ein Risiko im Sinne des
Kriteriums 7 darstellt. Nicht ausreichend ist allerdings, dass allein aufgrund der
objektiven Beschaffenheit einer Ware die Vermutung geäußert wird, dass allein
schon aufgrund der besonderen Eigenschaften der Ware – hier das besondere
Drohpotenzial der Waffen – die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung und
unerwünschten Weiterleitung der Ware bestehe. Auch der Hinweis darauf, dass die
C. über kein Waffenrecht im Sinne des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland
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C. über kein Waffenrecht im Sinne des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland
verfüge und daher der Endverbleib der Ware unbekannt bleibe, zumal an
Waffenhändler geliefert werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der in den
Ausfuhranträgen genannte Verwendungszweck der Waffen für Sport und
Jagdzwecke ist auch nach Einschätzung der Beklagten plausibel. Im Hinblick
darauf, dass eine nicht zu beanstandende Verwendung der Waffe in der C.
plausibel und damit durchaus wahrscheinlich ist, können die Vermutungen der
Beklagten allein keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung der Ausfuhranträge
darstellen.
Da die Entscheidung der Beklagten somit zum einen von einer unzutreffenden
Tatsachengrundlage ausgegangen ist und zum anderen zu Unrecht davon
ausgegangen ist, dass bereits aufgrund der objektiven Eigenschaft einer Ware –
auch ohne Vorliegen von Tatsachen – von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen
ist und damit von einer falschen rechtlichen Einschätzung ausgegangen ist, ist die
ablehnende Bescheidung der Beklagten aufzuheben.
Die Klägerin kann jedoch gleichwohl mit ihrer Klage auf Erteilung der beantragten
Ausfuhrgenehmigungen nicht durchdringen, weil das Gericht nach der derzeitigen
Sach- und Rechtslage einen Anspruch der Klägerin nicht feststellen kann.
Zum einen können konkrete Tatsachen vorliegen, die ein Risiko der Abzweigung im
Sinne des Kriteriums 7 des gemeinsamen Standpunktes belegen können, die von
der Beklagten aber im Hinblick auf ihren Rechtsstandpunkt noch nicht ermittelt
wurden. Das Gericht hat davon abgesehen, durch Beweiserhebung den
Sachverhalt insoweit selbst zu ermitteln, weil im Hinblick auf die Beurteilung, ob
der jeweilige Sachverhalt ein Risiko im Sinne des Kriteriums 7 darstellt und ob im
Falle einer Ausfuhr der risikobehafteten Ware die auswärtigen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt sein können, der Beklagten eine
Einschätzungsprärogative zukommt, die gerichtlich weder überprüft noch ersetzt
werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.