Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 20.01.1998

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, rechtliches gehör, wirtschaftliche tätigkeit, privates interesse, aufenthaltserlaubnis, arbeitsmarkt, firma, eingliederung, verfügung

1
2
Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 3465/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 6 EWGAssRBes 1/80
Leitsatz
Ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Ausbildungsstelle bei einer
Beschäftigungsgesellschaft hat, deren Aufgabe die Ausbildung und Eingliederung von
Arbeitslosen in das Erwerbsleben ist, und die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert, gehört nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1881, 4 - ARB
-) dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates an.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von
14 Jahren am 27.06.1987 nach Deutschland zu seinem hier lebenden Stiefbruder
... der vom Amtsgericht Offenbach zum Vormund bestellt wurde, ein. Den nach
Vollendung des 16. Lebensjahres gestellten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung lehnte der
damals zuständige Oberbürgermeister der Stadt O mit Bescheid vom 11.01.1990
ab. Nachdem der Kläger zum 27.08.1990 eine Ausbildungsstelle als Metallbauer
bei der Gemeinnützigen O Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft (G..)
antreten konnte, erhielt er am 20.09.1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die
folgende Nebenbestimmung enthielt: "Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme
nicht gestattet mit Ausnahme zur Ausbildung bei der Firma G.., AE erlischt bei
Abbruch oder Beendigung". Nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes
wurde die Aufenthaltserlaubnis am 28.11.1991 als Aufenthaltsbewilligung – zuletzt
bis zum 26.02.1994 – verlängert. Nachdem der Kläger am 29.01.1994 seine
Abschlußprüfung als Metallbauer mit Erfolg abgelegt hatte, beantragte er, ihm
eine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme zu erteilen, und legte hierfür
eine Stellungnahme der Kreishandwerkerschaft Stadt und Kreis O vor. Hierin heißt
es unter anderem: "Denn handwerkstüchtige Fachkräfte, das heißt solche, die
breites Fachwissen und Können haben und dem Handwerksmeister und auch
dessen Kunden zumutbar sind, sind im Rhein-Main-Gebiet ausgesprochen
Mangelware". Seit dem 18.04.1994 ist der Kläger bei der Firma ... als
Schlossergeselle beschäftigt.
Mit Bescheid vom 28.09.1994 lehnte der Beklagte, nachdem er mit Schreiben vom
07.02.1994 rechtliches Gehör gewährt hatte, die begehrte
Aufenthaltsgenehmigung ab, setzte eine Ausreisefrist von drei Monaten und
drohte die Abschiebung in das Heimatland des Klägers an. Gegen den am
3
4
5
6
7
8
9
10
11
drohte die Abschiebung in das Heimatland des Klägers an. Gegen den am
21.10.1994 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 02.11.1994 Widerspruch.
Auf den Eilantrag des Klägers vom 28.11.1994 hin ordnete das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main mit Beschluß vom 23.03.1994 die aufschiebende Wirkung des
Widerspruches an. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen an, es
bedürfe der Klärung, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der
Beschäftigung des Klägers im Bundesgebiet gemäß § 8
Arbeitsaufenthaltsverordnung vom 18.12.1990 (AAV) bestehe. Das
Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 den
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, ein besonderes öffentliches,
insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse
i.S.v. § 8 AAV bestehe nicht; das Landesarbeitsamt habe mitgeteilt, daß
bevorrechtigte Arbeitskräfte für eine Berufsausübung als Metallbauer zur
Verfügung stünden.
Zur Begründung seiner am 14.11.1996 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, ihm
sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er eine Rechtsposition nach Art.6,
Abs.1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG –
Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) erworben habe. Während seiner
Lehrzeit bei der ... sei er drei Jahre lang ordnungsgemäß auf dem regulären
Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen und gehöre diesem auch weiterhin an. Das
Berufsausbildungsverhältnis bei der ... sei dem regulären Arbeitsmarkt
zuzurechnen. Auszubildende seien als Arbeitnehmer anzusehen, da auch sie für
einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbrächten, für die sie eine
Vergütung erhielten. Die ... sei zwar eine gemeinnützige Gesellschaft, sie
erwirtschafte jedoch auch Gewinne zur Deckung ihrer Kosten.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 28.09.1994 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
10.10.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe während seiner Ausbildungszeit nicht
dem regulären Arbeitsmarkt i.S.v. Art.6 ARB angehört, da die ... nicht den üblichen
Mechanismen des Arbeitsmarktes unterläge und durch die Art des
Beschäftigungsverhältnisses bereits eine Befristung vorgegeben gewesen sei.
Das Gericht hat durch die Vernehmung des Geschäftsführers der ... Herrn ... als
Zeugen Beweis erhoben über die Fragen, ob die ... sich überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert und nach welchen Kriterien Auszubildende eingestellt
werden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 20.01.1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis noch kann ihm eine solche im Ermessenswege erteilt werden.
Der Kläger hat keine Rechtsposition gemäß Art.6 Abs.1, 2. Spiegelstrich ARB
erworben, weil er während seiner dreijährigen Ausbildungszeit bei der ... nicht dem
regulären Arbeitsmarkt im Sinne dieser Vorschrift angehörte. Für die
Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt ist unter anderem
zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, aufgrund dessen
er für eine andere Person nach deren Weisung eine tatsächliche und echte
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält
(EuGH, Urt. v. 30. September 1997, C-98/96, C-36/96, Rdn.43 und 31). Dies ist
nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält, die im Rahmen eines
Sonderprogramms für die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (EuGH, Urt. v. 30.09.1997, C-
36/96, Rdn.34). Dies hat seinen Grund darin, daß der Arbeitnehmer ohne die
überwiegend öffentliche Finanzierung seiner Arbeitsstelle auf dem Arbeitsmarkt
keine Anstellung gefunden hätte und er deshalb nicht in den Arbeitsmarkt
integriert ist. Der Kläger erhielt seine Vergütung im Rahmen eines
Sonderprogrammes für seine Eingliederung in das Erwerbsleben, die überwiegend
12
13
14
15
Sonderprogrammes für seine Eingliederung in das Erwerbsleben, die überwiegend
aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Der Zeuge ... hat in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft bekundet, daß die Berufsausbildung von Jugendlichen bei
der ... zu 98 % aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit, der Länder und der
Kommunen finanziert werde. Diese öffentliche Förderung stellt zugleich ein
Sonderprogramm dar, welches den Zweck verfolgt, Jugendlichen eine Lehrstelle zu
verschaffen und dient somit deren Eingliederung in das Erwerbsleben.
Dem Kläger kann nicht gemäß § 10 AuslG i.V.m. § 8 AAV zur Fortsetzung seiner
unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma ... der weitere Aufenthalt in
Deutschland ermöglicht werden. Nach dieser Vorschrift kann trotz des
grundsätzlichen Anwerbestoppes in begründeten Ausnahmefällen eine
Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme erteilt werden, sofern die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem
Landesarbeitsamt zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein besonderes öffentliches,
insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches
Interesse es erfordert, einen ausländischen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das
Landesarbeitsamt und das zuständige Regierungspräsidium haben dies verneint.
Mit Schreiben vom 20.02.1996 teilte das Landesarbeitsamt H dem
Regierungspräsidium mit, es seien im beruflichen Tätigkeitsbereich des Klägers
bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden; im Bereich des Arbeitsamtes Offenbach
seien fünf uneingeschränkt vermittelbare Arbeitskräfte vorhanden. Mit weiterem
Schreiben vom 25.06.1996 teilte es mit, ein öffentliches Interesse könne trotz des
Fachkräftemangels nur dann anerkannt werden, wenn trotz erheblicher
Bemühungen keine inländische Arbeitskraft gefunden werden könne, der
betreffende Betrieb dadurch in seinem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sei und
hierdurch das Allgemeinwohl Schaden erleide; ein derartig begründeter Einzelfall
liege hier nicht vor. Der vom Landesarbeitsamt H angelegte Maßstab ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das bloß betriebliche Interesse an der
Beschäftigung des Arbeitnehmers genügt nicht, da es sich hierbei grundsätzlich
um kein öffentliches, sondern um ein privates Interesse handelt (vgl. hierzu
Bay.VGH, Bay.VBl.1984, 533, 575, BVerwG, Urt. v. 04.03.1968, Buchholz § 10
AuslG Nr.1 (4)). An den tatsächlichen Feststellungen, denen der Kläger nicht
entgegengetreten ist, hegt das Gericht keine Zweifel.
Ein Anspruch auf Familiennachzug zu seinem Halbbruder ... steht dem volljährigen
Kläger nach dem allein in Betracht kommenden § 22 AuslG nicht zur Seite. Es ist
weder dargelegt noch ersichtlich, daß der Kläger auf die Lebenshilfe seines
Halbbruders oder dieser auf seinen Beistand angewiesen wäre.
Aus humanitären Gründen kann dem Kläger der weitere Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht ermöglicht werden. Die Dauer seines
bisherigen Aufenthaltes in Deutschland ist nach der Wertung des Gesetzgebers in
§ 30 Abs.2 AuslG nicht als dringender humanitärer Grund anzusehen, weil der
Kläger aufgrund seiner Aufenthaltstitel, die er innehatte, nicht mit einem weiteren
Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Aufenthaltserlaubnisfrei durfte er sich
nach § 2 Abs.2 AuslG 1965 nur bis zu seinem 16. Lebensjahr aufhalten. Mit einer
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seinem Halbbruder ... konnte
er nicht rechnen. Gemäß Erlaß des H Ministers des Innern vom 15.09.1987,
Abschnitt I Nrn.2 a und 2 b, war der Familiennachzug von Kindern grundsätzlich nur
zu deren Eltern zulässig; bei Kindern unter 16 Jahren, die zu anderen Verwandten
als ihren Eltern nachziehen, war der Aufenthalt auf eine angemessene Besuchszeit
zu beschränken. Nach Abschnitt I Nr.2 f des oben genannten Erlasses war der
Nachzug minderjähriger Geschwister eines hier lebenden ausländischen
Arbeitnehmers ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie Vollwaisen sind und im
Heimatland nicht versorgt werden können. Dies war beim Kläger nicht der Fall, da
seine Mutter noch in der Türkei lebt. Das Inkrafttreten des neuen
Ausländergesetzes am 01.01.1991 verbesserte die Rechtsposition des Klägers
insofern nicht, da die außergewöhnliche Härte, die der einschlägige § 22 AuslG
fordert, nicht vorlag und auch zwischenzeitlich – wie bereits ausgeführt – nicht
eingetreten ist. Auch die dem Kläger am 20.09.1990 erteilte befristete
Aufenthaltserlaubnis vermochte kein Vertrauen in einen dauerhaften Aufenthalt im
Bundesgebiet zu erwecken. Aus der Nebenbestimmung "Gewerbeausübung und
Arbeitsaufnahme nicht gestattet mit Ausnahme zur Ausbildung bei der Firma ... AE
erlischt bei Abbruch oder Beendigung" war klar zu erkennen, daß dem Kläger nur
so lange der Aufenthalt gewährt werden sollte, wie er eine Berufsausbildung bei
der Firma ... absolvierte.
Die Abschiebungsandrohung ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen haben
15
16
17
18
19
Die Abschiebungsandrohung ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen haben
vorgelegen. Der Kläger ist vollziehbar gemäß § 42 Abs.1, Abs.2 Satz 2 AuslG
ausreisepflichtig, weil ihm die beantragte Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
versagt worden ist und Rechtsbehelfen hiergegen keine aufschiebende Wirkung
gemäß § 72 Abs.2 AuslG zukommt. Inhaltlich ist die Abschiebungsandrohung nicht
zu beanstanden. In ihr ist eine Ausreisefrist gesetzt worden, gegen deren
Bemessung keine Bedenken bestehen. Sie enthält eine ausreichende
Bestimmung des Zielstaates. In dem Tenor der Verfügung vom 28.09.1994 wird
dieser zwar nur als "Heimatland" benannt. Auf S.1 der Verfügung, rechts oben, ist
jedoch zu lesen, daß der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist. Daraus kann
geschlossen werden, daß mit Heimatland die Türkei gemeint ist. Insofern zu
beachtende Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs.1, 53 Abs.1 - 4 AuslG hat
der Kläger weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO der Kläger zu tragen, da
er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.11, 711 ZPO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– DM festgesetzt (§ 13 Abs.1 Satz
2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.