Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 23.01.2008
VG Frankfurt: öffentliche sicherheit, behörde, juristische person, zugang, informationsanspruch, verwaltungsverfahren, anbieter, unternehmen, anleger, abhängigkeit
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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1487/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 9 KredWG,
§ 1 Abs 2 S 1 IFG
(Informationsanspruch gegen Behörde; vorherige Klärung
einer Rechtsfrage)
Leitsatz
Ein zulässiger Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz setzt voraus, dass sich Art, Umfang und Ziel der begehrten
Information bestimmen lassen. Dieser Informationszugangsanspruch hat zur Folge,
dass die 3ehörde, die für den Informationszugang in Frage kommt, auch in ihrem
Bestand dezentral vorhandene Informationen sammeln und unter Umständen erst
zusammenstellen muss. Anträge allerdings, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst
eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss,
damit die begehrte Informationen bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf
eine bei einer Behörde vorhandene Information.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., macht nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, geltend.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 beantragte die Klägerin Auskunft von der
Beklagten, ob ihr weitere Objekte der B Bausparkasse mit Mietpools als
Finanzierungsabrede außer dem, das Gegenstand des Urteils des OLG Karlsruhe
vom 21.06.2006 war, bekannt seien. Weiterhin wurde um Bekanntgabe weiterer
Unternehmen gebeten, die wirtschaftlich aus Sicht der Beklagten fragwürdige
Mietpools zur Bedingung ihrer Finanzierung von Immobilien gemacht hätten.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 lehnte die Beklagte die Erteilung der Auskunft ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Auskunft zu
versagen sei, weil das Bekanntwerden einer zu diesem Gegenstand gegebenen
Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der
Beklagten als Finanzbehörde haben könne, § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG. Weiterhin
sei die Auskunft auch nach § 1 Nr. 4 IFG zu versagen. Der Auskunft stehe das
Amtsgeheimnis entgegen, zu dem die Beklagte nach § 9 Kreditwesengesetz (KWG)
verpflichtet sei. Eine ausnahmsweise Durchbrechung dieser Pflicht nach den in § 9
KWG aufgeführten Ausnahmen sei nicht ersichtlich.
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Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2007 Widerspruch eingelegt und zur
Begründung dargelegt, dass die Beklagte nicht zu den Finanzbehörden gehöre, die
sich auf § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG berufen könnten. Die Beklagte könne
unabhängig davon dem Anspruch auf Information auch nicht mit der Begründung
entgegentreten, nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufgabenerfüllung seien infolge
der begehrten Informationserteilung zu erwarten. Auch ein Ablehnungsgrund
gemäß § 3 Nr. 4 IFG sei nicht gegeben. Die Beklagte verkenne die Reichweite des §
9 Abs. 1 S. 3 KWG. Über die dort genannten Behörden und Sachgründe hinaus
könnten Informationen an Dritte weitergegeben werden, wenn höherrangige
Interesse dies gebieten würden. Der hinsichtlich dieses
Regelungszusammenhangs vergleichbare § 8 Wertpapierhandelsgesetz gestatte
nach der Kommentarliteratur sogar die Weitergabe von Informationen an
Journalisten, soweit die sachgerechte Durchführung eines strafgerichtlichen
Verfahrens nicht behindert werde und keine Auskünfte über persönliche
Angelegenheiten Einzelner verlangt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück und führte zusätzlich zur Begründung aus, dass auch verfassungsrechtliche
Gründe einer Informationserteilung entgegenstehen würden. Denn die
Informationserteilung in dem vorliegenden Fall würde zu einer Ungleichbehandlung
beaufsichtigter und nicht beaufsichtigter Unternehmen führen. Über den Umweg
einer Auskunftserteilung nach dem IFG könnten Anleger oder Gläubiger die finanz-
oder gesellschaftsrechtlich mit den Publizitäts- und Transparenzvorschriften
gezogenen Grenzen aushebeln und sich Zugang zu Informationen verschaffen, die
bei nicht beaufsichtigten Unternehmen nicht gegeben seien. Der Kläger habe
keine hoheitlichen Befugnisse. Auf dem Gebiete des Verbraucherschutzes seien
auf staatlicher Ebene Ministerien zuständig. Nur letztere könnten sich auf
höherrangige Interessen berufen und seien befugte Adressaten des erweiterten
Ausnahmekatalogs des § 9 Abs. 1 Satz 3 KWG.
Am 22.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen
Auskunftsanspruch weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren vertieft und im
Laufe des Verfahrens ergänzend vorgetragen, dass der Anwendungsbereich des §
3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG nicht erfasst sei. Abgesehen davon, dass nach dieser eng
auszulegenden Vorschrift die Beklagte nicht zu den dort aufgeführten Behörden
gehöre, seien insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben zu erwarten. Die von der Beklagten angeführten nachteiligen
Wirkungen auf das Kooperationsverhalten der Beaufsichtigten seien insoweit
allenfalls als Erschwernis ihrer Aufgaben zu bezeichnen, erreichten aber nicht das
Ausmaß einer nachteiligen Wirkung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken könnten
nicht geteilt werden, da sie bei der Ausgestaltung der Ausnahmen für einen
Informationszugang mitbedacht worden seien. Weiter stehe dem
Informationszugang auch nicht § 3 Nr. 1 Buchstabe g) IFG entgegen, da nicht
ersichtlich sei, dass durch den Informationszugang während der laufenden
Gerichtsverfahren der Beigeladenen zu 2) der Schutzbereich der Rechtspflege an
sich erfasst und die Wahrung fairer Verfahrensgrundsätze verletzt werden könnten.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass dem
Informationsanspruch § 3 Nr. 2 IFG entgegenstehe. Zwar bestehe der
Informationszugang danach nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die
öffentliche Sicherheit gefährden könne, wozu auch nach einhelliger Meinung die
Gefährdung von Individualrechtsgütern gehöre. Eine konkrete Gefahr für diese sei
aber nicht ausreichend dargelegt. Ferner könne der Informationszugang nicht auf
der Grundlage von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 KWG versagt werden. Die
dort festgesetzte Verschwiegenheitspflicht betreffe die persönliche
Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Beklagten und sei in erster Linie
eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Wahrung der Amtsgeheimnisse. §
9 KWG wohne allerdings zusätzlich ein Verwertungsverbot für Informationen über
Dritte inne. Dies komme aber vorliegend nicht zum Zuge, da die Informationen
über die Beigeladene zu 2) nicht schutzwürdig seien. Denn durch die
Instanzgerichte sei festgestellt worden, dass deren Verhalten in Bezug auf die
Informationen, zu denen Zugang begehrt werde, rechtswidrig gewesen sei.
Insoweit werde auch Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 10.5.2006. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin
Verbraucherinteressen aufgrund einer Zuweisung durch den Gesetzgeber vertrete.
Eine Weitergabe an sie auch unter Berücksichtigung der empfangsberechtigten
Stellen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 7 KWG sei grundsätzlich möglich, weil aus
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Stellen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 7 KWG sei grundsätzlich möglich, weil aus
der Verwendung des Wortes „insbesondere“ bei der Aufzählung der
empfangsberechtigten Stellen hervorgehe, dass ihre Aufzählung nicht
abschließend sei. Schließlich habe die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerhaft
Gebrauch gemacht, indem sie den Informationszugang zur Gänze abgelehnt habe
und nicht einen zumindest teilweisen Informationszugang gewährt habe, wozu sie
nach § 9 Abs. 1 IFG verpflichtet gewesen sei. Es gehe auch darum, sich mit dem
Informationszugang einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der
Beklagten zu verschaffen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 (BA 26-K 5404 - 105622-
2006/0002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 (Q 26-
733-1/2007) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über alle ihr
bekannten Immobilienprojekte, bei denen die B Bausparkasse und/oder andere
Anbieter die Finanzierung von Anlegern unter die Bedingung gestellt haben, dass
diese einem Mietpool beitreten, welcher von Anfang an zum Schaden der Anleger
konzipiert war (im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, 15 U 50/02 und
15 U 64/04) oder aus anderen Gründen „wirtschaftlich fragwürdig“ war.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des
Auskunftsbegehrens zu 2. Akteneinsicht zu gewähren.
4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich des
Auskunfts-Begehrens zu 2. Auskunft zu geben durch Benennung der
Immobilienprojekte nebst der jeweiligen Anbieter sowie der Gründe, aus denen sich
aus ihrer Sicht Bedenken gegen das Ob und Wie der Finanzierung im Hinblick auf
die Abhängigkeit der Finanzierung vom Beitritt zu einem Mietpool ergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
.Die Beklagte hat ergänzend zu den Gründen in den angegriffenen Bescheiden im
Wesentlichen vorgetragen, dass bei Gewährung des verlangten
Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufgabenerfüllung zu
befürchten sei. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG habe der Gesetzgeber eine
grundsätzliche Abwägung zwischen der wirksamen Kontrolle des Finanzmarktes
und dem Informationszugang getroffen, was vorliegend den Informationszugang
einschränke. Danach sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Information das
Vertrauen der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Beklagten
erheblich beeinträchtigen würde. Die Kontrolle der Institute sei nur wirksam
durchzuführen, wenn sie über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus freiwillig
durch die Institute informiert werde. Die Aufsicht werde aber gefährdet, wenn
Informationszugang an Dritte zu vertraulichen und freiwillig gegebenen
Informationen gewährt werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu befürchten.
Diese Rechtsauffassung werde von den Verbänden der beaufsichtigten Institute
geteilt, wie aus einem Antwortschreiben der Bundesgeschäftsstelle der
Landesbausparkassen des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V. vom
21.12.2007 und der Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses vom
14.01.2008 hervorgehe, die zum Gegenstand des Vortrages gemacht würden.
Insgesamt sei festzustellen, dass nur die strikte Geheimhaltung der im Rahmen
der Aufsichtstätigkeit gewonnenen unternehmensbezogenen Informationen die
mit der Aufsichtstätigkeit der Beklagten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte
der beaufsichtigten Unternehmen aus Art. 12 und Art. 14 GG zum Schutz der
Allgemeinheit rechtfertigen könne. Das Informationsfreiheitsgesetz, gewährte es
einen Anspruch auf Zugang zu unternehmensbezogenen Informationen für
jedermann, würde dieses Gleichgewicht zerstören. Die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung zahlreicher aufsichtsrechtlicher Eingriffsbefugnisse wäre in Frage
gestellt. Demgegenüber handele es sich bei dem mit der Klage verfolgten Ziel um
Belange des Verbraucherschutzes, der einfachgesetzlich ausgestaltet sei.
Hinzu komme, dass § 3 Nr.1 Buchstabe g) IFG den begehrten Informationszugang
insgesamt ausschließe. Denn der begehrte Informationszugang könne negative
Auswirkungen auf die Beweisführung der beigeladenen Bausparkasse (Beigeladene
zu 2) in anhängigen Gerichtsverfahren haben. Komme die Beklagte diesem
Begehren nach, könne dies als Hinweis von sachkundiger Stelle verstanden
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Begehren nach, könne dies als Hinweis von sachkundiger Stelle verstanden
werden, die von der beklagten Bausparkasse finanzierten Immobilien mit Mietpool
seien tatsächlich fragwürdig.
Dem begehrten Informationszugang stehe auch § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Das
Bekanntwerden der Information könne die öffentliche Sicherheit gefährden, da
hierunter auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung zu verstehen sei. In finanz-
und gesellschaftsrechtlichen Gesetzen seien die Publizitätspflichten von
Unternehmen abschließend geregelt, die vorliegend mit dem Informationszugang
unverhältnismäßig erweitert würden.
Der Kläger könne auch nicht eine weiter bestehende Verschwiegenheitspflicht der
Beklagten nach § 3 Nr.4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 S.1 KWG in Abrede stellen. Das
berechtigte Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 2) entfiele nicht ohne weiteres bei
möglicherweise rechtwidrigem Verhalten. Es werde in diesem Zusammenhang
Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-
Holstein vom 22.6.2005 (4 LB 30/04) zum Schleswig-Holsteinischen
Informationsfreiheitsgesetz
Der begehrte Informationszugang habe im Übrigen insgesamt zurückgewiesen
werden müssen, da jede Auskunft, auch zu Teilfragen, Rückschlüsse auf
gegebenenfalls vorhandene vertrauliche Informationen) zulassen würde, was
jedoch geeignet sei, schutzwürdige Belange zu verletzen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) hält die Klage für unzulässig. Der Klageantrag weiche von
dem Antrag im Verwaltungsverfahren wesentlich ab. Der Antrag auf
Informationszugang sei auch wegen der Fragestellung in Bezug auf „wirtschaftlich
fragwürdige“ Mietpools zu unbestimmt. Im Übrigen teilt die Beigeladene zu 2) die
Auffassung der Beklagten. Ergänzend trägt sie vor, dass nach § 6 S. 2 IFG die
Mitteilung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter dem Vorbehalt der
Einwilligung des Betroffenen stehe. Hierfür gebe es aber schon deswegen kein
Bedürfnis, weil diejenigen Immobilienprojekte, in denen die Beigeladene zu 2) eine
Erwerberfinanzierung vom Beitritt in einen bestehenden Mietpool abhängig
gemacht habe, durch ein im Auftrag der Beklagten erstattetes Gutachten längst
öffentlich bekannt seien.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass grundsätzlich
die Ausnahmen vom Informationszugang eng auszulegen seien. Insbesondere
handele es sich bei § 3 Nr. 1 d) IFG um keine Bereichsausnahme wie etwa in Bezug
auf Informationen geheimdienstlicher Tätigkeit. Es widerspreche zudem der
Lebenserfahrung, dass seitens der beaufsichtigten Institute grundsätzlich mehr
Informationen weitergegeben werden würden, als gesetzlich gefordert. Hinsichtlich
§ 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG sei auszuführen, dass das
Informationsfreiheitsgesetz ins Leere ginge, erkenne man in der
Verschwiegenheitspflicht einen generellen Ablehnungsgrund. In dem Umfang, in
dem ein Anspruch auf Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
bestehe, greife die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht. Insoweit
stecke das Informationsfreiheitsgesetz die Grenzen der Amtsverschwiegenheit neu
ab. Inwieweit im Einzelfall Belange Dritter zu schützen seien, beurteile sich nach §
5 und 6 IFG. Bei Informationen über ein rechtswidriges Verhalten eines
Unternehmens könne jedoch grundsätzlich kein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse erkannt werden.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene
Behördenakte der Beklagten zum Antragsverfahren (2 Hefter) und die
Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist fristgemäß erhoben worden. Der Kläger ist ein
eingetragener Verein und mithin als juristische Person des Privatrechts auch
unabhängig von der Verfolgung seiner dargelegten Satzungsbestimmungen
beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO. Er ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO
klagebefugt, denn im Streit ist der Zugang zu Informationen, über welche die
Beklagte - eine Behörde des Bundes - verfügt und zu denen der Kläger als
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Beklagte - eine Behörde des Bundes - verfügt und zu denen der Kläger als
grundsätzlich Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (BGBl. I, S. 2722 - IFG) unter
Berufung auf dieses Gesetz Zugang verlangt.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird durch
sie nicht in seinen Rechten verletzt, (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte kann
demnach nicht antragsgemäß zu der mit dem Hauptantrag geltend gemachten
Akteneinsicht und zu der mit dem Hilfsantrag verfolgten Auskunft verpflichtet
werden, (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei
amtlichen Informationen handelt es sich nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG
um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung. Nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen, gehören nicht dazu. Den Informationszugang kann die Behörde auf
dem Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht gewähren oder Informationen
in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, (§ 1 Abs. 2 S. 1 IFG).
Diesem auf Zugang zu amtlichen Informationen gesetzlich bestimmten Anspruch
genügen weder die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge
noch die mit der Klage verfolgten und zumindest sprachlich mit den Anträgen im
Verwaltungsverfahren nicht identischen Begehren.
Gegenstand des Zugangs können nämlich nur zu amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnungen in ihren verschiedenen Formen sein, die von der zur Information
verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten
Informationsbegehren identifizierbar sind. Denn der Informationsanspruch richtet
sich auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer
Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen
wurden. Dabei wird der Anspruch auf Informationszugang nicht auf schon
vorhandene abgegrenzte oder abgrenzbare Aufzeichnungen beschränkt. Zur
Gewährleistung des Informationszugangs hat die Behörde grundsätzlich die
Informationen auch in unterschiedlicher Form und durch Zusammenführung örtlich
und sachlich getrennt aufbewahrter Aufzeichnungen zugänglich zu machen. Diese
Pflicht bezieht sich aber auf vorhandene Bestände von amtlichen Aufzeichnungen,
für die sich die Zuordnungsmerkmale aus dem gestellten Antrag unabhängig vom
Aufwand der Zusammenstellung der amtlichen Aufzeichnungen ohne weitere
Auslegung erschließen lassen. Mit anderen Worten: Mit dem Antrag muss sich die
Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen.
Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder
die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte
Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde
vorhandene Informationen (vgl. dazu: VG Schleswig, Urteil vom 11.10.2002 -21 A
391/02 - NordÖR 2004, S. 24).
Dieser Anforderung an einen bestimmten Antrag auf Informationszugang genügen
die im Verwaltungsverfahren und auch im Verwaltungsstreitverfahren gestellten
Anträge des Klägers nicht. Der Antrag zu 2) richtet sich auf Informationszugang zu
amtlichen Aufzeichnungen der Beklagten über alle ihr bekannten
Immobilienprojekte, welche die Beigeladene zu 2) oder andere Anbieter unter die
Bedingung eines Beitritts von Anlegern zu einem Mietpool gestellt haben, welcher
von Anfang an zum Schaden der Anleger konzipiert war oder aus anderen
Gründen „wirtschaftlich fragwürdig“ war. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 4)
richtet sich auf Auskunft zu dem gleichen Kreis von Anbietern dieser
Immobilienprojekte nebst der Benennung der Gründe, aus denen aus Sicht der
Behörde Bedenken gegen das Ob und Wie der Finanzierung im Hinblick auf die
Abhängigkeit der Finanzierung vom Beitritt zu einem Mietpool ergeben.
Nach dem bereits zuvor Ausgeführten erschließt sich, dass die von der Beklagten
begehrten Informationen eine ins Einzelne gehende Rechtsprüfung und
Rechtsanwendung voraussetzen. Es wird von dem Kläger nicht nur eine
Information über die Anbieter von Immobilienprojekten, deren Finanzierung mit
Mietpools erfolgt, verlangt, sondern eine Auswahl dieser Anbieter aus allen der
Beklagten bekannten Anbietern in Bezug auf Finanzierungen, die zum Schaden
der Anleger konzipiert wurden oder wirtschaftlich fragwürdig sind.
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Auch im hilfsweise gestellten Antrag wird das Informationsbegehren über die
Benennung der Anbieter dahingehend erweitert, dass Auskunft über rechtliche
Bedenken der Beklagten hinsichtlich derartiger Finanzierungen verlangt wird.
Schließlich ist das Auskunftsbegehren zu derartigen Finanzierungen von
Immobilienprojekten des Beigeladenen 2) von einer rechtlichen Vorprüfung in
gleicher Weise erfasst. Mithin setzt der Informationszugang vorliegend voraus,
dass er nur nach Rechtsprüfung und dann Aussonderung der rechtlich und
wirtschaftlich fragwürdigen Finanzierungen erfolgen kann. Diese Informationen sind
jedoch im Rechtssinne bei der Behörde nicht vorhanden.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass sich die Auswahl derartiger
Finanzierungen aus der Rechtsprechung leicht erschließt mit der Folge, dass dem
Informationsbegehren ohne vorherige Rechtsprüfung Genüge getan werden kann.
Soweit hierzu der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
und insbesondere auf das Urteil vom 21.06.2006 (Az:15 U 64/04) Bezug nimmt, ist
anzuführen, dass auf die Revision der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
20.03.2007 (Az: XI ZR 414/04) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen hat. Soweit es vorliegend darauf ankommt, wird in der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der zivilrechtlich geltend
gemachte Rückabwicklungs- und Schadensersatzanspruch nicht generell in Fällen
eines Beitritts eines Darlehensnehmers zu einem Mietpool in Frage komme. Nur
unter bestimmten Voraussetzungen des Zusammenwirkens und zurechenbaren
Verhaltens der mit der Planung, Durchführung, Vertrieb und Kreditvergabe
befassten Beteiligten komme er zum Zuge. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass der
Beitritt zu einem Mietpool für einen Darlehensnehmer nicht notwendigerweise
nachteilig sei, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führe (BHG, a.a.O.,
Rdnr.19, dokumentiert in Juris). Es liegt auf der Hand, dass die Abhängigkeit der
Gewährleistung des Informationszugangs von einer vorgeschalteten Rechtsprüfung
dieses Umfangs nicht mehr von dem Informationsanspruch nach dem
Informationsfreiheitsgesetz gedeckt wird.
Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes, dass seitens der Beklagten mit
Prüfungsanordnung vom 31.05.2001 die D-Treuhand GmbH mit der Prüfung des
Geschäftbetriebs der Beigeladenen zu 2) wegen derartiger Finanzierungen
beauftragt worden ist und das Gutachten ausweislich der Entscheidungsgründe in
dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, in denen es auszugsweise zitiert
wird, auch vorliegt (a.a.O., Rdnr. 46, dokumentiert in Juris). Hierauf beziehen sich -
erstens - die Anträge des Klägers nicht, obgleich zum Zeitpunkt der Antragstellung
im Verwaltungsverfahren das Gutachten bereits erstellt, in das Verfahren
eingeführt und das Urteil ergangen war und - zweitens - würde nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Rechtsprüfung vor
Informationszugang im dargelegten Umfang nicht entbehrlich sein. Es kommt
daher gar nicht darauf an, dass dieses Gutachten - wie der Beigeladene zu 2)
vorgetragen hat - in interessierten Kreisen längst kursiert und dem klägerischen
Anspruch insoweit § 9 Abs. 3 IFG entgegenstehen könnte, sofern man annimmt,
dass er sich dieses Gutachten aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen
könnte.
Der Antrag war auch insgesamt abzuweisen. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 2 S.1 IFG
einem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem ein Anspruch zum Teil
besteht, jedoch ist aus der Gestaltung des Anträge nicht ersichtlich, wie sie so
aufgeteilt werden könnten, dass sie dem mit der Klage geltend gemachten
Informationsinteresse zumindest teilweise noch entsprechen könnten. Dies wird
unterstrichen durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung des
Klägerbevollmächtigten, die Klageanträge auf einen Teil zu beschränken.
Nach alledem war die Klage abzuweisen, weil das Klagebegehren an dem
gesetzlich ausgestalteten Informationsanspruch mangels Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit der Anträge scheitert. Insoweit kommt es auf die von der
Beklagten und dem Beigeladenen zu 2) in dem vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Ausnahmen vom Informationszugang gemäß §§ 3 bis 6 IFG wegen
überwiegender einerseits im öffentlichen Interesse liegender öffentlicher Belange
und andererseits schutzwürdiger privater Interessen wegen kollidierender
subjektiver Rechtsgüter und Interessen Dritter nicht mehr an.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen, weil
sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung dem Risiko des Unterliegens
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sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung dem Risiko des Unterliegens
ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V. mit § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die
Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.