Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.05.2006
VG Frankfurt: beamtenverhältnis, anfechtung, willenserklärung, verschulden, stadt, widerspruchsverfahren, bewilligungsverfahren, drohung, täuschung, bekanntgabe
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4725/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 85b BG HE, § 85d BG HE
Folgen unterbliebener Belehrung bei Beantragung von
Altersteilzeit
Leitsatz
Anspruch auf erneute Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit
im Fall einer unterbliebenen Belehrung nach § 85 d HBG.
Tenor
Die Bescheide des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 31.
August 2004 und vom 7. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid derselben
Behörde vom 6. Oktober 2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird
verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 6. Juni 2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten
Landes tätig. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 stellte er beim Schulamt X einen
Antrag auf Altersteilzeit in der Form des Blockmodells gem. § 85b HBG für die Zeit
vom 1. August 2005 bis zum Beginn des Ruhestands. Er teilte mit, im Zeitraum
vom 1. August 2005 bis einschließlich 31. Januar 2008 im vollen Umfang seiner
bisherigen Arbeitszeit arbeiten zu wollen; die Freistellungsphase sollte vom 1.
Februar 2008 bis 31. Juli 2010 (Beginn des Ruhestands) dauern. Mit Bescheid vom
31. August 2004 bewilligte das Schulamt X die Altersteilzeit antragsgemäß, ohne
den Kläger zuvor auf die rechtlichen Folgen der Bewilligung von Altersteilzeit
hingewiesen zu haben.
Bereits mit Schreiben vom 27. September 2003 hatte der Kläger bei seiner
Pensionsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, um Auskunft über seine
Versorgungsansprüche gebeten. Nachdem ihm das Regierungspräsidium
Darmstadt mit Schreiben vom 22. April 2005 eine vorläufige Berechnung seiner
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge
übersandte, bat der Kläger das Schulamt X mit Schreiben vom 6. Juni 2005
aufgrund „widriger Umstände“, die bewilligte Altersteilzeit um ein Schulhalbjahr zu
verschieben. Einen entsprechenden neuen Antrag auf Bewilligung von
Altersteilzeit, beginnend am 1. Februar 2006, fügte er diesem Schreiben ohne
weitere Begründung bei.
Das Schulamt X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2005 mit, die
Altersteilzeit sei bereits abschließend bewilligt worden; ein Widerruf dieser
Bewilligung und damit die vom Kläger gewünschte Änderung des Zeitraums der
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Bewilligung und damit die vom Kläger gewünschte Änderung des Zeitraums der
Altersteilzeit komme nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht vorlägen. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 26. August
2005 Widerspruch, mit dem er geltend machte, der Dienstherr sei verpflichtet,
über einen Antrag eines Beamten zumindest nach billigem Ermessen zu
entscheiden, und habe einem solchen Antrag stattzugeben, wenn es keine Gründe
gebe, die gegen diesen Antrag sprächen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.
Oktober 2005, zugestellt am 13. Oktober 2005, wies das Schulamt X den
Widerspruch zurück. Es erachtete zwar die Begründung des Ausgangsbescheids
als fehlerhaft. Der Kläger habe jedoch keine substantiierten Tatsachen
vorgetragen, die für eine Änderung des Bewilligungsbescheids unmittelbar hätten
Anlass geben können. Aber auch bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses
am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem Interesse des Klägers an dessen
Änderung ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen.
Der Kläger hat am 8. November 2005 Klage erhoben. Er rügt die fehlende
Ermessensausübung im Ausgangsbescheid. Darüber hinaus habe das beklagte
Land ihn nicht darauf hingewiesen, dass er die von ihm angeführten „widrigen
Umstände“ zu substantiieren und unter Beweis zu stellen habe. Der Kläger rügt
auch das Fehlen einer Belehrung über die rechtlichen Folgen der beantragten
Teilzeitbeschäftigung nach § 85d HBG. Im Übrigen trägt er im Einzelnen zu seinen
Familienverhältnissen vor, aus denen sich ergebe, dass die beantragte Änderung
des Zeitraums der Altersteilzeit für ihn erforderlich sei, um den finanziellen
Unterhalt der Familie sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Klägervorbringens wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 14. November
und 13. Dezember 2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts
für die Stadt Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheids
vom 6. Oktober 2005 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Änderung
des Beginns der Altersteilzeit neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber
hinaus substantiiert es näher den bereits im Rahmen der Ermessenserwägungen
im Widerspruchsbescheid angeführten erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit
einer nachträglichen Änderung der Bewilligung der Altersteilzeit verbunden sei. Im
Übrigen weist es erneut darauf hin, dass der Antrag vom 6. Juni 2005 eine
nachvollziehbare Begründung für das Änderungsbegehren des Klägers nicht
enthalten habe und sich auch aus der Widerspruchsbegründung keine
Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, die tatsächlichen Verhältnisse hätten
sich zu Lasten des Klägers schwerwiegend geändert. Auch die im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Umstände seien
nicht geeignet, eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz vom
29. November 2005 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die den Kläger betreffende Personalakte sowie ein gehefteter Verwaltungsvorgang
über das Widerspruchsverfahren liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen
sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers kann
auch trotz der auf eine allgemeine Leistungsklage gerichteten Formulierung des
Antrags als solche verstanden werden (§ 88 VwGO). Bei sachgerechter Würdigung
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Antrags als solche verstanden werden (§ 88 VwGO). Bei sachgerechter Würdigung
des gesamten klägerischen Vorbringens umfasst das Begehren über die
Antragsformulierung hinaus auch die Anfechtung des ursprünglichen
Bewilligungsbescheids, da ein Erfolg in diesem Verfahren dessen Aufhebung
voraussetzt. Auch insoweit ist das Begehren zulässig; der Bewilligungsbescheid
war zum Zeitpunkt des Änderungsantrags wie auch des Widerspruchs gegen den
Bescheid vom 7. Juli 2005 noch nicht bestandskräftig, da er nicht mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine
erneute Entscheidung des beklagten Landes über seinen Antrag auf Änderung des
Beginns der Altersteilzeit zu; die mit der Klage angefochtenen Bescheide des
Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main sind rechtswidrig und
verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Allerdings ist mit dem beklagten Land im Ausgangspunkt festzustellen, dass die
ursprüngliche Bewilligung von Altersteilzeit durch den Bescheid vom 31. August
2004 wirksam ist. Sie beruht auf einem rechtswirksam vom Kläger gestellten
Antrag (§ 85b Abs. 1 HBG). Diesen konnte der Kläger jedenfalls nach der
Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids nicht mehr frei, insbesondere ohne
Zustimmung des beklagten Landes zurücknehmen oder durch einen neuen Antrag
ersetzen. Die Bewilligung von Altersteilzeit verändert nämlich die Rechte und
Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Hat der
Dienstherr die Altersteilzeit antragsgemäß bewilligt, so ist diese Änderung der
beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet; der
Dienstherr ist daran gebunden und muss die erforderlichen Vorkehrungen für
personelle Folgemaßnahmen treffen. Es widerspräche der Gegenseitigkeit der
Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis, wenn gleichwohl der Beamte noch
nach der Bewilligung eine Möglichkeit hätte, sich einseitig von seiner Zustimmung
zu dieser Rechtsänderung zu lösen und etwa durch eine Rücknahme seines
Antrags der rechtmäßigen Bewilligung der Altersteilzeit die Grundlage zu entziehen
(Kammer, Urteil vom 26.01.2006 - 9 E 2233/04 (1) m. w. N. (nicht rechtskräftig) -
Landesrechtsprechungsdatenbank; zu einer vergleichbaren Vorschrift im LBG
Bremen OVG Bremen, B. v. 19.12.2003 - 2 A 362/03 -, NordÖR 2004, 78; zu
alledem v. Roetteken in HBR IV, § 85b Rn. 42 m. w. N.).
Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auch nicht wirksam angefochten und
der Bewilligung auf diese Weise die Grundlage entzogen. Die durch den
ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebrachte Zustimmung des Beamten zu der
mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundenen Rechtsänderung kann zwar
durch Anfechtung gegenstandslos werden, handelt es sich doch bei dem Antrag
auf Bewilligung von Altersteilzeit um eine einseitige öffentlich-rechtliche
Willenserklärung, dies im Hinblick auf die dargelegte, mit der Bewilligung von
Altersteilzeit verbundene Statusänderung in Bezug auf das Beamtenverhältnis (v.
Roetteken, a. a. O., § 85b HBG Rn. 38). Folglich kann der betroffene Beamte eine
solche Willenserklärung im Wege der Anfechtung, sei es wegen Irrtums
(entsprechend § 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher
Drohung oder Zwang (entsprechend § 123 BGB) anfechten (v. Roetteken, a. a. O.,
Rn. 43). Zwar mag der Antrag des Klägers vom 6. Juni 2005, der sich dem Wortlaut
nach ausschließlich als ein neuer Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit darstellt,
der Sache nach auch als Anfechtung seines zuvor gestellten Antrags auf
Altersteilzeit verstanden werden können. Der Kläger unterlag jedoch nach
Maßgabe seiner Ausführungen zur Begründung des Änderungsantrags bei seiner
ursprünglichen Antragstellung weder einem rechtlich bedeutsamen Irrtum über
den Inhalt seiner Willenserklärung noch einer arglistigen Täuschung, Drohung oder
Zwang. Die vom Kläger als Grund für die neue Antragstellung angegebenen
Umstände machen vielmehr deutlich, dass er allenfalls einem - rechtlich
unbeachtlichen - Motivirrtum unterlag.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist jedoch rechtswidrig. Das beklagte Land
ist im Rahmen des durch den ursprünglichen Antrag des Klägers in Gang
gesetzten Bewilligungsverfahrens den Anforderungen des § 85d HBG nicht gerecht
geworden. Das Schulamt X hat den Kläger nach seiner Antragstellung nicht auf die
rechtlichen Folgen der von ihm beantragten Inanspruchnahme von Altersteilzeit,
insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen,
hingewiesen, wie dies nach dieser Vorschrift indes geboten war. Hierzu gehören
insbesondere Informationen über und Hinweise auf die besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Folgen, die die Entscheidung des Beamten oder der
Beamtin maßgebend beeinflussen können, ob er oder sie an dem Antrag festhält
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Beamtin maßgebend beeinflussen können, ob er oder sie an dem Antrag festhält
und für welchen Zeitraum Altersteilzeit beantragt wird. Schon den Behördenakten
lässt sich nichts für die Annahme entnehmen, dass der Kläger auf diese Folgen der
Inanspruchnahme von Altersteilzeit hingewiesen worden wäre. Er hat dies auch
ausdrücklich bestritten; dieser Behauptung hat das beklagte Land nichts
entgegengesetzt. Auf diesen Rechtsverstoß kann der Kläger sein Begehren
stützen. Er will, nachdem er mittlerweile über die versorgungsrechtlichen
Auswirkungen der ursprünglich beantragten Altersteilzeit informiert worden ist, sich
zwar nicht ganz von seinem Antrag lösen, wendet sich mithin nicht unmittelbar
und ausschließlich gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Mittelbar ist
jedoch auch dieser hier insofern Streitgegenstand, als eine Bewilligung von
Altersteilzeit aufgrund des neuen Antrags zugleich die ursprüngliche Bewilligung
insoweit modifiziert und ersetzt. Das beklagte Land ist im Fall eines Verstoßes
gegen § 85d HBG jedoch grundsätzlich verpflichtet, das an sich mit der
Bekanntgabe des ursprünglichen Bewilligungsbescheids abgeschlossene
Verwaltungsverfahren erneut aufzugreifen, und zwar selbst bei Bestandskraft
dieses Bescheids, sofern nur der Beamte, die Beamtin - wie hier - die für ihn oder
sie maßgeblichen rechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung ohne Verschulden
erst später erkannt hat (v. Roetteken in HBR IV, § 85d HBG Rn. 7).
Dem Erfolg der Klage steht insoweit nicht entgegen, dass sich das Schulamt X auf
den neuen Antrag des Klägers jedenfalls im Widerspruchsbescheid auch in der
Sache eingelassen und sich nicht auf die Wirksamkeit des ursprünglichen
Bewilligungsbescheids berufen hat. Insoweit hat sich das Schulamt X im
Widerspruchsverfahren auch zu Recht von der im Ausgangsbescheid noch
vertretenen unzutreffenden Auffassung gelöst, nach der es ausschließlich auf die
Voraussetzungen des § 49 HVwVfG habe ankommen sollen. Vielmehr hat es dem
Änderungsantrag des Klägers jedenfalls im Widerspruchsverfahren auch
Ermessenserwägungen entgegen gehalten und insoweit dem Anspruch des
Klägers auf eine erneute Ermessensentscheidung Rechnung getragen. Diese
Erwägungen hatten zwar mangels entsprechenden Vortrags des Klägers nicht
dessen persönliche Umstände und die Frage zum Gegenstand, ob das Festhalten
an der ursprünglichen Bewilligung womöglich zu einer unzumutbaren persönlichen
Härte für den Kläger führen könne. Entsprechende Erwägungen zu dem
diesbezüglichen Vorbringen des Klägers hat das Schulamt X jedoch im Lauf des
gerichtlichen Verfahrens angestellt und dadurch die Ermessensentscheidung im
Widerspruchsbescheid in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 VwGO).
Diese Erwägungen begegnen zwar - für sich genommen - in der Sache rechtlichen
Bedenken nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen auf
die Bewilligung von Altersteilzeit ohnehin ein Rechtsanspruch nicht besteht (§ 85b
Abs. 2 S. 1 HBG), zum anderen die Ermessensermächtigung in § 85b HBG
ausschließlich im öffentlichen Interesse eingeräumt ist, folglich eine Begründung,
die - wie hier - den im Einzelfall tangierten öffentlichen Interessen Vorrang vor den
Interessen des Klägers einräumt, grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden
sein kann (v. Roetteken, a. a. O., § 85b HBG Rn. 58 ff.).
Gleichwohl erweisen sich auch der Bescheid vom 7. Juli 2005 und der
Widerspruchsbescheid unter den besonderen Umständen dieses Falls ungeachtet
der nachträglichen Ermessenserwägungen des Staatlichen Schulamts als
rechtswidrig. Denn der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung
für rechtswidriges Verwaltungshandeln wegen der im ursprünglichen
Bewilligungsverfahren unterbliebenen Belehrung über die Folgen der Altersteilzeit
gemäß § 85d HBG einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als sei die
Altersteilzeit noch nicht bewilligt worden. Dies ergibt sich maßgebend aus der
Zweckbestimmung des § 85d HBG, den Beamten, die Beamtin in die Lage zu
versetzen, alle für ihn oder sie wesentlichen Konsequenzen seines Antrags zu
erkennen und ihr Gewicht im Hinblick auf die eigenen persönlichen Umstände
einzuschätzen (v. Roetteken, a. a. O., § 85d HBG Rn. 7). Folglich muss ihm oder ihr
auch die Möglichkeit offen stehen, den Antrag unter Berücksichtigung der
Belehrung nach § 85d HBG und der auf ihrer Grundlage gewonnenen Erkenntnisse
zurückzunehmen oder zu ändern. Dies war dem Kläger hier mangels Belehrung im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht möglich. Konsequenzen aus hierfür
bedeutsamen Informationen - hier der vorläufigen Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der künftigen Versorgungsbezüge - konnte der
Kläger vielmehr erst später ziehen, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft.
Zwar hatte er sich schon rechtzeitig um eine entsprechende Auskunft bemüht; er
konnte die möglichen Auswirkungen der Altersteilzeit auf seine
Versorgungsansprüche jedoch erst nach Erhalt der vorläufigen Berechnung des
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Versorgungsansprüche jedoch erst nach Erhalt der vorläufigen Berechnung des
Regierungspräsidiums Darmstadt einschätzen. Dass er gleichwohl zwischenzeitlich
den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit stellte und ihm diese bewilligt wurde,
darf ihm jedoch schon deshalb nicht angelastet werden, weil das Schulamt X es
versäumt hatte, ihm in diesem Verfahren die Folgen der Altersteilzeit für seine
Versorgungsansprüche zu verdeutlichen. Verschulden könnte dem Kläger insoweit
nur entgegen gehalten werden, wäre er im Bewilligungsverfahren ordnungsgemäß
auf diese Folgen hingewiesen worden. Dies war jedoch nicht der Fall.
Da es dem Kläger infolge des Versäumnisses des Staatlichen Schulamts nicht
möglich war, die Folgen der Altersteilzeit für seine Versorgungsansprüche bereits
im ursprünglichen Bewilligungsverfahren hinreichend zu berücksichtigen, ist das
beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet, bei der
Entscheidung über den Änderungsantrag den Umstand der ursprünglichen
Bewilligung außer Betracht zu lassen und über den neuen Antrag des Klägers in
gleicher Weise wie über einen Erstantrag zu entscheiden. Denn der der
ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegende Antrag des Klägers beruhte darauf,
dass dieser nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen der Altersteilzeit
informiert worden war. Der Änderungsantrag zeigt auch, dass der Kläger seinen
ursprünglichen Antrag ohne den Verstoß gegen die aus § 85d HBG folgende
Hinweispflicht nicht gestellt hätte. Das hat hier zur Folge, dass das Schulamt X
eine Ablehnung des neuen Antrags im Rahmen seines Ermessens nicht auf
Erwägungen stützen darf, die maßgebend mit der ursprünglichen Bewilligung im
Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund erweisen sich die im
Widerspruchsbescheid und in diesem Verfahren vorgebrachten
Ermessenserwägungen als unzureichend. Sie bringen einerseits im wesentlichen
nur die Einschätzung zum Ausdruck, eine Änderung der Bewilligung komme im
Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht in Betracht, womit
allein an den Umstand angeknüpft wird, dass Altersteilzeit bereits bewilligt worden
ist. Dies kann, wie dargelegt, unter den besonderen Umständen in diesem Fall
eine Ablehnung des Antrags rechtlich nicht tragen. Andererseits haben sie nur die
Frage zum Gegenstand, ob womöglich besondere persönliche Gründe des Klägers
ein Abweichen von der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigen. Auf derartige
Erwägungen kam es jedoch für diese Bewilligung ersichtlich nicht an. Sie knüpfen
zudem ebenfalls unmittelbar an die ursprüngliche Bewilligung an. Folglich können
auch sie dem neuen Antrag im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenausübung nicht
entgegen gehalten werden.
Das beklagte Land hat auch nicht geltend gemacht, dass eine Bewilligung von
Altersteilzeit im Schuldienst grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.
Erweist sich mithin die Ablehnung des Antrags vom 6. Juni 2005 als
ermessensfehlerhaft, hat das beklagte Land nunmehr über diesen Antrag in
gleicher Weise wie über einen Erstantrag, also vorrangig nach Ermessen unter
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der obigen Darlegungen, erneut zu
entscheiden.
Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.048,00 € festgesetzt.
Die Streitwertberechnung beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3 GKG und folgt
insoweit den Berechnungen des Klägers, die das beklagte Land auch nicht
beanstandet hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.