Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.04.2004
VG Frankfurt: rechtliches gehör, börsenhändler, unternehmen, nichtigkeit, berufsfreiheit, gesetzesvorbehalt, klagefrist, unterliegen, berechtigung, vollstreckung
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 3567/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 9 Abs 2 BörsG
(Sanktion durch börsenrechtlichen Sanktionsausschuss)
Leitsatz
Händlerassistenten sind keine Börsenteilnehmer und unterliegen deshalb nicht der
Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses der Börse. Ist ein Börsenteilnehmer aus
der Nutzung der Börse ausgeschieden, unterliegt er auch für evtuellen früheren
Fehlverhalten nicht mehr der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses
Tenor
Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 27. Mai
2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit einem Verweis belegt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als ehemaliger Handelsassistent gegen den Beschluss des
Sanktionsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2002, der ihn, den Kläger mit
einem Verweis belegt hatte.
Gegenstand des Sanktionsverfahrens war der Handel mit BOBL-Future-Kontrakten
März 2001, deren letzter Handelstag der 08. März 2001 war, Liefertag war der 12.
März 2001. Für die Belieferung mit dem Basiswert traten am Liefertag
Schwierigkeiten auf, wobei streitig ist, ob diese Schwierigkeiten das Ausmaß eines
Engpasses hatten. Im Sanktionsverfahren wurden der X-Bank, einem zum
Börsenhandel bei der Beklagten zugelassenen Unternehmen, einem für die Bank
tätigen Börsenhändler und dem als Handelsassistenten für den Börsenhändler
tätigen Kläger vorgehalten, zum eigenen Vorteil die Verknappung der zu liefernden
Future-Kontrakte herbeigeführt zu haben. Hinsichtlich des Klägers ging der
Sanktionsausschuss dabei davon aus, dass er ein eingeschränktes Recht zur
Teilnahme am Börsenhandel besessen habe, da er mit Hilfe einer speziellen
Benutzerkennung für Händlerassistenten Zugang zum Eurex System besessen
habe, den allerdings der betreffende Börsenhändler wahrnehme. Der
Sanktionsausschuss hat sich in seiner Entscheidung gegenüber dem Kläger auch
nicht daran gehindert gesehen, dass dieser im Zeitpunkt seiner Entscheidung
bereits kein Händlerassistent mehr an der Eurex Deutschland war, vielmehr seit
dem 08. Februar 2002 seine entsprechende Berechtigung zurückgegeben hatte
und seine Tätigkeit für die X-Bank eingestellt hatte. Der Beschluss des
Sanktionsausschusses wurde dem Kläger durch Einschreiben übermittelt, das am
16. August 2002 zur Post gegeben wurde.
Am 16. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben, die als Feststellungsklage
bezeichnet wird, sich gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 27.
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bezeichnet wird, sich gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 27.
Mai 2002 richtet und die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses verlangt.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 hat der Kläger durch seinen
Bevollmächtigten hilfsweise die Aufhebung des Sanktionsausschussbeschlusses
beantragt. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verfahren, das zum
Sanktionsbeschluss geführt habe, sei schon deshalb grob fehlerhaft gewesen, weil
der Kläger zur mündlichen Verhandlung des Sanktionsausschusses nicht
ordnungsgemäß geladen worden sei, da ihn die entsprechende Ladung nie erreicht
habe, eine Zustellung der Ladung lasse sich nicht nachweisen. Folglich habe er
kein rechtliches Gehör vor dem Sanktionsausschuss gehabt. Auch unterliege er als
Händlerassistent gar nicht der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses.
Schließlich sei zu beachten, das er im Zeitpunkt der Entscheidung des
Sanktionsausschusses nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei, sondern
seine Berechtigung zur Tätigkeit als Händlerassistent zurückgegeben und seine
Tätigkeit für das am Börsenhandel zugelassene Unternehmen X-Bank eingestellt
habe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 27. Mai
2002 aufzuheben, soweit der Kläger mit einem Verweis belegt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sanktionsausschusses in allen Punkten für rechtmäßig.
Dem Kläger sei der Termin zur mündlichen Verhandlung des
Sanktionsausschusses ebenso wie die Ladung zu diesem Termin bekannt
gewesen, sodass sein rechtliches Gehör nicht verletzt gewesen sei. Auch spiele es
keine Rolle, dass er zwischenzeitlich nicht mehr als Händlerassistent bei der Börse
tätig sei, da dies ohne Einfluss auf die Durchführung des Sanktionsverfahrens im
Hinblick auf früher begangene Verstöße sei.
Ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der
Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Begehren des Klägers ist als Anfechtungsklage, die in der mündlichen
Verhandlung durch entsprechende Antragstellung formuliert wurde, zulässig. Dem
steht nicht entgegen, dass die Klageschrift den Antrag enthielt, die Nichtigkeit des
Sanktionsausschussbeschlusses festzustellen, und auch durch die Überschrift als
Feststellungsklage gekennzeichnet war. Da die Klageschrift innerhalb der
gesetzlichen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO eingegangen ist und klar erkennen
lässt, dass der Kläger den Beschluss des Sanktionsausschusses nicht gegen sich
gelten lassen will, steht einer sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens (§ 86
Abs. 3, § 88 VwGO) nichts entgegen. Auch wenn sich der Kläger anfänglich im
Verwaltungsstreitverfahren auf die Geltendmachung der Nichtigkeit des
Beschlusses des Sanktionsausschusses konzentriert hatte, wird daraus doch
deutlich, dass der Kläger diesen Beschluss auf keinen Fall gegen sich gelten lassen
will und ihn in jeder Weise für rechtswidrig hält. Die Nichtigkeit stellt lediglich eine
gesteigerte Form der Rechtswidrigkeit dar, die zudem auch außerhalb der
gesetzlichen Klagefrist geltend gemacht werden könnte. Deshalb kann aus dem
Prozessvortrag, eine Verwaltungsentscheidung sei nichtig, allein noch nicht
geschlossen werden, dass damit auch eine zugunsten der Beklagten erfolgender
Beschränkung der Verteidigungsmittel eintreten soll. Das wäre nur dann
angebracht, wenn die Klage außerhalb der Klagefrist erhoben worden wäre, da in
diesem Falle eine Anfechtungsklage unzulässig wäre. Da dies hier nicht der Fall ist,
steht der Auslegung des Klagebegehrens als Anfechtungsantrag nichts entgegen.
Die Klage ist auch begründet, da der Kläger als Händlerassistent nicht der
Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses der Beklagten unterliegt.
§ 9 Abs. 2 S. 1 BörsG billigt dem Sanktionsausschuss die Möglichkeit von
Sanktionen nur gegenüber Handelsteilnehmern zu. Handelsteilnehmer sind nach §
1a Abs. 1 S. 1 BörsG die nach § 7 BörsG zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen, hier also z.B. die X-Bank , sowie Börsenhändler und
Kursmakler. Der Kläger war weder Börsenhändler noch Kursmakler. Als
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Kursmakler. Der Kläger war weder Börsenhändler noch Kursmakler. Als
Händlerassistent war er lediglich Hilfsperson des Börsenhändlers, dem gegenüber
der Sanktionsausschuss ebenfalls ein Ordnungsgeld verhängt hat, was hier
allerdings nicht streitbefangen ist.
Das BörsG enthält somit eine Legaldefinition derjenigen, die vom Gesetz als
Handelsteilnehmer eingestuft werden und damit in Ausübung des
Gesetzesvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 GG kraft Gesetzes eine entsprechende
Einschränkung ihrer Berufsfreiheit hinnehmen müssen. Gleichzeitig folgt aus der
gesetzlichen Definition des Begriffs der Handelsteilnehmer eine Beschränkung des
Personenkreises, der vom Sanktionsausschuss mit einem Verweis, einem
Ordnungsgeld oder einem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen
belegt werden kann. Dies ergibt aus dem Zweck der gesetzlichen Legaldefinition,
die entbehrlich wäre, wenn sie beliebig erweiterbar wäre, ohne dass dies gesetzlich
vorgesehen ist. Entschließt sich der Gesetzgeber dazu, nur gegenüber einem
näher beschriebenen Personenkreis Sanktionen bestimmter Art zuzulassen, hat
es damit im Hinblick auf den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1
GG sein Bewenden. Landesrechtlich ergibt sich das Gleiche aus Art. 2 Abs. 2 HV.
Allen Handelsteilnehmern im Sinne der Legaldefinition des BörsG ist gemeinsam,
dass sie von der Börse in der Eigenschaft als Handelsteilnehmer ausdrücklich
zugelassen wurden und dementsprechend auch über eigene Rechte zur Teilnahme
am Handel an der Börse verfügen. Bei Handelsassistenten ist dies nicht der Fall,
da sie ihre Rechte zur Teilnahme am Börsenhandel ausschließlich vom jeweiligen
Börsenhändler, dem sie zugeordnet sind, ableiten. Händlerassistenten sind
lediglich Hilfspersonen der als Handelsteilnehmer zugelassenen Börsenhändler,
arbeiten unter ihrer Aufsicht, nach ihrer Weisung und im Rahmen ihrer
Verantwortung, die sich eben auch auf die Tätigkeit der Handelsassistenten
erstreckt und ggf. Sanktionen nach § 9 Abs. 2 BörsG auslösen kann. Die
Händlerassistenten trifft mangels eigenständiger Rechtstellung gegenüber der
Börse keine eigene börsengesetzliche Verantwortlichkeit. Verantwortung für die
Tätigkeit der Handelsassistenten tragen allein die als Handelsteilnehmer
zugelassenen Börsenhändler.
Für diese Auslegung und das durch sie gewonnene Ergebnis spricht auch, dass die
Börsenordnung der Beklagten die Händlerassistenten als solche nicht ausdrücklich
erwähnt, für ihre Zulassung keine eigenständigen Regeln entwickelt hat und
deshalb Händlerassistenten auch keiner Überprüfung ihrer persönlichen und
fachlichen Zuverlässigkeit unterliegen, wie dies in § 7 Abs. 4b BörsG für
Börsenhändler ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zwischen den Beteiligten besteht
im Übrigen Einigkeit darüber, dass der Kläger auch nicht zu dem in Ziffer 3.4.1 der
Börsenordnung genannten Backoffice-Personal gehört, da er nicht im Backoffice,
sondern im Frontoffice tätig war. Zudem besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit
darüber, dass der Kläger keinen Clearertest erfolgreich abgelegt hatte noch sonst
in irgendeiner Weise auf seine fachliche oder persönliche Zuverlässigkeit durch die
Beklagte oder ein sonst für sie tätiges Gremium überprüft wurde. Damit fehlt es an
allen sachlichen Voraussetzungen, die einschlägigen für Handelsteilnehmer im
Sinne des BörsG entwickelten Rechtsvorschriften analog anzuwenden.
Schließlich fehlt es insoweit auch an einer planwidrigen Lücke, da die Beklagte an
die Legaldefinition des Begriffs der Handelsteilnehmer im Gesetz selbst gebunden
ist und im Gesetzgebungsverfahren zudem ausdrücklich betont wurde, dass die
Zulassung von Börsenhändlern nur möglich sein solle, wenn der entsprechende
Personenkreis zuvor auf seine persönliche und fachliche Zuverlässigkeit überprüft
worden sei. Dies macht deutlich, dass der Begriff des Handelsteilnehmers eng und
nicht weit auszulegen ist, soweit er im BörsG verwendet wird. Im Ergebnis führt
dies dazu, dass ein Fehlverhalten von Händlerassistenten den Börsenhändlern
selbst bzw. den Unternehmen zuzurechnen ist, für die Börsenhändler tätig sind.
Insoweit besteht auch eine uneingeschränkte Sanktionsmöglichkeit.
Händlerassistenten unterliegen jedoch mangels eigenständiger berufsrechtlicher
Zuordnung zur Beklagten nicht der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses,
soweit § 9 Abs. 2 BörsG dafür die erforderliche Rechtsgrundlage liefert. Diese
Grundlage ist wiederum im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die
Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eng und nicht weit
auszulegen. Jedenfalls kann eine analoge Anwendung der für Handelsteilnehmer
geltenden Vorschriften auf Händlerassistenten auch im Hinblick auf die Bedeutung
der Berufsfreiheit und den Charakter von Sanktionen, die immerhin in der Nähe
strafrechtlicher Maßnahmen stehen, nicht erfolgen.
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Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Beklagte im Rahmen der ihr durch § 7
Abs. 3 BörsG eröffneten Möglichkeiten die Befugnis besitzt, Personen ohne das
Recht zur Handelsteilnahme die Zulassung zur Börse zu ermöglichen. Wollte die
Beklagte von dieser Ermächtigung im Rahmen ihrer Satzungsgewalt Gebrauch
machen, hätte sie dies mit klaren und eindeutigen Regelungen tun müssen, an
denen es jedoch in der hier zugrundeliegenden Börsenordnung vollständig fehlt.
Händlerassistenten werden dort nicht ausdrücklich als Personen aufgeführt, die zur
Börse zugelassen werden. Die Zuteilung einer Kennziffer zur Benutzung des
Computersystems zwecks Durchführung von Handelsgeschäften an der Eurex
bewirkt jedenfalls keine Zulassung i.S.d. § 7 Abs. 3 BörsG, da insoweit zunächst die
erforderliche satzungsrechtliche Grundlage mit klaren und eindeutigen Regelungen
zu schaffen wäre. Ob dann eine Satzung geeignet sein könnte, die Anforderungen
an den Gesetzesvorbehalt für eine berufseinschränkende Regelung i.V.m. § 9 Abs.
2 BörsG zu schaffen, kann daher hier ebenfalls dahinstehen.
Der Beschluss des Sanktionsausschusses ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil
der Kläger im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr der Sanktionsgewalt
dieses Gremiums unterlag. Er war nämlich bereits im Februar 2002 aus seiner
Tätigkeit als Händlerassistent bei der Beklagten und für die X-Bank ausgeschieden,
stand also im Zeitpunkt der Entscheidung des Sanktionsausschusses in keinerlei
Rechtsbeziehung mehr zu der Beklagten und ihrem Sanktionsausschuss. Da mit
einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten nicht
mehr zu rechnen war, bestand auch kein Anlass mehr, durch Sanktionen auf sein
berufliches Verhalten steuernd und gestaltend Einfluss zu nehmen. Dies aber ist
die notwendige Voraussetzung dafür, um berufsrechtliche Sanktionen derart, wie
sie § 9 Abs. 2 BörsG eröffnet, verhängen zu dürfen. Es handelt sich insoweit um
einen durchgehenden Grundsatz des Rechts, mit dem im Rahmen der Regelung
der Berufsausübung Sanktionsmöglichkeiten eröffnet werden, um für ein korrektes
berufliches Verhalten zu sorgen und von künftigem Fehlverhalten abzuschrecken.
Alle diese Instrumente des Berufsregelungsrechts verlieren ihre sachliche
Berechtigung, wenn die entsprechende Berufsausübung im Zuständigkeitsbereich
des entsprechenden Trägers nicht mehr wahrgenommen wird, der Betroffene also
aus dem Zuständigkeitsbereich des Sanktionsträgers ausgeschieden ist.
Dementsprechend gilt z.B. für Beamte der Grundsatz, dass ein
Disziplinarverfahren gegen sie einzustellen ist, wenn sie ihre Beamtenstellung
verloren oder sonst aufgegeben haben, bei Versorgungsempfängern, wenn sie auf
ihre Rechte aus dem Versorgungsverhältnis vollständig verzichtet haben.
Entsprechendes gilt auch im Bereich der freien Berufe, worauf der Kläger im
schriftsätzlichen Vorbringen eingehend und zutreffend verwiesen hat. So darf
beispielsweise gegen einen Anwalt eine berufsrechtliche Maßnahme nicht mehr
verhängt werden, wenn er nicht mehr anwaltlich tätig ist und seine anwaltliche
Zulassung zurückgegeben hat. Entsprechendes gilt bei anderen Berufen. Hätte
der Gesetzgeber im Rahmen des § 9 Abs. 2 BörsG etwas anderes beabsichtigt,
hätte dies eine klare und entsprechende ausdrückliche Regelung erforderlich
gemacht, um Sanktionen auch dann noch zu ermöglichen, wenn die betreffenden
Personen oder Unternehmen aus dem Bereich der Benutzung der Anstalt Börse
ausgeschieden sind. Da es an derart eindeutigen und klaren Regelungen fehlt, die
jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wie im
Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 HV) erforderlich
sind, entbehrt die Entscheidung des Sanktionsausschusses auch aus diesem
Grunde einer Rechtsgrundlage.
Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten
zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), da die entsprechenden
Voraussetzungen nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt dem
Verfahren schon deshalb nicht zu, weil nach übereinstimmendem Vortrag der
Beteiligten Händlerassistenten künftig bei der Eurex Deutschland nicht mehr tätig
sein werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.