Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.02.1998
VG Frankfurt: festsetzung der beiträge, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, industrie, daten, handelskammer, vollstreckung, ergänzung, abgabenrecht, vertretung, gewerbesteuer
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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 854/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
IHKG
Leitsatz
Die satzungsmäßige Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag für jede betriebliche
Niederlassung eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer verletzt nicht das
Äquivalenzprinzip, denn es besteht an jedem dieser Orte die Möglichkeit, die Leistungen
der IHK in Anspruch zu nehmen. Soweit durch die mehrfache Inanspruchnahme auf
einen Beitrag wirtschaftliche Härten entstehen, kann dem durch eine in der Satzung
vorgesehene Billigkeitsregelung abgeholfen werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt medizinische Geräte. Sie ist im Handelsregister in ...
eingetragen und unterhält in verschiedenen anderen Städten, unter anderem in F.,
Vertriebsbüros. Mit Bescheid vom 24.02.1997 zog die Beklagte die Klägerin für das
Jahr 1977 zu einem Jahresbeitrag von 420,– DM heran, wobei sie den
Gewerbeertrag des klägerischen Unternehmens mit 0,00 DM ansetzte. Nachdem
die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 10.03.1997
zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 26.03.1997 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße wegen
in den letzten Jahrzehnten erfolgter grundlegender Änderungen der
Wirtschaftsstruktur gegen ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche
Handlungsfreiheit. Die durch den Beitrag abzudeckenden Kosten seien nicht
begründet, da die Beklagte Aufgaben wahrnehme, die über den ihr ... gesetzlich
zugewiesenen Aufgabenbereich hinausgingen und die Beklagte ihre Aufgaben
auch nicht mit der gebotenen Effektivität wahrnehme. Daneben übersteige die
Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in mehreren Kammerbezirken für ihre
Vertriebsbüros ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In F. würden auch keinerlei
Dienste der IHK in Anspruch genommen werden. Schließlich sei sie auch durch die
im Rahmen der Beitragsbemessung erfolgte Weitergabe von Steuerdaten durch
die Finanzämter in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 24.02.1997 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 10.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Pflichtmitgliedschaft bei ihr sei mit der Verfassung
vereinbar. Die ausgleichende und abwägende Berücksichtigung der Interessen der
Wirtschaftszweige und der Gewerbetreibenden könne nicht von freiwilligen
Wirtschaftsverbänden oder anderen Institutionen wahrgenommen werden. Von
einer finanziellen Überforderung der Klägerin durch die Verpflichtung zur
Beitragsentrichtung in mehreren Kammerbezirken sei ihr nichts bekannt.
Unerheblich sei, ob die Klägerin konkrete Dienstleistungen durch sie in Anspruch
genommen habe; es genüge die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die
Übermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Finanzverwaltungen
sei schon deshalb unabdingbar, weil andernfalls eine Beitragserhebung nur mit
einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand möglich wäre.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid nicht zu
beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu
Recht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit ihrer
Beitragsordnung zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 420,– DM herangezogen.
Die Beitragsordnung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es ist weder
vorgetragen worden noch ersichtlich, daß sie nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen ist. Sie ist auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar. Sie
findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 3 IHKG. Hiernach erhebt die Industrie- und
Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen, wobei der Grundbeitrag auch nach
der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden kann. Die Erhebung
eines Grundbeitrages, wie im vorliegenden Fall, wird dem das Abgabenrecht
beherrschenden Äquivalenzprinzip gerecht. Es ist nicht erforderlich, daß die
Klägerin einzelne Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat. Der
Vorteil, den die Beitragserhebung rechtfertigt, besteht zum einen in der
Möglichkeit, als Mitglied deren Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu
können, und zum anderen in der allgemeinen politischen Vertretung der
Interessen der Gewerbetreibenden durch die Kammer. Soweit die Klägerin
vorträgt, daß eine Vielzahl der von der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben
nicht notwendig und daher nicht durch den Beitrag finanzierbar seien, ist dieser
Einwand nicht hinreichend substantiiert. Zudem ist es nicht zu beanstanden, daß
die Beklagte sich auch zu Angelegenheiten auf Landes-, Bundes- und
Europaebene äußert, weil die regionale Interessenvertretung auch stets nationale
und internationale Verflechtungen beachten muß. Dies entspricht dem von der
Klägerin selbst vorgetragenen Wandel der Wirtschaftsstruktur in Gestalt
überregionaler bzw. internationaler Verflechtungen. Der Einwand, die Beklagte
wirtschafte ineffektiv, ist eine pauschale Vermutung, der nicht weiter
nachgegangen werden muß. Ebensowenig verletzt die mehrfache Heranziehung
der Klägerin an den Orten ihrer betrieblichen Niederlassungen das
Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, an jedem dieser Orte die
Leistungen der jeweiligen IHK in Anspruch zu nehmen. Soweit hieraus
wirtschaftliche Härten entstehen, kann dem durch einen Billigkeitserlaß, wie ihn
auch die Beklagte angeboten hat, Rechnung getragen werden. Die Klägerin konnte
allerdings die Überforderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
darlegen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen, unter denen sie für das Jahr 1997 einen
Grundbeitrag von 420,– DM an die Beklagte abzuführen hat. Sie ist
Kammerzugehörige gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, weil sie zur Gewerbesteuer veranlagt
wird und im Bereich der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält. Dies ist von
Verfassungs wegen nicht zu rügen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich
mehrfach mit der Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern sowie
Handwerkskammern befaßt. In ständiger Rechtsprechung kommt es zu dem
Ergebnis, daß die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes dem Grundgesetz entspricht
(BVerfGE 15, 233, 239; 32, 54, 64 ff.). Dieser Spruchpraxis haben sich auch das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, GewArch. 1990, 397 ff.) und die
Verwaltungsgerichte (vgl. VG Freiburg, GewArch. 1994, 251; VG Würzburg,
GewArch. 1995, 293) angeschlossen. Dem folgt auch das erkennende Gericht.
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GewArch. 1995, 293) angeschlossen. Dem folgt auch das erkennende Gericht.
Bedenklich aus der Sicht des Grundgesetzes sind lediglich unnötige
Pflichtverbände. Dies ist die Beklagte nicht. Gemäß § 1 IHKG besteht ihre Aufgabe
darin, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei
die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend
und ausgleichend zu berücksichtigen. Diese Aufgaben können durch freiwillige
Berufsverbände nicht erfüllt werden. Insoweit ist nach wie vor festzuhalten, daß
gerade die Vertrauenswürdigkeit, Sachkunde und Objektivität der Kammern auf
der Pflichtmitgliedschaft ihrer Mitglieder beruhen, weil freiwillige Mitglieder die
Berücksichtigung ihrer Sonderinteressen durch Fernbleiben oder Austritt erzwingen
könnten. Folglich wäre auch die notwendige Repräsentation aller Gewerbezweige
und Betriebe nicht gewährleistet. An dieser spezifischen Stellung hat sich durch die
Änderung der Wirtschaftsstruktur, die die Klägerin zu erkennen glaubt, nichts
geändert. Im Gegenteil: Soweit die Klägerin vorträgt, die Polarisierung der
verschiedenen Einzelinteressen durch die wirtschaftlichen Strukturveränderungen
in den letzten Jahrzehnten hätten zugenommen, zeigt gerade dies die
Notwendigkeit einer Körperschaft, die ausgleichend und abwägend tätig ist. Die
Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist eben nicht darauf beschränkt,
Daten und Fakten zu sammeln und diese an den Staat weiterzuleiten.
Ebensowenig sind private Verbände in der Lage, die Hoheitsaufgaben, die den
Industrie- und Handelskammern übertragen worden sind, wahrzunehmen. Denn
die privaten Verbände sind nicht dem Gemeinwohl verpflichtet und können hierzu
auch nicht angehalten werden. Die Industrie- und Handelskammern haben sich
dagegen strikt an die gesetzliche Aufgabenumschreibung zu halten; gegen
Verstöße können die Mitglieder gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt auch nicht aus der Übermittlung der für
die Ermittlung der Beitragshöhe erforderlichen Daten durch das zuständige
Finanzamt. Die Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 9 Abs. 2 IHKG, gegen dessen
Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen. Die Vorschrift entspricht dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und beachtet den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Der Verwendungszweck der Daten ist bereichsspezifisch und
präzise bestimmt, indem nur die zur Festsetzung der Beiträge maßgeblichen
Bemessungsgrundlagen erhoben werden dürfen. Angesichts des hohen
Verwaltungsaufwandes, der mit einer sonstigen Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen verbunden wäre, ist die Datenerhebung auch erforderlich
und für die Klägerin zumutbar. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß ein
Verfahrensfehler, den eine unzulässige Datenerhebung darstellte, nicht zur
Aufhebung des Beitragsbescheides führen kann, weil es sich bei der Heranziehung
der Klägerin zu einem Jahresbeitrag um eine gebundene Entscheidung handelt.
Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, da sie unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420,– DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes entspricht gemäß § 13 Abs. 2 GKG der Höhe des
angeforderten und angefochtenen Jahresbeitrages.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.