Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.03.2003

VG Frankfurt: psychologisches gutachten, duldung, psychiatrische klinik, lebensgemeinschaft, eltern, abschiebung, ausländer, psychiatrie, kranker, psychotherapie

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 5430/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 55 Abs 2 AuslG, Art 6 GG
Abschiebungsschutz bei Beistandsgemeinschaft von
kranker Mutter und erwachsenem Sohn
Leitsatz
Ein erwachsener Ausländer, der seine traumatisierte und suizidgefährdete ausländische
Mutter tatsächlich betreut, kann auch dann einen Anspruch auf eine Duldung haben,
wenn grundsätzlich noch andere Familienmitglieder zur Verfügung stehen, sofern die
Chancen zur Bewältigung der Traumatisierungsfolgen von der Aufrechterhaltung der
familiären Lebensgemeinschaft gerade mit ihm abhängt.
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger eine Duldung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seinen Eltern
im Jahre 1994 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
hier einen Asylantrag, der erfolglos geblieben ist. Aufgrund des rechtskräftigen
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
04.11.1994 ist er vollziehbar ausreisepflichtig.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer Duldung, mit der
Begründung, dass er mit seiner Mutter in einer familiären Beistandsgemeinschaft
lebe. Seine Mutter sei aufgrund traumatischer Erlebnisse vor ihrer Flucht aus der
Türkei, insbesondere im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung schwer
traumatisiert und suizidgefährdet. Sie sei auf den Beistand sämtlicher
Familienmitglieder angewiesen. Nachdem sein volljähriger Bruder den
Familienverband verlassen habe und unbekannten Aufenthalts sei, habe dies zu
einer Retraumatisierung der Mutter geführt und zu einer schweren suizidalen Krise.
Hierfür legte er ärztliche Atteste und Stellungnahmen vor.
Der Beklagte erteilte die Duldung nicht und kündigte stattdessen zuletzt mit
Schreiben vom 18.09.2001 aufenthaltsbeendende Maßnahmen an.
Darauf hat der Kläger am 24.12.2001 Klage erhoben, die unter der
Geschäftsnummer 1 E 5558/01 (2) registriert wurde.
Er hält sein Vorbringen aufrecht und stützt sich insoweit auf folgende Nachweise:
Eine psychologische Stellungnahme des Migrationszentrums des Evangelischen
Regionalverbandes Frankfurt a. M. vom 24.09.2001, eine nervenärztliche
Bescheinigung der Doktoren H und S vom 18.09.2001, ein ausführliches
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Bescheinigung der Doktoren H und S vom 18.09.2001, ein ausführliches
psychologisches Gutachten des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und
Opfer organisierter Gewalt im Evangelischen Regionalverband Frankfurt a. M. vom
23.02.2000, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit der Mutter
vom 25.01.2001, ein ärztliches Attest vom 17.09.2001 und eine ärztliche
Bescheinigung vom 18.10.2000, jeweils von den behandelnden Ärzten der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie in Gießen, eine weitere psychologische
Stellungnahme des Dipl.-Psychologen M vom Migrationszentrum des
Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt a. M. vom 31.01.2003 und eine
ärztliche Bescheinigung der Doktoren Sch und G von der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie Gießen vom 19.02.2003 vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Duldung zu erteilen; hilfsweise:
Den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Duldung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert. In der mündlichen
Verhandlung hat er auf seinen Vortrag in dem vorgehenden Eilverfahren 1 G
4078/01 Bezug genommen. In diesem Verfahren hat er darauf hingewiesen, dass
eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und volljährigen Kindern in der
Regel als Begegnungsgemeinschaft gelebt werde und deshalb die dauerhafte
Anwesenheit der volljährigen Kinder bei ihren Eltern im Bundesgebiet nicht
erforderlich sei. Dies gelte im vorliegenden Fall auch trotz der Erkrankung der
Mutter, weil noch der Vater und weitere Kinder in der häuslichen Gemeinschaft mit
der Mutter lebten.
Mit Beschluss vom 30.01.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Nachdem der Kläger geheiratet hatte, beantragten die Beteiligten wegen der
Aussicht, dass dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könnte,
übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis wurde
jedoch schließlich nicht erteilt. Der Kläger hat darauf das Verfahren am 09.12.2002
wieder aufgerufen. Es wurde jetzt unter der aktuellen Geschäftsnummer registriert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Artikel 6 GG. Nach § 55 Abs. 2 AuslG
hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange seine
Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Abschiebung des Klägers
ist rechtlich unmöglich, weil sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden
darf, da unter den Bedingungen des vorliegenden Falles das Grundrecht der
Familie (Artikel 6 GG) die Abschiebung verbietet.
Nach Artikel 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung. Daraus folgt zwar nicht unmittelbar ein Anspruch von
Ausländern, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben. Etwas
anderes gilt jedoch dann, wenn einem Mitglied die Ausreise aus dem Bundesgebiet
nicht zumutbar ist und ein anderes Familienmitglied zu diesem Mitglied in der
Beziehung einer gemeinsamen Lebensführung in der Form der
Beistandsgemeinschaft steht. In der Regel wird eine familiäre Lebensgemeinschaft
zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur als Begegnungsgemeinschaft
geführt. Eine derartige Begegnungsgemeinschaft kann grundsätzlich durch
wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen
aufrecht erhalten werden und nötigt nicht dazu, den Aufenthalt im Inland zu
sichern. Weitergehende Schutzwirkungen aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergeben sich
aber dann, wenn ein Familienmitglied auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des
anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, weil einem der beteiligten
Familienmitglieder ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. In diesem
Fall liegt eine Beistandsgemeinschaft vor, die der Staat aufgrund des Artikels 6 GG
zu schützen hat und die regelmäßig den Vorzug vor einwanderungspolitischen
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zu schützen hat und die regelmäßig den Vorzug vor einwanderungspolitischen
Belangen hat. Entscheidend ist dabei, dass die notwendige Hilfe von den
betreffenden Familienmitgliedern geleistet wird; es kommt nicht darauf an, ob sie
auch von anderen Personen geleistet werden könnte. Es kommt auch nicht darauf
an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird (ebenso VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999,
495 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 25.10.1995, DVBl.
1996, 195).
Im vorliegenden Fall liegt zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine derartige
Beistandsgemeinschaft vor. Seine Mutter ist auf die Anwesenheit des Klägers
dringend angewiesen. Er leistet ihr auch tatsächlich den erforderlichen Beistand.
Die Angewiesenheit der Mutter auf die Gegenwart der übrigen Familienmitglieder
wird durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten vollauf
bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Mutter durch den Weggang des einen
Bruders des Klägers bereits in eine schwere suizidale Krise geraten ist. Die
jüngsten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen bescheinigen im übrigen, dass
allein durch die Terminierung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren
bereits erneut eine suizidale Krise bei der Mutter des Klägers ausgelöst worden ist,
die zu ihrer Einweisung in die psychiatrische Klinik geführt hat. Alle Gutachten
bestätigen auch, dass die Heilungschancen der Mutter ganz wesentlich von der
Anwesenheit und dem Beistand ihrer Familie abhängt. Die Mutter ist, wie sich aus
dem Gutachten ergibt, in höchstem Grade traumatisiert. Sie leidet an einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nach einer Extrembelastung durch
sexuellen Missbrauch mittels körperlicher Gewalt und an einer schweren
Anpassungsstörung, die durch Angst und depressive Störungen gekennzeichnet
ist. Sie ist auf eine kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische
Betreuung angewiesen, deren Erfolg ganz entscheidend vom Verbleib im aktuellen
Familienverband abhängig ist, wobei schon der Wegfall nur eines Familienmitglieds
die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung hervorbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung...
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.