Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 26.07.2005
VG Frankfurt: anerkennung, verfassungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, quelle, rechtsschutzgarantie, gerichtsakte, erlass
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 5027/02.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16a Abs 1 GG, § 166
VwGO, § 114 S 1 ZPO
Beweiserhebung ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Leitsatz
Weder im Verfassungsrecht noch im einfachen Recht findet sich ein Gebot, die
Vorschriften der §§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO dahin auszulegen, dass ein Gericht, das
eine Beweiserhebung beschließt, dann auch dem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe stattgeben müsse.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und greift mit ihrer Klage
einen insoweit ablehnenden Bescheid des früheren Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an. Außerdem hat die Klägerin nach Erlass
eines Beweisbeschlusses die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Beklagten Bezug
genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, denn die
gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht
vor (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat das Vorliegen der
Voraussetzungen ihrer Asylberechtigung nicht schlüssig vorgetragen,
insbesondere nicht, warum für sie eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben
sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage nach einer Vernehmung der Klägerin
in einem Termin zur mündlichen Verhandlung oder nach Aufklärung der
Abschiebepraxis der Ausländerbehörde möglicherweise doch erfolgreich sein wird,
sind nicht ersichtlich. Im Rahmen einer sog. Beweisantizipation können im
Prozesskostenhilfeverfahren derartige Anhaltspunkte berücksichtigt werden
(Zöller, ZPO, Komm., 24. Aufl. 2004, § 114 Rn. 26), denn das Gericht hat einen
Prognosespielraum der ausschließt, dass bei Vorliegen eines formell erreichbaren
Beweismittels stets Prozesskostenhilfe gewährt werden muss (Münchener
Kommentar zur ZPO, 1992, § 114 Rd. 56). Die für die Entscheidung über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe zu treffende Prognoseentscheidung geht hier
zu Lasten der Klägerin aus.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit
denen für eine Beweiserhebung identisch, denn beide Entscheidungen sind
grundsätzlich voneinander unabhängig. Einen von einer Partei beantragten Beweis
müssen die Gerichte grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit
der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten (BVerwG,
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der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten (BVerwG,
InfAuslR 1983, 185 [186] = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2, S. 1 [2 f.]; BVerwG,
NJW 1984, 250 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8, S. 26 [27]; BVerwG, NJW
1984, 2962 = Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3, S. 1 [3]).
Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Vorschriften der §§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO
dahin auszulegen, dass ein Gericht, das eine Beweiserhebung beschließt, dann
auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgeben müsse,
besteht nicht. Eine enge Auslegung des Begriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht
ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht verwehrt (weder unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG noch unter demjenigen
des Willkürverbots des Art. 3 I GG). Die Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts ist dem Fachgericht vorbehalten (BVerfGE 18, 85 [92 f.] = NJW 1964. 1715;
BVerfGE 67, 251 [255] = NJW 1985, 425; NVwZ 1987, 786), aber auch im
einfachen Recht gibt es kein o.a. Gebot.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.