Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.07.2005

VG Frankfurt: anleger, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, rechtsgeschäft unter lebenden, gebot der erforderlichkeit, liquidität, unternehmen, öffentliches interesse

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1938/05 (V)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 InvG , § 7 Abs 2
InvG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 6
KredWG, § 1 Abs 11 KredWG
(Unerlaubtes Betreiben des Investmentgeschäfts;
Beteiligungen an einer KG)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 865.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine KG, bietet Anlegern ein Geldanlagemodell an, bei dem
sich Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ...
Beteiligungstreuhand GmbH, mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen
haben, an der Antragstellerin beteiligen können. Komplementärin der
Antragstellerin ist die ... AG, die wiederum auch die Treuhandkommanditistin bei
Abschluss des Treuhandvertrages mit den Anlegern vertritt.
Die Anleger, die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ...an der
Antragstellerin beteiligen wollen, haben die Wahl zwischen einer Beteiligung mit
einer Einmalzahlung ab 600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio oder einer Kombination
einer Einmaleinlage ab 600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio und einer monatlichen
Rateneinlage ab 25,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligungsdauer beträgt
zwischen 10 und 30 Jahren. Das von den Einlegern eingezahlte Kapital soll auf 4
Portfolios verteilt werden und zwar 10 bis 15 % Immobilienportfolio, 16 bis 21 %
Private Equity Portfolio, 42 bis 47 % Valve Investing Portfolio und 21 bis 26 %
Alternative Investments Portfolio. Der An- und Verkauf von Finanzinstrumenten
wird über eine Depot-Bank, die ... Bank AG in Wien, die über eine entsprechende
Bankerlaubnis verfügt, abgewickelt. Beim An- und Verkauf der Finanzinstrumente
wird die ... AG treuhänderisch in eigenem Namen für Rechnung der Antragstellerin
tätig. Neben der Depot-Bank werden in der Vermögensverwaltung
Finanzportfolioverwalter tätig, soweit die Investition in Immobilienfonds, in
Aktienfonds sowie in Hedge-Fonds betroffen sind. Das Private Equity Portfolio wird
unmittelbar von der Geschäftsführung der Antragstellerin verwaltet. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt sowie den
Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 15.06.2005 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
das Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie auf
der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische Beteiligungen
Gelder von Anlegern entgegen nimmt, um hiermit Finanzinstrumente in eigenem
Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern (Ziff. I der
Verfügung). Des weiteren untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die
Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte (Ziff. II der Verfügung), ordnete die
unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte
an (Ziff. III der Verfügung), bestellte Herrn Rechtsanwalt ... zum Abwickler (Ziff. IV
der Verfügung) und übertrug dem Abwickler zur Durchführung der geordneten
Abwicklung die Befugnisse eines Geschäftsführers der Antragstellerin mit der
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Abwicklung die Befugnisse eines Geschäftsführers der Antragstellerin mit der
alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, die zur
Durchführung der angeordneten Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind. Des weiteren wies die
Antragsgegnerin die Antragstellerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden
und ihn und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen und den
Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V der Verfügung) und drohte der
Antragstellerin für den Fall der im einzelnen aufgeführten Anordnungen jeweils ein
Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an (Ziff. VI der Verfügung) und setzte
eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro fest (Ziff. VII der Verfügung). Ferner
ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin um die Vorlage von Unterlagen
und die Erteilung von Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die
gezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen
erforderlichen Depots und Girokonten (Ziff. VIII der Verfügung). Für den Fall der
nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung drohte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro (Ziff. IX der
Verfügung). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der
Zwangsgeldandrohung an.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe
gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft ohne zuvor die Erlaubnis der
Antragsgegnerin eingeholt zu haben. Die Antragstellerin betreibe durch die
Entgegennahme von Anlegergeldern zur Investition in den verschiedenen
Portfolios das Finanzkommissionsgeschäft durch die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung.
Für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei es unerheblich,
dass sie die Anschaffung, die Veräußerung und das Halten der Finanzinstrumente
nicht unmittelbar selbst durchführe, sondern im Rahmen eines Treuhandvertrages
von einem für das Finanzkommissions- und Depotgeschäft zugelassenes
Kreditinstitut als Zwischenkommissionär ausführen lasse. Die Anschaffung der
Finanzinstrumente erfolge auch für fremde Rechnung. Ein Handeln für fremde
Rechnung liege dann vor, wenn die materiellen Vorteile und Nachteile des
Geschäftes nicht dem Abschließenden, sondern seinem Auftraggeber zu Gute
kämen oder zur Last fallen sollten, das heißt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung
ein fremdes Geschäft vorliege. Auch wenn die KG selbst mit Finanzinstrumenten
handele und dabei in eigenem Namen auftrete und die Finanzinstrumente auch in
eigenem Namen anschaffe und veräußere liege in der Sache eine Dienstleistung
für die Kommanditisten bzw. die Anleger vor, die über die Treuhandkommanditistin
mit den Rechten eines Kommanditisten ausgestattet sei.
Die Bestellung des Abwicklers sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um
den angestrebten Zweck, die abschließende und unverzügliche Beendigung und
Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte zu erreichen.
Die Antragstellerin habe trotz ausreichender Gelegenheit keine hinreichenden
Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt, die geeignet seien eine alternative
Abwicklung zu ermöglichen. Ohne die Einsetzung eines Abwicklers müsse damit
gerechnet werden, dass die Antragstellerin weiter nach Möglichkeiten suche, ihre
unerlaubte Tätigkeit weiter zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom
15.06.2005 Bezug genommen.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 20.06.2005 Widerspruch gegen die
Verfügung ein.
Mit Antrag vom 16.06.2005 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz.
Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil die
Antragstellerin kein Finanzkommissionsgeschäft betreibe. Die strukturelle
Ausgestaltung der Antragstellerin sei dadurch gekennzeichnet, dass die
Antragstellerin eine Depot-Bank eingeschaltet habe, die das
Finanzkommissionsgeschäft durchführe. Diese Depot-Bank erwerbe
treuhänderisch in eigenem Namen und auf Rechnung der Antragstellerin die
Finanzinstrumente. Daneben sei für ein eigenes Finanzkommissionsgeschäft der
Antragstellerin kein Raum. Des weiteren treffe die Geschäftsführung der
Antragstellerin selbst keine Investitionsentscheidung. Hiermit habe sie
Finanzportfolioverwalter beauftragt, die jeweils die Erlaubnis zur
Finanzportfolioverwaltung besäßen. Diese Struktur sei mit Schreiben der
Antragsgegnerin vom 19.11.2003 bereits als genehmigungs- und erlaubnisfrei
eingeordnet worden. Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines
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eingeordnet worden. Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines
Finanzkommissionsgeschäftes sei die Verfügung der Antragsgegnerin jedenfalls
ermessensfehlerhaft, weil sie offenkundig den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verletze. Die Antragsgegnerin hätte als milderes geeignetes Mittel der
Umstrukturierung der Rechtsbeziehungen in eine erlaubnisfreie Struktur
zustimmen müssen. Insoweit habe die Antragstellerin zwei tragfähige Abwicklungs-
und Umstellungskonzepte vorgelegt. Die Umstrukturierung der Antragstellerin sei
zumindest gleichgeeignet wie die Abwicklung, wenn nicht sogar besser. Eine
Umstellung durch die Antragsteller führe zu einer schnellen Beendigung des
gesetzwidrigen Zustandes. Alle Voraussetzungen für eine zeitnahe Umstellung
seien gegeben. Die Antragstellerin sei aktiv damit befasst, einen Käufer für I. zu
finden. Die entsprechenden Verträge seien konkret in Aussicht genommen. Für
den zu erwartenden Anteil ausstiegswilliger Anleger sei ausreichend Liquidität
vorhanden. Sämtliche weiteren Verträge lägen unterschriftsreif vor, so dass die
Abwicklung durch die Antragstellerin kurzfristig und effektiv umgesetzt werden
könne. Die Antragsgegnerin müsse lediglich ihre Zustimmung bzw. ihre
Änderungswünsche äußern. Entgegen den Angaben der Antragsgegnerin habe die
Antragstellerin die Schreiben der Antragsgegnerin immer zeitnah beantwortet. Die
Auffassung der Antragsgegnerin, bei der Vertragsumstellung stünden sich die
Anleger im Hinblick auf die Auszahlung schlechter als bei der Abwicklung entbehre
jeder Grundlage. Bei einer Abwicklung drohe den 6.500 Anlegern ein
Verlustpotenzial von 40,3 Millionen. Bei einer Umstellung durch die Antragstellerin
stehe für die Anleger hingegen ein Vermögenspotenzial von 39 Millionen Euro zur
Verfügung. Außerdem habe die Antragstellerin eine transparente und konkrete
Berechnungsmethode zur Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruches
ausstiegswilliger Anleger vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
habe sie auch die Höhe der Emissionskosten genau beziffert. Auf der Basis des
Berechnungsmodells der Antragstellerin komme auch auf keinen Anleger eine
Nachschusspflicht zu. Auch ohne Veräußerung der I. liege hinreichend Liquidität
der Antragstellerin zur Durchführung der Abwicklung vor. Über die Veräußerung sei
ein Vertrag abgeschlossen worden. Zur Absicherung des Kaufpreises könne eine
Bürgschaft abgeschlossen werden. Auch ohne Veräußerung der I. liege eine freie
und hinreichende Liquidität von 7,7 Millionen Euro vor, die ausreiche, um
ausstiegswillige Anleger abzufinden. Die Antragstellerin rechnet mit einer
Kündigungsquote von ca. 10 %. Die von der Antragsgegnerin verlangte Liquidität
für alle Anleger im Hinblick auf eine 100 %-ige Kündigungsquote sei nicht
realistisch. Der Antragsgegnerin lägen vollständige Vertragsunterlagen für die
Umstrukturierung vor. Soweit der Abwickler die Kompetenz des Vorstandes der
Antragstellerin in Zweifel ziehe, korrekte Zahlungen an I. und andere
Vertragspartner bestreite und von einer Insolvenzreife der Antragstellerin
ausgehe, sei dem zu widersprechen. Insbesondere bestünden keine
Prospekthaftungsansprüche gegen die Antragstellerin.
Ungeachtet dessen überwiege auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin
das öffentliche Vollzugsinteresse. Mit dem Vollzug der Verfügung würden
endgültige Verhältnisse geschaffen, die zu Vermögensschäden der beigetretenen
Anleger führten und die Existenz der Antragstellerin vernichten würde. Im Falle der
Abwicklung würden die Anleger die von ihnen geleisteten Einlagen in ganz
überwiegendem Maße verlieren. Über dies würde den Anlegern die Wahlfreiheit
genommen, sich für die Überleitung der KG in eine andere Rechtsform zu
unterscheiden. Außerdem entstünden im Falle der angeordneten Abwicklung nicht
gerechtfertigte Kosten in Höhe von einer Millionen Euro. Ein öffentliches Interesse
an dem Sofortvollzug bestehe nicht. Es könne zu keiner Gefährdung der
Allgemeinheit bzw. der Anleger kommen. Ein Beitritt weiterer Anleger erfolge nicht
mehr, da die Antragstellerin die Platzierung am 25.04.2005 eingestellt und die
Antragsgegnerin hiervon unterrichtet habe. Die Antragstellerin werde während des
Verfahrens keine Investitionen vornehmen. Einer Verfügung über die Konten sei
der Antragstellerin ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht mehr möglich, da
seit dem 25.05.2005 eine entsprechende Verfügung der Antragsgegnerin vorliege.
Ebenso sei das Konto der Treuhandkommanditisten gesperrt, so dass es zu keiner
Vermögensbeeinträchtigung kommen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20.06.2005 nebst
Anlagen (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.06.2005 gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2005 anzuordnen bzw.
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Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2005 anzuordnen bzw.
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin nimmt auf die ergangene Verfügung Bezug. Die
Antragstellerin betreibe das Finanzkommissionsgesetz i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der
Umstellung der Geschäftstätigkeit entsprechend des Beschlusses der
Gesellschafterversammlung vom 27.10.2004. Die Antragstellerin habe Verträge
mit Anlegern geschlossen, nach denen sie im eigenen Namen für fremde
Rechnung Finanzinstrumente anschaffen und veräußern solle. Im Interesse einer
effektiven Gefahrenabwehr genüge dies für das Betreiben von Bankgeschäften. Es
komme nicht darauf an, dass bisher keine Finanzinstrumente angeschafft worden
seien. Die Antragstellerin solle nach den mit den Anlegern abgeschlossenen
Verträgen Finanzinstrumente anschaffen und veräußern. Eine andere Bewertung
sei nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin eine Depotbank und einen
Finanzportfolioverwalter in diese Transaktion als weitgehend selbstständige
Hilfspersonen einschalten wolle. Hierdurch ändere sich nicht ihre Absicht,
Finanzinstrumente anschaffen und veräußern zu wollen. Die Beauftragung der
Unternehmen geschehe mit dem Ziel, dass Finanzinstrumente (zunächst) für die
Antragstellerin erworben und veräußert würden. Dies gelte auch, wenn tatsächlich
zwischen der Antragstellerin und der Depotbank ein Treuhandverhältnis bezüglich
der angeschafften Werte bestehe und die Antragstellerin damit formal die
Eigentumspositionen von sich fern halte denn letztlich sei im Verhältnis zwischen
der Depotbank und der Antragstellerin allein die Antragstellerin an den
angegebenen Finanzinstrumenten oder deren Veräußerungserlösen berechtigt.
Die Antragstellerin handele bei der Beauftragung der Hilfspersonen auch im
eigenen Namen. Die Antragstellerin betreibe die Anschaffung und Veräußerung
von Finanzinstrumenten auch für fremde Rechnung. Ein Handeln für fremde
Rechnung liege immer dann vor, wenn die materiellen Vor- und Nachteile des
Geschäftes nicht dem Abschließenden, sondern seinem Auftraggeber zu Gute
kämen oder zur Last fielen, also bei wirtschaftlicher Betrachtung ein für den
Abschließenden fremdes Geschäft vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung der 9.
Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und des Hessischen VGH
liege ein Handeln für fremde Rechnung immer dann vor, wenn sich die Tätigkeit
des Dienstleisters als vergütete Dienstleistung für die Anleger darstelle, und wenn
die Partizipation am Handelserfolg mit Finanzinstrumenten versprochen werde.
Auch aus dem Urteil des BVerwG vom 22.09.2004 könne die Antragstellerin nichts
für sich herleiten. Selbst wenn man die dort entwickelten Grundsätze auf das
Geschäftsmodell der Antragstellerin anwende, ergebe sich kein Eigengeschäft i. S.
d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG. Im Geschäftsmodell der Antragstellerin würden nämlich
die Antragsteller nur wie Gesellschafter gestellt, sie seien jedoch keine
Gesellschafter. Sie hätten nur über einen Treuhänder eine gesellschaftliche
Beteiligung und ständen damit letztlich außerhalb der Gesellschaft. Es könne keine
Rede davon sein, dass die Antragstellerin ihr eigenes Vermögen verwalte. Sie
handele vielmehr mit Vermögen von außerhalb der Gesellschaft stehenden
Anlegern für deren Rechnung. Die Anordnungen in Ziffer I, II, III und IV seien auch
ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei das Vorgehen der Antragsgegnerin
verhältnismäßig gewesen. Aufgabe der Antragsgegnerin sei es im Interesse der
Integrität des Finanzsystems Missständen vorzubeugen und gesetzeswidrige
Zustände schnellstmöglich zu beenden. Bankgeschäfte die ohne Erlaubnis
betrieben würden seien auch im Interesse der Anleger schnellstmöglich zu
beenden. Die Bankgeschäfte seien erst dann beendet, wenn sie abgewickelt seien.
Grundsätzlich bestehe die Antragsgegnerin auf eine Abwicklung, nur unter engen
Voraussetzungen lasse sie eine Umstellung der Geschäfte anstelle einer
Abwicklung zu, wenn die Umstellung genauso geeignet sei, den gesetzwidrigen
Zustand zu beenden und die Interessen der Anleger genauso berücksichtige wie
eine Abwicklungsanordnung. Die Umstellung der Geschäftstätigkeit der
Antragstellerin auf eine erlaubnisfreie Tätigkeit sei vorliegend kein milderes,
gleichgeeignetes Mittel, um den gesetzeswidrigen Zustand zu beenden. Es habe
sich nämlich herausgestellt, dass die Antragstellerin die Kriterien für eine solche
Umstellung nicht einhalte. Zu einem vollständigen Abwicklungskonzept gehöre
unter anderem die Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen, die der neuen
Geschäftstätigkeit zugrunde liegen sollten. Ansonsten könne die Antragsgegnerin
nicht prüfen, ob die neue Geschäftstätigkeit erlaubnisfrei sei. Derartige Unterlagen
habe die Antragstellerin bisher nicht vorgelegt. Anhand der Ziffer V der als Anlage
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habe die Antragstellerin bisher nicht vorgelegt. Anhand der Ziffer V der als Anlage
VII eingereichten Vorabvereinbarung werde deutlich, dass zu dem
Kontoführungsverhältnis noch weitere Vereinbarungen gehören. Zu einem
vollständigen Abwicklungskonzept gehöre auch die Möglichkeit zur Auszahlung
gegebenenfalls sämtlicher Anleger, wenn diese ihre Beteiligung aufgeben wollten.
Bei einer Auszahlung im Rahmen einer Abwicklung durch Vertragsumstellung seien
die Anleger nicht schlechter zu stellen, als sie im Rahmen einer
Abwicklungsanordnung stünden. Die Antragstellerin könne jedoch keine
ausreichende Liquidität herbeiführen, um gegebenenfalls sämtliche
ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Da niemand vorhersehen könne, wie viele
Anleger aussteigen wollten, müsse die Antragsgegnerin auf der Bereithaltung der
erforderlichen Liquidität für die Auszahlung sämtlicher Anleger bestehen. Der
Verkauf der I. stehe unter einem Finanzierungsvorbehalt und die Zahlung erfolge
unter Umständen erst am 30.09.2005. Genügende Liquidität sei auch nicht
gegeben, weil eine Bürgschaft der MAS in Aussicht gestellt sei. Insoweit müsse die
Antragsgegnerin zunächst prüfen, ob die Bürgschaftserklärung eines Dritten im
konkreten Falle ausreiche, um ein tragfähiges Abwicklungskonzept zu begründen.
Soweit die Antragstellerin Emissionskosten geltend mache, sei darauf hinzuweisen,
dass die Verauslagung von Emissionskosten in der von der Antragstellerin
genannten Höhe nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit den Anlegern gewesen
sei und Aufwendungen in dieser Höhe nicht nachgewiesen seien. Aus der
Versäumung der Fristen habe sich eine nicht mehr zu tolerierende Verzögerung
des Verfahrens durch die Antragstellerin ergeben. Nach dem Vorstehenden könne
nach wie vor keine Rede davon sein, dass die Abwicklung durch
Vertragsumstellung zum greifen nahe sei. Der bisherige Verfahrensablauf gründe
vielmehr Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Abwicklung ordnungsgemäß
durchführen werde. Auch die konkrete Berechnung des
Auseinandersetzungsanspruchs eines ausstiegswilligen Anlegers sei bisher nicht
möglich gewesen und auch derzeit nicht möglich, weil erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der von der Antragstellerin eingeholten Gutachten zur Bestimmung des
Unternehmenswertes der I., des einzigen Investments der Antragstellerin. Des
weiteren sei die Berechnung der Emissionskosten, die zu Lasten der Anleger
anzusetzen seien, nicht nachvollziehbar. Außerdem wolle die Antragstellerin für die
Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Anleger offenbar § 6 Abs. 5
des Gesellschaftsvertrages anwenden, der für Leistungsstörungen oder
vertragsunwillige Anleger gelte. Es sei nicht auszuschließen, dass die Anwendung
dieser Vorschrift zu einer Nachschusspflicht der ausstiegswilligen Anleger führe.
Eine solche Nachschusspflicht wäre mit dem Wesen der Abwicklung nicht
vereinbar. Sie stelle sich vielmehr als eine Fortsetzung des ohne Erlaubnis
betriebenen Finanzkommissionsgeschäftes dar. Schließlich sei darauf zu
verweisen, dass die Antragstellerin bisher die gesetzten Fristen zur Erfüllung der
Vorgaben für eine alternative Vertragsumstellung nicht eingehalten habe. Anhand
dieser nicht fristgerechten Reaktion der Antragstellerin werde deutlich, dass die
Abwicklung durch Umstellung der Verträge nicht ebenso schnell und effektiv sei
wie eine Abwicklung. Auch die Anordnung der Bestellung eines Abwicklers sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe die Unterlagen und
Auskünfte zum Teil gar nicht und zum Teil jedenfalls nicht fristgerecht beigebracht,
um eine Abwicklung durch Vertragsumstellung vornehmen zu können. Ferner
bestünden erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt in der Lage sei,
eine Abwicklung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Geschäftsführer der
Komplementärin der Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, dem Abwickler
Fragen zur Anlegerbetreuung und -verwaltung zu beantworten. Außerdem sei von
dem Geschäftsführer der Komplementärin keine Revision bei der Antragstellerin
installiert worden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, zunächst zu
erproben, ob die Abwicklung ordnungsgemäß durch die Antragstellerin selbst
durchgeführt werden könne, wenn Umstände gegeben seien, aus denen das
Gegenteil beschlossen werden könne. Ohne die Einsetzung eines Abwicklers sei
eine schnelle und effektive Abwicklung nicht gewährleistet.
Auch die Untersagung der Werbung sei erforderlich. Die Antragstellerin habe nach
wie vor einen Internetauftritt unterhalten und sei an der GEFOX gelistet gewesen.
Dies verbreite den fälschlichen Eindruck von Geschäften, die im Einvernehmen mit
dem Gesetz stehen und beinhalte eine positive Darstellung dieser Geschäfte.
Diese Umstände könnten den Anleger nach wie vor dazu verleiten, beispielsweise
ihre Investments zu verlängern. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Verfügung überwiege das öffentliche Interesse. Auch der von der
Antragstellerin zitierte Beschluss des OVG Berlin zwinge zu keiner veränderte
Interessenabwägung. Anders als in dem vom OVG Berlin entschiedenen Fall gehe
es vorliegend um eine schnelle Beendigung eines gesetzwidrigen Zustandes. Die
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es vorliegend um eine schnelle Beendigung eines gesetzwidrigen Zustandes. Die
von der Antragstellerin zu vertretenden Verzögerungen bei einer möglichen
alternativen Abwicklung untermauerten ihr Unvermögen, eine schnelle
ordnungsgemäße Abwicklung sicher zu stellen. Eine positive Prognose dahin, dass
es der Antragstellerin gelingen werde, eine alternative Umstellung zu
bewerkstelligen, lasse sich im Hinblick auf die nach wie vor nicht vorgelegten
Unterlagen nicht treffen. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass es bei
Durchführung einer Abwicklung zu irreparablen Schäden bei der Antragstellerin
aber auch bei den Anlegern komme, handele es sich lediglich um Mutmaßungen.
Soweit die Antragstellerin auf ihre Existenzbedrohung verweise, sei darauf
hinzuweisen, dass Ursache hierfür allein sei, dass die Antragstellerin mit
unerlaubten Geschäften begonnen habe. Dieser Umstand sei allein der Sphäre der
Antragstellerin zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenvorgänge (24 Bände) der
Antragstellerin Bezug genommen.
II. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 20.06.2005 gegen die Ziffern I - V und VII bis VIII der Verfügung
der Antragsgegnerin vom 15.06.2005 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 VwGO
i. V. m. § 49 KWG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit
die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer VI und Ziffer IX der genannten Verfügung die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist ihr
Antrag ebenfalls statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen
angeordnet hat.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer X der streitigen Verfügung vom 15.06.2005
ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs.
3 S. 1 VwGO sind erfüllt, da die angefochtene Verfügung bezüglich der
Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI und Ziffer IX eine schriftliche
Sofortvollzugsanordnung enthält, die insbesondere ausreichend schriftlich das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründet und damit zu
erkennen gibt, dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des
§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Erlass der Sofortvollzugsanordnung
bewusst gewesen ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum öffentlichen
Interesse an einer möglichst effektiven und schnellen Einstellung und Abwicklung
von Bankgeschäften, die ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betrieben werden,
sind zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der einzelnen
Zwangsgeldandrohungen dem Grunde nach geeignet, die
Sofortvollzugsanordnungen zu rechtfertigen.
Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
der Verfügung vom 15.06.2005 das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von
deren Vollziehung verschont zu bleiben. Die angegriffene Verfügung erweist sich
im Rahmen der im Eilverfahren allein mögliche summarischen Überprüfung als
offensichtlich rechtmäßig, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
alles dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird
und auch eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage für Ziffer I bis V ist § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 KWG. Hiernach kann die
Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die
unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die nach § 32
KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen
erbracht werden. Sie kann zudem für die Abwicklung Weisungen erlassen. Die
Anordnungen zu Ziffer I bis Ziffer V der streitigen Verfügung vom 15.06.2004 wird
hierdurch getragen, da die Antragstellerin jedenfalls Bankgeschäfte in Form des
Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG betreibt, ohne im Besitz
der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG für die gewerbsmäßige Erbringung von
Bankgeschäften erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Die Antragstellerin betreibt im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
KWG, da sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in
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gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in
Vermögensgegenständen angelegt sind, verwaltet.
Bankgeschäfte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG die in § 7 Abs. 2 des
Investmentgesetzes (InvG) bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft). In § 7
Abs. 2 InvG heißt es unter anderem: Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der
Verwaltung von Investmentvermögen im einzelnen aufgeführte Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen erbringen. Bei den Geschäften, die in § 7 Abs. 2 InvG
bezeichnet werden, handelt es sich also um die Verwaltung von
Investmentvermögen und weitere im einzelnen aufgeführte Dienstleistungen.
Investmentvermögen sind nach der Legaldefinition in § 1 Satz 2 InvG Vermögen
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind.
Das Gesetz soll durch die Legaldefinition Investmentvermögen in Satz 2 auch für
die Regulierung neuer Anlagevehikel die von der Vorgängervorschrift des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung vom 01.04.1998 (BGBl I
Seite 2726) bisher nicht erfasst wurden, geöffnet werden. Beschränkungen zu
diesem weiten Begriff werden durch die Einschränkungen der Formen, die
abschließende Aufzählung der Vermögensgegenstände und die Anlagegrenzen in
den einzelnen Abschnitten vorgenommen (so Regierungsbegründung zu § 1 InvG
BT - Drs 15/1553 Seite 74). Dies zeigt, dass das InvG nach dem Willen des
Gesetzgebers von einem weiten wirtschaftlichen Investmentbegriff ausgeht, der
alle kollektiven Vermögensanlagen erfasst, die nach den Grundsätzen der
Risikomischung angelegt werden. Da § 1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach seinem Wortlaut
auf die in § 7 Abs. 2 des InvG bezeichneten Geschäfte verweist und § 7 Abs. 2 InvG
als Geschäft die Verwaltung von Investmentvermögen aufführt und der Begriff des
Investmentvermögens nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche kollektiven
Vermögensanlagen erfassen soll, die nach dem Grundsatz der Risikomischung
angelegt werden, erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach Ansicht der Kammer
alle Geschäfte, die sich materiell als die Verwaltung von Investmentvermögen und
damit materiell als Investmentgeschäfte darstellen. Der herrschende Auffassung
in der Literatur, die von einem formellen Investmentbegriff ausgeht, in dem sie
nicht auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichneten Geschäfte sondern auf die in § 7 Abs.
2 InvG bezeichnete Form der Verwaltung von Investmentvermögen, nämlich die
Verwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft abstellt und dem gemäß § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG dahin versteht, dass er nur die Geschäfte von
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von § 6 Abs. 1 InvG erfasst (vgl. Kümpel -
Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Auflage 2004, Seite 1749; Sahavi ZIP 2005, 929;
Fock ZBB 2004, 367) vermag die Kammer nicht zu folgen. Gegen die Auffassung
der herrschenden Meinung in der Literatur spricht, dass das KWG in § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 6 nicht auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichnete Anlageform, sondern auf die in
§ 7 Abs. 2 InvG bezeichneten Geschäfte, das heißt die Verwaltung des
Investmentvermögens verweist. Auch die von der herrschenden Meinung zur
Begründung ihrer Auffassung herangezogene Begründung zum Regierungsentwurf
(vgl. BT-Drs 15/1553 Seite 74) spricht nicht für die herrschende Auffassung. In der
Begründung zu § 1 InvG, der den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes
regelt, heißt es unter anderem, dass die in § 1 Nr. 1 genannten Anlageformen
nach den Vorschriften des InvG reguliert und von der Bundesanstalt überwacht
werden. Weitere kollektive Anlageformen sollten aufgrund des abschließenden
Positivkataloges nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen,
insbesondere würden kollektive Anlageformen in Personenhandelsgesellschaften
oder andere Vertragskonstruktionen nicht erfasst. Daraus ist zunächst zu
schließen, dass das Investmentgesetz wegen seines abschließenden
Positivkataloges nicht auf andere nicht im Gesetz ausdrücklich genannte kollektive
Anlageformen anwendbar ist (vgl. auch Fock ZBB 2004 Seite 367). Gesellschaften,
die den Begriffsmerkmalen des InvG nicht entsprechen genießen folglich weder
dessen Vorteile, noch wirken sich die Beschränkungen des Gesetzes aus. Es ist
damit nach dem InvG zwar nicht zugleich verboten, in der Bundesrepublik
Deutschland Gesellschaften zu gründen, die der passiven Kapitalanlage dienen
und die im InvG genannten Begriffe nicht erfüllen. Auf solche Gesellschaften findet
jedoch das InvG keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften
des InvG auf Konstruktionen zur gemeinsamen Geldanlage wie der Antragstellerin
kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer unbewussten
Regelungslücke. Mit dem InvG wollte der Gesetzgeber vielmehr lediglich für
bestimmte Formen der kollektiven Geldanlage ein optionales Aufsichtsrecht zur
Verfügung stellen (vgl. Berger/Steck - Regulierung von Hedge Fonds in
Deutschland, Arbeitspapier des Instituts für Bankrecht der Johann Wolfgang
Goethe-Universität Frankfurt Seite 7).
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Das Gericht sieht auch keinen Anlass, den seinem Wortlaut nach weiten
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Wege der teleologischen
Reduktion dahin zu beschränken, dass er nur die Tätigkeit der
Kapitalanlagegesellschaften i. S. v. § 6 InvG erfasst. Dafür könnte eine
systematische Sicht der §§ 6 Abs. 1 und 99 Abs. 2 InvG sprechen. Nach den
zitierten Vorschriften sind die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute bzw.
finden auf Investmentgesellschaften die für Finanzdienstleistungsinstitute
geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes teilweise entsprechend
Anwendung. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass die unter dem Anwendungsbereich des
Investmentgesetzes fallenden Unternehmen nicht dem KWG unterfallen, denn
andernfalls hätte die Geltung des KWG nicht ausdrücklich angeordnet werden
müssen. Hiergegen sprechen jedoch zwei Argumente. Zum einen wäre § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 KWG überflüssig, wenn man den Regelungsgehalt der Vorschrift allein
darin sehen würde, dass er die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft als
Bankgeschäfte definiert und damit die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute i.
S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind. Diese Folge ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1
Satz 1 InvG. Hinzu kommt, dass das Argument, auch der Gesetzgeber sei davon
ausgegangen, dass die dem InvG unterfallenden Geschäfte nicht dem KWG
unterstehen und deshalb eine ausdrückliche bzw. entsprechende Anwendung des
KWG habe angeordnet werden müssen, soweit es die
Investmentaktiengesellschaften angeht, auch deshalb nicht zu überzeugen
vermag, weil Investmentgesellschaften ausschließlich ihr eigenes Vermögen
anlegen und verwalten und diese Geschäfte als sogenannten eigene Geschäfte
nach dem KWG erlaubnisfrei sind (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG), so dass die
Anwendbarkeit des KWG nur dadurch sichergestellt werden konnte, dass die
entsprechende Anwendung in § 99 Abs. 2 InvG angeordnet wurde. Hinzu kommt,
dass es nach Sinn und Zweck der auf den Anlegerschutz gerichteten Vorschriften
wenig plausibel wäre, dass Geschäfte, die wirtschaftlich den Investmentgeschäften
und damit einem regulierten Bankgeschäft vergleichbar sind, nur deshalb nicht
unter das Kreditwesengesetz fallen sollen, weil eine von den vorgesehenen Formen
des Investmentgesetzes abweichende rechtliche Struktur gewählt wurde.
Das Geschäftsmodell der Antragstellerin stellt sich als Investmentgeschäft im
vorgenannten Sinne dar. Die Antragstellerin verwaltet Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in
Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind. Die
Antragstellerin bietet Anlegern ein Anlagemodell an, bei dem sich die Anleger als
Treugeber über eine Treuhandkommanditistin, mit der sie ein Treuhandvertrag
abgeschlossen haben, an der Antragstellerin beteiligen könne. Das
eingesammelte Vermögen wird in vier verschiedene Portfolios angelegt.
Zumindest das Immobilienportfolio, das Velioinvesting Portfolio und das alternative
Investmentportfolio soll entsprechend dem Emissionsprospekt der Antragstellerin
in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt werden.
Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geschäfte in Form einer
Kommanditgesellschaft betreibt steht der Anwendung des KWG vorliegend nicht
entgegen. Tun sich Anleger als Gesellschafter einer KG zusammen, um ihre Gelder
in Finanzinstrumente anzulegen ist grundsätzlich von einem Eigengeschäft der
Gesellschaft auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
22.09.2004 Az.: BVerwG 6 C 29.03 ausgeführt hat, hat das KWG in § 1 Abs. 2 und §
2 a den natürlichen Personen die juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt und damit zugleich - jedenfalls im
Grundsatz - zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des Vermögens solcher
Gesellschaften keine Fremdvermögensverwaltung zu Gunsten der Gesellschafter,
sondern die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft stattfindet.
Gesellschaften, die von Gesetzes wegen rechtsfähig sind, betreiben im Grundsatz
ein erlaubnisfreies Eigengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, wenn sie
Investmentvermögen verwalten und die Anleger als Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligen. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn die
gesellschaftsrechtliche Konstruktion lediglich dazu dient, ein an sich fremdes
Geschäft unter dem Rechtsmantel der Gesellschaft als ein Eigengeschäft i. S. v. §
1 Abs. 3 Nr. 5 KWG erscheinen zu lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn - wie vorliegend - kein echter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss
vorliegt. Dass es sich vorliegend nicht um eine echte gesellschaftsrechtliche
Beteiligung handelt, sondern die Komplementärin der Antragstellerin bei
wirtschaftlicher Betrachtung eine Dienstleistung zu Gunsten der Anleger erbringt,
ergibt sich aus den gegenläufigen Interessen der Komplementärin und der
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ergibt sich aus den gegenläufigen Interessen der Komplementärin und der
Anleger. Während die Anleger allein ein Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg
der Gesellschaft haben, ist das Interesse der Komplementärin in erster Linie auf
die Vergütung ihrer Dienstleistungen unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft
gerichtet. Nach § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages soll die Komplementärin für
ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und die Übernahme der Haftung eine
Vergütung in Höhe von 185.000,00 Euro für 2004 und ab 2005 eine Vergütung von
jährlich 125.000,00 Euro erhalten. Diese Vergütung erhält die Komplementärin
unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der gesellschaftlichen Aktivitäten der
KG. Dies folgt daraus, dass die die Vergütung in den Folgejahren auch dann zu
zahlen ist, wenn die Vergütung den rechnerischen Gewinn eines Geschäftsjahres
übersteigt. Daraus folgt, dass das Interesse der Komplementärin allein auf den
Fortbestand der KG als solche ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Erfolg
oder Misserfolg gerichtet ist, während die Anleger ein Interesse am Erfolg der
Geschäftstätigkeit der KG haben, da sie nur im Falle des wirtschaftlichen Erfolges
einen Vermögensvorteil haben.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin mit ihrem
Geschäftsmodell auch Bankgeschäfte in Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG
(Finanzkommissionsgeschäfte) betreibt. Ausgehend von der Rechtsprechung der
bisher zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und
der sie bestätigenden Rechtsprechung des Hessischen VGH hätte die
Antragsgegnerin zu Recht das Vorliegen eines Finanzkommissionsgeschäftes i. S.
v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG bejaht. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung Bezug
genommen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 4 KWG sind Bankgeschäfte die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung.
Die derzeit geltende Fassung erhielt § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG 1997 mit der 6. KWG -
Novelle (BGBl I Seite 2518). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG beruht auf der Umsetzung
der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22 BWG vom 10.05.1993 (ABl Nr. L 141
vom 11.06.1993 Seite 27). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG soll Nr. 1 b des Anhangs
Abschnitt A umsetzen der die nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie erlaubnispflichtigen Tätigkeiten definiert. Die Richtlinie erstrebt eine
Harmonisierung der Wertpapierdienstleistungen nur insoweit als dies zur
Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich ist, die die Erteilung einer einzigen
Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes
der Kontrolle durch den Heimatstaat ermöglicht (3. Begründungserwägung). Da
die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in
Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber
unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch
auf nicht von ihr erfasste weitere Dienstleistungen vorzusehen (EuGH, Urteil v.
21.11.2002 (Slg 2002 I - 10797 - Testa und Lazzeri -). Eine solche Ausweitung der
Bestimmungen der Richtlinie auf weitere Dienstleistungen ist jedoch nur zulässig,
wenn aus der Vorschrift selbst ersichtlich ist, dass sie keine Umsetzung der
Richtlinien darstellt, sondern dass autonomes nationales Recht gesetzt wurde. Da
vorliegend - wie sich aus der Regierungsbegründung ergibt (BT-Drs 13/7142 Seite
68) mit der neuen Formulierung Anhang Abschnitt A Nr. 1 b der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie umgesetzt werden sollte, stellt sich die Frage,
ob § 1 Abs. 2 Satz 4 KWG und seine Auslegung durch die Beklagte den in der
Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderungen an die Umsetzung von
Richtlinien genügt. Unter Hinweis auf die dritte Begründungserwägung zur
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist zunächst festzustellen, dass die Beachtung
der in der Richtlinie enthaltenen Definitionen erforderlich ist, um eine einheitliche
Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Die mit der
Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie
erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a.
a. O. Seite 10824). Die gemeinschaftsrechtliche Definition in Anhang Abschnitt A
Ziffer 1 b enthält drei Bestandteile. Nämlich a) die Ausführung von Aufträgen b)
die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum
Gegenstand haben c) für fremde Rechnung.
Diese drei Bestandteile des Begriffes sind von den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu übernehmen. Der nationale
Gesetzgeber hat den Begriff "Aufträge" nicht wörtlich übernommen, was letztlich
seine Ursache darin haben dürfte, dass der Auftrag nach nationalem Recht eine
unentgeltliche Geschäftsbesorgung darstellt (vgl. § 662 BGB), der
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unentgeltliche Geschäftsbesorgung darstellt (vgl. § 662 BGB), der
Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch mit dem Auftrag eine entgeltliche
Geschäftsbesorgung gemeint hat. Im Hinblick hierauf lag es nahe, dass der
Gesetzgeber auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a. F. geregelte
Effektengeschäft, worunter die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für
andere verstanden wurde zurückgriff und diese Definition entsprechend der
Vorgaben der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf alle Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Abs. 11 KWG erweitert. Dem gemäß verlangt die überwiegende
Literatur für den Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäftes in § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 KWG das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes i. S. d. §§ 383 f. HGB
(vgl. Dreher ZIP 2004 Seite 2161, Hammen WM 2005 Seite 813; Kümpel - Bank-
und Kapitalmarktrecht 3. Auflage Seite 1507, Fock ZBB 2004 Seite 365). So
verstanden würde sich § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG als eine Umsetzung darstellen,
die den Anforderungen der Richtlinie an Form und Inhalt genügt. Die Anschaffung
und Veräußerung von Finanzinstrumenten entspricht dem
gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Ausführung von Aufträgen für fremde
Rechnung. Die Kammer hat aber Zweifel, ob die durch die Antragsgegnerin
vorgenommene erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 KWG im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch der in der Richtlinie
enthaltenen Definition des Auftrages i. S. v. Anhang Abschnitt A Ziffer 1 b
entspricht. Wie Hammen (WM 2005 Seite 813) anhand der Materialien zur
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nachweist, hat der Richtliniengesetzgeber mit
dem Auftrag das Kommissionsgeschäft herkömmlicher Prägung gemeint. Die
Antragsgegnerin sieht den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1
Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen
konkreten Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung
Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn eine
schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion gewählt wird bei
der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegen nimmt und mit diesen
Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert wobei die Vorteile und
Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem Unternehmen, sondern unmittelbar
bei den Anlegern auswirken, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein
Handeln für fremde Rechnung vornimmt (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005 Seite 929).
Die Kammer hat Bedenken, ob diese weite Auslegung des Begriffes des
Finanzkommissionsgeschäftes noch mit der in der Richtlinie enthaltenen Definition
der Finanzdienstleistung in Einklang zu bringen ist. Die Zweifel der Kammer werden
dadurch verstärkt, dass der Europäische Gesetzgeber gerade solche
Organisationen wie sie die Antragsgegnerin durch die erweiternde Auslegung des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG erfassen will, durch die Richtlinie des Rates zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW vom 20.12.1995
(ABl Nr. L v. 31.12.1985 Seite 3) erfasst wissen wollte wie sich insbesondere aus
Art. 1 der Richtlinie ergibt. Da die Beachtung der in der Richtlinie enthaltene
Definition erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinien in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten
würde sich aus der Sicht der Kammer die Notwendigkeit einer Vorlage an den
EuGH nach näherer Maßgabe von Art. 234 GG ergeben, um verbindlich zu klären,
ob die von der Antragsgegnerin praktizierte weite Auslegung des umgesetzten
Richtlinienrechts noch richtlinienkonform ist (zu einem ähnlichen Ergebnis kommen
Hammen a. a. O., Dreher a. a. O.).
Ungeachtet der Bedenken aus dem Gemeinschaftsrecht hat die Kammer nach
nationalem Recht Bedenken gegen die Ausweitung des Begriffes des
Finanzkommissionsgeschäftes. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG spricht von der
Anschaffung und der Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für
fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft). Die Frage nach der Reichweite
des Begriffs des Finanzgeschäftes ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des
einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen
Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hier BVerwG, Urteil v. 27.03.1984, NJW
1985 Seite 929). Diese geht - wie aus der einhelligen Literaturauffassung
ersichtlich wird, dahin, den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes im Kern mit
einem Kommissionsgeschäft im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB gleichzusetzen (vgl.
hierzu Hammen a. a. O., Fock a. a. O., Dreher a. a. O.). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
KWG spricht zudem von der Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten. Bei den kollektiven Anlagemodellen, die die Antragsgegnerin
unter dem Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes fassen will, fehlt es bereits an
dem Tatbestand der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten.
Anschaffung ist "abgeleiteter entgeltlicher Erwerb zu Eigentum mittels
Rechtsgeschäft unter Lebenden" (RGZ 31,17 (18)) unter Einschluss des auf einen
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Rechtsgeschäft unter Lebenden" (RGZ 31,17 (18)) unter Einschluss des auf einen
solchen Erwerb gerichteten schuldrechtlichen Vertrages (Beck/Samm - Gesetz
über das Kreditwesen § 1 Rdnr. 152). Unter Veräußerung versteht man die
Übereignung oder die Übertragung eines sonstigen Rechtes (vgl. Palandt - BGB
Überblick vor § 104 Rdnr. 3 d). Die Anschaffung oder Veräußerung muss
"kommissionsweise" erfolgen (BT-Drs 13/7142 Seite 63). Da der Kommissionär in
eigenem Namen handelt, überträgt der Verkäufer das Eigentum an den
Finanzinstrumenten normalerweise an ihn. Der Erwerbsvorgang führt also
zunächst dazu, dass der Kommissionär das Eigentum erhält (Baumbach/Hopt
HGB § 383 Rdnr. 25). Darin unterscheidet sich das Kommissionsgeschäft von der
offenen Stellvertretung, bei der der Vertretene unmittelbar das Eigentum erwirbt.
Der Kommissionär tritt aber als Geschäftsbesorger für den Kommittenten auf. Er
erwirbt das Eigentum für diesen, also auf fremde Rechnung. Er ist dem
Kommittenten gegenüber deshalb auch verpflichtet, dass Eigentum weiter zu
übertragen. Es ist allerdings auch möglich, die Eigentumsübertragung im Wege
des Durchgangserwerbs zu gestalten, wenn der Verkäufer weiß, dass der
Kommissionär als Kommissionär handelt und deshalb das Eigentum an wen es
angeht überträgt (Baumbach/Hopt § 383 HGB Rdnr. 27).
Von einem Kommissionsgeschäft kann also nur dann die Rede sein, wenn das
jeweilige Unternehmen als Mittler zwischen den Anlegern, für die sie die
Finanzinstrumente erwirbt und den Verkäufern dieser Finanzinstrumente steht.
Dies ist in den Fällen kollektiver Anlagemodelle offensichtlich nicht der Fall. Es gibt
kein Verfügungsgeschäft, kraft dessen die Anleger jemals Eigentümer der
Finanzinstrumente werden, in denen ihre Einlage angelegt wird. Der jeweilige
Verkäufer veräußert die Finanzinstrumente an das Unternehmen, das sie aber
nicht auf die Anleger weiter überträgt, sondern sie nur wirtschaftlich am
Geschäftsergebnis beteiligt.
Das in Ziffer II der Verfügung ausgesprochene Werbeverbot rechtfertigt sich
ebenfalls aus § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG. Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes
gehört es auch, seine unerlaubte Fortsetzung in Gestalt weiterer
Werbemaßnahmen zu unterbinden. Ermessensfehler sind insoweit ebenfalls nicht
ersichtlich.
Auch Ziffer III der streitbefangenen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin die
unverzügliche Abwicklung der von der Antragstellerin unerlaubt betriebenen
Geschäfte angeordnet hat, begegnet auf der Grundlage des von der Behörde
zutreffend herangezogenem § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG keinen rechtlichen Bedenken.
Die Vorschrift setzt lediglich voraus, dass Investmentgeschäfte, die gem. § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG zu den Bankgeschäften gehören wie im vorliegenden Fall ohne
die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Das Verlangen nach
unverzüglicher Abwicklung der unerlaubten Geschäfte ist auch nicht deshalb
ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin beabsichtigt, die Rechtsbeziehungen
zu den Anlegern in eine erlaubnisfreie Struktur umzuwandeln. Im Falle des
Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte besteht die Antragsgegnerin - soweit dem
Gericht bekannt ist - in ständiger Praxis auf der vollständigen Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Geschäfte und lässt eine alternative Abwicklung durch
Umstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte
nur dann zu, wenn die alternative Abwicklung genauso geeignet ist den
gesetzmäßigen Zustand herzustellen wie eine Abwicklung. Genau diese
Vorgehensweise gebietet das von der Antragsgegnerin zu beachtende Gebot der
Erforderlichkeit. Dies verlangt nämlich, dass dann, wenn ein anderes, die Rechte
des Betroffenen weniger einschränkendes Mittel in Betracht kommt, dass zur
Zweckerreichung in gleicher Weise geeignet ist, wie das eingriffsintensivere, das
schwächere Mittel zur Anwendung zu kommen hat (vgl. BVerwGE 70, 1 (29);
Rachor in Lisken/Denninger Handbuch des Polizeirechts 3. Auflage 2001 Seite
279). Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Verwaltungspraxis kann es
vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die
Antragsgegnerin auf einer Abwicklung der Antragstellerin besteht. Die von der
Antragstellerin angestrebte Umstellung der unerlaubten Geschäfte hat sich
zeitlich, konstruktiv und finanziell bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Antragsgegnerin als nicht tragfähig erwiesen. Weder hat die Antragstellerin die
zeitlichen Vorgaben der Antragsgegnerin eingehalten noch ein vollständiges
Vertragswerk der Umstrukturierung vorgelegt. Ungeklärt war auch weiterhin die
Höhe eines möglichen Abfindungsanspruches aussteigewilliger Anleger und
dessen Finanzierung. Zurecht besteht die Antragsgegnerin auch darauf, dass eine
erforderliche Liquidität zur Abfindung aller Anleger bereit gehalten wird. Tragfähige
Angaben über die Zahl der ausstiegswilligen Anleger liegen bislang nicht vor. Auch
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Angaben über die Zahl der ausstiegswilligen Anleger liegen bislang nicht vor. Auch
im Hinblick auf die Erlangung ausreichender Liquidität durch Veräußerung der I.
bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Realisierbarkeit des Konzeptes,
da der Veräußerungsvertrag unter einem Finanzierungsvorbehalt steht, der auch
nicht dadurch ausgeräumt ist, dass eine dritte Firma eine Bürgschaft in Aussicht
gestellt hat. Von einer Bereitstellung ausreichender Liquidität kann nur dann
ausgegangen werden, wenn geschlossene Verträge mit eindeutigen nahen
Zahlungszielen vorliegen. Im Hinblick auf die fehlende Tragfähigkeit des von der
Antragstellerin angestrebten Konzeptes war die Antragsgegnerin auch nicht
gehalten mit ihrer Entscheidung weiter abzuwarten, weil sich eine tragfähige
Lösung nicht abzeichnete. Die Abwicklungsanordnung ist auch hinreichend
bestimmt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss v. 23.03.2005 (6 TG 3676/04)). Auch
die Bestellung eines Abwicklers ist rechtlich nicht zu beanstanden im Hinblick auf
Erfahrungen der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin im Zusammenhang mit
der Klärung der Möglichkeit einer alternativen Abwicklung durfte die
Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Geschäfte durch das Unternehmen selbst nicht in gleicher Weise
geeignet ist eine einwandfreie und zügige Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Geschäfte schnellstmöglich zu beenden. Auch die unter Ziffer V der Verfügung
erlassenen Weisungen finden ihre Grundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG. Die
Weisungen dienen dazu, der Antragstellerin die Duldung der Maßnahmen des
Abwicklers aufzugeben und ihm Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren und
ihm sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen. Diese Weisung erscheint
sachgerecht und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die
Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI der Verfügung ist rechtmäßig, wofür auf die
zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen
werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt,
da darauf abgestellt wird, dass eine Zwangsgeldfestsetzung immer dann möglich
ist, wenn die Antragstellerin gegen eine der im einzelnen aufgeführten
Verpflichtungen verstößt. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer VII begegnet ebenfalls
keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin zu Recht gegen die Antragstellerin
eingeschritten ist und diese Anlass für das Einschreiten geboten hat. Auch das auf
§ 44 c Abs. 1 KWG (VIII des Tenors) gestützte Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint zwar fraglich, ob diese
Anordnung auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden kann, da die Regelung nach
Wortlaut und Gesetzesbegründung dazu dient, Auskunfts- und Vorlagepflichten für
Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten und einer
Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfe, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts die
tatsächliche Einordnung des Streitgegenstandes jedoch noch zweifelhaft sei.
Durch Anordnungen nach § 44 c KWG sollen Sachverhaltsgrundlagen für
Maßnahmen nach § 37 KWG geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift §
44 c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende
Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick. Die verfügten
Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG. Der
Zweck des dort geregelten Auskunfts- und Vorlageverlangens besteht auch darin,
Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anweisungen festzustellen. §
44 KWG unterscheidet sich von § 44 c KWG (nur) darin, dass bei Verlangen nach §
44 Abs. 1 KWG feststehen muss, dass ein Unternehmen im erlaubnispflichtigen
Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wobei es
nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich eine Erlaubnis hat. Das Auskunfts- und
Vorlagebegehren kann sich gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG auf alle
Geschäftsangelegenheiten erstrecken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 22.09.2004,
Az.: BVerwG 6 C 29.03). Letztlich begegnet auch Ziffer IX der Verfügung keinen
rechtlichen Bedenken. Das angedrohte Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung
der Auskunfts- bzw. Vorlagepflicht ist hinreichend bestimmt.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und des
Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass
bisher kein tragfähiges Konzept der Antragstellerin für eine alternative Abwicklung
vorliegt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abwicklung der
unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte gegenüber dem privaten Interesse der
Antragstellerin an Fortsetzung der unerlaubten Geschäfte bzw. einer Umstellung
des Anlagemodelles auf eine genehmigungsfreie Form.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2
37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2
GKG. Die Maßnahme nach Ziffer I der Verfügung bewertet die Kammer im Hinblick
auf das Zeichnungsvolumen von knapp 200 Millionen Euro und eingezahlten
Anlagen in Höhe von 43.420.586,07 Euro und dem daraus resultierenden Gewinn
der Antragstellerin mit einer Millionen. Für Ziffer II, IV, V 1, V 2, VIII veranschlagt die
Kammer jeweils den Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG. Die Regelung in Ziffer III
bewertet die Kammer mit 500.000,00 Euro. Die Gebührenforderung wird mit ihrem
vollem Betrag angesetzt, die Zwangsgeldandrohungen werden mit der Hälfte des
jeweils angedrohten Betrages bewertet. Im Hinblick auf den einstweiligen
Charakter des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer von dem
sich ergebenden Gesamtstreitwert von 1.730.000,00 Euro die Hälfte angesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.