Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 18.03.2004

VG Frankfurt: windenergieanlage, landschaft, gemeinde, ausweisung, behörde, gesamteindruck, grundstück, raumordnung, karte, ersetzung

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 1707/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 35 Abs 1 S 3 BauGB
Leitsatz
Der Regionalplan Südhessen 2000 entfaltet im Hinblick auf Standorte für
Windenergieanlagen keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen durch den Beklagten.
Am 20.09.2001 stellte die Beigeladene einen Bauantrag zur Errichtung einer
Windenergieanlage auf dem im Außenbereich der Klägerin gelegenen Grundstück
in der Gemarkung Wicker, Flur 28, Flurstück 19. Der geplante Standort der
Windenergieanlage liegt in der Nähe der Bundesautobahn A3 und der parallel zu
dieser entlanglaufenden ICE-Trasse. Westlich des geplanten Standortes verläuft
eine Hochspannungsfreileitung in einem Abstand von ca. 118 m zu dem geplanten
Standort der Windenergieanlage. Nach einer Umplanung soll die Nabenhöhe der
Windenergieanlage 85 m und der Rotordurchmesser 77 m betragen, sodass die
Gesamthöhe der Windenergieanlage 123,50 m (Nabenhöhe + 1/2
Rotordurchmesser) betragen würde. Der geplante Standort liegt auf einer Höhe
von 148 m über NN. Die für die Windenergieanlage erforderliche
luftverkehrsrechtliche Genehmigung wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt
unter anderem unter der Auflage erteilt, dass eine Tages- und
Nachtkennzeichnung anzubringen sei. Als Tageskennzeichnung müssten die
Rotorblätter weiß und im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge
in orange und weiß gekennzeichnet werden. Die Nachtkennzeichnung soll aus je
zwei versetzten Gefahrenfeuern bestehen, welche nachts 30 Minuten nach
Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang in Betrieb zu halten sind. Im
gesamten Stadtgebiet der Klägerin sind weder im Flächennutzungsplan noch im
Regionalplan Südhessen 2000 Flächen für Windenergie ausgewiesen.
Die untere Naturschutzbehörde lehnte das Vorhaben ab, weil es sich nicht in das
vorhandene Landschaftsbild einfüge. Die Windenergieanlage werde von weither
sichtbar sein und sich deshalb störend auf das Landschaftsbild zwischen
Massenheim, Wicker und Weilbach auswirken. Die betroffene Ebene sei bislang mit
Ausnahme der Strommasten sowie der Verkehrstrassen A3 und ICE weitgehend
frei von Verbauungen. Dadurch werde auch die Erholungsfunktion für die
Bevölkerung, besonders im Hinblick auf die mit hohem politischen Engagement
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Bevölkerung, besonders im Hinblick auf die mit hohem politischen Engagement
und großem finanziellen Aufwand realisierte Regionalparkroute beeinträchtigt. Das
geplante Vorhaben beeinträchtige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, da diese Vorschrift nicht nur die durch förmlichen
Natur- und Landschaftsschutz unter Schutz gestellte Landschaft, sondern auch
jede andere schutzwürdige Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen
bewahren solle. Die Klägerin versagte daraufhin mit Schreiben vom 10.06.2002 ihr
gemeindliches Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen. Mit
Bescheid vom 24.06.2002 lehnte der Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises die
beantragte Baugenehmigung ab unter Hinweis auf die Ausführungen der unteren
Naturschutzbehörde sowie das versagte Einvernehmen der Klägerin. Gegen diesen
Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein. über den Widerspruch ist bis jetzt
förmlich noch nicht entschieden worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt als
Widerspruchsbehörde gab dem Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises aber auf,
die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nochmals zu prüfen, da der
Regionalplan nach Auffassung des Regierungspräsidiums keine Ausschlusswirkung,
welche dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte, entfalte. Mit dem
gleichen Argument wurde auch die Klägerin um Überprüfung ihrer das
Einvernehmen versagenden Entscheidung gebeten. Mit Schreiben vom 11.02.2003
erwiderte die Klägerin, dass sie bei der Versagung des Einvernehmens bleibe, weil
das Vorhaben sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem Regionalplan
widerspreche. Im Regionalplan seien Vorranggebiete an anderer Stelle
ausgewiesen. Zudem liege eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor.
Mit Bescheid vom 06.03.2003 ersetzte der Beklagte das gemeindliche
Einvernehmen der Klägerin. Zur Begründung heißt es darin im Wesentlichen, dass
es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um ein privilegiertes Vorhaben im
Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handele. Dem Vorhaben könnten auch keine
gewichtigen öffentlichen Belange entgegengehalten werden. Es liege keine
Verunstaltung des Landschaftsbildes vor, weil es vor Errichtung der
Windenergieanlage keinen schützenwerten Gesamteindruck gegeben habe. Der
Regionalplan Südhessen entfalte keine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen.
Die Ausweisung des betreffenden Grundstücks als Fläche für Landwirtschaft
schließe die Errichtung der Windenergieanlage nicht aus.
Gegen den am 10.03.2003 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 08.04.2003
Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens rechtswidrig sei, da das Bauvorhaben unzulässig sei. Das
Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen im Flächennutzungsplan und im
Regionalplan. Es liege ein Widerspruch gegen die Ziele der Raumplanung vor, weil
im Regionalplan für das betreffende Gebiet ein Regionaler Grünzug festgesetzt
worden sei. Ferner liege eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. Das
geplante Vorhaben werde insgesamt 123,50 m hoch sein und auf dem höchsten
Punkt der gesamten Umgebung errichtet werden. Aus diesem Grunde würde der
Blick vom "Panoramaweg" auf den Taunus beeinträchtigt. Dieser Blick sei durch die
vorhandenen Verkehrsflächen und durch die ohnehin weiter entfernt liegenden
Hochspannungsleitungen bisher nicht nennenswert beeinträchtigt. Es bestünde
deshalb ein schützenswerter Gesamteindruck der Landschaft, welcher durch das
Vorhaben empfindlich gestört würde. Zudem liege der Wanderweg gegenüber dem
Fuß des Vorhabens ca. 23 m tiefer. Die Kernstadt der Klägerin liege noch deutlich
tiefer, sodass das Vorhaben der Beigeladenen sowohl von dem Wanderweg aus als
auch von den umliegenden anderen Ortschaften aus gesehen den
Landschaftsraum dominiere und die vorhandenen Hochspannungsleitungen um
mehr als das Doppelte überrage. Zusätzlich würde das Vorhaben mit der
permanenten Drehbewegung des Rotors eine optische Unruhe in Form eines
Blickfangs erzeugen. Der maßgebliche Bereich sei darüber hinaus seiner Funktion
nach besonders schutzwürdig, weil es im Verdichtungsraum Frankfurt/Rhein-Main
und insbesondere auf dem Gebiet der Klägerin kaum noch siedlungsnahe
Landschaftsbestandteile mit Erholungsfunktion gebe. Gerade ein bereits durch
Lärm hochbelastetes Gebiet wie dasjenige der Klägerin sei besonders empfindlich
gegen jegliche zusätzliche optische bzw. ästhetische Belastung. Dies müsse dazu
führen, dass den entgegenstehenden öffentlichen Belangen größeres Gewicht
gegenüber der Privilegierung des Vorhabens beigemessen werde. Die Festsetzung
eines Regionalen Grünzuges im Regionalplan ziehe einen absoluten Vorrang für die
Freiraumerholung nach sich. Dies bedeutet, dass Bauvorhaben unzulässig seien,
welche die als vorrangig festgelegte Nutzung vereiteln oder wesentlich erschweren
würden oder ihr zuwiderliefen. Das sei aber hier der Fall. Das Vorhaben sei auch
nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unzulässig, weil der Regionalplan Südhessen 2000
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen an anderen Standorten ausweise
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Konzentrationszonen für Windenergieanlagen an anderen Standorten ausweise
und der Regionalplan so ausgelegt werden müsse, dass raumbedeutsame
Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete nicht zulässig seien. Zwar
ermögliche der Regionalplan eine Feindifferenzierung, wonach eine
landesplanerische Überprüfung für die Errichtung von Windenergieanlagen
außerhalb der Vorrangzonen vorgesehen sei, doch scheide eine Zulassung an
dem geplanten Standort wegen der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion aus.
Der Festsetzung der Vorrangzonen liege ein schlüssiges Plankonzept zugrunde,
weil ein ausgewogenes Verhältnis von Positiv- und Negativflächen festzustellen sei.
So seien im Taunus zahlreiche Vorranggebiete festgelegt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 06.03.2003, mit dem das versagte
Einvernehmen der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzt wird,
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen
bauplanungsrechtlich zulässig sei und deshalb das Einvernehmen der Klägerin zu
Recht ersetzt worden sei. Die Windenergieanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
im Außenbereich privilegiert zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegen
stünden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange könne dem Vorhaben aber
nicht entgegengehalten werden. Die im Flächennutzungsplan vorgesehene
landwirtschaftliche Bodennutzung werde durch die Windenergieanlage mit einem
minimalen Flächenbedarf allenfalls geringfügig beeinträchtigt, aber keineswegs
ausgeschlossen. Auch die Ausweisung im Regionalen Raumordnungsplan stünden
dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Darstellung bzw. Ausweisung von
Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung
seien im Gebiet der Klägerin nicht erfolgt. Schließlich sei auch die von der Klägerin
vorgetragene Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht erkennbar, da sich der
geplante Standort in einem Bereich befinde, welcher von einer
Hochspannungsleitung im Westen, der Autobahn A3 im Norden und einer weiteren
Hochspannungsleitung im Süden und Osten großräumig umschlossen werde. Für
die Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes wäre es aber erforderlich,
dass vor der Errichtung des Vorhabens ein schützenswerter Gesamteindruck
bestehe, welcher durch das Vorhaben gestört werde.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Festsetzungen im
Flächennutzungsplan und im Regionalen Raumordnungsplan keine
Ausschlusswirkung entfalteten, weil die vorhandene Planung als
Verhinderungsplanung zu qualifizieren sei. Das nächstgelegene
Windvorranggebiet, welches im Regionalplan ausgewiesen sei, liege 20 km vom
geplanten Standort entfernt. Im Main-Taunus-Kreis sei überhaupt kein
Vorranggebiet ausgewiesen. Eine flächendeckende Abwägung der für den
Ausschluss von Windenergieanlagen sprechenden Kriterien mit genauer
Benennung der Kriterien sei durch den Regionalplan nicht erfolgt. Auch die
Festsetzung des Regionalen Grünzuges könne der Windenergieanlage nicht
entgegengehalten werden, weil der Regionalplan andere Windnutzungsgebiete in
Bereichen von Regionalen Grünzügen ausgewiesen habe. Zudem würde ein
Ausschluss der Windenergieanlagen im Regionalen Grünzug deren Privilegierung
unterlaufen. Auch die Größe und die Drehbewegung der Windenergieanlage
stünden ihrer Errichtung nicht entgegen, da diese Elemente jeder
Windenergieanlage eigen seien. Schließlich werde der Erholungswert des
Panoramaweges nicht beeinträchtigt, weil dieser auf das Maintal hin ausgerichtet
sei und der Betrachter des Ausblickes auf den Main die Windenergieanlage im
Rücken habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten sowie
auf den Inhalt der Akte der unteren Bauaufsichtsbehörde - das Bauvorhaben der
Beigeladenen betreffend (Az.: 053 BA 3208.01) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06.03.2003 ist nicht rechtswidrig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB. Nach
dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Das Regierungspräsidium
Darmstadt war für die Ersetzung des Einvernehmens die nach § 19 Abs. 2 BauGb-
DVO zuständige Behörde, weil nach dieser Vorschrift zuständige Behörde im Sinne
des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB die untere Bauaufsichtsbehörde und in Verfahren nach
§ 68 VwGO die Widerspruchsbehörde ist. Das das Verfahren der Beigeladenen
betreffende Baugenehmigungsverfahren befand sich nach Ablehnung der
Baugenehmigung und Einlegung des Widerspruchs durch die Beigeladene bereits
im Stadium des Widerspruchsverfahrens.
Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen auch in
rechtswidriger Weise versagt. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf das Einvernehmen
der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden
Gründen versagt werden. Es ist deshalb an dieser Stelle zu prüfen, ob das
Bauvorhaben der Beigeladenen nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 35
BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich, was auch von der
Klägerin nicht bestritten wird, um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Bauvorhaben,
welches der Nutzung der Windenergie dient, zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Wann
öffentliche Belange einem "privilegierten Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 1
BauGB entgegenstehen, richtet sich nach § 35 Abs. 3 BauGB. Dem Bauvorhaben
der Beigeladenen stehen jedoch keine öffentliche Belange entgegen.
Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen
im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist. Die Privilegierung von Bauvorhaben im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB steht deshalb unter einem "Planvorbehalt". Die
Gemeinde bzw. der Vertreter der Regionalplanung bekommt mit § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB ein Instrument in die Hand, das es ihr (ihm) ermöglicht, durch eine
Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die
städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu
lenken. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der Darstellung
einander. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich
nach den Worten des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde
(oder der Träger der Regionalplanung) sicherstellt, dass sich die betroffenen
Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. §
35 Abs. 3 S. 3 BauGB bietet ihr (ihm) die Möglichkeit, Windenergieanlagen ebenso
wie die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten sonstigen Vorhaben auf bestimmte
Standorte zu konzentrieren. Dagegen lässt er es nicht zu, das gesamte
Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der
Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen,
das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Strukturierung Windkraftanlagen in
Wahrheit zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003,
733, 735).
Der für das Gebiet der Klägerin gültige Flächennutzungsplan weist im Gebiet der
Klägerin keinerlei Vorrangflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen auf. Er
vermag deshalb die "Ausschlusswirkung" des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu
entfalten, weil dieser bereits nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an die
Darstellung von Flächen für Windenergie an anderer Stelle im Gemeindegebiet
geknüpft ist. Auf dem Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern der
Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
den Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main vom 19.12.2000 (GVBl I S. 542, 544)
für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans für das
Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main zuständig ist, ändert an dieser
rechtlichen Bewertung nichts. Zum einen kann es für die Auslegung des § 35 Abs.
3 S. 3 BauGB keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde oder ein überörtlicher
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3 S. 3 BauGB keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde oder ein überörtlicher
Planungsträger den Flächennutzungsplan aufgestellt hat. Zum anderen liegen
keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Planungsverband Flächen für die
Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen hat.
Auch die Darstellung in dem Regionalplan Südhessen 2000 (Staatsanzeiger 2001
S. 614 ff) stehen der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht
entgegen.
Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an bestimmte Ziele der
Raumordnung knüpft, gilt nur für raumbedeutsame Vorhaben (BVerwG, Urteil vom
13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738, 739). Nach § 3 Nr. 3 ROG sind
raumbedeutsame Maßnahmen Vorhaben, durch die Raum in Anspruch
genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes
beeinflusst wird. Die von der Beigeladenen geplante Windenergieanlage mit einer
Gesamthöhe von 123,50 m ist wegen ihrer Größe und angesichts des Umstandes,
dass sie bei Aufstellung an dem geplanten Standort weithin sichtbar sein wird, als
raumbedeutsam zu qualifizieren (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002
- 4 B 36/02, BRS 65 Nr. 96; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 a. a. O.).
Ziffer 8-17 des Regionalplans Südhessen 2000 (im Folgenden: Regionalplan)
bestimmt, dass der Nutzung der Windenergie in Teilbereichen der Planungsregion
Bedeutung zukommt. Gemäß Ziffer 8-18 hat in den in der Karte dargestellten
"Bereichen für die Windenergienutzung" diese aufgrund hinreichender
Windgeschwindigkeit sowie weiterer Voraussetzungen Vorrang vor
entgegenstehenden Nutzungen. Nach Ziffer 8-19 sollen Windkraftanlagen an den
ausgewiesenen "Bereichen für die Windenergienutzung" in Windparks konzentriert
werden, um die Landschaftsbildbeeinträchtigung zu minimieren. Außerhalb dieser
gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG ausgewiesenen Vorranggebiete ist die Errichtung von
Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen, aber im Falle der Raumbedeutsamkeit
zunächst einer landesplanerischen Überprüfung zu unterziehen (so. Ziffer 8-20
des Regionalplans). Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dem
Regionalplan als Ganzem oder einzelnen Regelungen der Charakter einer
Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zukommt (verneint vom
Hess. VGH, Urteil vom 16.08.2002 - 4 M 336/02; zweifelnd auch Hess. VGH, Urteil
vom 20.02.2003, 3 M 1557/02, ZfBR 2003, 482 anders aber BVerwG, Urteil vom
20.11.2003 - 4 CN 6.03), hat die Regionalversammlung als diejenige Stelle, welche
den Regionalplan aufstellt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Hessisches Landesplanungsgesetz vom
29.11.1994 (GVBl I S. 707)), in Ziffer 8-20 die in der Karte ausgewiesenen Bereiche
für die Windenergienutzung als Vorranggebiete im Sinne des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG
festgelegt. In diesen Gebieten sollen demnach andere Nutzungen ausgeschlossen
werden, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Damit hat
der Regionalplan Ziele der Raumplanung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG festgelegt
und damit eine "Positivplanung" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen.
Für den geplanten Standort der Windenergieanlage der Beigeladenen ist jedoch
keines der in der dem Regionalplan beigefügten Karte verzeichneten
Vorranggebiete für Windenergieanlagen vorgesehen. Gleichwohl kann dies nicht
dazu führen, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
entgegenstehen. Aus der bereits zitierten Ziffer 8-20 des Regionalplans geht
hervor, dass außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete die Errichtung von
Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen und im Falle der Raumbedeutsamkeit
zunächst einer landesplanerischen Überprüfung zu unterziehen ist. Nach
Auffassung der Kammer bedeutet dies, dass der Regionalplan eine
"Negativplanung" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgenommen hat. Gegenstand einer solchen
"Negativplanung" ist es gerade, dass den Windenergieanlagen bestimmte Gebiete,
die Vorranggebiete, als Standorte zugewiesen werden, und umgekehrt, für die
Bereiche außerhalb der Vorranggebiete, die Errichtung von Windenergieanlagen für
unzulässig erklärt wird (so beispielsweise in dem regionalen Raumordnungsplan
Mittelrhein-Westerwald, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
13.03.2003 a. a. O. zugrunde lag). Eine solche Aussage ist in dem Regionalplan
nicht enthalten. Es mag zwar unklar bleiben, was mit der in Ziffer 8-20 genannten
"landesplanerischen Überprüfung" gemeint sein kann; eine Unzulässigkeit von
Windenergieanlagen außerhalb der "Bereiche für die Windenergienutzung" kann
dem Regionalplan jedenfalls nicht entnommen werden (vgl. insoweit auch Hess.
VGH, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O., wonach der Regionalplan Südhessen 2000 zu
einer nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderlichen kommunalen Feinplanung so gut
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einer nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderlichen kommunalen Feinplanung so gut
wie nichts beiträgt und deshalb auch keine Bindungswirkung entfalten kann). Der
Regionalplan Südhessen 2000 trifft deshalb für die Gebiete außerhalb der
Windvorranggebiete und damit auch für den geplanten Standort der
Windenergieanlage der Beigeladenen noch keine abschließende raumordnerische
Endfestlegung. Es fehlt deshalb insoweit an einem schlüssigen gesamträumlichen
Planungskonzept des Raumordnungsplans mit der Folge, dass er die
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfalten kann (vgl. BVerwG,
Urteil 13.03.2003 - 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261).
Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist auch im übrigen mit den Zielen des
Regionalplans vereinbar, sodass seiner Errichtung keine öffentlichen Belange nach
§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB entgegenstehen. Der Regionalplan setzt für den Bereich
des Grundstücks, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, einen
Regionalen Grünzug fest. Nach Ziffer 3.1-1 sollen durch Regionale Grünzüge
zusammenhängende, ausreichend große, unbesiedelte Freiräume langfristig von
Besiedlung freigehalten und als wesentliche Gliederungselemente der Landschaft
gestaltet werden. Diese Freiräume sind im Regionalplan als Regionale Grünzüge
ausgewiesen. Nach Ziffer 3.1-2 des Regionalplans darf die Funktion der Regionalen
Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und
Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von
Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der
Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen
Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau und gewerblicher
Nutzung auch Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher
Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. In den
Regionalen Grünzügen hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Die
Errichtung der Windenergieanlage widerspricht der Festsetzung des Regionalen
Grünzugs nicht. Dies folgt zum einen aus der Festsetzung von Ziffer 8-20, wonach
die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete nicht
ausgeschlossen ist. Ferner hat der Regionalplan selbst ausdrücklich
Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich Regionaler
Grünzüge festgelegt, und zwar in der Nähe der Orte Rendel und Niederdorfelden
sowie von jeweils zwei Vorranggebieten in der Nähe der Städte Idstein und
Taunusstein. Zudem lässt sich den Festsetzungen der Regionalen Grünzüge nicht
entnehmen, dass in den betreffenden Gebieten die Errichtung jeder baulicher
Anlagen unzulässig sein sollte. Anderenfalls würde dies mit der Privilegierung
bestimmter Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB kollidieren, da diese in den Regionalen
Grünzügen nicht mehr errichtet werden könnten. Vielmehr ergibt sich aus dem
Regionalplan, insbesondere der Festsetzung in Ziffer 3.1-2, dass dadurch einer
weiteren Zersiedelung der Landschaft begegnet werden soll, also die Errichtung
von Wohngebäuden und anderen baulichen Anlagen, welche ebenfalls dazu führen,
dass sich dort Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, wie Sportplätze und
ähnliches, unterbunden werden sollen. Die Regionalen Grünzüge dienen laut der
Begründung zu Ziffer 3.1 insbesondere der Erhaltung und Entwicklung von
Naherholungsgebieten, dem Schutz des Wasserhaushalts und der klimatischen
Verhältnisse sowie der Gliederung der Siedlungsgebiete im Interesse der
Sicherung der polyzentralen Struktur. Diesen Funktionen der Regionalen Grünzüge
steht die Errichtung von Windkraftanlagen jedoch nicht entgegen.
Dem Bauvorhaben der Beigeladenen stehen auch keine öffentliche Belange im
Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegen. Entgegen der Rechtsansicht der
Klägerin widerspricht das Bauvorhaben nicht den Darstellungen des
Flächennutzungsplans (vgl. insoweit § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Der
Flächennutzungsplan setzt laut dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligter
für das betreffende Grundstück eine "Fläche für die Landwirtschaft" fest. Ein
Entgegenstehen eines bestimmten, hier noch dazu privilegierten Bauvorhabens
gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans kommt aber nur dann in
Betracht, wenn die Darstellung des Flächennutzungsplans konkrete
standortbezogene Aussagen enthält, welche einem privilegierten Vorhaben im
Außenbereich als öffentliche Belange an einem solchermaßen "anderweitig
verplanten" Standort entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 28/86,
NVwZ 1991, 161). Daran fehlt es jedoch bei der Darstellung von Flächen für die
Land- und Forstwirtschaft regelmäßig, weil diese Darstellung nur dem
Außenbereich die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie
zukommende Funktion zuweist, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch
zugleich der allgemeinen Erholung zu dienen.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin liegt auch der Tatbestand des § 35 Abs. 3
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Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin liegt auch der Tatbestand des § 35 Abs. 3
S. 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange vor, wenn das Bauvorhaben Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der
Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Eine Verunstaltung liegt
danach vor, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche
Gesamteindruck erheblich zerstört wird, wenn das Vorhaben dem Landschaftsbild
also in jeder Hinsicht unangemessen ist. Es kommt darauf an, ob das ästhetische
Gefühl eines so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen verletzt wird. Dabei
wird die Schwelle der Verunstaltung je eher erreicht, desto schutzwürdiger das
fragliche Landschaftsbild ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB,
Kommentar, § 35 Rdnr. 93 m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist weiter zu
berücksichtigen, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.
1 BauGB oder um ein sonstiges bauliches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2
BauGB handelt. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres
Durchsetzungsvermögen gegenüber dem von dem Vorhaben berührten
öffentlichen Belangen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein
privilegiertes Vorhaben ist daher nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn es sich
um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung
oder um einen besonders groben Einschnitt in das Landschaftsbild handelt. Große
nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
können dagegen ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig machen.
Nach diesen Vorgaben kann von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch
das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Das Grundstück
liegt nicht in einem unter besonderen Natur- oder Landschaftsschutz gestellten
Gebiet, etwa im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes. Es handelt sich
vielmehr um ein für das Rhein-Main-Gebiet typisches Landschaftsbild ohne
festzustellende Besonderheiten. Der Zulässigkeit des Vorhabens kann auch nicht
die Größe der geplanten Windenergieanlage oder der Umstand entgegengehalten
werden, dass wegen der permanenten Drehbewegung des Rotors eine optische
Unruhe erzeugt wird. Diese Umstände, ebenso wie der Gesichtspunkt, dass
Windenergieanlagen häufig an exponierten Stellen errichtet werden, um zu einer
optimalen Ausnutzung der herrschenden Winde zu gelangen, sind für die
Errichtung von Windenergieanlagen typisch. Wollte man in diesen Umständen eine
verunstaltende Wirkung sehen, so liefe dies der vom Gesetzgeber gewollten
Privilegierung der Windenergieanlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zuwider.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der geplante Bereich um die
Windenergieanlage der Beigeladenen schon als vorbelastet anzusehen ist.
Westlich und südlich des geplanten Standortes verlaufen Hochspannungsleitungen
mit Masten bis 80 m Höhe. Wenige 100 m nördlich der Windenergieanlage
verlaufen die Bundesautobahn A3 und die daneben liegende ICE-Trasse mit den
damit verbundenen Geräuschbelastungen. Eine Beeinträchtigung der
Regionalparkroute, wie von der Klägerin befürchtet, ist nach Auffassung der
Kammer weitgehend auszuschließen. Zum einen führt die Regionalparkroute nicht
direkt am geplanten Standort der Windenergieanlage entlang, sondern in einem
Abstand von mehr als 1 km von ihr entfernt. Benutzer des Wanderweges werden
deshalb vom durch die Windenergieanlage hervorgerufenen Schattenwurf und von
den von ihr ausgehenden Geräuschen verschont bleiben. Zum anderen ist der
Wanderweg als Panoramaweg zum Main hin ausgerichtet, sodass der Blick der
Wanderer sich nahezu ausschließlich ins Maintal wenden und sie durch den Anblick
der Windenergieanlage nur partiell betroffen sein dürften.
Auch Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege stehen dem
Bauvorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Insoweit kann nichts anderes
gelten als für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weshalb auf die
vorherigen Ausführungen verwiesen wird.
Soweit die Klägerin die Verweigerung ihres Einvernehmens schließlich - insoweit
der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde folgend - auf den Umstand
gestützt hat, dass für die Errichtung der geplanten Windenergieanlage eine
naturschutzrechtliche Eingriffsberechtigung fehle, kann dies keinen Grund
darstellen, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, da die Entscheidung
über das Einvernehmen allein an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens geknüpft ist (§ 36 Abs. 2 S. 1 BauGB).
Nach alledem war der Beklagte berechtigt, das von der Klägerin zu Unrecht
verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu ersetzen. Der
Bescheid vom 06.03.2003 leidet insoweit auch nicht an Ermessensfehlern. Das der
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Bescheid vom 06.03.2003 leidet insoweit auch nicht an Ermessensfehlern. Das der
zuständigen Behörde nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB eingeräumte Ermessen (vgl.
hier Söfker a. a. O., § 36 Rdnr. 41 m. w. N.) ist bei rechtswidriger Versagung
intendiert mit der Folge, dass an die Begründung der Ermessensentscheidung
keine großen Anforderungen gestellt werden müssen (VG Frankfurt am Main, Urteil
vom 14.09.2000 - 3 E 1383/00 [1], NVwZ-RR 2001, 371). Mit der Formulierung,
dass sich die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin als rechtswidrig
erweise und zu ersetzen sei, weil nur auf diese Weise ein nach § 35 Abs. 1 BauGB
im Außenbereich zulässiges Vorhaben ermöglicht werden könne, hat der Beklagte
in dem Bescheid vom 06.03.2003 zum Ausdruck gebracht, dass er sich des ihm
eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und dieses Ermessen im Sinne der
Ermöglichung eines zulässigen Vorhabens ausüben wollte.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Dies schließt auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen ein, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit am
Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit
entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu
erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.