Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.09.2004

VG Frankfurt: ausschreibung, qualifikation, jugendhilfe, sozialhilfe, beratung, fürsorgepflicht, beförderung, beamter, unterlassen, verhinderung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 3537/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 1 S 1 GleichstG HE
Leitsatz
Die Ablehnung einer Bewerbung wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils ist
rechtmäßig. Ein gleichwohl gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist dann abzulehnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur
Wiederholung der Auswahlentscheidung die Besetzung der Stelle mit der
Kennziffer 4000/2632/0025, Oberinspektor in der Agentur Jugend und Arbeit,
ausgewiesen nach Besoldungsgruppe A 10 (Bl. 40 d. A.), zu unterlassen, bleibt
ohne Erfolg, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht hat.
Der Antragsteller ist seit dem November 2001 als Beamter in der
Besoldungsgruppe A 9 bei der Antragsgegnerin tätig, seit dem 08. Oktober 2002
versieht er aus Krankheitsgründen durchgängig keinen Dienst mehr. Mit Schreiben
vom 03. Juni 2004 bewarb er sich auf die streitige Stelle, zu deren
Voraussetzungen nach der Ausschreibung u. a. fundierte Kenntnisse und
Erfahrungen im Bereich der Jugendberufshilfe, qualifizierte Erfahrungen in der
Beratung junger Menschen oder praktische Erfahrungen sowie mehrjährige
Tätigkeit in den Arbeitsbereich Jugendhilfe und/oder wirtschaftliche Sozialhilfe
gehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da er in der
Vergangenheit in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt war, was er mit
Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. September 2004 auch einräumt. Die
Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin beruht
maßgeblich auf der Verfehlung dieser in der Ausschreibung genannten
Anforderungen. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG, der für jede Art von Stellenbesetzung oder
Amtsverleihung, insbesondere gem. § 2 Abs. 8 HGlG auch für Beförderungen gilt,
muss die Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen nach Maßgabe der
Anforderungen der spezifischen Stelle bzw. des zu vergebenden spezifischen
Amtes beurteilt werden. Voraussetzung für jede Personalmaßnahme, die zu einer
Amtsverleihung, hier zu einer Beförderung, oder zur vorgeschalteten Übertragung
einer entsprechenden höherwertigen Tätigkeit führen soll, ist damit, dass der
Dienstherr schon bei der Ausschreibung des Amtes oder der Stelle ein
stellenspezifisches, auf den konkreten Dienstposten bezogenes Anforderungsprofil
entwickelt, in die Ausschreibung aufnimmt und nach dieser Maßgabe auch die
Qualifikation des jeweiligen Bewerbers, hier also des Antragstellers, beurteilt. Diese
Vorgehensweise ist unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben. Die
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Vorgehensweise ist unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben. Die
Antragsgegnerin ist dem auch gefolgt.
Die Festlegung des Anforderungsprofils erfolgt dabei in Ausübung des
Organisationsermessens des Dienstherrn ohne Rücksicht auf die persönlichen
Interessen von Beschäftigten oder außenstehenden Interessenten. Auch durch die
Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) wird die Ausübung des Organisationsermessens
in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt, da die Entwicklung von stellenspezifischen
Anforderungsprofilen ausschließlich der Aufgabe dient, eine optimale Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben auf der entsprechenden Stelle sicherzustellen, indem dem
Anforderungsprofil entsprechendes, d. h. qualifiziertes Personal und nur solches
Personal, auf dieser Stelle eingesetzt wird. Dementsprechend geht die Kammer in
Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Bewerber, die das Anforderungsprofil
einer Stelle nicht erfüllen, für eine Stellenbesetzung von vornherein nicht in
Betracht kommen. Die Ablehnung ihrer Bewerbungen kann daher grundsätzlich
keinen Eingriff in ihre Rechte darstellen.
Das Anforderungsprofil ist hier auch nicht in manipulativer Weise oder sonst
fehlerhaft entwickelt worden, insbesondere dient es nicht der Verhinderung des
beruflichen Aufstiegs bestimmter Personengruppen oder gar des Antragstellers
persönlich. Es leuchtet vielmehr ohne Weiteres ein, dass für die Art der Tätigkeit,
die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten verrichtet werden soll,
entsprechende qualifizierte Erfahrungen im Bereich der Jugendberufshilfe oder
doch zumindest in den Bereichen Jugendhilfe und/oder wirtschaftliche Sozialhilfe
verlangt werden. Die Antragsgegnerin hat damit den Bewerberkreis eher weit denn
eng gezogen. Der Ausschluss von Bewerbern oder auch bei ihr bereits
beschäftigten Personen, die keine derartigen Vorerfahrungen beruflicher Art
besitzen, ist weder unverhältnismäßig noch offenkundig sachwidrig, insbesondere
handelt es sich in keiner Weise um eine ersichtlich fehlerhafte
Ermessensausübung. Es liegt vielmehr nahe, jedenfalls aber ist es vertretbar, für
die schwierigen und anspruchsvollen Aufgaben auf dem entsprechenden
Dienstposten entsprechende berufliche Vorerfahrungen vorauszusetzen, da nach
dem Tätigkeitsfeld die Bearbeitung schwieriger Fälle im Bereich der Jugendhilfe,
Beratung von jugendlichen Hilfeempfängern unter 25 Jahren ohne eigene Arbeit
erfolgen soll. Es handelt sich um einen aus Sicht der Antragsgegnerin schwierigen
Personenkreis, wobei die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen
nachvollziehbar und ermessensgerecht sind. Im Übrigen ist es weder Aufgabe des
Gerichts noch die des Antragstellers, über die Zweckmäßigkeit von
Organisationsüberlegungen eines Dienstherrn eine eigene Entscheidung zu treffen
oder gar eigene Erwägungen an die Stelle der vom Dienstherrn getroffenen
Erwägungen zu setzen.
Folglich ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers ersichtlich zu Recht
erfolgt, kann also seine Rechte in keiner Weise verletzen. Dies gilt umso mehr, als
der Antragsteller seit dem Oktober 2002 keinen Dienst mehr verrichtet hat und
deshalb auch eine aktuelle Eignungseinschätzung seiner persönlichen und
fachlichen Fähigkeiten unmöglich ist. Dieser Umstand schließt ebenfalls eine
Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein aus, auch weil der Antragsteller
nicht in ausreichender Weise nachweisen kann, dass er über die Eignung für die
Wahrnehmung eines herausgehobenen Amtes im Vergleich zu dem Amt, dem er
derzeit angehört, nämlich dem Eingangsamt der Laufbahngruppe des höheren
Dienstes verfügt. Eine Beförderungsmöglichkeit wird dem Antragsteller aus
beamtenrechtlicher Sicht erst dann hinreichend offen stehen können, wenn er
zuvor seine persönliche und fachliche Qualifikation durch Wiederaufnahme des
Dienstes in einer dem Amt der Besoldungsgruppe A 9 entsprechenden Tätigkeit
unter Beweis stellt und dabei auch belegt, dass er durch kontinuierlich anhaltende
Dienstfähigkeit in der Lage sein wird, höherwertige Aufgaben erfolgreich und für
längere Zeit wahrnehmen zu können. Daran fehlt es zurzeit, sodass die
Bewerbung des Antragstellers auch aus diesem objektiven Grund erfolglos zu
bleiben hatte.
Die Beiladung erfolgt gem. § 65 Abs. 1 VwGO, da der Beigeladene für die zu
besetzende Stelle ausgewählt wurde und deshalb ein Interesse am Ausgang
dieses Verfahrens hat.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG n. F. Eine
entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG n. F. scheidet aus, da § 53 Abs.3
GKG n. F. auf diese Regelung nicht verweist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.