Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.02.2004
VG Frankfurt: fahrzeug, versicherungsschutz, gebühr, verfügung, kennzeichen, behörde, anzeige, zugang, post, erlass
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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 5430/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 6a Abs 1 Nr 1 StVG
Leitsatz
Durch die Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises, der auch die Übersendung von
Telefaxen aufführt, kann der Nachweis für den Zugang eines bestimmten, per Telefax
an eine Behörde übermittelten Schriftstücks, nicht geführt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 22.01.2003
ging beim Beklagten eine Anzeige der Direct Line Versicherung AG ein, wonach für
dieses Fahrzeug Versicherungsschutz seit 02.07.2002 bestehe. Am 21.08.2003
ging beim Beklagten eine Anzeige der Direct Line Versicherung gemäß § 29 c
StVZO ein, in der mitgeteilt wurde, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...
seit 02.07.2003 kein Versicherungsverhältnis mehr bestehe. Da der Haltername
auf der Anzeige fehlte, schickte die Versicherung dem Beklagten auf Anforderung
die Anzeige nochmals - nun mit Halternamen versehen - am 03.09.2003 zu.
Mit Verfügung vom 05.09.2003 - dem Kläger am 10.09.2003 zugestellt - gab der
Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung
seines Fahrzeuges auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 19.09.2003, eine
neue Versicherungsbestätigungskarte (Deckungskarte) gemäß § 29 a StVZO oder
gemäß § 29 d Abs. 1 StVZO die Kennzeichenschilder sowie die Fahrzeugpapiere
zur Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht
fristgemäß nachkommen sollte, wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung
(Einziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung) im Wege der
Ersatzvornahme angedroht. Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von
24,40 € und Auslagen in Höhe von 5,60 € festgesetzt.
Ausweislich eines Aktenvermerks in der Behördenakte rief der Kläger am
11.09.2003 beim Beklagten an und erklärte, er wolle sich um eine neue
Deckungskarte kümmern.
Am 22.09.2003 erteilte die Zulassungsstelle einen Vollstreckungsauftrag, der dazu
führte, dass am 29.09.2003 um 14.38 Uhr die Kennzeichen am Fahrzeug des
Klägers entstempelt wurden (Bl. 10 - 12 BA). Um 15.15 Uhr desselben Tages
erfuhr der Vollstreckungsbeamte durch einen Anruf, dass jetzt eine Deckungskarte
für das Fahrzeug des Klägers eingegangen sei. Nach dieser Deckungskarte der
Versicherung HUK-Coburg besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug des
Klägers mit dem Kennzeichen ... seit 02.07.2003.
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Mit Bescheid vom 01.10.2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine
Gebühr für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der durchgeführten
Entstempelung der Kennzeichen in Höhe von 124,40 € nebst Auslagen in Höhe
von 5,60 € für die PZU fest und führte in dem Bescheid aus, dass der Kläger der
Aufforderung in dem Bescheid vom 05.09.2003 nicht fristgemäß nachgekommen
sei, sodass der Vollzugsdienst mit dem Vollzug der Verfügung beauftragt worden
sei. Die Gebühr sei auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung erst
nach Einleitung der Zwangsmaßnahmen beseitigt würden.
Am 07.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es habe immer
Versicherungsschutz für sein Fahrzeug bestanden. Zum 02.07.2003 habe er die
Versicherung gewechselt, indem er von der Direct Line Versicherung zur HUK-
Versicherung gegangen sei. Vor dem Versicherungsbeginn am 02.07.2003 habe er
im Juni 2003 mit der Post eine Versicherungsbestätigungskarte der HUK an den
Beklagten gesandt und damit den Versicherungsschutz dargetan. Damit sei der
Bescheid vom 05.09.2003 rechtswidrig. Aber auch der Bescheid vom 01.10.2003
sei rechtswidrig. Er - der Kläger - habe sich umgehend nach Erhalt der Verfügung
vom 05.09.2003 telefonisch an den Sachbearbeiter Ackermann beim Beklagten
gewandt und auf dessen Rat hin, so schnell wie möglich eine neue Deckungskarte
zu übersenden, eine weitere Deckungskarte bei der HUK besorgt und diese am
11.09.2003 per Telefax an den Beklagten übersandt. Somit sei die
Versicherungskarte innerhalb der im Bescheid vom 05.09.2003 gesetzten Frist
übersandt worden. Dennoch sei sein Fahrzeug am 24.09.2003 stillgelegt worden.
Deshalb sei auch die Verfügung vom 01.10.2003 aufzuheben. Im Übrigen habe er
dann nochmals per Einschreiben eine Deckungskarte der HUK am 27.09.2003 an
den Beklagten übersandt.
Der Kläger beantragt,
die Verfügungen des Beklagten vom 05.09.2003 und 01.10.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, der Kläger habe erst am 29.09.2003 durch eine neue
Versicherungsbestätigung den Nachweis der neuen Versicherung ab 02.07.2003
erbracht. Vorher seien bei ihm - dem Beklagten - keine
Versicherungsbestätigungen zu den Akten gelangt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als
Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (ein Hefter) haben
vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide des
Landrats des Hochtaunuskreises vom 05.09.2003 und 01.10.2003 rechtmäßig sind
und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen.
Rechtsgrundlage der Gebührenbescheide ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970
(BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2001 (BGBl.
I, S. 3622). Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach
dieser Verordnung erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind durch den
Gebührenschuldner ferner Postgebühren im Zustellungsverfahren zu entrichten.
Kostenschuldner ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die
Amtshandlung veranlasst hat. Der Beklagte hat sich für die Festsetzung der
Gebühren in Höhe von 24,40 € (Bescheid vom 05.09.2003 ) bzw. in Höhe von
124,40 € (Bescheid vom 01.10.2003) zu Recht auf Gebühren-Nr. 254 der Anlage
zur GebOSt berufen, wonach für sonstige Anordnungen nach der StVZO eine
Gebühr zu erheben ist, für welche ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,-- €
vorgesehen ist.
Der Kläger hat die Maßnahmen, nämlich den Erlass der Verfügungen vom
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Der Kläger hat die Maßnahmen, nämlich den Erlass der Verfügungen vom
05.09.2003 und 01.10.2003, auch veranlasst. Hinsichtlich des Bescheides vom
05.09.2003 gilt insoweit Folgendes: Der Versicherer eines Kraftfahrzeuges hat der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemäß § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO Anzeige
zu erstatten, sobald die Versicherungsbestätigung, die er einmal ausgestellt hat,
ihre Geltung verloren hat. Dementsprechend hat die Direct Line Versicherung der
Zulassungsstelle gemäß § 29 c StVZO pflichtgemäß angezeigt, dass bei ihr für das
Fahrzeug des Klägers nach der Kündigung des Versicherungsverhältnisses kein
Versicherungsschutz mehr bestehe, indem sie eine entsprechende, beim
Beklagten am 21.08.2003 bzw. 03.09.2003 eingegangene Anzeige geschickt hat.
Liegt der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungsbestätigung von einer
anderen Versicherung für das Fahrzeug vor, ist die Behörde gemäß § 29 d Abs. 2
Satz 1 StVZO verpflichtet, unverzüglich u.a. den Fahrzeugschein einzuziehen und
das Kennzeichen zu entstempeln. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit der
Verfügung vom 05.09.2003 nachgekommen, da zum Zeitpunkt des Erlasses
dieser Verfügung dem Beklagten nur die Mitteilung über den seit 02.07.2003 nicht
mehr bestehenden Versicherungsschutz bei der Direct Line Versicherung vorlag,
nicht aber der Nachweis von Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug ab
diesem Zeitpunkt bei einer anderen Versicherung. Soweit der Kläger insoweit
vorträgt, er habe im Juni 2003 dem Beklagten mit der Post eine
Versicherungsbestätigungskarte der HUK-Coburg übersandt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass eine solche Deckungskarte nicht zu den Behördenakten
gelangt ist. Dies geht zu Lasten des Klägers, da er nicht nur die Übersendung der
Versicherungsbestätigung nachweisen muss, sondern auch den Zugang bei der
Behörde (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2003 - 6 E 4105/03). Hier hat der
Kläger weder die Übersendung einer Versicherungsbestätigung noch deren
Zugang nachweisen können.
Die in dem Bescheid vom 05.09.2003 festgesetzte Gebühr in Höhe von 24,40 €
hält sich im untersten Bereich des in der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt
vorgesehenen Gebührenrahmen, wonach für sonstige Anordnungen nach der
StVZO - hierzu gehört der Erlass des Bescheides vom 05.09.2003 - Gebühren
zwischen 14,30 € und 286,-- € festgesetzt werden können. Die Auslagen in Höhe
von 5,60 € für die PZU sind - wie erwähnt - nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt
festzusetzen.
Auch der Bescheid vom 01.10.2003 ist rechtmäßig, da der Kläger nicht hat
nachweisen können, dass er die ihm in dem Bescheid vom 05.09.2003 gesetzte
Frist (19.09.2003) eingehalten hat. Zwar hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung einen Einzelgesprächsnachweis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass
am 12.09.2003 um 5.32 Uhr offensichtlich ein Fax - die Vorwahl und die ersten vier
kenntlich gebliebenen Ziffern entsprechen der Telefaxnummer des
Hochtaunuskreises - an den Hochtaunuskreis gesandt wurde. Dies reicht aber
nicht aus, um den Nachweis der Übersendung der Versicherungsbestätigung
durch die HUK für den bestehenden Versicherungsnachweis ab 02.07.2003 als
geführt anzusehen. In der Behördenakte befindet sich keine
Versicherungsbestätigung der HUK, die vor dem 19.09.2003, dem in der
Verfügung vom 05.09.2003 festgesetzten Fristende, eingegangen ist. Eine solche
ist erst am 29.09.2003 beim Beklagten eingegangen, wobei es sich offensichtlich
um die Versicherungsbestätigung handelt, die der Kläger am 27.09.2003 per
Einschreiben an den Beklagten übersandt hat. Der Eingang einer
Versicherungsbestätigung bis zum 19.09.2003 ist hingegen in der Behördenakte -
wie erwähnt - nicht feststellbar. Der Einzelgesprächsnachweis reicht nicht aus.
Zum einen lässt sich aus ihm nicht ersehen, was per Telefax an den Beklagten
übersandt wurde. Zum anderen kann wegen des Risikos von technisch bedingten
Übertragungsfehlern bei Übersendung eines Dokuments durch Telefax mit einem
solchen Einzelgesprächsnachweis - ebenso wie durch ein Sendeprotokoll eines
Telefaxes (vgl. hierzu KG Berlin, Beschl. v. 04.03.1994, NJW 1994, 3172; KG Berlin,
Urt. v. 14.12.2000 - 20 U 3119/00; LG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002, ZMR 2002,
751) - kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des übermittelten
Schriftstücks geführt werden. Daher wäre es rechtlich auch ohne Belang, wenn der
Kläger Zeugen dafür hätte, dass er am 12.09.2003 eine Versicherungsbestätigung
der HUK per Telefax unter der richtigen Faxnummer an die Behörde abgesandt
hat.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger bestehenden
Versicherungsschutz nicht vor Einleiten der Zwangsvollstreckung - der
Vollstreckungsauftrag wurde am 22.09.2003 gegeben (Bl. 10 BA) - hat nachweisen
können, ist der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.10.2003, mit dem eine
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können, ist der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.10.2003, mit dem eine
Gebühr für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen in Höhe von 124,40 € nach
Gebühren-Nr. 254 festgesetzt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde
war - wie oben ausgeführt - aufgrund dessen, dass der Kläger trotz Fristsetzung bis
19.09.2003 Versicherungsschutz nicht nachgewiesen hatte, befugt, die
Zwangsvollstreckung (Entstempelung der Kennzeichenschilder und Einziehung des
Fahrzeugscheins) in Auftrag zu geben. Die Zwangsmaßnahmen wurden auch
eingeleitet, indem eine Entstempelung erfolgt ist. Dass es zu einer endgültigen
Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht mehr gekommen ist, weil am
29.09.2003 die Deckungskarte beim Beklagten eingegangen ist, ist für die
Gebührenfestsetzung unerheblich, da nach Gebühren-Nr. 254 Abs. 2 die Gebühr
auch dann fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Stilllegung
nach Einleitung der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden sind. Die Gebühr hält
sich im mittleren Bereich des in Gebühren-Nr. 254 vorgegebenen
Gebührenrahmens, sodass sie der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, zumal ein
Vollstreckungsbeamter tätig geworden ist. Wie bereits oben ausgeführt, durften
auch die Auslagen für die Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,60 € festgesetzt
werden.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.