Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 26.02.2002

VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ausbildung, widerruf, öffentliches interesse, strafverfahren, vollzug, verwaltungsverfahren, vollziehung, ermessensausübung, persönlichkeit

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 454/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 BG HE, § 27 Abs 1 PolLbV
HE, § 49 VwVfG HE
Nichtasservierung beschlagnahmter Gelder berechtigt zum
Widerruf der Ausbildung zum Polizeibeamten
Leitsatz
Rechtmäßiger und eilbedürftiger Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.02.2002 gegen die
Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21.01.2002
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Widerrufsbescheid weder
hinsichtlich der Widerrufsvoraussetzungen noch hinsichtlich der
Ermessensausübung Bedenken begegnet, sich in einem späteren Klageverfahren
aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird und der Vollzug des Widerrufs
auch eilbedürftig ist.
Der Antragsgegner hat im Widerrufsbescheid vom 21.01.2002 die Anordnung der
sofortigen Vollziehung formell fehlerfrei nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich
unter Darlegung der von ihm erwogenen Gründe verfügt. Er hat dabei
entsprechend den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die aus seiner
Sicht bestehenden Umstände angeführt, die ein besonderes öffentliches Interesse
an der sofortigen Vollziehung belegen sollen. Damit ist ausreichend erkennbar
geworden, dass sich der Antragsgegner der Ausnahmesituation eines
Sofortvollzuges im Hinblick auf den Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst war,
zumal die angeführten Gründe auch durchaus in der Lage sind, einen Sofortvollzug
in der Sache zu rechtfertigen.
Der Widerrufsbescheid ist formell fehlerfrei, da dem Antragsteller vor Erlass des
Widerrufs mit Schreiben vom 14.08.2001 entsprechend den Erfordernissen des §
28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einem möglichen Widerruf
der Zulassung zur Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zu äußern.
Davon hat der Antragsteller auch mit Schreiben vom 07.09.2001 Gebrauch
gemacht.
Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers für die Ausbildung zum gehobenen
Polizeivollzugsdienst ist gem. § 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG zulässig. Der
Antragsgegner hat sich bei Zulassung des Antragstellers für diesen
Ausbildungsgang ausdrücklich den Widerruf der entsprechenden Zulassung für den
Fall vorbehalten, dass sich nachträglich Gründe ergeben, die zur Verweigerung der
Zulassung zur Ausbildung geführt hätten. Die entsprechende Belehrung ist dem
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Zulassung zur Ausbildung geführt hätten. Die entsprechende Belehrung ist dem
Antragsteller am 05.03.2001 erteilt worden, was er durch seine persönliche
Unterschrift bestätigt hat. Folglich durfte der Antragsgegner im Hinblick auf das
dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der
Nichtasservierung beschlagnahmter Gelder im Umfang von 900,00 DM dessen
Ausbildungszulassung im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsvorbehaltes
erneut überprüfen und zu einer neuen Sachentscheidung gelangen. Einschlägig ist
insoweit § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HPolLVO i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 06.08.1996
(StAnz. 1996 S. 2530,2536). Danach erfordert die Zulassung zur Ausbildung für
den gehobenen Polizeivollzugsdienst, dass der Beamte nach seiner Persönlichkeit,
seinen Fähigkeiten und seines fachlichen Leistungen für den gehobenen Dienst
geeignet erscheint. Hier ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise
im Hinblick auf das dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers zu der
Überzeugung gelangt, dass es derzeit an einer hinreichenden Eignung des
Antragstellers für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in allen
ihren Ämtern bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13 fehlt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Feststellungen zur Eignung in erheblichem Umfang einem
Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterworfen sind, so dass
er im Wesentlichen in eigener Verantwortung darüber entscheidet, welche
Eignungsvoraussetzungen er stellt und wann er vernünftige Zweifel an der Eignung
von Bewerbern hegt. Der danach bestehende rechtliche Rahmen wird vom
Antragsgegner hier nicht verlassen, da er aus dem Verhalten des Antragstellers
im Zusammenhang mit der Nichtasservierung beschlagnahmter Gelder ohne
weiteres zu dem Schluss gelangen konnte, derzeit fehle dem Antragsteller die
erforderliche Eignung, um nicht nur die Ausbildung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst zu durchlaufen, sondern später auch Ämter der gesamten
Laufbahnbandbreite ausüben zu können. Die Ausbildung erfolgt im Hinblick auf die
gesamte Bandbreite und ist gerade deshalb auch von besonderem Interesse für
den Antragsteller.
Der Antragsteller hat hier durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der
Nichtasservierung der beschlagnahmten Gelder gegen seine Pflicht aus § 69 S. 2
HBG verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
Weiter hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, dass sein Verhalten innerhalb wie
außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss,
die der Beruf erfordert. Weiter hat der Antragsteller gegen dienstliche
Anweisungen verstoßen und damit gegen seine Verpflichtung aus § 70 S. 2 HBG
verstoßen, wofür er nach § 71 Abs. 1 HBG in vollem Umfang die persönliche
Verantwortung trägt. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hat
eindeutig ergeben, dass der Antragsteller ebenso wie seine Kollegen in vollem
Umfang dafür mitverantwortlich war, dass die beschlagnahmen Gelder im Umfang
von 900,00 DM einer ordnungsgemäßen Asservierung zugeführt werden, allein
schon deshalb, um sie dem späteren Strafverfahren zugänglich machen zu
können oder aber für den Fall einer Einstellung des entsprechenden Verfahrens
auch wieder ordnungsgemäß herauszugeben. Dies hat der Antragsteller durch
sein Zutun, wenn auch gemeinsam mit zwei anderen Kollegen, vereitelt, da der
Verbleib des Betrages von 900,00 DM, die seinerzeit bei einem Beschuldigten
beschlagnahmt wurden, möglicherweise nie mehr hätte aufgeklärt werden können.
Damit handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des
Antragstellers, für das er sich auch nicht dadurch entlasten kann, dass er die
Verantwortung auf einen Kollegen abschiebt, der sich geweigert habe, das Geld
anzunehmen. Ihn trifft insoweit in vollem Umfang die Mitverantwortung, so dass er
ggf. Vorgesetzte hätte einschalten müssen, um für eine ordnungsgemäße
Abwicklung der Asservierung zu sorgen, auch wenn dies zu Konflikten mit Kollegen
geführt hätte. Genau dies wird nach Maßgabe der §§ 69, 70 HBG von einem
Beamten erwartet, zumal dieser in jeder Situation in vollem Umfang für die
Rechtmäßigkeit seines Verhaltens einstehen muss und die einschlägigen
dienstlichen Anweisungen zu befolgen hat, deren Rechtmäßigkeit hier nicht in
Zweifel steht. Die Einlassung des Antragstellers im Vorfeld des
Widerrufsbescheides laut Schreiben vom 07.09.2001 belegt eindeutig, dass sich
der Antragsteller seiner umfassenden rechtlichen Dienstverpflichtung aufgrund
seines Beamtenverhältnisses nicht ausreichend bewusst ist und ein
entsprechendes Bewusstsein auch nicht im Nachhinein entwickelt hat, weil er nicht
bereit war, die volle persönliche Mitverantwortung für den Fehler zu übernehmen.
Stattdessen wird der Versuch gemacht, die Hauptverantwortung auf einen
anderen Kollegen abzuschieben, was die Vermutung zulässt, dass sich der
Antragsteller bei ähnlichen Konfliktfällen in der Zukunft erneut in einer Weise
verhalten kann, die eine Aufklärung entsprechenden dienstlichen Fehlverhaltens,
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verhalten kann, die eine Aufklärung entsprechenden dienstlichen Fehlverhaltens,
wie es hier vorgefallen ist, verhindern oder doch beeinträchtigen kann.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsgegner gewonnene Überzeugung von
einer gegenwärtig fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers für eine
Ausbildung und spätere Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtlich
bedenkenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass das einschlägige Strafverfahren
nach § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 2.000,00 DM
eingestellt wurde. Zwar mag strafrechtlich kein sonderlich großes Verschulden
vorliegen. Dienstrechtlich beurteilt sich die Sache jedoch völlig unabhängig davon,
da die Beamtenpflichten einen sehr viel weitergehenden Umfang haben als die
strafrechtlichen Bestimmungen. Gerade von einem Beamten im gehobenen
Polizeivollzugsdienst muss erwartet werden, dass er Verantwortung für sein
gesamten Tätigkeitsfeld übernehmen kann und dabei auch, so unvermeidbar,
Konflikte oder Auseinandersetzungen mit seinen Kollegen dann riskiert, wenn es
um die Durchsetzung rechtmäßiger Weisungen seines Dienstherrn im Interesse
einer ordnungsgemäßen Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren geht.
Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass sich gegenüber dem Verwaltungsverfahren auch im
Eilverfahren keine wesentliche Änderung ergeben hat, da die endgültige
Einstellung des Strafverfahrens keinen Umstand darstellt, der beamtenrechtlich
von besonderer Bedeutung wäre, insbesondere was die Bedenken an der Eignung
des Antragstellers angeht. Die Entscheidung des Antragsgegners bewegt sich
innerhalb des gesetzlichen Spielraumes für einen Widerruf nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 40 HVwVfG, § 114 S. 1 VwGO). Es liegt in seiner Hand, darüber zu
entscheiden, ob von einer gegebenen Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht
wird und in welchem Ausmaß dies geschieht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts,
sich durch eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle des Dienstherrn zu
setzen.
Der Vollzug des Widerrufs ist auch eilbedürftig, da dem Antragsteller nach der
rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Antragsgegners eine
zwingende rechtliche Zulassungsvoraussetzung fehlt, so dass bei heutiger
Sachlage kein Anspruch darauf bestünde, erneut zur Ausbildung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. Des weiteren hat der
Antragsgegner im Verwaltungsverfahren wie auch im Eilverfahren zutreffend
dargelegt, dass die Teilnahme des Antragstellers an der weiteren Ausbildung
derzeit nur Kosten verursacht, denen kein angemessener Gegenwert für den
Dienstherrn zur Seite steht, wenn der Widerruf der Zulassung nachträglich im
Hauptsacheverfahren mit Rückwirkung bestätigt wird. In diesem Fall kann nämlich
der Ausbildungserfolg überhaupt nicht eintreten, der Antragsteller kann nicht im
gehobenen Polizeivollzugsdienst als entsprechender Laufbahnbeamter eingesetzt
werden. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, die Wirkung des Widerrufs
bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eintreten zu lassen und so dem Dienstherrn
weitere im Ergebnis jedoch nutzlose Aufwendungen zu ersparen. Hinzu kommt,
dass der Antragsgegner aufgrund des Widerrufs sofort über die Arbeitskraft des
Antragstellers im Vollzugsdienst verfügen kann, da dieser an der Fortsetzung der
Ausbildung nunmehr gehindert ist. Es kann dem Antragsgegner im Hinblick auf die
offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht zugemutet werden,
auf eine polizeivollzugsdienstliche Tätigkeit des Antragstellers zugunsten einer
Teilnahme an der Ausbildung zu verzichten.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Im
Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung erscheint es angemessen, die
Hälfte des gesetzlichen Hilfswertes anzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.