Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.02.2011

VG Frankfurt: offenkundig, vergleich, vollzug, unterlassungspflicht, vergütung, eingliederung, zwangsgeld, zivilprozessrecht, gefahr, quelle

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Gericht:
VG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 N 23/11.F.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag, dem Beteiligten im Hinblick auf seine Unterlassungserklärung in Ziffer
3 des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Januar 2010 ein Zwangsgeld und für den
Fall der Nichtbetreibung Ordnungshaft anzudrohen, ist abzulehnen, da der
Beteiligte nicht gegen seine Verpflichtungen aus dem Vergleich verstoßen hat und
demzufolge jedenfalls derzeit kein Anlass dafür besteht, eine konkrete Gefahr der
Zuwiderhandlung anzunehmen, um den Einsatz einer Zwangsgeldfestsetzung zu
rechtfertigen.
Die vom Antragsteller in der Antragsschrift bezeichneten beiden Personalvorgänge
rechtfertigen nicht die Annahme, der Beteiligte habe seine Verpflichtungen aus
dem Vergleich nicht eingehalten.
Im Fall der zur Einstellung vorgesehenen Beschäftigten E. wurde dem Antragsteller
der Antrag auf Zustimmung zur Einstellung so rechtzeitig vorgelegt, dass er vor
dem Beginn der anfangs für den 6. Dezember 2010 beabsichtigten
Arbeitsaufnahme seine Zustimmung verweigern konnte. Der Umstand, dass die
Zweiwochenfrist erst am 6. Dezember 2010 ablief, begründet keine Verletzung der
in Ziffer 1 des Vergleichs vereinbaren Praxis.
Der Antrag des Beteiligten auf Zustimmung zur Einstellung von Frau E. ging dem
Antragsteller so rechtzeitig zu, dass er auf einer seiner turnusmäßigen Sitzungen
vor Ablauf des Einstellungsdatums eine Entscheidung treffen und seine
Zustimmung schriftlich verweigern konnte, was auch durch Übermittlung des
entsprechenden Schreibens am 3. Dezember 2010 geschehen ist. Auf die dort
geäußerte Rüge der mangelnden Wahrung der in § 69 Abs. 2 HGVG genannten
Zweiwochenfrist hat der Beteiligte sofort damit reagiert, dass er die Einstellung
erst für den 7. Dezember 2010, d. h. den ersten Tag außerhalb der
Zweiwochenfrist anordnete und dies dem Antragsteller sofort mitteilte.
Anschließend wurde die Maßnahme offenbar nach § 73 HPVG vorgenommen und
laut Aktenvermerk das Einigungsstellenverfahren eingeleitet. Ob dabei der Vollzug
der Personalmaßnahme entsprechend § 73 HPVG entsprechend begründet wurde,
ist allerdings ohne Belang, da die Zustimmungsverweigerung vom 3. Dezember
2010 personalvertretungsrechtlich unbeachtlich ist. Sie lässt offenkundig keinen
hinreichenden Bezug zu einem der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten
Zustimmungsverweigerungsgründe erkennen.
Die Zustimmungsverweigerung sieht einen Gesetzesverstoß darin, dass der
Beteiligte die Einstellung bereits am 6. Dezember 2010 vornehmen wollte, dem
letzten Tag der zweiwöchigen Äußerungsfrist i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG. Ein
solcher Gesetzesverstoß liegt jedoch offenkundig nicht vor.
Die Zweiwochenfrist in § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG ist nicht so zu verstehen, dass der
Dienststellenleiter die Zustimmung nur zu solchen Maßnahmen beantragen
könnte, die er erst nach Ablauf dieser Frist, beginnend mit der Stellung des
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könnte, die er erst nach Ablauf dieser Frist, beginnend mit der Stellung des
Zustimmungsantrages, vollziehen will. Ein solcher Antrag kann sich auch auf eine
Maßnahmeabsicht richten, die vor Ablauf der in § 69 Abs. 2 HPVG genannten Frist
vollzogen werden soll. Dadurch tritt allerdings keine Verkürzung der gesetzlichen
Äußerungsfrist des Personalrats ein. Trifft der Personalrat bis zum beabsichtigten
Termin der geplanten Maßnahmeverwirklichung keine Entscheidung, so gilt bis
dahin das Verbot des § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG, d. h. die Umsetzung der Maßnahme
muss so lange unterbleiben, bis entweder ausdrücklich eine Zustimmung erteilt
wird, ggf. im Verfahren nach § 71 HPVG, oder bis die Zustimmung nach § 69 Abs.
2 S. 4 HPVG als erteilt gilt. Dies sieht offenkundig auch der Beteiligte so, weil er im
Hinblick auf die Zustimmungsverweigerungserklärung vom 3. Dezember 2010 den
Vollzug der Maßnahme auf den ersten Tag nach Ablauf der Zweiwochenfrist
unterminiert und den Antragsteller unverzüglich entsprechend unterrichtet hat.
Eine Missachtung des sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG ergebenen Vollzugsverbotes
stellt keinen Gesetzesverstoß i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG dar, sondern führt
eigenständig zur personalvertretungsrechtlichen Fehlerhaftigkeit der verbotswidrig
ergriffenen Maßnahme.
Da der Antragsteller gegen die Einstellung als solche keine sachlichen Einwände
vorgebracht hat, gilt seine Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme nach § 69
Abs. 2 S. 4 HPVG mit Ablauf des 6. Dezember 2010 als erteilt. Das Schreiben des
Antragstellers vom 3. Dezember 2010 ist insoweit lediglich als Hinweis auf das sich
aus § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG ergebende Vollziehungshindernis zu verstehen. Ihm hat
der Beteiligte entsprochen.
Damit ist durch die Einstellung von Frau E. zum 7. Dezember 2010 nicht gegen die
in Ziffer 3 des Vergleichs enthaltene Unterlassungspflicht des Beteiligten
verstoßen worden. Die Personalmaßnahme rechtfertigt daher nicht die Annahme,
der Beteiligte werde sich künftig nicht an seine Verpflichtungen aus dieser
Unterlassungspflicht halten.
Gleiches gilt für den zweiten vom Antragsteller angeführten Personalvorgang. Der
Antragsteller hat die Einstellung von Herrn F. abgelehnt und dem Beteiligten
schriftlich seine Zustimmungsverweigerungsgründe mitgeteilt. Die Einstellung von
Herrn F. ist daraufhin nicht erfolgt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht
belegen können.
Im Übrigen sind die in Bezug auf die Einstellung von F. vom Antragsteller erklärten
Zustimmungsverweigerungsgründe ebenfalls personalvertretungsrechtlich
offenkundig unbeachtlich. Der angegebene Gesetzesverstoß, der aus der
vorgeblich unrichtigen Vergütung von Herrn F. herrühren soll, hat keinen Bezug
zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung. Sie betrifft nur die Frage der
Eingliederung eines, einer Beschäftigten zur Leistung abhängiger Arbeit in der
Dienststelle unter Angabe der konkreten Art der auszuübenden Tätigkeit und der
Person des oder der Einzustellenden. Insoweit müssen ggf. Verstöße gegen
Gesetze etc. entsprechend § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG geltend gemacht werden, um
eine Zustimmungsverweigerung beachtlich zu machen.
Davon zu unterscheiden ist die Eingruppierung, d. h. die damit verbundene
Zuordnung des oder Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe der in der Dienststelle
angewandten Entgeltordnung. Die Vergütung ist von der Einstellung im Sinne der
Eingliederung eines oder einer Beschäftigten in die Dienststelle zu trennen. Daher
konnten sich die Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers
entsprechend seinem Schreiben vom 2. Dezember 2010 von vornherein nicht auf
die Einstellung als solche, sondern nur auf die Durchführung der Beschäftigung
beziehen. Dies ist keine Frage der Mitbestimmung bei Einstellung, wie sich aus den
unterschiedlichen Mitbestimmungstatbeständen in § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b 5. Alt.
HPVG ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.