Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.10.2009

VG Frankfurt: beachtliche gründe, schule, erlass, zugang, amt, verfügung, ernennung, vergleich, bekanntgabe, leiter

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 L 1974/09.F, 9 L
1974/09.F (2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 2 GG, Art 134 Verf
HE, § 77 Abs 4 PersVG HE
Personalvertretungsrecht: begründete
Zustimmungsverweigerung des Personalrates, weiteres
Beteiligungsverfahren
Leitsatz
Bewerbungsverfahrensanspruch; Auswahlverfahren; Personalrat;
Zustimmungsverweigerung - beachtliche Gründe
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor
Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung
die am 16. Dezember 2008 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin, eines
Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an der ...-Schule in ...,
Besoldungsgruppe A 15 BBO, dem Beigeladenen zu übertragen und ihn auf dieser
Stelle zu befördern.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.147,86 EUR festgesetzt.
Gründe
Das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des
Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf
die im Tenor genannte Stelle gerichtete Begehren ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1
VwGO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg, da der Antragsteller einen
Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123
Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass ohne den Erlass der einstweiligen
Anordnung eine irreversible Beeinträchtigung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. Nach dem Grundsatz
der Ämterstabilität könnte eine Ernennung des Beigeladenen nicht mehr
rückgängig gemacht werden, sodass die streitige Planstelle für den Antragsteller
endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde, auch wenn sich sein Begehren im
Hauptsacheverfahren als erfolgreich erwiese.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das
Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des
Beigeladenen verletzen ihn in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 Abs.
1 BeamtStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung. Das Auswahlverfahren wurde fehlerhaft durchgeführt, ohne
dass zugleich die Feststellung getroffen werden könnte, dass der Antragsteller bei
Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens aller Voraussicht nach
chancenlos wäre.
Der Dienstherr hat bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche
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Der Dienstherr hat bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und
fachliche Einschätzung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten
einem wertenden Vergleich im Hinblick auf das stellenspezifische
Anforderungsprofil zu unterziehen. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung
setzt darüber hinaus voraus, dass der Dienstherr die übrigen rechtlichen
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hinreichend beachtet
hat. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung.
Der Antragsteller kann im Rahmen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs
verlangen, dass die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt wird (HessVGH
Beschluss vom 18.02.1985 – 1 TG 252/85 – NJW 1985 1103 und spätere
Entscheidungen; von Roetteken in HBR IV § 9 BeamtStG Rn. 677 m. w. N.). Das
personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren leidet hier indes an einem
Rechtsfehler, der zum Erfolg des Begehrens des Antragstellers führt.
Das Staatliche Schulamt …, dessen Leiter die Auswahlentscheidung getroffen hat
(Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs), hat zwar den Bericht über das
Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktionsstelle und die Auswahlentscheidung
vom 18.06.2009 (Bl. 51 ff. des Verwaltungsvorgangs) dem Personalrat der ...-
Schule über die Leitung dieser Schule zur Stellungnahme zugeleitet. Der
Personalrat hat mit Schreiben vom 15. Juli 2009 der Maßnahme nicht zugestimmt
und seine Zustimmungsverweigerung ausführlich begründet (Bl. 67-69 des
Verwaltungsvorgangs). Ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Juli 2009 (Bl. 70
des Verwaltungsvorgangs) hat eine Mitarbeiterin des Staatlichen Schulamts die
Begründung für die Ablehnung indes im Hinblick auf § 77 Abs. 4 HPVG als
unbeachtlich und die Maßnahme darum als gebilligt angesehen.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Die vom Personalrat gegebene Begründung lässt die
Zustimmungsverweigerung nicht im Hinblick auf § 77 Abs. 4 HPVG als
unbeachtlich erscheinen. Aus ihr ergibt sich zumindest die Möglichkeit eines
Verstoßes gegen die rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Auswahlverfahren, insbesondere den Anforderungen, die sich aus Art. 33 Abs. 2
GG, Art. 134 HV im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des
Antragstellers ergeben; solche Rügen vorzubringen ist der Personalrat befugt (§ 77
Abs. 4 Nr. 1 HPVG). Denn auch die genannten Verfassungsbestimmungen
gehören zu den Rechtsnormen, die bei personellen Maßnahmen beachtet werden
müssen; der Personalrat hat folglich bei der Besetzung ausgeschriebener
Dienstposten darauf hinzuwirken, dass ihnen und den sich aus ihnen ergebenden
Anforderungen an das Auswahlverfahren Rechnung getragen und der
Auswahlentscheidung nur die sich aus ihnen ergebenden Maßstäbe zugrunde
gelegt werden (BVerwG 11.2.1981, E 61, 325; 26.1.1994, E 95, 73). Ebenso lassen
die Darlegungen des Personalrats es zumindest als möglich erscheinen, dass die
durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Antragsteller werde durch die
Maßnahme benachteiligt, ohne dass dies hinreichend aus dienstlichen oder
persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG). Folglich durfte
der Antragsgegner das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht
als abgeschlossen ansehen; er war vielmehr gehalten, das Verfahren nach § 70
HPVG einzuleiten.
Das Vorbringen des Personalrats erfüllt die Voraussetzungen an eine beachtliche
Zustimmungsverweigerung. Der Personalrat hat gerügt, dass die für das
Auswahlverfahren geltenden Vorgaben des Erlasses „Ausschreibungs- und
Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen“ nicht angemessen umgesetzt
worden seien. Insbesondere aber sei die Feststellung der Eignung der Bewerber
durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar begründet worden. Bei der
vergleichenden Abwägung zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller
habe das Staatliche Schulamt wesentliche Merkmale des Anforderungsprofils nicht
oder nicht vollständig berücksichtigt; die entsprechenden Darlegungen im
Auswahlbericht ließen die Schlussfolgerung, der Beigeladene verfüge über einen
wesentlichen Eignungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller, nicht als
nachvollziehbar erscheinen. Dieses Vorbringen erfüllt im Hinblick auf § 77 Abs. 4
Nr. 1 HPVG die Voraussetzungen an eine beachtliche Zustimmungsverweigerung;
denn es bezieht sich auf die nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV für die
Auswahlentscheidung maßgebende Feststellung der Eignung der Bewerber. Der
Personalrat hat, wie bereits dargelegt, die Aufgabe, auf die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Bestimmungen hinzuwirken (BVerwG 11.2.1981, 26.1.1994,
a.a.O.).
Soweit der Antragsgegner sich im Schriftsatz vom 25.08.2009 insoweit in der
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Soweit der Antragsgegner sich im Schriftsatz vom 25.08.2009 insoweit in der
Sache zu den Erwägungen des Personalrats geäußert hat, kommt es darauf nicht
an. Die vom Personalrat gegebene Begründung lässt es zumindest als möglich
erscheinen, dass der Versagungsgrund nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG im
vorliegenden Fall gegeben ist. Mithin lagen die Voraussetzungen für die Annahme
der Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung, wie sie insbesondere auch
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sind (BVerwG
07.12.1994, PersR 1995, 296 Leitsatz Nr. 2; vgl. auch Rothländer in HBR I, § 77
HPVG Rdnr. 792; Burkholz, ebenda, § 69 HPVG Rdnr. 97 m.w.N.), nicht vor. Danach
muss die Begründung der Zustimmungsverweigerung lediglich die Möglichkeit des
Vorliegens eines Versagungsgrunds aufzeigen. Insoweit gelten ähnliche
Anforderungen wie an die Feststellung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO,
für die es ebenfalls nur darauf ankommt, dass eine Rechtsverletzung nicht
ausgeschlossen erscheint. Ob die Rügen des Personalrats zutreffen, ist für die
Qualifikation der Zustimmungsverweigerung als beachtlich oder unbeachtlich
hingegen ohne Bedeutung; sie sind vielmehr Gegenstand des weiteren
Beteiligungsverfahrens in der Stufe (§ 70 HPVG). Der Antragsgegner hat hier
schlicht davon abgesehen, das weitere Beteiligungsverfahren durchzuführen, weil
er ohne nähere Begründung die vom Personalrat angeführten Gründe als
unbeachtlich eingestuft hat. Dazu wäre er jedoch nur befugt gewesen, wenn auf
der Grundlage der vom Personalrat gegebenen Begründung ein
Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 4 HPVG von vornherein und eindeutig nicht
vorliegen konnte und nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich
erschien (BVerwG a. a. O.). Das war hier indes, wie dargelegt, nicht der Fall.
Auch die Erwägungen des Personalrats in Bezug auf die Befürchtung einer
möglichen Benachteiligung des Antragstellers sind geeignet, die
Zustimmungsverweigerung als eigenständiger Grund zu tragen (§ 77 Abs. 4 Nr. 2
HPVG). Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Erwägungen des
Personalrats zutreffen; dies ist im weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens zu
klären. Nach den Darlegungen des Personalrats erscheint eine Benachteiligung
des Antragstellers durch die Auswahlentscheidung jedenfalls als möglich, sodass
auch insoweit seine Zustimmungsverweigerung nicht als unbeachtlich angesehen
werden kann.
Schließlich hat der Personalrat gerügt, nicht hinreichend unterrichtet worden zu
sein. Er hat nämlich geltend gemacht, dass ihm die Dokumentation des
Überprüfungsgesprächs, welches für die Auswahlentscheidung von maßgebender
Bedeutung war, nicht zugeleitet worden ist. Solange der Personalrat nicht
vollständig über die Maßnahme und die die tragenden Beweggründe unterrichtet
worden ist, kann es nicht zum Eintritt der Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 4
HPVG kommen, da eine mangelnde und vom Personalrat– wie hier – auch
rechtzeitig gerügte Unterrichtung die Frist zur Stellungnahme nach § 69 Abs. 2
Satz 2 HPVG nicht in Lauf setzt.
Nach alledem ist der Antragsgegner schon im Hinblick auf die dargelegten
Rechtsmängel des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens derzeit
nicht berechtigt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat
hat seine Zustimmung zu dieser Maßnahme in beachtlicher Weise verweigert. Die
Maßnahme darf aber nur mit vorheriger Zustimmung des Personalrats getroffen
werden (§ 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Da der Antragsgegner nicht innerhalb der in §
70 Abs. 1 Satz 1 HPVG bestimmten Frist die Angelegenheit der nächst höheren
Dienststelle vorgelegt hat, ist die Zustimmungsverweigerung endgültig und das
Beteiligungsverfahren insoweit abgeschlossen; eine Nachholung des
Stufenverfahrens kommt mithin nicht mehr in Betracht. Folglich steht der vom
Antragsgegner beabsichtigten Stellenbesetzung das aus § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG
folgende Verbot entgegen, eine Stelle ohne Zustimmung des Personalrats zu
besetzen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten
des Beigeladenen anzuordnen, da dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und
sich mithin nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 GKG. Der
Hauptsachestreitwert (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts der
Hauptsachestreitwert (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe des angestrebten Amtes A 15 BBO) ist wegen der Vorläufigkeit
der Entscheidung auf 3/8 zu verringern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.