Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.04.2003
VG Frankfurt: waisenrente, eltern, behörde, hessen, erlass, einkünfte, nachzahlung, datum, zugang, vollstreckung
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2240/01 (1)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 74 VwGO
Unzulässigkeit einer Klage wegen Fristversäumnis
Leitsatz
Für das Datum der Klageerhebung ist allein der Zugang der Klageschrift bei Gericht
entscheidend. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Klage "bei
dem Gericht" zu erheben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1979 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2000/2001 ein Studium an
der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main in der Fachrichtung
Chemie auf und beantragte am 02.10.2000 Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 29.12.2000
lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da der Betrag des anzurechnenden
Einkommens des Klägers und des anzurechnenden Einkommens der Mutter des
Klägers den monatlichen Bedarf des Klägers und des anzurechnenden
Einkommens der Mutter des Klägers den monatlichen Bedarf des Klägers
übersteige.
Dagegen richtete sich der Widerspruch. Ferner teilte der Kläger der Behörde mit,
dass sich seine monatliche Miete ab Januar 2001 erhöht habe, so dass ihm ein
Mietkostenzuschuß von monatlich 60,00 DM und ein Bedarfssatz von monatlich
920,00 DM zustehe. Im übrigen sei seine Waisenrente fehlerhaft angerechnet
worden, da die Nachzahlung für einen Zeitraum vor Beginn des
Bewilligungszeitraums nicht berücksichtigt werden dürfe. Bei der Ermittlung des
anzurechnenden Einkommens seiner Mutter seien die im Steuerbescheid 1998
ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33 bis 33 b
Einkommenssteuergesetz (EStG) im Rahmen eines Härtefreibetrages nach § 25
Abs. 6 BAföG anzurechnen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2001 als
unbegründet zurück. Im Einzelnen ist dort ausgeführt: nach § 11 Abs. 2 BAföG
seinen auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen. Für die Berechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden
seien nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, dass heißt für den
Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 seien die
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Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 seien die
Einkommensverhältnisse der Mutter des Klägers im Jahre 1998 zu Grunde zu legen
gewesen.
Als Einkommen hätten nach § 21 Abs. 3 BAföG ferner die tatsächlich geleisteten
Beträge zu gelten, aus Waisenrente und Waisengeldern, die der Kläger beziehe
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem
Einkommenssteuergesetz, es sei denn der Auszubildende erhalte das Kindergeld
für seine Kinder, und sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs
bestimmt seien, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des
Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für
Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmt hat.
Der Kläger habe von der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen in dem
Bewilligungszeitraum eine monatlichen Waisenrente von 128,18 DM bezogen.
Desweiteren sei ihm mit der laufenden Rentenzahlung zum 1.11.2000 für die
Monate Juli bis Oktober 2000 eine Nachzahlung von 512,72 DM ausgezahlt worden,
die ebenfalls zu berücksichtigen gewesen sei. Zusätzlich beziehe der Kläger von
der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen ab dem
01.10.2000 eine weitere Waisenrente von monatlich 264,15 DM. Insgesamt hätten
sich somit Zahlungen von 6.502.48 DM, d. h. monatlich 541,81 DM ergeben. Von
diesem Betrag sei der Freibetrag nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG von 200 DM
abzuziehen, so dass sich zunächst der in dem Bescheid vom 29.12.2000
ausgewiesene Betrag des anzurechnenden Einkommens von monatlich 341,81
ergeben habe.
Ausweislich des Einkommensteuerbescheides der Mutter des Klägers für das Jahr
1998 habe diese positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 1750 DM, aus
nichtselbständiger Arbeit von 85.783 DM und aus Vermietung und Verpachtung
von 8.706 DM (§§ 21 Abs.1 BAföG, 2 Abs.1 Nr.3, 4, 6 EStG), d.h. insgesamt 96.239
DM erzielt. Nach Abzug des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen
Leistungen von 420 DM und dem Abzug nach § 10e EStG von 16.500 DM verbleibe
ein Betrag von 79.319 DM, d.h. es ergäben sich Einkünfte von monatlich 6.609,91
DM. Steuern seien mit monatlich 647,42 DM und die Pauschale der Beiträge für
die soziale Sicherung (22,1% der Einkünfte, § 21 Abs.1 S. 3 Nr. 4, Abs.2 S.1 Nr.1
BAföG) mit monatlich 1.460,80 abzuziehen gewesen. Die Mutter des Klägers habe
ferner im Jahre 1998 Kindergeld von 8.880 DM (Einnahmen gemäß § 21 Abs. 3 Nr.
3 BAföG) = monatlich 740 DM erhalten, insgesamt also ein Einkommen von
monatlich 5.241,69 DM gehabt. Nach Abzug von Freibeträgen nach § 25 Abs.1 Nr.
2 BAföG von 1.565 DM und nach § 25 Abs. 3 S.1 Nr.1 BAföG von 195 DM für den
Antragsteller nach § 25 Abs. 3 S.1 Nr. 3 b, Nr.4 BAföG von 1.749 DM für seine
beiden Brüder und seine Großmutter, sei ein Einkommen von monatlich 1.732,69
DM verblieben. Ferner erläuterte die Behörde die Freibeträge für die Brüder und
die Großmutter im einzelnen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, dass zusätzlich ein
Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe der in dem Steuerbescheid 1998
ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG bei der
Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden müsse, sei dies nach der
Rechtslage nicht möglich. Zwar bestimme § 25 Abs. 6 BAföG, dass zur
Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des
Bewilligungszeitraumes zu stellen sei, ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern
des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben könne. Hierunter fielen insbesondere
außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33c EStG sowie Aufwendungen für
behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen
Recht unterhaltspflichtig ist. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33
EStG werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen
Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgten, d.h. in der Zeit von Oktober 2000
bis September 2001. Sofern auch in diesem Zeitraum außergewöhnliche
Belastungen anfallen, seien diese nicht durch geeignete Nachweise belegt.
Im Hinblick auf seinen monatlichen Bedarf von 901,25 DM für die Monate Oktober
2000 bis Dezember 2000 bzw. 920 DM für die Monate Januar 2001 bis September
2001 habe dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis
September 2001 keine Ausbildungsförderung bewilligt werden dürfen, da sein
anzurechnendes Einkommen und das anzurechnende Einkommen seiner Mutter
den Bedarf überstiegen habe.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.02.2001 zugestellt
(Postzustellungsurkunde).
Mit Schriftsatz vom 20.03.2001, bei Gericht am 21.03.2001 eingegangen, hat der
anwaltlich vertretene Kläger einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung" gestellt, mit Schriftsatz vom 29.05.2001 aber klargestellt, dass es sich
dabei um eine Klageerhebung handele und der Eilantrag als mit am 16.05.2001
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gestellt sein soll. Zur Begründung hat er
vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid sei mehrfach fehlerhaft, so dass er keinen
Bestand haben könne. So sei die Waisenrente des Antragstellers falsch berechnet
worden. Der Kläger erhalte eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen
Alterskasse von 128,18 DM sowie eine Rente von 264,15 DM von der Land- und
Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen. Im Monat Oktober 2000 sei
einmalig eine Nachzahlung von 512,72 gezahlt worden. Dieser Betrag könne nicht
berücksichtigt werden, da der Antragsteller darüber bereits verfügt gehabt habe.
Auch wenn man zu einer Anrechnung käme, sei nach dem Zuflussprinzip eine
Anrechnung allenfalls für den Zuflußmonat Oktober 2000 vorzunehmen, nicht aber
eine Verteilung über den Bewilligungszeitraum. Die Berechnung im
Widerspruchsbescheid sei falsch, anrechenbar seien 192, 33 DM, nicht 541,83 DM
und nach Abzug des Freibetrages (von 200 DM) 341,33 DM.
Daneben sei ein pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge von 22,1 %
vorgenommen (1.460,80 DM pro Monat = 17.529,60 DM im Jahr) worden,
tatsächlich habe die Mutter des Antragstellers 1998 DM 27.766 für
Sozialversicherungsbeiträge aufbringen müssen, so dass ein Abzug in dieser Höhe
hätte erfolgen müssen. Auch die Rente bzw. dauernde Belastung von 7.220 DM
aus dem Altenteilsvertrag hätte bei der Berechnung des Einkommens der Mutter
als besondere Belastung berücksichtigt werden müssen, wie der
Einkommenssteuerbescheid der Mutter des Klägers belege.
Die im Steuerbescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen von
11.255 DM sind ebenfalls anzuerkennen. Diese fielen jedes Jahr an und seien
nahezu gleich hoch im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001
angefallen. Sie könnten jedoch immer erst bei der Abgabe der Steuererklärung
tatsächlich geltend gemacht werden.
Die Behörde habe am 31.03.2001 einen "abgeänderten" Bescheid erlassen,
welcher mit Schreiben vom 15.04.2001 ebenfalls "angefochten" worden sei. Der
Antrag sei daher neu zu fassen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 29.12.2000 und
23.02.2001 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der Neuberechnung des Förderungsbetrages zum April 2001 auf Grund des
Ausbildungsförderungsreformgesetzes mit Bescheid vom 30.03.2001 habe sich
ein Förderungsbetrag von 369 DM für den Kläger errechnet. Daneben verfüge der
Kläger nach seinen Angaben über Renten von 264,15 DM und 128,18 DM, zudem
noch das Kindergeld von 270 DM hinzutrete, dass zwar die Mutter erhalte, aber
dem Kläger ohne Einschränkung zur Verfügung stellen müsse (HessVGH
17.02.2000 - 1 TG 444/00 -, FamRZ 2001, 455). Danach verfüge er monatlich über
einen Betrag von 1.030 DM, was bei einem förderungsrechtlichen Bedarf von
nunmehr 975 DM keine Gefährdung der Ausbildung begründe. Im übrigen werde
auf die zwingende gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG hingewiesen, nach
der alle im Bewilligungszeitraum zufließenden Beträge als Einkommen auf alle
Monate des Bewilligungszeitraumes umzulegen seien.
Die Behördenakten (Bl. 1-91) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.06.2001 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil die Klage nicht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen
Widerspruchsbescheides erhoben worden ist (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO).
Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 28.02.2001 zugestellt worden ist,
hätte die Klage spätestens am 28.03.2001 erhoben sein müssen. Das ist hier
jedoch nicht der Fall gewesen, weil es sich bei dem Rechtsschutzantrag vom
20.03.2001, bei Gericht am 21.03.2001 eingegangen, nicht um eine Klageschrift
handelt. Das ergibt sich eindeutig aus dem anwaltlichen Schriftsatz, der die
Überschrift "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" trägt und im Text die
Wendungen "Antragsteller" und "Antragsgegner" gebraucht. Lediglich an einer
Stelle im hervorgehobenen Antrag ist vom Beklagten die Rede. Auch der Gegner
hat den Antrag als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
aufgefaßt und entsprechend erwidert. Schließlich spricht auch das weitere
Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten für die Qualifizierung als Eilantrag
(siehe Schriftsatz vom 24.04.2001, Bl. 32 und 33 der Gerichtsakten).
Der Klägervertreter hat erst mit am 16.05.2001 eingegangenen Schriftsatz vom
15.05.2001 Klage erhoben, indem er sich darauf berief, der Schriftsatz vom
20.03.2001 soll auch als Klageschrift gelten. Eine derartige "rückwirkende" Geltung
kann einem Schriftsatz mit der gewünschten Wirkung der Fiktion des Eingangs zu
einem früheren Zeitpunkt als der der tatsächlichen Erklärung der Klageerhebung
jedoch nicht durch einseitige Bestimmung des Klägers beigelegt werden. Für das
Datum der Klageerhebung ist allein der Zugang der Klageschrift bei Gericht
entscheidend. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Klage
"bei dem Gericht" zu erheben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da die Klage mit hin am 16.05.2001 erhoben worden ist, kann sie die Klagefrist
nicht mehr wahren (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
Das Ergebnis wird auch nicht durch den Umstand eines später erlassenen
Bescheides (hier der vom 30.03.2001) verändert. Wenn es sich bei dem Bescheid
tatsächlich um eine Abänderung handeln würde, wäre die Klagefrist dadurch nicht
"hinausgeschoben" oder "wiederaufgelebt". Auch aus der Begründung des
Bescheides vom 30.03.2001 ergibt sich eindeutig, dass es bei der früheren
Regelung bleiben sollte, die Behörde lediglich durch die Gesetzesänderung dem
Bescheid eine neue Berechnung zu Grunde gelegt hat. Dagegen hat sich der
Kläger nicht gewandt und hätte es auch nicht können, da ihn dieser Bescheid nicht
belastet, sondern viel mehr begünstigt hat.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht
erhoben (§ 188 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenausspruchs und die
Vollstreckungsabwehrbefugnis des Klägers ist durch Gesetz geboten (§ 167 Abs. 1
VwG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.