Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.05.2008

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, rücknahme, aufenthaltserlaubnis, abschiebung, behörde, verfügung, ukraine, ausländer, befristung, rechtsschutz

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 971/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5
VwGO, Art 16a Abs 4 GG, § 11
Abs 1 AufenthG, § 48 VwVfG
Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen falscher
Angaben
Leitsatz
Ein besonderes Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs kann auch darin
begründet sein, dass etwaige gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelfe als
unzweifelhaft rechtsmissbräuchlich anzusehen wären, weil die Rechtmäßigkeit des
Bescheides offensichtlich rechtmäßig ist.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller reiste als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion
auf Grund einer ihm nach Maßgabe eines Ministerpräsidentenbeschlusses aus
dem Jahre 1991 erteilten Aufnahmezusage des Regierungspräsidiums Darmstadt
und eines entsprechenden Visums am 01.02.2002 in die Bundesrepublik ein und
beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab er an, bisher noch nie in der
Bundesrepublik gewesen zu sein. Der Antragsgegner erteilte ihm unter
entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl I
1057) am 08.01.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Inkrafttreten
des Aufenthaltsgesetzes wurde dieser Aufenthaltstitel in den einer
Niederlassungserlaubnis umgeschrieben.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Oktober 2007
festgestellt, dass der Antragsteller identisch ist mit einem A., der erstmals am
11.06.1995 in die Bundesrepublik eingereist war, hier erfolglos ein Asylverfahren
betrieben hatte und am 14.05.1996 in die Ukraine abgeschoben worden war. Im
Jahre 1997 war er zurückgekehrt, hielt sich hier zunächst illegal auf, wurde
schließlich festgenommen und wegen eines Suizidversuchs in die Psychiatrie B.
gebracht, von wo ihm die Flucht in die Niederlande gelang. Dort stellte er erneut
einen Asylantrag und wurde nach erfolglosem Abschluss dieses Verfahrens in die
Ukraine abgeschoben. Am 03.05.1997 wurde er jedoch erneut in B. aufgegriffen
und am 06.07.1997 zum dritten Mal in die Ukraine abgeschoben.
Das Regierungspräsidium Darmstadt nahm aufgrund dieser Vorgeschichte die
Aufnahmezusage am 08.02.2008 zurück. Nach erfolgter schriftlicher Anhörung
nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.03.2008 die
Niederlassungserlaubnis zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Er forderte den
Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an.
In den Gründen ist ausgeführt, dass dem Antragsteller eine unbefristete
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In den Gründen ist ausgeführt, dass dem Antragsteller eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, bzw. eine Niederlassungserlaubnis nicht hätte erteilt werden
dürfen, weil dem die Wirkungen der Abschiebungen entgegenstünden. Der
Antragsteller habe seine Identität verschwiegen und im Übrigen bei dem Antrag
auf Erteilung eines Visums fälschlicherweise angegeben, noch nie in der
Bundesrepublik gewesen zu sein. Die Anordnung des Sofortvollzugs wird damit
begründet, dass der Antragsteller bei der Beantragung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben gemacht habe und nur dadurch einen
weiteren Aufenthalt erlangt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 10.04.2008 Klage erhoben (1 K
974/08.F) und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Er trägt vor, die Rücknahmeentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der
Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. In der Erteilung des
Aufenthaltstitels sei zudem die Befristung der Wirkungen der Abschiebung zu
sehen, so dass der Aufenthaltstitel auch nicht rechtswidrig gewesen sei.
Ausweisungsgründe habe er nicht verwirklicht. Der Sofortvollzug sei unzureichend
begründet. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er Vater eines deutschen Kindes
sei und eines weiteren ehelichen Kindes Schweizer Nationalität. Schließlich sei
seine Mutter auf seine Unterstützung angewiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 06.03.2008 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Verfügung und trägt insbesondere
vor, von der Existenz eines deutschen Kindes des Antragstellers nichts zu wissen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.05.2008 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der
Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten beigezogen.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs
der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung
der Klage wiederherzustellen.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
setzt allerdings nicht nur voraus, dass keine überwiegenden Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Verfügung selbst bestehen, sondern auch, dass ein über die
Motive für diese Verfügung hinausgehendes Sofortvollzugsinteresse besteht, das
im einzelnen von der Behörde zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dieser
Vorgabe des Gesetzes liegen verfassungsrechtliche Grundentscheidungen
zugrunde, nämlich insbesondere das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art.
19 Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerfGE 69, 220 [230]). Um der Effektivität des
Rechtsschutzes willen soll ein angefochtener Verwaltungsakt nicht vollzogen
werden dürfen, solange seine Rechtmäßigkeit durch die Widerspruchsbehörde oder
das Verwaltungsgericht nicht überprüft worden ist. Der Sofortvollzug muss deshalb
mit Gründen gerechtfertigt werden, die so gewichtig sind, dass sie schwerer wiegen
als die Effizienz des Rechtsschutzes. In der Regel kommt dies nur in Betracht,
wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dazu führt, dass von dem
Betroffenen weiterhin konkrete Gefahren für Rechtsgüter anderer ausgehen, deren
rechtliches Gewicht dem des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes
mindestens entspricht oder darüber hinausgeht. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn von dem Betroffenen eine Verletzung von Rechtsgütern droht, die
grundrechtlich geschützt sind (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 58). Mit derartigen
Gründen hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs nicht
begründet. Seine Begründung beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der
weitere Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet könne nicht hingenommen
werden, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht. Dem liegt offenbar die
Überlegung zugrunde, dass es nicht hingenommen werden könne, dass ein
Ausländer, der sich den Aufenthalt durch falsche Angaben erschlichen hat, besser
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Ausländer, der sich den Aufenthalt durch falsche Angaben erschlichen hat, besser
gestellt sein soll als derjenige, der gegenüber den Behörden richtige Angaben
macht und allein deshalb keine Möglichkeit eines auch nur zeitlich begrenzten
Aufenthalts in Deutschland bekommt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v.
04.01.2000 - 3 Bs 218/99 -, juris). Diese Begründung geht nicht über die Motive
hinaus, die die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis selbst rechtfertigen. Sie
genießt als solche auch keinen verfassungsrechtlichen Rang, der es ermöglichen
würde, das Gewicht des Verfassungsprinzips des effektiven Rechtsschutzes zu
begrenzen. Sie ist deshalb ungeeignet, das besondere Sofortvollzugsinteresse zu
begründen.
Der Begründung des Sofortvollzugs in dem angefochtenen Bescheid lässt sich
allerdings zumindest andeutungsweise auch die Überlegung entnehmen, dass der
Antragsgegner einen etwaig eingelegten Rechtsbehelf gegen seine Verfügung
unter allen denkbaren Gesichtspunkten für offensichtlich unbegründet hält, so
dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wirklich dazu geeignet sein kann,
die materiellen Rechte des Antragstellers zu wahren. Der Antragsgegner geht
vielmehr davon aus, dass die Durchführung eines Klageverfahrens nur den Zweck
haben kann, aufgrund der aufschiebenden Wirkung den weiteren Aufenthalt des
Antragstellers zu ermöglichen. Diese missbräuchliche Inanspruchnahme des
Rechtsschutzverfahrens wird nicht als schutzwürdig anerkannt, so dass dem durch
die Anordnung des Sofortvollzugs entgegengewirkt werden soll.
Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner ein besonderes
Sofortvollzugsinteresse in ausreichender Weise dargetan. Denn es trifft zu, dass
die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs das
Gewicht des Grundsatzes effektiven Rechtschutzes kompensiert. Die Effektivität
des Rechtsschutzes ist kein Selbstzweck. Sie ist eine Verfahrensgarantie, die
letztlich der Durchsetzung materieller Rechte dienen soll. In den Fällen, in denen
feststeht, dass solche Rechte offensichtlich nicht bestehen und das Verfahren
daher unter keinen Umständen für den Antragsteller zum Erfolg führen kann, so
dass sich seine Durchführung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt,
laufen die Verfahrensgarantien effektiven Rechtsschutzes leer. Der weitere
Aufenthalt des Ausländers während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens führt
nicht zu einem effektiven Rechtsschutz, weil es keine Rechte gibt, die dadurch
geschützt werden könnten. Dieser Gedanke, dass offensichtliche Unbegründetheit
(oder Unzulässigkeit) die Garantie effektiven Rechtsschutzes modifizieren kann,
hat selbst verfassungsrechtlichen Rang. Er lässt sich nämlich der Regelung des
Art. 16a Abs. 4 GG entnehmen. Dort ist geregelt, dass die sofortige Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Ausländer zulässig ist, wenn das
Asylbegehren offensichtlich unbegründet ist.
Es ist zwar zutreffend, dass eine Behörde immer davon ausgeht, dass
Rechtsbehelfe gegen ihre Bescheid erfolglos sein werden, denn sie darf nur solche
Bescheide erlassen, die sie selbst für rechtmäßig hält. Daraus zu schließen, dass
die fehlenden Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsbehelfs deshalb kein
besonderes Sofortvollzugsinteresse begründen könnten (vgl. OVG Bremen DVBl
1980, 420; VGH Mannheim NVwZ 1984, 451; VGH München NVwZ 1988, 745) ist
zwar im Regelfall einsichtig, nicht jedoch im Falle offensichtlicher Rechtmäßigkeit.
In den meisten Fällen muss auch die Behörde damit rechnen, dass das Gericht
ihre Rechtsauffassung nicht teilt oder dass im gerichtlichen Verfahren noch
Sachverhalte vorgetragen und ggf. erwiesen werden, die zu der Erkenntnis führen,
dass der eigene Bescheid doch rechtswidrig ist. Von diesem Normalfall ist der Fall
einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit jedoch zu unterscheiden. Der vorliegende
Fall erläutert beispielhaft die Möglichkeit, dass unter bestimmten Umständen kein
vernünftiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu erwarten ist. Nur
in diesen Fällen ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes offensichtlich.
Die so begründete Anordnung des Sofortvollzugs hält der gerichtlichen
Überprüfung stand. Denn die von dem Antragsteller erhobene Klage gegen die
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist offensichtlich unbegründet.
Der Antragsteller bestreitet weder in der Begründung seiner Klage noch in der
Begründung des Eilantrages, dass er mit jenem A. identisch ist, der in den 90er
Jahren wiederholt aus Deutschland abgeschoben wurde. Aus § 11 Abs. 1 AufenthG
(früher § 8 Abs. 2 AuslG 1990) ergibt sich, dass einem Ausländer, der
abgeschoben worden ist, kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Diese Wirkung
kann zwar befristet werden. Dies setzt jedoch einen entsprechenden Antrag
voraus, den der Antragsteller bis heute unstreitig nicht gestellt hat. Allein in der
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voraus, den der Antragsteller bis heute unstreitig nicht gestellt hat. Allein in der
Tatsache, dass er vor der Botschaft in Kiew ein Visum und nach seiner Einreise
eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist ein solcher Antrag auf Befristung der
Wirkungen der Abschiebung schon deshalb nicht zu sehen, weil der Antragsteller
dabei seine Abschiebung unerwähnt gelassen hat und die zuständigen Behörden
diese auch nicht erkennen konnten, weil der Antragsteller unter anderem Namen
auftrat und auf die Namensgleichheit nicht hingewiesen hat.
Da die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, bzw. die Niederlassungserlaubnis
entgegen dem gesetzlichen Verbot erteilt worden ist, war sie offensichtlich
rechtswidrig und durfte deshalb nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG aufgehoben
werden. Dem stand und steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, wie er
im gerichtlichen Verfahren erstmals erwähnt, aber nicht näher erläutert hat, Vater
eines in Deutschland lebenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit sein soll.
Dieser Umstand könnte unter gewissen Umständen für die Befristung der
Wirkungen der Abschiebung von Bedeutung sein, nicht aber für die
Rechtswidrigkeit der Niederlassungserlaubnis, für die allein maßgeblich ist, dass
die Wirkungen der Abschiebungen noch andauern. Nichts anderes gilt für die
sonstigen Gründe, die nach Ansicht des Antragstellers von der Behörde zu
berücksichtigen sind.
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Rücknahme der
Niederlassungserlaubnis offensichtlich nicht entgegen. Wie § 48 Abs. 3 VwVfG
zeigt, kann ein etwaig enttäuschtes Vertrauen in den Bestand der
Niederlassungserlaubnis unter Umständen zwar zu einem Anspruch auf Ausgleich
eines Vermögensnachteils führen, nicht aber dazu, dass die
Niederlassungserlaubnis bestehen bleiben muss. Etwaiger Vertrauensschutz kann
deshalb nur die Rolle eines von mehreren Aspekten spielen, die bei der
pflichtgemäßen Ermessungsausübung zu berücksichtigen sind.
Daran, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat,
lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Zweifel. Insbesondere
ist auch die Verwendung des Wortes „muss“ in einer Passage des Bescheides
nicht geeignet, irgendwelche Zweifel daran zu begründen. Denn der Bescheid
spricht an anderer Stelle ausdrücklich von der Abwägung aller Gesichtspunkte und
von der „pflichtgemäßen Anwendung meines Ermessens“.
Der Antragsgegner führt in diesem Zusammenhang aus, dass
Vertrauensinteressen des Antragstellers nicht zu berücksichtigen sind, weil er die
Niederlassungserlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig waren. Dies trifft zu, denn der Antragsteller hat entgegen der ihm
bekannten Tatsachen in dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis angegeben, noch nie in Deutschland gewesen zu sein. Der
Antragsgegner hat weiter ausgeführt, dass in solchen Fällen sowohl
spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen für die Rücknahme
des Aufenthaltstitels sprechen. Das ist zumindest vertretbar. Es sind
demgegenüber keine Aspekte erkennbar, die dafür sprechen könnten, von der
Rücknahme abzusehen und die der Antragsgegner zu erwägen unterlassen hätte.
Aus den vorstehenden Gründen muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe
erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht
wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des
Regelstreitwertes aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.