Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.08.2008

VG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klagefrist, rechtsmittelbelehrung, adresse, zustellung, anfechtungsklage, zivilprozessrecht, dokumentation, quelle, anschrift

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 956/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 74 Abs 1 VwGO
(Einhaltung der Klagefrist)
Leitsatz
Eine versehentlich beim unzuständigen Gericht erhobene Anfechtungsklage wahrt die
Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin B. aus Fürth wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte nachträglich bewilligte
Unterhaltsvorschussleistungen an das zuständige Sozialamt erstattete, wobei
wegen der Einzelheiten auf den Bescheid des Beklagten vom 19.10.2004
verwiesen wird. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 05.10.2007 zurückgewiesen. In der dem
Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen den
Erstbescheid in der Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main ... erhoben werden.“
Die Klageschrift der Bevollmächtigten der Klägerin vom 12.11.2007, mit der die
Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zugleich die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt, enthält im Anschriftenfeld die Angabe:
„Sozialgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main“
und ging am 12.11.2007 per Telefax beim Sozialgericht Frankfurt am Main ein.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2008 erklärte sich das Sozialgericht Frankfurt am
Main für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wo die Akte am 09. April 2008 einging.
Vom Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen,
hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.06.2008 ausgeführt,
dass die Klage nicht nur versehentlich an das Sozialgericht Frankfurt gerichtet
worden sei, sondern von der Zuständigkeit des Sozialgerichts ausgegangen
worden sei, da dieses ja für Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zuständig sei
und die Klägerin auch Leistungen durch das Sozialamt erhalten habe. Die
Bevollmächtigte habe auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Kenntnis
genommen.
Auf gerichtliche Nachfrage, wie es dann dazu gekommen sei, dass die Klage zwar
an das Sozialgericht Frankfurt gerichtet worden sei, die postalische Anschrift aber
diejenige des Verwaltungsgerichts sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten vom 29.07.2008 ausgeführt, dass ursprünglich im RA-Micro-
Programm die richtige Adresse für das Sozialgericht Frankfurt gespeichert
gewesen sei. Ihre Bevollmächtigte müsse bei Abfassung der Klage allerdings die
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gewesen sei. Ihre Bevollmächtigte müsse bei Abfassung der Klage allerdings die
Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Adresse erfasst haben. Allerdings verbleibe
es dabei, dass die Klage irrtümlich inhaltlich dem Zuständigkeitsbereich des
Sozialgerichts zugeordnet worden sei und deshalb von der Bevollmächtigten bei
Abfassung der Klage und Anlage der Akte die Adressnummer des Sozialgerichts
übernommen worden sei, allerdings dann mit der Änderung dieser Adressnummer
im Hinblick auf die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
einschlägige Behördenakte verwiesen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Der mit einer
ordnungsgemäßen und zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene
Widerspruchsbescheid vom 05.10.2007 wurde der Bevollmächtigten der Klägerin
am 10.10.2007 zugestellt. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO lief
dementsprechend am Montag, den 12.11.2007 ab. Da die Klage erst infolge des
Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichtes Frankfurt am Main am 09. April 2008
beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, wäre die Klagefrist
nur gewahrt, wenn im Hinblick auf den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Sozialgericht - also dem
12.11.2007 - abgestellt werden könnte. Dies ist indessen nicht der Fall. Durch den
Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist nur
dann gewahrt, wenn die Klage gerade an dieses Gericht gerichtet war (vgl.
BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 - NJW 2002, 768 m.w.N.). Davon kann im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Dass bei Abfassung der Klage die
dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung lediglich bezüglich
der Adresse erfasst worden sein soll, nicht jedoch hinsichtlich des zugehörigen
Gerichts, ist lebensfremd. Augenscheinlich ist bei Verwendung des RA-Micro-
Programmes nach Aufruf des Adressfeldes und dessen Überprüfung anhand der
Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides versehentlich das bereits
zuvor erfasste „Sozialgericht Frankfurt“ nicht durch „Verwaltungsgericht Frankfurt“
ersetzt bzw. berichtigt worden. Eine solche versehentlich beim unzuständigen
Gericht erhobene Klage wahrt die Klagefrist nicht (BVerwG a.a.O.; Hess.VGH, Urteil
vom 08.04.1997 - 6 UE 4494/96 - Juris).
Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hat die Versäumung der Klagefrist
verschuldet. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 173
VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.