Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 31.05.2006
VG Frankfurt: auflösende bedingung, grundsatz der gleichbehandlung, widerruf, beratung, ermessen, zuwendung, zuschuss, nichterfüllung, leistungsklage, aushändigung
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 870/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, § 35 VwVfG, § 49
Abs 2 VwVfG
(Zuwendungsvergabe; Richtlinie; Bedingung;
Gleichbehandlung; Widerruf)
Leitsatz
Vergibt eine Behörde Zuwendungen für bestimmte Zwecke allein aufgrund eines
entsprechenden Haushaltstitels und veröffentlichter Verwaltungsvorschriften
(Richtlinien), so ist sie bei der Bewilligung nur an den Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 3 GG) gebunden. In diesem Rahmen ist sie auch frei, die Bewilligung von
Bedingungen abhängig zu machen, die in den Richtlinien nicht niedergelegt sind. Sobald
sie jedoch einen Bewilligungsbescheid erlassen hat, der auf die Richtlinien Bezug nimmt
und keine weiteren Regelungen enthält, werden die Richtlinien zum
Regelungsbestandteil des Verwaltungsaktes und haben insoweit rechtliche
Außenwirkung, die gerichtlich voll nachprüfbar ist. Die Nichterfüllung von
Bewilligungsbedingungen, die weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf die
Richtlinien in den Bescheid aufgenommen worden sind, rechtfertigen nicht die spätere
Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des Bewilligungsbescheides.
Tenor
Der Bescheid vom 13.12.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, 300,- € an den Kläger zu
zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger
nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 12.08.2005 bei der Beklagten einen Antrag für einen
Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung für H. F. aus T. nach Maßgabe der Richtlinien
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung der Beratung
zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort -
Vor-Ort-Beratung - vom 15.07.2004 (BAnz Nr. 138 v. 27.07.2004, S. 16273).
Darauf erteilte die Beklagte ihm unter dem 22.08.2005 einen
Zuwendungsbescheid über 300,00 EUR. Der Bescheid enthält die Regelung, dass
er u. a. unwirksam wird, falls nach Erhalt der Bestätigung der Bewilligungsbehörde
über die richtlinienkonforme Erstellung des Beratungsberichts dieser dem
Beratungsempfänger nicht innerhalb von zwei Monaten ausgehändigt und in
einem Abschlussgespräch erläutert wird. Zugleich enthält der Bescheid für diesen
Fall auch einen Widerrufsvorbehalt.
Der Kläger hat darauf die Beratung vorgenommen und einen Beratungsbericht
erstellt, den er am 17.10.2005 der Beklagten mit der Bitte um Bestätigung der
Richtlinienkonformität vorlegte. Am 04.11.2005 erließ die Beklagte darauf einen
Bescheid, mit dem sie dem Kläger u. a. auferlegte, den geprüften
Beratungsbericht innerhalb von zwei Monaten auszuhändigen und in einem
Abschlussgespräch zu erörtern sowie innerhalb weiterer vier Wochen eine
Bestätigung des Beratungsempfängers darüber vorzulegen.
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Mit Schreiben vom 16.11.2005 legte der Kläger der Beklagten darauf eine
Erklärung des Beratungsempfängers vor, in der dieser erklärte, den
Beratungsbericht bereits am 28.09.2005 ausgehändigt und am 17.11.2005
mündlich erläutert bekommen zu haben.
Darauf widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den
Zuwendungsbescheid mit der Begründung, dass die Übergabe des
Beratungsberichts an den Beratungsempfänger bereits vor Erteilung der
„Berichtsbestätigung“ vorgenommen worden sei. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch. Darin trug er vor, dass er den von der Beklagten bestätigten Bericht
dem Empfänger erst am 17.11.2005 ausgehändigt habe. Am 28.09.2005 habe er
nur einen vorläufigen Bericht übergeben und den Empfänger auch auf die
Vorläufigkeit hingewiesen. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit den Richtlinien
und mit dem Zuwendungsbescheid. Dem fügte er eine Kopie der bereits
vorgelegten Empfangsbestätigung des Beratungsempfängers bei, in der dieser am
16.12.2005 nachgetragen hat, dass der Kläger ihn bei der Übergabe des Berichts
am 28.09.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Bericht ggf. noch
entsprechend den Anforderungen des BAFA geändert werden müsse und insofern
vorläufig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Am 03.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, nicht entgegen den Richtlinien und den Nebenbestimmungen des
Zuwendungsbescheides gehandelt zu haben. Eine zeitnahe Information des
Beratenen werde darin nicht untersagt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.12.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den bewilligten Zuschuss in Höhe von
300,00 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass in den
Nebenbestimmungen zu dem Zuwendungsbescheid die Aushändigung des
Beratungsberichts vor Bestätigung der Richtlinienkonformität durch die Beklagte
untersagt sei und zum Widerruf berechtige.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.04.2006 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der
Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Zuschusses in Höhe von 300,00 EUR.
Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden
Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien. Ein
gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Vielmehr steht
die Bewilligung im Ermessen der Beklagte. Dieses Ermessen ist allein durch die
Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften,
die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das
Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall davon
abweicht. Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt,
kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch nicht in Betracht.
Die Beklagte ist auch nicht gehindert, die Bewilligung der Zuwendung von
Bedingungen abhängig macht, die in den Richtlinien nicht vorgesehen sind. Damit
setzt sie sich möglicherweise zwar gegenüber dem Richtliniengeber, also dem
Bundesministerium ins Unrecht, sofern sie sich nicht an dessen Erlasse und
Weisungen hält. Gegenüber dem Bürger hat dies aber keine Bedeutung. Seine
Rechtssphäre wird nicht berührt, solange die Kriterien der Bewilligung gleichförmig
auf alle Fälle angewendet werden und auch sonst keine Grundrechte verletzt
werden.
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Die Bedingung, den Beratungsbericht vor Bestätigung der Richtlinienkonformität
dem Beratungsempfänger gegenüber geheim zu halten, verletzt keine
Grundrechte. Sofern sie in allen Fällen gesetzt wird, verletzt sie auch nicht den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu weitergehenden Überprüfungen ist das Gericht
nicht befugt. Insbesondere darf es solche Bedingungen nicht darauf überprüfen, ob
sie mit vernünftigen Argumenten gerechtfertigt werden können. Denn es gibt
keinen Rechtsanspruch des Bürgers auf staatliche Vernunft, die auf dem
Rechtswege durchgesetzt werden könnte.
Der große Gestaltungsspielraum, der der zuständigen Verwaltungsbehörde damit
eingeräumt ist, findet allerdings sein Ende, sobald durch Erlass eines
Verwaltungsaktes von ihm in der einen oder anderen Weise Gebrauch gemacht
und nunmehr eine Einzelfallregelung getroffen worden ist, die gegenüber dem
Adressaten des Bescheides rechtliche Außenwirkung hat, also die Sphäre seiner
Rechte und Pflichten gestaltet. Dies bedeutet, dass die Bedingungen der
Gewährung der Zuwendung vom Zeitpunkt des Erlasses eines solchen
Verwaltungsaktes an nicht mehr im Ermessen der Behörde stehen, sondern nur
noch vom Inhalt des Bescheides abhängig sind. Dieser Inhalt des Bescheides
unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Der Zuwendungsbescheid vom 22.08.2005 enthält hinsichtlich des hier
streitgegenständlichen Aspekts zwei verschiedene Nebenbestimmungen, die in
einem logisch nicht einwandfreien Verhältnis zueinander stehen. Zum einen wird
nämlich der Fall der nicht oder verspätet erfolgten Aushändigung des
Beratungsberichts an eine auflösende Bedingung geknüpft, so dass der
Zuwendungsbescheid automatisch unwirksam wird, falls die Bedingung eintritt und
es folglich keiner weiteren Maßnahmen mehr bedarf, zum anderen knüpft der
Bescheid an diesen Sachverhalt einen Widerrufsvorbehalt. Im Ergebnis führt das
dazu, dass Gegenstand eines möglichen Widerrufs immer schon ein Bescheid ist,
der bereits unwirksam geworden ist. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass ein
solcher Widerrufsbescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Falls der Fall
eingetreten ist, unter der der Widerrufsvorbehalt und zugleich die auflösende
Bedingung greifen, geht der Widerruf nur ins Leere. Rechtlich relevant wird der
Widerruf nur, wenn er ergeht, obwohl der maßgebliche Fall nicht eingetreten ist.
Dann führt er als solcher zwar zu einem Erlöschen des Zuwendungsbescheides, ist
aber rechtswidrig und muss nach erfolgter Anfechtung aufgehoben werden.
So liegen die Dinge hier. Die Beklagte war zum Widerruf des
Zuwendungsbescheides nicht berechtigt, weil der Fall, für den der Widerruf
vorbehalten war, nicht eingetreten ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Auch die
Voraussetzungen für den Widerruf wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG) liegen nicht vor. Beides käme nur in Betracht, wenn der Bescheid für
den Fall unter Widerrufsvorbehalt gestellt wäre, dass der Kläger dem
Beratungsempfänger den Beratungsbericht vor Bestätigung der
Richtlinienkonformität durch die Beklagte zur Kenntnis gibt oder aushändigt, oder
wenn der Bescheid eine Auflage dergestalt enthielte, dass der Kläger dem
Beratungsempfänger den Beratungsbericht nicht vor Bestätigung der
Richtlinienkonformität zur Kenntnis geben oder aushändigen darf. Nichts
dergleichen ist in dem Bescheid geregelt. Mit der maßgeblichen Klausel wird nur
die Regelung der Nr. 5.3 RL in den Bescheid implementiert. Danach muss der
Beratungsbericht innerhalb einer bestimmten Frist erstellt und der Beklagten
vorgelegt werden. Er ist spätestens zwei Monate nach Bestätigung der
Richtlinienkonformität durch die Beklagte dem Beratenen zu übergeben. Es gibt
dagegen keinerlei Regelung darüber, wann der Bericht frühestens dem Beratenen
übergeben werden darf.
Auch der für den Empfänger des Bescheides nachvollziehbare
Sinnzusammenhang mit dem Subventionszweck und dessen behördlicher
Sicherstellung zwingt nicht zu der Erkenntnis, dass zumindest zwischen den Zeilen
des Bescheides eine Geheimhaltungspflicht vor der behördlichen Bestätigung
geregelt worden ist. Denn es erschließt sich dem gemeinen Menschenverstande
auch bei Kenntnis des Subventionszwecks keineswegs, warum der Berater den
Bericht dem Beratenen nicht vorher aushändigen dürfen soll. Entscheidend ist
allein, dass die Behörde die Richtlinienkonformität überprüfen muss und dass der
Beratene bestätigen muss, dass er den Bericht ausgehändigt und erläutert
bekommen hat. Sofern dies bereits vor Bestätigung der Richtlinienkonformität
erfolgt ist, führt dies nur dann nicht zu einer Erfüllung der dem Berater auferlegten
Pflichten, wenn die Behörde eine Nachbesserung des Berichts fordert. Nur in
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Pflichten, wenn die Behörde eine Nachbesserung des Berichts fordert. Nur in
diesem Fall muss der Berater den nachgebesserten Bericht dem Beratenen
(erneut) übergeben und erläutern. Es mag möglicherweise im Interesse des
Beraters sein, die mit einem solchen Vorgehen verbundene Peinlichkeit zu
vermeiden, in dem er den Beratungsbericht seinem Kunden erst aushändigt, wenn
die Richtlinienkonformität bestätigt worden ist. Ein darüber hinausgehendes vom
Subventionszweck gefordertes Interesse an der Vermeidung einer früheren
Bekanntgabe des Berichts ist jedoch vom Empfängerhorizont aus nicht erkennbar.
Vor allem erschließt sich dem Berater auch nicht ohne Weiteres der Gedanke, den
der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nämlich
dass die Behörde den Beratungsempfänger davor bewahren will, bereits aufgrund
eines noch nicht von ihr geprüften Berichts Maßnahmen einzuleiten, die sich
später aufgrund des geprüften und ggf. korrigierten Berichts als untauglich oder
unzweckmäßig erweisen. Zum einen liegt eine derartige Betreuung des Bürgers
nicht offensichtlich schon im Subventionszweck, zum anderen müsste dann auch
ausgeschlossen werden, dass der Berater während der Beratung mit dem
Beratenen spricht. Nur so könnte vermieden werden, dass der Beratene aufgrund
der mündlichen Beratung bereits Maßnahmen ergreift, die sich später als doch
nicht so empfehlenswert erweisen. Eine Vor-Ort-Beratung, bei der der Berater
mehr wie ein Ermittler auftritt, der nichts von dem preisgibt, was in seinem Kopf
vorgeht, entspricht jedenfalls nicht dem, was man ohne ausdrückliche Regelung
dem Subventionszweck entnehmen könnte. Nichts anderes gilt für die
Geheimhaltung des schriftlichen vorläufigen Berichts.
Auch die neben der Anfechtungsklage erhobene Leistungsklage ist zulässig.
Insbesondere liegt für sie ein Rechtsschutzinteresse vor. Die Aufhebung des
Widerrufsbescheides führt nämlich nicht ohne Weiteres dazu, dass die Beklagte
den Zuschuss auszahlen wird. Sie könnte sich vielmehr auf den Standpunkt
stellen, dass die Auszahlung des Zuschusses deshalb nicht in Betracht kommt,
weil der Zuwendungsbescheid - unabhängig von dem Widerrufsbescheid - wegen
Eintritts der auflösenden Bedingung erloschen ist.
Die Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung
von 300,00 EUR aus dem Zuwendungsbescheid vom 22.08.2005. Dieser ist nicht
erloschen, weil die auflösende Bedingung, unter der er steht, nicht eingetreten ist.
Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO,
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.