Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.02.2005

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Gericht:
VG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 L 2492/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 16a Abs 1 S 1 PersVGWO HE
Tenor
Die am 12. und 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) wird in der
Gruppe der Arbeiter für unwirksam erklärt.
Gründe
I.
Die 3 Antragsteller fechten die Wahl des Beteiligten zu 1) in der Gruppe der
Arbeiter an. Die Antragsteller gehören dieser Beschäftigtengruppe an. Die Wahl
des Beteiligten zu1) wurde am 12. und 13. Mai 2004 durchgeführt. Dabei wurde
lediglich eine Liste eingereicht. In der Gruppe der Arbeiter waren 5 Sitze zu
vergeben, wobei auf den an fünfter Stelle gewählten Arbeiter 40 Stimmen, auf den
an sechster Stelle gewählten Antragsteller zu 1) 39 Stimmen entfielen. Das
Wahlergebnis wurde am 14. Mai 2004 bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 27.05.2004 die Anfechtung der Wahl bei Gericht
beantragt. Sie rügen, dem Antragsteller zu 3) sei die Ausübung seines Wahlrechts
vorenthalten worden, da ihm entgegen seiner Anforderung die Briefwahlunterlagen
weder übersandt noch persönlich ausgehändigt worden seien.
Die Antragsteller beantragen,
die am 12. und 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) in der
Gruppe der Arbeiter für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
den Antrag abzuweisen.
Sie machen geltend, der Antragsteller zu 3) habe trotz entsprechender
Aufforderung durch das Mitglied des Wahlvorstands ... seine Anschrift für eine
spätere Zusendung der Wahlunterlagen nicht mitgeteilt. Folglich habe dieser die
mangelnde Übermittlung der Briefwahlunterlagen selbst zu vertreten, sei also in
seinem Wahlrecht nicht behindert worden.
Ein Band Wahlunterlagen des Beteiligten zu 1) ist zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der
Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II.
Der Anfechtungsantrag der Antragsteller ist nach § 22 Abs. 1 HPVG zulässig. Er
hat auch in der Sache Erfolg, da bei der Wahl des Beteiligten zu 1) in der Gruppe
der Arbeiter gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und der Verstoß
das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
Der Antragsteller zu 3) hat sein Wahlrecht nicht ausüben können, weil ihm
entgegen seiner Anforderung die Briefwahlunterlagen weder persönlich
ausgehändigt noch durch Boten oder per Post übermittelt wurden. Unstreitig hat
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ausgehändigt noch durch Boten oder per Post übermittelt wurden. Unstreitig hat
der Antragsteller zu 3) gegenüber dem Wahlvorstand in Gestalt von Frau ...
geltend gemacht, an den Wahltagen wegen Urlaubs verhindert zu sein und
deshalb sein Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe ausüben zu wollen. Dieses
Verlangen hat für den Wahlvorstand die Verpflichtung begründet, dem
Antragsteller zu 3) entsprechend seinem Verlangen die in § 16a Abs. 1 S. 1 WO
HPVG genannten Unterlagen zur Ausübung des Wahlrechts in Gestalt der
brieflichen Stimmabgabe entweder auszuhändigen oder aber zu übersenden.
Beide Alternativen stehen nebeneinander, es gilt kein Vorrang für die persönliche
Aushändigung der Briefwahlunterlagen an einen Briefwahlinteressenten. Daher
kommt es für die Nichtübermittlung der Briefwahlunterlagen an den Antragsteller
zu 3) nicht darauf an, ob dieser etwa verfrüht um die Aushändigung der
Briefwahlunterlagen nachgesucht hat, nämlich zu einem Zeitpunkt, als der Inhalt
der Stimmzettel noch nicht feststand bzw. diese noch nicht gedruckt waren. Auch
kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu einem Zeitpunkt nach dem 23.
April 2004 noch einmal beim Wahlvorstand hätte vorsprechen können, um sich
persönlich die Briefwahlunterlagen aushändigen zu lassen. Ein bis zu diesem
Zeitpunkt geäußertes Verlangen auf briefliche Stimmabgabe, wie es ungeachtet
der sonstigen Unterschiede im Vortrag der Beteiligten und der Antragsteller dem
Wahlvorstand gegenüber unstreitig geäußert wurde, löste die Pflicht des § 16a Abs.
1 S. 1 WO HPVG aus. Die Erfüllung dieser Übermittlungspflicht hängt nicht von
einer weiteren Mitwirkung des Briefwahlinteressenten ab, sofern nur - wie hier
unstreitig gegeben - seine Identität hinreichend sicher feststeht. Die Übermittlung
der Briefwahlunterlagen an den Antragsteller zu 3) konnte also nicht deshalb
unterbleiben, weil dieser nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) seine
Postanschrift trotz entsprechender Aufforderung durch das Mitglied des
Wahlvorstands ... nicht mitgeteilt hätte. Dieser Mitteilung seitens des
Antragstellers bedurfte es nicht. Die unzweideutige Äußerung des
Briefwahlverlangens reichte aus, um die Übermittlungspflicht des Wahlvorstands
nach § 16a Abs. 1 S. 1 WO HPVG auszulösen. Welchen Weges er sich zur Erfüllung
dieser Pflicht bedient, liegt zwar im Ermessen des Wahlvorstandes. Er darf dabei
aber nicht auf eine weitere in der Wahlordnung nicht vorgesehene
Mitwirkungshandlung des Briefwahlinteressenten abstellen. Zumindest muss der
Versuch unternommen werden, ihm die Unterlagen für die Ausübung des
Wahlrechts entweder persönlich z. B. durch Boten auszuhändigen oder durch die
Post zu übermitteln. Die dafür erforderlichen Informationen sind auf Anforderung
des Wahlvorstandes von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Eine derartige
Anforderung seitens des Wahlvorstandes ist hier allerdings unterblieben.
Die Beeinträchtigung des Wahlrechts des Antragstellers zu 3) ist für das
Wahlergebnis nicht ohne mögliche Auswirkungen geblieben. Der fünftplatzierte
Wahlbewerber hat 40 Stimmen erhalten, während der Antragsteller zu 1) 39
Stimmen erhalten hatte. Es ist also möglich, dass bei einer Stimmabgabe durch
den Antragsteller zu 3) der Antragsteller ebenfalls 40 Stimmen erhalten hätte und
dann ggf. per Losentscheid Mitglied des Beteiligten zu 1) geworden wäre.
Durch eine Berichtigung des Wahlergebnisses lässt der Verstoß gegen die
Wahlrechtsvorschriften nicht beheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.