Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 26.05.2004

VG Frankfurt: ausbildung, wichtiger grund, fachhochschule, informatik, behörde, erlass, notlage, behandlung, unverzüglich, kausalzusammenhang

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 198/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Einstweilige Anordnung, Ausbildungsförderung für die Vergangenheit.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Der 1975 geborene Antragsteller nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der
Fachhochschule Darmstadt ein Studium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen
auf und exmatrikulierte sich im Januar 2001. Zum Wintersemester 2002/2003
immatrikulierte er sich an der Fachhochschule Frankfurt am Main für ein Studium
in der Fachrichtung Informatik und beantragte hierfür Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dabei gab er an, dass er im
Oktober 1999 schwer erkrankt gewesen sei und sich bis November 2000 in
ärztlicher Behandlung befunden habe. Dies habe ein ordentliches Studium
ausgeschlossen, so dass er an die Fachhochschule Frankfurt am Main gewechselt
sei. Zugleich legte er ein Schreiben eines Arztes vom 27.9.2002 (Blatt 19 und 20
der Behördenakte) vor, wonach er in der Zeit von Oktober 1999 bis November
2000 studierunfähig erkrankt gewesen sei. Es seien orthopädische Behandlungen
erfolgt. Mit Bescheid vom 17.1.2003 lehnte die Behörde den Antrag dem Grunde
nach unter Berufung auf § 7 Abs.3 BAföG ab. Es lägen keine unabweisbaren
Gründe vor. Wegen der Erkrankung hätte sich der Antragsteller von dem Studium
beurlauben lassen können.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch. Zur Begründung wies der
Antragsteller darauf hin, dass nach den Bestimmungen des BAföG keine
Verpflichtung bestehe, sich bei längerer Erkrankung von dem Studium beurlauben
zu lassen. Außerdem wäre im Falle einer Beurlaubung eine Versorgungslücke
hinsichtlich der Krankenversicherung entstanden. Im übrigen stelle eine
nichtvorhersehbare Erkrankung von längerer Dauer einen unabweisbaren Grund
dar. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 18.März
2003 als unbegründet zurück. Dort heißt es u.a.:
"§ 7 Abs.3 BAföG bestimmt, hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum
Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab,
wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart
einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig
aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen
berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel
eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte
derselben Ausbildungsstättenart anstrebt."
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Indem Sie zum Wintersemester 2002/2003 an der Fachhochschule Frankfurt am
Main den Studiengang Informatik aufnahmen, nachdem Sie zuvor für die Dauer
von fünf Semestern an der Fachhochschule Darmstadt für den Studiengang
Bauingenieurwesen eingeschrieben waren, erfolgte ein Fachrichtungswechsel im
Sinne des § 7 Abs.3 BAföG.
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen
Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im
Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die
am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen
als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem
Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet
werden kann (BVerwG FamRZ 1976,555, FamRZ 1991,625).
Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und
Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener
Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus
dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG FamRZ 1980,292; FamRZ 1986;
731, FamRZ 1991,625).
Bei der im Rahmen des § 7 Abs.3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung
spielt die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche
Rolle (BVerwG FamRZ 1984,516). In der Eingangsphase, d.h. bis zum Ablauf des
ersten Jahres der Ausbildung sind geringere, mit zunehmender Dauer der
bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an , die Anerkennung
eines wichtigen Grundes zu stellen.
Für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene
Interessenabwägung ist es im übrigen unerheblich, ob der Auszubildende für die
bisherige Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten oder nicht erhalten hat
(BVerwG FamRZ 1990,325).
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen
Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung
nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete - etwa als
Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die
die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Da Ihr Fachrichtungswechsel nach dem 5. Fachsemester des Studiengangs
Bauingenieurwesen erfolgte, muss für diesen ein unabweisbarer Grund vorliegen.
Soweit Sie geltend machten, dass Sie den Studiengang Bauingenieurwesen wegen
einer nicht näher spezifizierten - Erkrankung nicht haben fortführen können, kann
dieses Vorbringen allein noch nicht die Annahme des Vorliegens eines wichtigen
Grundes in Form eines unabweisbaren Grundes rechtfertigen, infolgedessen die
Fortführung des Studiums nicht mehr möglich gewesen wäre.
Eine eingehende Überprüfung, ob die Art der Erkrankung zwangsläufig einer
Fortsetzung des Studiengangs Bauingenieurwesen entgegen stand (z.B. mittels
ärztlicher Atteste) konnte daher unterbleiben.
Die Berufung auf das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes
erfordert zusätzlich, dass ein Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel
rechtzeitig erfolgen.
Von einem Auszubildenden wird insbesondere im Hinblick auf das öffentliche
Interesse an einer sparsamen Verwendung staatlicher Mittel erwartet, dass er vor
der Aufnahme einer Ausbildung eigenverantwortlich und gewissenhaft prüft, ob die
angestrebte Ausbildung seinen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten entspricht.
Stellt sich diese geforderte Prognose im Verlaufe der Ausbildung als falsch heraus,
so wird von dem Auszubildenden verlangt, dass er den Eignungsmangel oder
Neigungswandel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennt und daraus
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die Konsequenzen zieht und die
Ausbildung abbricht (BVerwG FamRZ 1990,327).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird somit
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird somit
dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und
Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der
bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwG FamRz
1980,292; FamRZ 1986,932; FamRZ 1991,120).
Bei Zweifeln hinsichtlich seiner Neigung oder Eignung muss sich der Auszubildende
unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung z.B. schon dann aufgeben,
wenn sich ihm der Neigungswandel oder Eignungsmangel - etwa aufgrund
anhaltend schlechter Leistungen aufdrängen muss. Allein der Umstand, dass der
Auszubildende subjektiv immer noch die Hoffnung hat, die Ausbildung doch noch
erfolgreich abzuschließen, rechtfertigt keine weiteres Abwarten.
Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung waren Sie in der Zeit von Oktober 1999
bis November 2000 erkrankt, d.h. vom Beginn des 3. Fachsemesters (WS
1999/2000) bis zum Beginn des 5. Fachsemesters (WS 2000/2001). Unter diesen
Umständen hätten Sie sich spätestens nach dem 3. Fachsemester
exmatrikulieren lassen müssen, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keine
Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes eingetreten war, der eine
Studienfortsetzung erlaubt hätte. Zumindest hätten Sie sich von dem Studium -
gegebenenfalls auch rückwirkend - beurlauben lassen müssen, bis eine
Entscheidung über eine Fortsetzung oder Beendigung des Studiengangs
Bauingenieurwesen unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes möglich
gewesen wäre. Der Umstand, dass Sie eine "Versorgungslücke" befürchtet haben,
ist förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Der erst nach dem 5.
Fachsemester vorgenommene Fachrichtungswechsel hat zur Folge, dass dieser
nicht mehr als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist."
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 20. März 2003 zugestellt
(Postzustellungsurkunde).
Mit Schriftsatz vom 22.04.2003 hat der Antragsteller Klage (10 E 1963/03) erhoben
und will die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Informatik-Studium
erreichen.
Er begründet die Klage wie folgt:
Soweit die Beklagte nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid einen
Verstoß gegen den Unverzüglichkeitsgedanken sehe, könne er dem nicht folgen,
denn für den Kläger sei gerade nicht absehbar gewesen, ob er sein ursprüngliches
Studium des Bauingenieurwesen, fortsetzen könne. Aufgrund der physischen und
psychischen Belastung durch die Erkrankung müsse ein Studiengangwechsel nach
§ 7 Abs. 3 BAföG auch nach dem 5. Fachsemester möglich sein. Für den Kläger
habe ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Erststudiums vorgelegen, die
gesundheitliche Disposition habe die Fortsetzung der Ausbildung bzw. die spätere
Berufsausübung nicht zugelassen. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf die
ärztliche Stellungnahme vom 17.10.03 (Bl. 33 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz
vom 12.01.2004, bei Gericht am 15.01.2004 eingegangen, hat der Antragsteller
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und will erreichen, dass die
Behörde ihm Ausbildungsförderung für sein Studium der Informatik ab 07.10.2002
gewährt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Auf
die Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne nicht gewartet werden, weil die
Finanzierung des Studiums nicht mehr gesichert sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller vom 18.03.2003 BAföG für das Studium der Fachrichtung
Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main zu gewähren.
Hierfür beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von
Rechtsanwalt Z..
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er begründet dies wie folgt:
Der Antragsteller habe bereits am 30.10.1998 bei der seinerzeit zuständigen
Behörde für das später abgebrochene Studium des Bauingenieurwesens
Ausbildungsförderung beantragt; dieser Antrag sei mit Bescheid vom 31.01.1999
"mangels Mitwirkung" abgelehnt worden. Da der Antragsteller diese Ausbildung
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"mangels Mitwirkung" abgelehnt worden. Da der Antragsteller diese Ausbildung
praktisch nicht betrieben habe, sei die zur Ablehnung dieses Antrags führende
Nachlässigkeit bei der Mitwirkung nur zu verständlich.
Der Antragsteller mache geltend, durch eine im Oktober 1999, dem Beginn des
dritten Semesters Bauingenieurwesen, aufgetretene Erkrankung an der
Durchführung des Studiums gehindert und schließlich zu dessen Abbruch
veranlasst worden zu sein. Dabei werde jedoch nicht deutlich, in welchem Maße er
das Studium in den ersten beiden Semestern, vor der Erkrankung, betrieben,
besser: in "Erwartung einer Erkrankung (?)" nicht betrieben habe. Weiter sei der
behauptete Kausalzusammenhang zwischen der "in knappen Worten attestierten"
Erkrankung des Bewegungsapparates und einer massiven, zur beruflichen
Umorientierung führenden Beeinträchtigung des Studiums nicht erkennbar. Wenn
die Erkrankung zur Aufgabe der in den Jahren 1995 bis 1997 durchgeführten
betrieblichen Ausbildung zum Stahlbetonbauer, die bekanntermaßen an die
körperliche Verfassung höchste Ansprüche stelle, geführt hätte, sei dies noch
erklärbar gewesen. Weshalb die damalige Erkrankung den Beruf des Bauingenieurs
verhindern, den Beruf des Informatikers aber nicht beeinträchtigen soll, obwohl in
beiden Berufen die Arbeit am Bildschirm erledigt wird und körperlich anstrengende
Tätigkeiten nicht anfallen, sei weder vom Antragsteller dargestellt worden noch
sonst erklärbar gewesen. Die Behörde bleibe deshalb dabei, dass der bei einem
Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Semestern erforderliche
unabweisbare Grund nicht dargelegt worden sei und ein Anspruch auf Förderung
des jetzigen Studiums nicht bestehe.
Darauf hat der Antragsteller folgendes erwidert: Nach seiner Kenntnis sei für das
Studium des Bauingenieurwesens kein Antrag auf Bafög gestellt worden. Den
angegebenen Bescheid vom 31.01.1999 habe er nicht erhalten. Es sei nicht
nachvollziehbar wie die Beklagte innerhalb des ersten Semesters festgestellt
haben wolle, dass er die Ausbildung praktisch nicht betrieben habe. Auch die
Ausführungen, dass er das Studium in den ersten beiden Semestern in
"Erwartung" einer Erkrankung nicht betrieben habe, seien nicht verständlich. Der
Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Abbruch des Studiums
sei durch Vorlage des Attestes nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erkrankung
hätte der Kläger auch ein Studium der Informatik nicht fortsetzen können. Er
konnte dieses Studium erst aufgrund seiner Genesung beginnen, demgemäß sei
ein Studienbeginn erst im Wintersemester 2002 möglich gewesen. Die
Behördenakten (Blatt 1 bis 35) haben vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf
Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt Z. haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die
Antragstellerin die Dringlichkeit der erstrebten Regelung (Eilbedürftigkeit) und die
Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu
machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller eine
gegenwärtige Notlage darlegt und glaubhaft macht. Davon kann nach den - wenn
auch knappen - Darlegungen ausgegangen werden. Der Antragsteller erstrebt
aber - wie im Schriftsatz vom 21.01.2004 nochmals klargestellt - , Leistungen, die
ihm vermeintlich in der Vergangenheit (ab dem 07.10.2002) zugestanden haben.
Das kann aber mit einer einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden, weil die
Klärung eines derartigen Anspruchs nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.
Wegen der andersartigen Prozessmaximen darf das Gericht die begehrte
Anordnung deshalb nicht erlassen (Vorwegnahme der Hauptsache). Auch der von
der Rechtsprechung in Ansehung eines aus Artikel 19 Abs. 4 GG abgeleitete
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des existenzsichernden
Charakters der Leistungen nach dem BAföG (effektiver Rechtsschutz) greift hier
nicht ein, weil Leistungen für die Vergangenheit nicht geeignet sind, eine
gegenwärtige Notlage zu beseitigen. Beantragt ein Auszubildender erst im Laufe
des Bewilligungszeitraums oder danach beim Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung, so besteht für die bereits abgelaufenen Monate des
Bewilligungszeitraums grundsätzlich kein Anordnungsgrund (OVG Münster vom
28.04.1978 - XVI B 2724/77 -; 19.12.1996 - 16 B 1689/96 -; so auch HessVGH in
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28.04.1978 - XVI B 2724/77 -; 19.12.1996 - 16 B 1689/96 -; so auch HessVGH in
ständiger Rechtsprechung). Für die Vergangenheit kann im Wege der einstweiligen
Anordnung Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. Das OVG Münster hat
lediglich dann anders entschieden, wenn wegen zuvor gemachter Schulden
Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen. Das ist hier nicht der Fall.
Soweit sich der Antrag auf Ausbildungsförderung auf den Zeitraum nach der
Antragstellung bei Gericht (dem 15.01.2004) bezieht, ist er unbegründet. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und dem
Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.02.2004, auf den sich der Antragsgegner
auch im Eilverfahren beruft, und denen das Gericht im wesentlichen folgt,
verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Auch aus den ärztlichen Stellungnahmen kann nicht auf einen "unabweisbar"
erforderlichen Studienwechsel geschlossen werden. Der Arzt hat lediglich eine
orthopädische Behandlung bescheinigt und den Studienwechsel "angeraten", ohne
dass irgendwelche weiteren Ausführungen gemacht worden sind, die einen Schluss
auf den Studienabbruch zulassen.
Aus den bisher geschilderten Gründen scheitert auch der Prozesskostenhilfe- und
Beiordnungsantrag, weil eine Erfolgsaussicht für das Verfahren nicht besteht (§
114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO, § 166 VwGO).
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf
Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.