Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.01.2003

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, nutzungsänderung, grundstück, genehmigung, vollziehung, baustelle, hauptsache, auflage, zahl

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Gericht:
VG Frankfurt 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 G 5017/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 44 BauO HE
Leitsatz
Ob die Regelungen über PKW-Stellplätze in der Hessischen Bauordnung
nachbarschützenden Charakter hat, ist streitig und kann vorliegend dahingestellt
bleiben.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.000 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 03.09.2002
die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum, in dem diese
Autoschilderproduzieren und verkaufen möchte. Die Genehmigung enthält unter
anderem als "Auflage": "Entsprechend den Festlegungen in den Unterlagen dieser
Baugenehmigung sind drei Kfz-Stellplätze vorhanden. Hiervon ist ein PKW-
Stellplatz der Wohnung im Obergeschoss zuzuordnen, zwei PKW-Stellplätze dienen
der wechselseitigen Nutzung der Gaststätte und des Schilderladens. Die
Stellplätze sind entsprechend zu markieren und zu kennzeichnen. Die
Öffnungszeiten des Ladens dürfen sich nicht mit den Öffnungszeiten der
Gaststätte überschneiden." Der Antragsteller als Nachbar, über dessen
Grundstück die Kfz-Stellplätze nur zu erreichen sind, wendet sich gegen diese
Baugenehmigung, weil der Beigeladenen unter Umständen zwar ein Notwegerecht
oder Befahrungsrecht für eine private Nutzung zustehe, keinesfalls jedoch in der
jetzt offensichtlich beabsichtigten Form, dass ständig Publikumsverkehr mit
ständiger An- und Abfahrt von Kunden herrscht;
- weil die Beigeladene nicht über die erforderlichen Stellplätze verfüge und
- weil die Baugenehmigung gegen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich
von Kfz-Stellplätzen verstoße. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die
Antragsschrift (Blatt 1 - 4der GA) verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten
Baugenehmigung vom 03.09.2002 wird ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom
03.09.2002wird angeordnet.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baustelle auf dem Grundstück in, wird
stillgelegt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
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die Anträge abzulehnen.
Wegen der Begründung wird auf die Antragserwiderung (Bl. 32 - 33 d. GA) bzw. den
Schriftsatz vom 16.12.2002 (Bl. 56 - 58 d. GA) Bezug genommen. Die Beteiligten
haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der
Kammer einverstanden erklärt.
Folgende Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung
berücksichtigt worden: die Bauakten des Antragsgegners, bestehend aus zwei
Heftern, und die Widerspruchsakte.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser
Akten und Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über den Eilantrag kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3
Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) der Berichterstatter anstelle der Kammer
entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag
zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß
§80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Widerspruch des
Antragstellers gegen die bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung
hat aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1
Baugesetzbuch(BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag zu 1) ist jedoch nicht begründet.
Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 Satz2
VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen
Rechteverletzt. Denn in diesem Fall kann kein überwiegendes Interesse des
Bauherrnoder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der
Baugenehmigung bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen,
wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist
der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen,
hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen
Interessenvorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der
Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das
Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaftgemachten
Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung
dazu, dass den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht
beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der
beschließenden Kammer (z.B. B. v. 11.09.2002 - 4 G 2604/02 [2] -) besteht ein
Abwehrrecht des Dritten gegen die dem Bauherren erteilte Baugenehmigung nur,
wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts
verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung bzw.
Abweichungen nicht vorliegen ... und ... die verletzten Vorschriften auch dem
Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind ... und ...
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange
eintritt. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller kein derartiges
Abwehrrecht zu. Das private Interesse des Antragstellers, die Vollziehung der
Baugenehmigung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch und
gegebenenfalls seine Klage hinauszuschieben, überwiegt daher nicht das Interesse
der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung der
Baugenehmigung.
Die Genehmigung zur Nutzungsänderung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §
62Abs. 1 HBO 1993 verstößt schon nicht gegen Vorschriften des öffentlichen
Rechts. Bei der Beurteilung der „materiellen“ Rechtslage ist die Hessische
Bauordnung vom 18.06.2002 - zitiert als HBO 2002 -, die gemäß § 82 HBO 2002
am 01.10.2002in Kraft getreten ist, aufgrund der Übergangsvorschrift des § 78
Abs. 2 S. 1HBO 2002 und mangels eines entsprechenden Verlangens seitens des
Antragstellers zugrunde zu legen, da das Verfahren vor dem In-Kraft-Treten der
HBO 2002 eingeleitet worden ist. Nach § 78 Abs. 1 HBO 2002 sind solche
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HBO 2002 eingeleitet worden ist. Nach § 78 Abs. 1 HBO 2002 sind solche
Verfahren jedoch nach den bisherigen „Verfahrens“-Vorschriften, also der §§ 62ff.
der Hessischen Bauordnung i. d. F. vom 20.12.1993 - zitiert als HBO 1993-,
weiterzuführen. Die genehmigte Nutzungsänderung verstößt entgegen der
Meinung des Antragstellers nicht gegen Planungsrecht. Die streitgegenständlichen
Anwesen liegen im Bereich des seit 1991 geltenden Sanierungsgebiets "S 3". Der
Antragsteller hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das
genehmigte Vorhaben gegen "Festlegungen von Kfz-Stellplätzen" in diesem
Bebauungsplan verstößt.
Die genehmigte Nutzungsänderung ist auch bauordnungsrechtlich zulässig;
insbesondere steht sie in Einklang mit den Bestimmungen der "Satzung der Stadt
Usingen über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze
oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung - ", die auf §44 HBO 2002 (§ 50
HBO 1993) beruht. § 2 Nr. 6 der Satzung ist eingehalten, da es nach der
Genehmigung und auch tatsächlich auf dem in Rede stehenden Grundstück keine
sogenannten gefangenen Stellplätze gibt, wie insbesondere aus der Fotografie
anlässlich der Ortsbesichtigung am 21.05.2002 ersichtlich ist. Auch § 4 über die
Zahl der Stellplätze ist erfüllt, insbesondere lässt Absatz2 gemeinsame Stellplätze
zu, wenn sich die Benutzungszeiten ablösen. Dies wurde vorliegend durch die
entsprechende Auflage in der Baugenehmigung sichergestellt. Es braucht daher
nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Bestimmungen über Stellplätze
nachbarschützenden Charakter haben. Dies bejaht der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.1981(HessVGRspr. 1982, 21) mit eingehender
Begründung und zahlreichen Nachweisen auf die "ganz überwiegende Mehrheit
von Literatur und Rechtsprechung". Im Beschluss vom 14.12.1992 verneint
derselbe Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diese Frage ohne jegliche
Begründung (BRS 55 Nr. 171).Auch das OVG NRW lehnt in seinem Urteil vom
10.07.1998 (juris, Dok.-Nr.MWRE298008533 m. w. Nw.) ab. Es muss deshalb auch
nicht der weiteren Frage der "Stellplatznachweispflicht bei wesentlichen (!)
Änderungen baurechtlicher Anlagen" (Stühler, BauR 1982, 129) nachgegangen
werden. Wenn der Antragsteller schließlich eine unzureichende zivilrechtliche
Gestattung zur überfahrt seines Grundstücks geltend macht, so ist darauf
hinzuweisen, dass gemäß § 70 Abs. 2 S .1 HBO 1993 (jetzt: Abs. 5 HBO 2002) die
Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Dazu zählen auch
bürgerlich-rechtliche Ansprüche auf Zutritt und Überfahrung.
Der Antrag zu 2) auf Stilllegung der Baustelle ist mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es auf dem streitgegenständlichen
Grundstück keine Baustelle gibt.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO
zutragen, da er unterlegen ist. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der
Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem
Antragstelleraufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags
am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und sie obsiegt hat. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 13Abs. 1 Satz
2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Ausübung seines Ermessens hat
das Gericht dabei die Richtlinien der Bausenate des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs für die Bemessung der Streitwerte in Baurechtssachen ab
01.01.2002 zugrunde gelegt, und zwar Nr. 8. Danach gilt: Bei Anträgen nach den
§§ 80, 80 a und 123 VwGO gilt der Wert des Nachteils, der dem Antragsteller durch
die sofortige Vollziehung der Verfügung bzw. durch die Versagung der Anordnung
der sofortigen Vollziehung bzw. ohne die beantragte einstweilige Regelung
entstanden wäre oder entstehen würde, bis zum Wert der Hauptsache; in
Zweifelfällen etwa ein halb des Wertes der Hauptsache. Mangels genügender
Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache für den Antragstellerbestimmen zu
können, ist für die Anträge zu 1) (Vollziehungsaussetzung) und zu2) (Stilllegung)
jeweils der Auffangstreitwert von 4.000 € zugrunde zu legen.
Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Regelung im Eilverfahren zu
halbieren, sodass sich ein Wert von 4.000 € ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.