Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.09.2010

VG Frankfurt: getrennt lebende ehefrau, verfügung, zwangsgeld, vollstreckung, vwvg, einziehung, miteigentümer, pfändung, grundstück, rechtsschutz

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 747/10.F
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 VwGO, § 45 VwVG
HE, § 50 VwVG HE, § 16 VwVG
HE, § 18 VwVG HE
Rechtsschutz gegen Zwangsmittelfestsetzung
Leitsatz
Wasserrecht, Zwangsgeld, Beitreibung, Beugefunktion, Eigentumswechsel
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 09.03.2009 (Forderungspfändung,
Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfügung) wird aufgehoben,
soweit daraus nach dem 03.06.2009 Beträge beigetrieben wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/8, dem Beklagten zu 3/8
auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war – neben seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau – hälftiger
Miteigentümer des in der Gemarkung Brüchköbel-B-Stadt gelegenen Grundstücks
A-Straße. Auf diesem Grundstück befinden sich 3 Heizöltanks mit einem
Gesamtfassungsvermögen von 4500 l im Kellerbereich. Bei einer Prüfung der
Anlage stellte die beauftragte Firma E. am XX.XX..205 erhebliche Mängel fest, die
vom Kläger jedoch bestritten wurden.
Mit Verfügung vom XX.XX..2006 wurde dem Kläger aufgegeben, seine Anlage zum
Lagern wassergefährdender Stoffe durch eine zugelassene sachverständige Stelle
auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Zugleich wurde dem
Kläger für den Fall, dass er dieser Forderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in
Höhe von 300,- Euro angedroht.
Die vom Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil vom 19.09.2007 (VG Frankfurt – 3
E 416/06 (1)) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der
Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2008 (7 UZ 2297/07)
ab.
Mit Verfügung vom 17.07.2008 wurde das mit Verfügung vom 03.01.2006
angedrohte Zwangsgeld auf 300,- Euro festgesetzt. Gegen diese mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde ein
Rechtsmittel vom Kläger nicht eingelegt.
Nachdem ein Pfändungsversuch beim Kläger am XX.XX..2009 fruchtlos verlaufen
war, pfändete der Beklagte mit Verfügung vom XX.XX.2009 (Forderungspfändung,
Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfügung) beim Deutschen
Rentenversicherungsbund in Berlin den Anspruch des Klägers aus Rente. Zugleich
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Rentenversicherungsbund in Berlin den Anspruch des Klägers aus Rente. Zugleich
erging das Verbot, die der Pfändung unterliegenden Beträge an den Kläger zu
zahlen. Die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderungen bis zur
Höhe des geschuldeten Betrages wurden angeordnet. Wegen der Einzelheiten des
geschuldeten Betrages in Höhe von 433,90 Euro wird auf die Anlage zur Verfügung
vom XX.XX..2009 (Blatt 15 Rückseite BA) verwiesen.
Dagegen legte der Kläger am XX.XX.2009 Widerspruch ein und trug zur
Begründung vor, dass dem Beklagten aus zahlreichen Briefwechseln bekannt sei,
dass der Kläger nie Einzel- Eigentümer des Grundstückes, um welches hier gehe,
gewesen sei. Im Übrigen möchte er darauf hinweisen, dass er auf die ungekürzte
Rente aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei.
Mit Schreiben vom XX.XX.2009 wies der Beklagte den Kläger auf die Bestandskraft
der Forderung hin; das Verwaltungszwangsverfahren müsse daher weiterbetrieben
werden. Förmlich beschieden wurde der Widerspruch des Klägers nicht.
In der Folge überwies die Drittschuldnerin an den Beklagten am XX.XX.2009 und
XX.XX..2009 jeweils 127,05 Euro am XX.XX..2009 152,05 Euro und am XX.XX.2009
27,75 Euro.
Am XX.XX.2008 hatten der Kläger und Frau M. D. die Auflassung des
Miteigentumsanteils des Klägers an Frau D. erklärt; diese Auflassung wurde am
XX.XX.2009 in das Grundbuch eingetragen.
Am 09.09.2009 hat der Kläger gegen die „Pfändung vom XX.XX..2009“ Klage
erhoben.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Besitzwechsel bereits am XX.XX.2008
erfolgt sei, so das die Behörden des Beklagten keine Ansprüche mehr wegen
unerfüllter, offener Forderungen etc. zu erheben hätten. Deshalb sei auch der
Pfändungsversuch vom XX.XX.2009 fruchtlos verlaufen.
Es könne nicht sein, dass der Beklagte nach der Entscheidung des Hessischen
VGH unbeirrt seine Forderungen vom 300,- Euro wieder aufnehme und zwar
ausschließlich an ihn, obwohl seine Forderungen nach Beweisen für die
angeblichen Mängel stets unbeantwortet geblieben seien. Man habe sich noch
nicht einmal gescheut, diesen Betrag mittels Pfändung zu kassieren, obwohl man
sich bereits zuvor davon habe überzeugen können, dass er gar kein Miteigentümer
mehr gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Verfügung des Beklagten vom 09.03.2009 aufzuheben.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
einschlägige Behördenakte (1 Ordner, 2 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Streitbefangen ist hier die Rechtmäßigkeit der
Beitreibung eines wasserbehördlich festgesetzten Zwangsgeldes. Nicht
entscheidend ist dagegen, in welchem Rechtsweg der gepfändete Anspruch – hier:
der Rentenanspruch des Klägers – verfolgt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil
vom 23.03.1987 – DÖV 1987, 782; BayrVGH, Beschluss vom 03.11.2008 – 4 C
08.2283 – Juris).
Da der Widerspruch des Klägers vom XX.XX.2009 nicht beschieden wurde, ist die
vom Kläger nach § 75 Satz 1 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage
erhobene Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist auch zum Teil begründet. Die Beitreibung des festgesetzten
Zwangsgeldes auf der Grundlage der Verfügung vom XX.XX.2009 war in dem aus
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Zwangsgeldes auf der Grundlage der Verfügung vom XX.XX.2009 war in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für den vor dem 03.06.2009 liegenden
Zeitraum war die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes dagegen
rechtmäßig.
Der Verwaltungszwang zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der eine
Handlung fordert, vollzieht sich in mehreren Schritten. Im Falle des
Zwangsgeldverfahrens wird die Grundverfügung zunächst durch die Androhung
und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes vollstreckt. Bleiben diese
Maßnahmen ohne Wirkung, so wird die Beugefunktion des Verwaltungszwangs
durch die Beitreibung des Zwangsgeldes in einem dritten Schritt verstärkt
(HessVGH, Beschluss vom 12.12.1996 – 4 TG 481/96 – Juris).
Dabei können Einwendungen gegen eine Grundverfügung nur in einem
Rechtschutzverfahren gegen die Grundverfügung erhoben werden, nicht jedoch in
einem entsprechenden Rechtsschutzverfahren gegen die
Zwangsmittelfestsetzung. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis von
Zwangsmittelandrohung, Zwangsmittelfestsetzung und Beitreibung (vgl.
HessVGH, Beschluss vom 04.10.1995 – NVwZ-RR 1996, 715 (716) m.w.N.).
Deshalb ist das Beharren des Klägers darauf, die Heizölanlage auf dem in seinem
Miteigentum stehenden Grundstück habe keine Mängel aufgewiesen, im
vorliegenden Verfahren unerheblich. Darüber wurde in dem Beschluss des
HessVGH vom 02.04.2008 (7 UZ 2297/07) abschließend befunden.
Die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes mittels
einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren zum Zeitpunkt des Erlasses
am XX.XX.2009 gegeben. Rechtsgrundlage der Pfändungs- und
Überweisungsverfügung sind die §§ 45, 50 HVwVG. Nach § 45 Abs. 1 HVwVG wird
eine Geldforderung gepfändet, indem die Vollstreckungsbehörde – die Kasse des
Beklagten, § 16 Abs. 1 HVwVG – dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den
Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Nach § 50 Abs. 1
Satz 1 überweist die Vollstreckungsbehörde die Forderung dem Gläubiger, für den
sie gepfändet worden ist, zur Einziehung.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HVwVG über die Vollstreckung von
Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, lagen vor. Dabei ist
§ 18 Abs. 1 HVwVG auch im vorliegenden Fall der Beitreibung eines Zwangsgeldes
einschlägig, obwohl hier nur eine als Vollstreckungsmaßnahme schon begründete
Schuld beigetrieben und getilgt werden soll (vgl. HessVGH, Beschluss vom
12.12.1996 – a. a. O). Der Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes war
dem Kläger zugestellt worden, dieser Bescheid war unanfechtbar geworden (§ 2
Ziffer 1 HVwVG), und das festgesetzte Zwangsgeld war fällig. Eine erneute
Mahnung des Klägers nach § 18 Abs. 1 Ziffer 3 HVwVG war nicht notwendig, da
nach § 19 Abs. 4 Ziffer 1 HVwVG ohne Mahnung vollstreckt werden konnte.
Einwände gegen die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom
09.03.2009 ausgewiesenen Gebühren und Auslagen hat der Kläger nicht
vorgebracht; Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Beträge
unzutreffend ermittelt worden sein könnte, ergeben sich nicht.
Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger an anderer
Stelle hervor gehobenen Umstand, dass er nicht allein Eigentümer des
streitbefangenen Grundstückes war, sondern – neben seiner getrennt von ihm
lebenden Ehefrau – nur hälftiger Miteigentümer. Grundsätzlich können private
Rechte Dritter an der streitbefangenen Sache, wie hier in Form des Miteigentums,
die zwangsweise Durchsetzung einer polizeilichen Grundverfügung berühren und
ein gesetzliches Vollzugshindernis darstellen, welches nachträglich nur durch eine
an dem Dritten gerichtete vollziehbare Grundverfügung, etwa in Form einer
Duldungsverfügung, ausgeräumt werden müsste. Dies ist allerdings nur dann
erforderlich, wenn der Dritte mit den angeordneten Maßnahmen nicht
einverstanden sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2000 – Buchholz
451.221 § 36 KrW-AbfG Nr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010
- Juris). Dafür jedoch, das sich die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau und
Miteigentümerin des streitbefangenen Grundstücks den wasserrechtlichen
Anforderungen an den Betrieb einer Heizöltankanlage ähnlich hartnäckig
verschließen könnte wie der Kläger, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich und vom
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verschließen könnte wie der Kläger, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich und vom
Kläger auch nicht dargetan.
Im vorliegenden Fall sind auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO,
die über § 55 HVwVG Anwendung finden, eingehalten worden. Bei einem
monatlichen Rentenbetrag von 1.615,76 Euro und einer Unterhaltsverpflichtung für
eine Person ergibt sich nach der Anlage 2 zu § 850 c ZPO noch ein pfändbarer
Betrag von 127,05 Euro. Diesen Betrag dürfte der Beklagte am XX.XX.2009 und
am XX.XX.2009 beitreiben.
Der Beitreibung weiterer Beträge am XX.XX.2009 und am XX.XX.2009 steht jedoch
die Vorschrift des § 3 HVwVG entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3a HVwVG ist die
Vollstreckung einzustellen, sobald die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird,
nach Erlass des Verwaltungsakts erloschen ist. Dies war hier ab dem XX.XX.2009
der Fall, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch die Eintragung von Frau M. D. als
Eigentümerin das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück verlor. Ab
diesem Zeitpunkt konnte die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds die ihr
innewohnende Beugefunktion nicht mehr erfüllen (vgl. HessVGH, Beschluss vom
02.09.2004 – ESVGH 55, 65; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes
und der Länder, S. 232). Die Fortsetzung der Beitreibung des festgesetzten
Zwangsgeldes nach diesem Zeitpunkt war deshalb rechtswidrig und verletzte den
Kläger in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.