Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.04.2004

VG Frankfurt: fahrzeug, berechtigte person, öffentliche sicherheit, stadt, teilleistung, form, verkehr, reifen, vertreter, abschleppen

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 36/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 SOG HE
Leitsatz
Für die Verträge über das Abschleppen von Fahrzeugen zwischen dem Frankfurter
Abschleppservice und der Stadt Frankfurt gelten weiterhin die vom HessVGH in seinem
Urteil vom 29.08.2000 (11 UE 537/98) entwickelten Grundsätze.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Das Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen F-xxxx,
war am 14.04.2002 mindestens ab 18.30 Uhr in Frankfurt am Main in der Mainzer
Landstraße/Blittersdorfplatz im Bereich einer absoluten Halteverbotszone
(Verkehrzeichen 283 zu § 41 StVO), abgestellt. Ein Betriebsangestellter der Stadt
Frankfurt am Main, der den ruhenden Verkehr überwachte, veranlasste daraufhin
das Abschleppen des Fahrzeuges. Noch bevor das Fahrzeug auf einen
Abschleppwagen aufgeladen werden konnte, erschien der Fahrer des Fahrzeuges,
der Zeuge B. und fuhr das Fahrzeug selbst weg.
Mit Bescheid vom 01.08.2002 forderte die Oberbürgermeisterin der Beklagten die
Klägerin zur Zahlung von Abschleppkosten in Form einer Teilleistung sowie
Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 121,62 € auf. Hiergegen legte die
Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und wies darauf hin, das Teilleistungskosten
nicht angefallen seien, weil der Zeuge B. das Fahrzeug rechtzeitig beseitigt habe.
Er habe darüber hinaus auch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.
Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Zeugen Apel sei das Fahrzeug jedoch
mit weiteren Fahrzeugen abgestellt gewesen, dadurch sei der fließende Verkehr
durch die entstandene Fahrbahnverengung erheblich beeinträchtigt gewesen.
Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge hätten die Stelle nicht mehr passieren können.
Beim Eintreffen des Zeugen B. seien bereits zwei Klammern am Fahrzeug fest an
den Reifen angelegt gewesen.
Mit Bescheid vom 27.11.2002, zugestellt am 03.12.2002 wurde der Widerspruch
der Klägerin zurückgewiesen und darauf abgestellt, dass das Fahrzeug die
öffentliche Sicherheit gestört habe, nachdem es im Parkverbot abgestellt gewesen
sei. Nachdem eine zur Führung des Fahrzeuges berechtigte Person beim Fahrzeug
nicht angetroffen worden sei, habe die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 49
Abs. 1 HSOG auch ohne vorherige Androhung im Wege. der Ersatzvornahme
veranlasst werden können. Es sei eine Teilleistung angefallen, weil bereits zwei
Krallen am Fahrzeug befestigt gewesen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.01.2003 Klage erhoben.
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Sie räumt ein, dass das Fahrzeug an der fraglichen Stelle - Mainzer Landstraße vor
Hausnummer 39 - abgestellt gewesen sei. Der Fahrer des Fahrzeuges, der Zeuge
B., habe das Halteverbotszeichen übersehen. Er habe mit etwa weiteren 20
anderen Fahrzeugen im Halteverbotsbereich gestanden. Abschleppklammern
hätten neben dem Pkw auf der Straße gelegen. Die Abschleppfahrer seien damit
beschäftigt gewesen, die vor ihrem Pkw geparkten Fahrzeuge abschleppfertig zu
machen. Der Zeuge B. habe dem am Ort befindlichen Hilfspolizisten
angesprochen und eingeräumt, dass er den Strafzettel wegen der Nichtbeachtung
des Halteverbots wohl bezahlen müsse, Abschleppkosten aber nicht anfielen, weil
an seinem Fahrzeug noch nichts veranlasst worden sei. Der Hilfspo1izeoibeamte
habe dem nicht widersprochen. Darüber hinaus rügt die Klägerin die Verletzung
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, weil der Termin im Anhörungsausschuss
nicht, wie von dessen Vorsitzenden erklärt, auf seine Bitte hin verlegt worden sei.
Vielmehr sei der Widerspruchs bescheid ohne weitere Anhörung erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom
01.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 27.11.2002, zugestellt am 03.12.2002, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie widerspricht dem Klägervortrag und verweist darauf, dass die
Befestigungskrallen bereits am Fahrzeug der Klägerin angelegt gewesen seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Zum Beweis dafür, wie sich die Abschleppsituation im Einzelnen dargestellt hat
und ob die Krallen schon angelegt gewesen sind, sind die Zeugen A, B und S
vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Protokolle vom 13.10.2003 sowie (11).04.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht Abschleppgebühren in Form von
Teilleistungen in Rechnung gestellt. Wegen der Rechtmäßigkeit der
Abschleppanordnung und der Inanspruchnahme der Klägerin wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002
Bezug genommen.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hat die Beklagte auch zu Recht die
Abschleppkosten in Form von Teilleistungen erhoben, weil Teilleistungen hier
angefallen sind. Die Teilleistungen durften nach dem zum Entscheidungszeitpunkt
gültigen Vertrag zwischen der Stadt Frankfurt und dem Frankfurter
Abschleppservice, der aus drei Gesellschaftern besteht, auch berechnet werden.
Nach § 15 Abs. 5 dieses Vertrages liegt eine Teilleistung vor, wenn bereits Arbeiten
an dem abzuschleppenden Fahrzeug erfolgt sind. Darum streiten die Parteien hier.
Es geht letztlich darum, ob die Krallen, an denen das Fahrzeug dann auf den
Abschleppwagen gehoben wird, zum Teil bereits am Fahrzeug angebracht waren
oder nicht. Die Beweisaufnahme hat nach Überzeugung des Gerichts ergeben,
dass die Krallen bereits angebracht gewesen sind. Ein erstes Indiz dafür ist die in
der Behördenakte befindliche "Verhandlungsniederschrift über eine
Abschleppmaßnahme", die der Betriebsangestellte A zum Zeitpunkt des
Abschleppens ausgestellt hat. Hier ist ausdrücklich vermerkt "unbezahlte
Teilleistung 2 Krallen angelegt". Das Gericht sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Zeuge A diesen Vermerk entgegen den Tatsachen angebracht und bei
seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Zwar konnten weder er noch der
Zeuge S sich an den konkreten Abschleppvorgang erinnern, was angesichts des
Zeitablaufes und der Vielzahl der Abschleppvorgänge, die in der Zwischenzeit
abgewickelt werden mussten, auch nicht verwunderlich ist. Beide haben aber ohne
Widersprüche detailliert geschildert, wie im Normalfall Abschleppvorgänge
abgewickelt werden. Die Schilderung, die der Zeuge A in seiner Vernehmung am
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abgewickelt werden. Die Schilderung, die der Zeuge A in seiner Vernehmung am
13. Oktober 2003 abgegeben hat und das, was der Zeuge S in der mündlichen
Verhandlung am 08. April 2004 bekundet hat, stimmen im Ablauf der Vorgänge
überein. Beide haben unabhängig voneinander bekundet, dass für gewöhnlich die
Krallen, die ans Fahrzeug angebracht werden, von den Fahrern zum Auto gebracht
und dort auch direkt an den Reifen befestigt werden. Der Zeuge S hat zur vollen
Überzeugung des Gerichts geschildert, dass zunächst 2 Krallen am Fahrzeug
befestigt werden und zwar normalerweise an den Vorderreifen und wenn dies
aufgrund der Platzverhältnisse nicht geschehen kann, auf der Fahrbahnseite. Er
hat im Einzelnen darauf hingewiesen, dass am Blittersdorfplatz an der fraglichen
Stelle möglicherweise auf der Bürgersteigseite nicht ausreichend Platz vorhanden
ist, um die Parkkrallen dort anzulegen, wenn die Fahrzeuge zu weit auf den
Bürgersteig stehen. Nur in diesem Fall würden Parkkrallen an der Seite abgelegt
werden, bis das Fahrzeug etwas zur Seite gezogen worden sei. Dieses wiederum
setzt aber auch das Anbringen von 2 Krallen auf der Fahrbahnseite voraus. Die
Aussagen des Zeugen A und des Zeugen S decken sich insoweit voll, als sie beide
davon ausgehen, dass es keinen Sinn macht, Krallen auf der Straßenseite neben
das Fahrzeug zu legen. Der Zeuge S hat darüber hinaus deutlich und überzeugend
bekundet, dass in jedem Fall, wenn Fahrzeugkrallen auf der Bürgersteigseite
neben dem Fahrzeug abgelegt sind, 2 Krallen auf der Fahrbahnseite bereits
angebracht sind. Er hat ebenfalls, wie auch der Zeuge A, bekundet, dass er darauf
besteht, dass ein entsprechender Vermerk in die Abschleppniederschrift
aufgenommen wird. Entgegen den von dem Zeugen B, der gleichzeitig als
Vertreter der Klägerin auftritt, geäußerten Vermutungen, hat das Gericht keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A und der Zeuge S in einem quasi kollusiven
Zusammenwirken entgegen den Tatsachen das Anlegen der Abschleppkrallen
sowohl in der Niederschrift angebracht wie auch in der Zeugenvernehmung
bekundet haben. Der Zeuge B mag aus seiner subjektiven Sicht ebenfalls die
Wahrheit gesagt haben, wenn er darauf hingewiesen hat, keinen Fahrer eines
Abschleppfahrzeuges gesehen zu haben. Da Abschleppfahrzeuge am Ort gewesen
sind, müssen auch Abschleppfahrer vor Ort gewesen sein. Es mag sein, dass er
bei Gelegenheit des Gespräches mit dem Zeugen Apel nicht bemerkt hat, wie der
Zeuge Schadow die Krallen an seinem Fahrzeug wieder entfernt hat. Es geht dabei
ja um nur ganz kurze Zeiträume. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen A und S
spricht darüber hinaus, dass beide bekundet haben, Teilleistungen, die keine
Abschleppgebühr auslösten, kämen vor. Schließlich ist das Abschleppfahrzeug,
dass von dem Zeugen S gefahren wurde, ausdrücklich für das Fahrzeug der
Klägerin angefordert worden, anders als dies der Zeuge B als Vertreter der
Klägerin vermutet hatte. Nach den von der Behörde im Laufe des Verfahrens zu
den Akten gereichten Abschleppniederschriften sind an dem fraglichen Tag zu
dem fraglichen Zeitpunkt insgesamt 8 Abschleppfahrzeuge angefordert worden.
Es gibt auch keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass der Abschleppvorgang im
Falle der Klägerin anders gehandhabt worden sein soll als sonst üblicherweise
Abschleppvorgänge von den Zeugen A und S gehandhabt werden. Insbesondere
der Zeuge S hat völlig unvoreingenommen im Einzelnen einen Abschleppvorgang
geschildert. Er hat auch plausibel dargelegt, dass es Sinn macht, dass
Fahrzeugkrallen am Fahrzeug der Klägerin angebracht waren, obwohl noch davor
weitere Fahrzeug nicht abgeschleppt waren.
Soweit die Klägerin die Höhe der Abschleppkosten bestreitet, bleibt das Bestreiten
unsubstantiiert. Die Höhe der Kosten ist in der Vergangenheit vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.08.2000 (Az.: 11 UE 537/98) im
Einzelnen untersucht worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den
Vorläufervertrag zwischen der Stadt Frankfurt und verschiedenen
Abschleppunternehmen als Grundlage für die Erhebung der Abschleppkosten für
rechtmäßig gehalten. Die damals verlangten Preise entsprachen den
marktüblichen und es ist nicht erkennbar, weshalb sich bis heute eine rechtlich
erhebliche Änderung ergeben haben sollte. Hinzu kommt, dass derartige Verträge
einer Preisprüfung durch das Regierungspräsidium unterzogen werden, die die
Preise anhand der "Verordnung PR Nr. 30153 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen" überprüft. Soweit der Zeuge B darauf verweist, dass bei der Höhe der
Abschleppkosten ein unzulässiger Stundensatz für den Fahrer errechnet wurde,
hat er nicht berücksichtigt, dass ihn die" Abschleppkosten die Bereitstellung des
Abschleppfahrzeuges mit einberechnet. ist.
Das die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, (§
154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO
18 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.