Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.01.2002

VG Frankfurt: zulage, vollstreckung, besoldung, erfüllung, ergänzung, dienstzeit, aktiven, sicherheitsleistung, ruhegehalt, einverständnis

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 1700/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 81 Abs 2 S 1 BBesG
Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen
Leitsatz
§ 81 Abs. 2 BBesG hat zur Folge, dass eine durch Aufzehrung entsprechend § 81 Abs. 1
BBesG weggefallene Zulage, die wie die Technikerzulage bis zum 31.12.1998 Teil der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war, für die Ruhegehaltsberechnung wieder auflebt.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des
Pensionsfestsetzungsbescheides der Deutschen Telekom AG,
Technikniederlassung Nürnberg, vom 21. Februar 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Vorstand, Zentralbereich,
vom 20. März 2001 verpflichtet, bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge
des Klägers ab dem 01. Januar 2001 die nach Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B bis zum 31. Dezember 1998 gewährte
Technikerzulage als Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats
Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt und bezieht seit dem 01. Januar 2001
Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Während
seiner aktiven Dienstzeit bezog er die Technikerzulage nach Nr. 23 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum
31.12.1998 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes. Im
Pensionsfestsetzungsbescheid der Beklagten, Deutsche Telekom AG,
Technikniederlassung, vom 21. Februar 2001 wird zwar eine Stellenzulage mit dem
Zusatz (einschließlich Technikerzulage) in Ansatz gebracht, materiell wurde jedoch
keine Technikerzulage berücksichtigt, da sie zwischenzeitlich durch die
Besoldungserhöhungen ab dem 01. Januar 1999 aufgezehrt worden war, nachdem
die Technikerzulage als Teil der Dienstbezüge gestrichen und nur noch in Gestalt
einer aufzehrbaren Überleitungszulage weitergewährt worden war. Den dagegen
vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch die Deutsche Telekom
AG, Vorstand, Zentralbereich, mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2001
zurück (Bl. 24-28 d. A). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. März
2001 zugestellt.
Mit seiner am Montag, dem 23. April 2001 erhobenen Klage verlangt der Kläger,
die Technikerzulage nach Maßgabe des Rechtsstandes bis zum 31.12.1998 als Teil
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die Technikerzulage nach Maßgabe des Rechtsstandes bis zum 31.12.1998 als Teil
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu behandeln und dementsprechend die
Höhe seines Ruhegehaltes anteilig zu erhöhen. Er vertritt die Auffassung, aus § 81
Abs. 2 BBesG ergebe sich die Aufrechterhaltung des bis zum 31.12.1998
erreichten Rechtszustandes ungeachtet der Frage, ob in den Jahren danach die
früher gewährte Technikerzulage im Hinblick auf ihre Aufhebung als Teil der
regelmäßigen Dienstbezüge nur noch in Gestalt einer Überleitungszulage
weitergewährt worden ist oder gar im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf deshalb
gänzlich als Teil der Besoldung weggefallen ist. Die in § 81 Abs. 2 BBesG
bestimmten Zeiträume seien nur dann realistisch und könnten zugunsten der
Betroffenen ausschlagen, wenn es für die Ruhegehaltsfähigkeit einer mit dem
01.01.1999 weggefallenen Zulage einschließlich ihrer Aufzehrung nach § 81 Abs. 1
BBesG auf die Rechtsverhältnisse bis zum 31.12.1998 ankomme. Andernfalls
ergebe die Besitzstandswahrungsregelung keinen Sinn.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 21. Februar 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2001 zu verpflichten, bei
der Festsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2001 die gemäß der Nr. 23
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bis zum
31.12.1998 gewährte Technikerzulage bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen könne
nur berücksichtigt werden, was im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts noch zu den
ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehört habe. Die Technikerzulage erfülle diese
Vorsaussetzungen nicht, da sie entsprechend § 81 Abs. 1 BBesG aufgezehrt
worden sei. Dementsprechend komme es auf die Erfüllung der Voraussetzungen
des § 81 Abs. 2 BBesG nicht mehr an. Diese Vorschrift betreffe andere Fälle nicht
jedoch, denjenigen Fall, in dem eine Zulage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gar nicht mehr zu den der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legenden
Dienstbezügen gehöre.
Ein Band Personalten der Beklagten, betreffend den Kläger, hat vorgelegen. Auf
ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den
Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.
2 VwGO).
Die zulässige Klage hat Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch darauf zusteht, dass
die ihm bis zum 31.12.1998 zustehende Technikerzulage bei der Berechnung
seiner Versorgungsbezüge entsprechend dem erreichten Ruhegehaltssatz
gutgebracht wird, da er diese Technikerzulage auch noch nach dem 01.01.1999,
wenn auch in Gestalt einer Überleitungszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG bezogen
hat.
Der von der Beklagten gewählte Ausgangspunkt für die Berechnung der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers entspricht den Vorgaben des § 5
BeamtVG, verfehlt aber die Besonderheiten, die sich aus § 81 Abs. 2 BBesG
ergeben. Grundsätzlich können danach zwar nur solche Dienstbezüge der
Ruhegehaltsberechnung zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts auch tatsächlich bezogen wurden. Von diesem Grundsatz
macht § 81 Abs. 2 BBesG jedoch eine Ausnahme. Dort wird nicht nur die
Aufrechterhaltung der Ruhgehaltsfähigkeit von Zulagen für einen bestimmten
Zeitraum angeordnet, obwohl für die Zeit ab dem 01.01.1999 die entsprechende
Zulage nicht mehr als ruhegehaltsfähig im Besoldungsrecht vorgesehen ist.
Zugleich wird auch angeordnet, dass von dieser Übergangsregelung solche
Zulagen erfasst werden, die künftig nicht mehr zu den ruhegehaltsfähigen
Dienstbezügen gehören. Diese Voraussetzung erfüllt die dem Kläger bis zum
31.12.1998 gewährte Technikerzulage. Sie entfiel mit Wirkung zum 01.01.1999 und
wurde nur noch in Gestalt einer Überleitungszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG weiter
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wurde nur noch in Gestalt einer Überleitungszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG weiter
gewährt, bei Eintritt des Ruhestandes war sie jedoch vollständig aufgezehrt.
Folglich gehörte die über den 01.01.1999, wenn auch in Gestalt einer
Überleitungszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG weitergewährte Technikerzulage im
Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers nicht mehr zu den
ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Dies ist auch nicht etwa darauf
zurückzuführen, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 die Voraussetzungen für die
Zulagenberechtigung nicht mehr erfüllt hätte oder ein sonstiger Grund für den
Wegfall der Zulage als Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eingetreten ist.
Der Wegfall beruhte vielmehr ausschließlich auf den Bestimmungen des
Versorgungsreformgesetzes von 1998, dessen Auswirkungen § 81 Abs. 2 BBesG
abmildert. Er schafft einen umfassenden Vertrauensschutz in Gestalt einer
Besitzstandswahrung für einen erheblichen Zeitraum, und zwar ungeachtet der
Frage, ob und wann eine Überleitungszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG entstanden
und später aufgezehrt worden ist. Nur so macht der in § 81 Abs. 2 BBesG gewählte
langfristige Zeitraum auch Sinn, da andernfalls allein schon im Hinblick auf die
nicht sehr erhebliche Höhe der Zulagen damit hätte gerechnet werden müssen,
dass diese Zulagen im Hinblick auf den gänzlichen Wegfall schon alsbald nach
Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes von der Besitzstandsklausel
gänzlich ausgenommen worden wären. Dies hat offenkundig nicht in der Absicht
des Gesetzgebers gelegen, wie die Aufzählung der beiden Varianten in § 81 Abs. 2
BBesG zeigt. Dort wird eben nicht nur der Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit einer
Zulage erfasst, sondern auch der Fall, dass eine Zulage nicht mehr zu den
ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehört. Damit ist die
Besitzstandswahrungsklausel umfassend angelegt. Dies hat zur Folge, dass bei
einem Ruhestandseintritt bis zum 31. Dezember 2007 nach § 81 Abs. 2 S. 1
BBesG für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wieder an den bis
zum 31.12.1998 erreichten Rechtszustands hinsichtlich der von der Bestimmung
erfassten und später weggefallenen Zulage auszugehen ist. Die zum 01.01.1999
an sich wegegefallene und allenfalls noch in Gestalt einer aufzehrbaren
Überleitungszulage weitergewährten Zulage lebt also mit Ruhestandseintritt
jedenfalls bis zum Zeitraum des 31.12.2007 wieder auf. Dies entspricht auch der in
den einschlägigen Kommentaren vertretenen Auffassung (Schwegmann/Summer,
§ 81 BbesGRn. 10 C; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, § 81 BBesG
Erl. 3). Die gegenteilige Auffassung im Rundschreiben des Bundesministeriums
des Innern vom 06.01.1999 (GMBl. 1999 S. 39), ergänzt durch Rundschreiben vom
18.02.1999 (GMBl. 1999 S. 206) teilt die Kammer nicht, da sie mit dem Sinn und
Zweck des § 81 Abs. 2 BBesG nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der
gesetzlich gewollte umfassende Schutz derjenigen Beamtinnen und Beamten, die
bis zum 31.12.1989 bestimmte früher ruhegehaltsfähige Stellenzulagen bezogen,
würde dadurch verfehlt, wie auch der Fall des Klägers zeigt, da er bereits 3 Jahre
nach in Kraft treten des Versorgungsreformgesetzes schon nicht mehr zu
denjenigen Personen gehört, die auch nur ansatzweise einen Vorteil von der
früheren Ruhegehaltsfähigkeit der von ihnen bezogenen und später weggefallenen
Zulage hätten.
Da die Beklagte unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten
zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da die
Auslegung des § 81 BBesG in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht
geklärt ist und die Kommentarliteratur zur einschlägigen Vorschrift eine völlig
Auffassung vertritt als sie vom für das Dienstrecht zuständigen
Bundesinnenministerium kundgetan wurde. Dies rechtfertigt die Zulassung der
Revision zur Abkürzung nicht nur dieses Verfahrens, sondern auch zur Vermeidung
weiterer Streitigkeiten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.