Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.01.2003

VG Frankfurt: treu und glauben, auflösende bedingung, ausbildung, pflegebedürftigkeit, anfang, wohnung, widerruf, ermessensausübung, verwaltungsakt, versetzung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 1478/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 VwVfG, § 2 Abs 1 TGV
Uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Beamten als
Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld
Leitsatz
Kein Trennungsgeld bei fehlender Umzugsbereitschaft
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und beim Bundesgrenzschutz tätig. Er
wendet sich gegen den Widerruf einer Trennungsgeldbewilligung.
Der 1959 geborene Kläger wurde auf eigene Bewerbung durch Verfügung vom 29.
Januar 1999 mit Wirkung zum 23. November 2000 an das Bundesgrenzschutzamt
Flughafen Frankfurt/Main versetzt und erhielt unter dem 21. November 2000 die
Zusage von Umzugskostenvergütung. Der Kläger lebt in einer 190 qm großen, mit
7 Zimmern ausgestatteten Wohnung in Nordhessen zusammen mit seiner 1960
geborenen Ehefrau und seiner im Juli 1980 geborenen Tochter. Diese schloss am
13. März 2000 für die Zeit ab 01. August 2000 einen auf 3 Jahre angelegten
Vertrag zur Ausbildung als Bankkauffrau ab.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 bewilligte das Grenzschutzpräsidium Mitte
dem Kläger auf Antrag vom 22. Dezember 2000 für die Zeit ab 23. November
2000 bis auf weiteres Trennungsgeld für jeden halben Monat. In der Begründung
heißt es u. a., sofern dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei,
sei er verpflichtet, sich fortgesetzt und ernstlich unter Ausnutzung aller
Möglichkeiten selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Wohnungsfürsorge des
Bundes greife nur unterstützend bei der Beschaffung einer Wohnung ein. Diese
Bewilligung besitze nur Gültigkeit bei uneingeschränkter Umzugsbereitschaft und
nur für die Dauer des Wohnungsmangels am neuen Dienstort. Mit ebenfalls auf
den 28. Dezember 2000 datierten weiteren Schreiben belehrte das
Grenzschutzpräsidium Mitte den Kläger eingehend über die Verpflichtungen, die
sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 TGV hinsichtlich der Umzugswilligkeit und der Förderung
des tatsächlichen Umzugs ergeben.
In der Folgezeit reichte der Kläger zum Nachweis seiner Wohnungssuche einige
Anzeigenausschnitte aus Tageszeitungen des Rhein-Main-Gebietes ein und gab
an, die Wohnungen seien entweder schon vergeben worden, sie sei zu teuer oder
aber sie reiche flächenmäßig nicht aus. Gegenüber der Wohnungsfürsorge des
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aber sie reiche flächenmäßig nicht aus. Gegenüber der Wohnungsfürsorge des
Bundes gab der Kläger zu erkennen, er suche ein 5-Zimmer-Wohnung von 100
qm.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2001, dem Kläger zugestellt am 19. Juni 2001, widerrief
das Grenzschutzpräsidium Mitte unter Bezug auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG den
Bescheid über die Gewährung von Trennungsgeld vom 28. Dezember 2000 (Bl. 12-
14 d. A.). Der Kläger erhob am 18. Juli 2001 Widerspruch und machte geltend, er
sei uneingeschränkt umzugswillig, es bestünden lediglich persönliche
vorübergehende Hinderungsgründe u. a. wegen der begonnenen Ausbildung
seiner Tochter (Bl. 15-18 d. A.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002, dem Bevollmächtigten des Klägers
zugestellt am 21. März 2002, wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den
Widerspruch zurück, wobei es das Vorbringen des Klägers im
Widerspruchsverfahren darstellte, in der Sache jedoch von dessen
Unbeachtlichkeit ausging (Bl. 19-23 d. A.).
Mit seiner am Montag, den 22. April 2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die
Aufhebung des Widerrufsbescheides und des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides der Beklagten. Er macht geltend, es bestünden nach wie
vor Umzugshindernisse, die zum einen in der Ausbildung der Tochter, zum
anderen in der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter begründet sei, da sowohl er selbst
wie auch seine Frau Pflege im eigenen Haus leisteten. Im übrigen liege keine
wirksame Nebenbestimmung vor, weil die entsprechenden Angaben im
Bewilligungsbescheid zu unbestimmt seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 31. Mai 2001 und seinen
Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft das Vorbringen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertritt
die Auffassung, beachtliche Umzugshindernisse, die einen Fortbestand der
Trennungsgeldbewilligung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Der
Pflegefall werde erstmals im Schriftsatz vom 29. November 2002 angeführt.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen
Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den
Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.
2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig
sind und dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass der Bescheid der
Beklagten vom 28. Dezember 2000 zur bis auf weiteres erfolgten Bewilligung von
Trennungsgeld fortbesteht.
Die Klage kann nicht etwa schon deshalb Erfolg haben, weil der Widerrufsbescheid
der Beklagten vom 31. Mai 2001 ohne die nach § 28 Abs.1 VwVfG erforderliche
vorherige Anhörung des Klägers ergangen ist. Die Beklagte hat diesem Mangel
dadurch geheilt, dass sie sich mit dem ausführlichen Widerspruchsvorbringen des
Klägers im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 auseinandergesetzt hat,
insbesondere weil sie das entsprechende Vorbringen in seinen wesentlichen
Elementen in die Sachverhaltsdarstellung dieses Bescheides aufgenommen hat,
zum anderen sich auch in rechtlicher Hinsicht mit den Einwänden des Klägers
auseinandergesetzt hat. Damit ist der Anfangs gegebene formelle Mangel nach §
45 VwVfG geheilt worden.
In der Sache gehen die Bescheide der Beklagten zutreffend davon aus, dass ein
Fortbestand des Bescheides vom 28. Dezember 2000, mit dem dem Kläger
parallel zu einem Erläuterungsschreiben Trennungsgeld bis auf weiteres bewilligt
worden war, nicht gerechtfertigt ist, weil beim Kläger nicht die nach Maßgabe der
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worden war, nicht gerechtfertigt ist, weil beim Kläger nicht die nach Maßgabe der
Trennungsgeldvorschriften erforderliche Umzugswilligkeit gegeben ist. Dabei kann
dahinstehen, ob sich der Widerrufsbescheid zutreffend auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
stützt oder aber ob es sich der Sache nach um einen feststellenden
Verwaltungsakt handelt, mit dem lediglich geltend gemacht wird, dass die dem
Bewilligungsbescheid beigefügte auflösende Bedingung einer fortdauernden
uneingeschränkten Umzugswilligkeit vom Kläger nicht erfüllt wurde. Die Beteiligten
hatten Gelegenheit, in der früheren mündlichen Verhandlung am 11.11.2002 zu
dieser möglichen Entscheidungsvariante Stellung zu nehmen, so dass die
Voraussetzung des § 47 VwVfG gewahrt sind.
Die Kammer selbst neigt zu der Auffassung, dass es sich lediglich um einen
feststellenden Verwaltungsakt handelt, so dass auch besondere Anforderungen an
die Ermessensausübung nicht zu stellen sind. Im Falle einer auflösenden
Bedingung ist es nämlich Sache der Behörde, den Eintritt dieser Bedingung
festzustellen und damit geltend zu machen, dass der ursprüngliche
rechtsgewährende Verwaltungsakt nunmehr jedenfalls keinen Bestand mehr hat.
So verhält es sich auch hier, da der Kläger von Anfang an nicht umzugswillig war.
Dies ergibt sich aus dem gesamten Ablauf der Ereignisse. Am 29. Januar 1999
wurde der Kläger bereits nach Frankfurt am Main versetzt, wobei seinerzeit bereits
klar war, dass diese Versetzung erst am 23. November 2000 wirksam werden
sollte. Der Kläger hatte also genügend Möglichkeiten, sich auf diese Veränderung
seiner Dienstbedingungen durch eine entsprechende Veränderung auch seiner
Wohnverhältnisse einzustellen, sofern er dies im Hinblick auf die Vermeidung von
Reisekosten und ähnlicher Aufwendungen vermeiden wollte. Stattdessen schloss
seine Tochter am 13. März 2000, also immerhin mehr als 1 Jahr nach der
Bekanntgabe der Versetzungsverfügung durch die Beklagte und 10 Monate vor
Beginn des Wirksamwerdens der Versetzungsmaßnahme einen
Ausbildungsvertrag im nordhessischen Raum ab, wobei die Ausbildung am 01.
August 2000, also 4 1/2 Monate vor dem Wirksamwerden der Versetzung beginnen
sollte. Allein dieser Zeitablauf zeigt, dass der Kläger sich nach Treu und Glauben
auf ein solches im Ansatz durchaus mögliches Umzugshindernis nicht berufen
kann. Folglich bedarf es auch keines näheren Eingehens darauf, ob die Tochter des
Klägers sich während ihrer Ausbildung bemüht hat, ihre Ausbildung im Rhein-Main-
Gebiet fortsetzen zu können, was nach Vorlage diverser Bescheinigungen von
einer Reihe von Bankinstituten im Rhein-Main-Gebiet abgelehnt wurde.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter berufen.
Dieser Vortrag belegt im Kern ebenfalls, dass der Kläger von Anfang an nicht
vorhatte, seinen Wohnsitz aus dem nordhessischen Raum in das Rhein-Main-
Gebiet und damit in Dienstortnähe zu verlegen. Die Pflegebedürftigkeit wurde im
Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorgebracht und auch im Klageverfahren
erst eingewandt, nachdem in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2002 ein
Vergleich abgeschlossen worden war, den der Kläger jedoch später unter Hinweis
auf diese Pflegebedürftigkeit seiner Mutter widerrief. Es ist auch nicht näher
vorgetragen, warum diese Pflegebedürftigkeit von Anfang an bestand, welche
Ausmaße sie seinerzeit hatte, ob und inwieweit es möglich wäre, die Mutter des
Klägers im Haushalt, sofern sie dort tatsächlich auch lebt, in das Rhein-Main-
Gebiet mitzunehmen und die Pflege hier im Haushalt des Klägers fortzusetzen.
Immerhin würde der Kläger auf diese Weise Reisezeiten von erheblichem Umfang
einsparen und könnte sich in deutlich besserem Ausmaß der tatsächlichen Pflege
seiner Mutter widmen, als ihm dies unter seinen gegenwärtigen
Dienstbedingungen möglich ist, da er hier die Reise vom nordhessischen Raum in
das Rhein-Main-Gebiet zurückzulegen hat.
Im übrigen wird im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt,
warum der Kläger trotz der von ihm ansonsten angeführten Gründe nicht
ausreichend umzugswillig ist bzw. warum entsprechende Hindernisse
ausschließlich in seiner Sphäre liegen, die nicht dem Dienstherrn zugerechnet
werden können. Dies gilt sowohl für den Umfang seines Hausstandes wie auch das
Halten eines Hundes, was im Rhein-Main-Gebiet ebenfalls problemlos möglich ist,
auch wenn dies vielleicht einer etwas intensiveren Suche bedarf.
In der Gesamtschau der Ereignisse drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass
der Kläger von Anfang an nicht beabsichtigte, seinen Wohnsitz in das Rhein-Main-
Gebiet und damit in Dienstortnähe zu verlegen. Folglich war er von Anfang nicht
umzugswillig. Schon deshalb durfte ihm zu keinem Zeitpunkt Trennungsgeld
bewilligt werden. Wenn sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid und im
Widerspruchsbescheid stattdessen auf den Standpunkt stellt, erst nach gewissem
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Widerspruchsbescheid stattdessen auf den Standpunkt stellt, erst nach gewissem
Zeitablauf den entsprechenden Eindruck gewonnen zu haben, so rechtfertigt allein
dies auch die Ermessensausübung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
Damit wird nämlich lediglich der an sich rechtmäßige Zustand hergestellt. Die
trennungsgeldrechtlichen Vorschriften sind eindeutig. Der Kläger wurde insoweit
auch mit Begleitschreiben vom 28. Dezember 2000 eingehend darüber belehrt,
dass nur bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit eine Trennungsgeldgewährung in
Betracht käme. Folglich bedurfte es keiner besonderen Ermessensausübung, den
Widerruf auszusprechen, die insoweit von der Beklagten zugrunde gelegte
Rechtsauffassung einer Auflage im Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2000
zugrundegelegt. Jedenfalls sind nach § 114 VwGO beachtliche Ermessensfehler
nicht erkennbar.
Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu
tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.