Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.11.2002

VG Frankfurt: bindungswirkung, verfügung, versetzung, polizeidienst, behörde, vollstreckung, anerkennung, genugtuung, widerruf, vollziehung

1
2
3
Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 774/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 113 Abs 4 VwGO, § 130 Abs
2 DO HE
Kein Feststellungsinteresse bei anderweitiger
rechtskräftiger Entscheidung dieser Frage.
Leitsatz
Zum Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs.1 Satz
4 VwGO). (Hier in Bezug auf die Zurruhesetzung eines Beamten)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des beklagten
Landes. Nachdem seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden war, befand er sich
seit November 1988 im Ruhestand. Das beklagte Land betrieb dann aufgrund der
Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers seine Reaktivierung zum
01.01.1999, mit der der Kläger nicht einverstanden war. Er beantragte vielmehr
seine erneute Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, da er sich nach wie vor als
dienstunfähig ansah. Trotz entsprechender Aufforderungen erschien er wiederholt
nicht zum Dienst.
Mit Bescheid vom 27.01.1999 wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den
Kläger an, unverzüglich nach Zustellung beim Ärztlichen Dienst dieser Behörde
anzurufen und einen Termin zur polizeiärztlichen Überprüfung seiner aktuellen
Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu vereinbaren. Darüber hinaus wies das
Polizeipräsidium den Kläger an, bis auf schriftlichen Widerruf bei jeder künftigen
Erkrankung jeweils am 1. allgemeinen Arbeitstag beim Ärztlichen Dienst der
Behörde anzurufen und einen weiteren verbindlichen Termin zur polizeiärztlichen
Überprüfung der aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu vereinbaren und
wahrzunehmen. Zugleich ordnete das Polizeipräsidium die sofortige Vollziehung
der Anweisungen an. Der Kläger erhob gegen diese Verfügungen Widerspruch und
beantragte am 18.01.1999 seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder
Dienstunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 03.05.1999 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den
Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand ab. Aufgrund der
Feststellungen der Polizeiärzte könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger
unter Berücksichtigung der Polizeidienstvorschrift 300 als polizeidienstunfähig
anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.05.1999
Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.05.1999
Widerspruch ein.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Beide Widersprüche wies das Regierungspräsidium Darmstadt durch
Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 zurück. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens, welches zu dem Ergebnis
kam, dass der Kläger trotz entgegenstehender privatärztlicher Atteste während
der Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst jeweils dienstfähig gewesen sei,
stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch Bescheid vom 04.05.2000
den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum der privatärztlich attestierten
Erkrankungen fest. Das beklagte Land hörte daraufhin den Kläger zu einer
beabsichtigten Rückforderung überzahlter Dienstbezüge i. H. v. 53.667,00 DM an.
Daraufhin richtete der Kläger am 17.07.2000 ein mit "Kündigung!" überschriebenes
Schreiben an den Polizeipräsidenten Frankfurt am Main. Mit Verfügung vom
20.07.2000 entließ das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger auf sein
Verlangen gem. § 41 HBG mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis. Die
hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom
22.10.2001 (Geschäftsnummer 9 E 1536/01 <2>) ab; der HessVGH lehnte den
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 11.12.2001
ab (Az. 1 UZ 3109/01).
Gegen den Feststellungsbescheid vom 04.05.2000 beantragte der Kläger gemäß §
112 HDO bei dem erkennenden Gericht die Entscheidung der Disziplinarkammer.
Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. lehnte den
Antrag durch Beschluss vom 19.10.2000 ab (Geschäftsnummer 20 DG 2820/00);
denn das Polizeipräsidium Frankfurt a. M. habe den Verlust der Dienstbezüge zu
Recht festgestellt, da der Kläger in den im Bescheid genannten Zeiträumen nicht
dienstunfähig gewesen sei. Gegen den Beschluss legte der Kläger Rechtsmittel
nicht ein. Das beklagte Land forderte daraufhin durch Bescheid vom 18.06.2001
die Rückzahlung der auf diese Zeiträume entfallenen Dienstbezüge in Höhe von
53.667,00 DM. Die vom Kläger gegen den Rückforderungsbescheid erhobene
Klage wies das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom 27.08.2002 ab
(Geschäftsnummer 9 E 4082/01 <2>). über den Antrag des Klägers auf Zulassung
der Berufung hat der HessVGH noch nicht entschieden.
Der Kläger hat im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 am
10.02.2000 Klage erhoben, die er im wesentlichen mit vertiefenden Ausführungen
zu der seiner Ansicht nach nicht bestehenden Dienstfähigkeit unter Vorlage von
privatärztlichen Attesten begründet. Seiner Auffassung nach bestehen begründete
Zweifel an der Richtigkeit der polizeiärztlichen Feststellungen. Darüber hinaus
bestehe auch kein Anlass, die Feststellungen der vom Kläger konsultierten Ärzte in
Frage zu stellen. Nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung
vom 20.07.2000 verfolgt der Kläger in diesem Verfahren nur noch ein
Feststellungsbegehren. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
dass er seinerzeit polizeidienstunfähig gewesen sei. Dies beruhe auf der
Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge, die letztlich auch auf den Bescheid
vom 27.01.1999 zurückgehe. Im Fall der Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit sei
damit zu rechnen, dass das beklagte Land seinen Rückforderungsbescheid
zurücknehmen werde. Zum anderen komme dem Bescheid vom 27.01.1999 auch
eine diskriminierende Wirkung zu, da das beklagte Land den Bescheid zum Anlass
genommen habe, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Bescheide des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom
27.01.1999 und 03.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.02.2000 rechtswidrig waren und das
beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, den Kläger wegen anhaltender
Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sich nicht auf ein
Feststellungsinteresse berufen könne. In Bezug auf die Feststellung des Verlusts
der Dienstbezüge ergebe sich aus dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der
Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 19.10.2000
(20 DG 2820/00), dass der Kläger seinerzeit nicht dienstunfähig gewesen sei.
Diese Entscheidung entfalte Bindungswirkung auch für dieses Verfahren. In Bezug
13
14
15
16
17
18
Diese Entscheidung entfalte Bindungswirkung auch für dieses Verfahren. In Bezug
auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens trägt das beklagte Land vor, dass erst
mit Verfügung vom 16.11.1999 beantragt worden sei, die Untersuchung u. a. auf
den Vorwurf der Verletzung der dem Kläger gemäß § 86 HBG obliegenden
Dienstleistungspflicht zu erstrecken. Das Verfahren sei zuvor aber unabhängig von
dem Bescheid vom 27.01.1999 eingeleitet worden. Abgesehen davon entfalte die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine diskriminierende Wirkung. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.04.2002 Bezug genommen.
Die die übrigen zwischen den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren betreffenden
Akten des Gerichts (9 E 1536/01 <2>, 9 E 4082/01 <2>, 20 DG 2820/00 und 20
DG 2847/00) sowie zwei Leitz Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
sind zur Grundlage der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung
des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die
Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Dass der Kläger seinen Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
umgestellt hat, begegnet allerdings im Hinblick auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO keinen
Bedenken. Die von ihm angefochtenen Bescheide haben sich nach dem Eintritt
der Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 20.07.2001 erledigt; denn sie
beschweren den Kläger nicht mehr, nachdem dieser aus dem Polizeidienst des
beklagten Landes ausgeschieden ist. Die mit Bescheid vom 27.01.1999
getroffenen Anweisungen haben Pflichten des Klägers nur im Hinblick auf das
Bestehen des aktiven Dienstverhältnisses begründet, setzten dies mithin voraus.
Auch die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu
versetzen, durch den Bescheid vom 03.05.1999 hat sich mit der Bestandskraft der
Entlassungsverfügung erledigt; eine Zurruhesetzung des Klägers kommt nicht
mehr in Betracht.
Der Kläger kann sich aber nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit der erledigten Bescheide berufen.
Zwar ist seinem Vorbringen im Ansatz insofern zuzustimmen, als die gerichtliche
Feststellung der Dienstunfähigkeit, die der Kläger hier vor allem begehrt,
grundsätzlich geeignet sein könnte, die rechtliche Folgerung zu begründen, dass
der Verlust seiner Dienstbezüge in den im Bescheid vom 04.05.2000 genannten
Zeiträumen zu Unrecht festgestellt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob das
beklagte Land unter dieser Voraussetzung den Feststellungsbescheid vom
04.05.2000 und den auf ihm basierenden Rückforderungsbescheid vom
18.06.2001 zurücknehmen könnte oder müsste, lässt sich daraus das hier
erforderliche Feststellungsinteresse aber schon deshalb nicht herleiten, weil diese
Fragen Gegenstand der vom Kläger gegen den Rückforderungsbescheid
erhobenen Klage waren, über die das erkennende Gericht im Verfahren 9 E
4082/01(2) entschieden hat; das Verfahren ist derzeit beim Hess.VGH anhängig.
Das Urteil in jenem Verfahren beruhte maßgebend auf der Erwägung, dass das
erkennende Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers in
den fraglichen Zeiträumen an die rechtskräftige Entscheidung der
Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 19.10.2000
gebunden ist (§ 130 Abs. 2 HDO), die aber festgestellt habe, dass der Kläger
seinerzeit nicht dienstunfähig gewesen sei. über die Frage der Dienstunfähigkeit
des Klägers in diesen Zeiträumen ist folglich bereits gerichtlich entschieden
worden, so dass es einer (weiteren) gerichtlichen Feststellung hierzu - die der
Kläger mit seinem Antrag begehrt - nicht bedarf. Zudem kann über die Richtigkeit
der Entscheidung vom 27.08.2002 - insbesondere in Bezug auf die Reichweite der
Bindung der disziplinargerichtlichen Entscheidung - nur im Rechtsmittelverfahren
entschieden werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein
Feststellungsinteresse des Klägers in diesem Verfahren nicht anerkannt werden
kann. Davon abgesehen wäre das erkennende Gericht auch in diesem Verfahren
an die Entscheidung der Disziplinarkammer vom 19.10.2000 gebunden und könnte
in der Sache keine andere Entscheidung treffen.
Soweit der Kläger sich diesbezüglich darauf beruft, dass die Bindungswirkung einer
disziplinargerichtlichen Entscheidung dann entfalle, wenn sich nachträglich
herausstelle, dass die Tatsachen, die ihr zugrunde lagen, nachweislich falsch
gewesen sind, vermag auch dies ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tatsachengrundlage der
19
20
21
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tatsachengrundlage der
disziplinargerichtlichen Entscheidung vom 19.10.2000 nachweislich falsch gewesen
sein könnte, sind nicht gegeben, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil das
beklagte Land mehrere Polizeiärzte sowie auch vom Polizeidienst unabhängige
Ärzte mit der Untersuchung und Begutachtung des Gesundheitszustands des
Klägers beauftragt hatte. Der Kläger stellt mit seinem Vorbringen, die
Feststellungen der Polizeiärzte seien unrichtig gewesen, im übrigen weniger die
tatsächlichen Grundlagen der Entscheidungen als vielmehr die auf ihrer Grundlage
getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen in Frage; denn bei der Feststellung der
Dienstfähigkeit handelt es sich im wesentlichen um eine rechtliche Beurteilung.
Gerade in Bezug auf die rechtliche Beurteilung tritt indes die Bindungswirkung der
disziplinargerichtlichen Entscheidung ein (§ 130 Abs. 2 HDO). Ist aber, wie
dargelegt, nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Disziplinarkammer auf einer
nachweislich falschen Tatsachengrundlage beruht, so lässt sich diese
Bindungswirkung nicht in Frage stellen. Im übrigen war es dem Kläger
unbenommen, gegen den Beschluss der Disziplinarkammer Rechtsbehelfe
einzulegen und auf diese Weise alle ihm zu Gebote stehenden Mittel
auszuschöpfen, um den Eintritt einer Bindungswirkung an seiner Ansicht nach
womöglich unrichtige rechtliche Würdigungen zu verhindern. Dass er dies nicht
getan hat, ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, vermag indes in diesem Verfahren
aber nicht zur Anerkennung eines Feststellungsinteresses zu führen.
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der
Genugtuung oder Rehabilitierung infolge eines angeblich diskriminierenden
Charakters der vom Kläger angegriffenen Bescheide. In Bezug auf die Ablehnung
des Antrags des Klägers, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ist schon
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verfügung eine diskriminierende
Wirkung sollte entfalten können. Das gilt im Ergebnis aber auch für die Verfügung
vom 27.01.1999, der die Annahme der Dienstfähigkeit des Klägers zu Grunde liegt.
Für sich genommen kann auch dieser Verfügung auf Grund dieser Annahme
keinerlei diskriminierender Charakter zuerkannt werden, da nicht erkennbar ist,
dass infolge dessen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers in
Betracht zu ziehen wäre. Unabhängig davon stünde der Beschluss der
Disziplinarkammer vom 19.10.2000 aber auch insoweit einem Erfolg der Klage
entgegen. Selbst wenn der Kläger sich auf ein Feststellungsinteresse berufen
könnte, könnte das Gericht, da es im Hinblick auf § 130 Abs. 2 HDO an die dieser
Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Würdigungen gebunden ist,
jedenfalls in der Sache auch hier keine andere Entscheidung treffen, so dass der
Kläger sich schon nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen könnte, der Klage
zumindest aber in der Sache der Erfolg versagt bleiben müsste.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen,
§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.