Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.11.2002

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, verfügungsbefugnis, erlass, zweigstelle, zivilprozessrecht, zukunft, quelle, berechtigung, konkretisierung, verfahrenskosten

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 4772/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 Abs 1 S 1 VwGO
Pauschale Behauptungen reichen nicht für die Darlegung
eines Anordnungsanspruches.
Leitsatz
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Freigabe eines
Kontos, für das die Verfügungsbefugnis auf einen Abwickler übergegangen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Verpflichtung der
Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die
Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 11 23 397-81 bei der Commerzbank, Filiale
Aachen zurückzugeben. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 1 VwGO), bleibt jedoch in der
Sache ohne Erfolg, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO).
Die Antragsschrift vom 04.11.2002 macht zum Anordnungsgrund, d. h. zur
Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung unter weitgehender Vorwegnahme
einer späteren Hauptsacheentscheidung, keine Ausführungen. Der Antragsteller
teilt nicht mit, welche Vermögenswerte sich auf dem von ihm in der Antragsschrift
genannten Konto bei der Commerzbank befinden sollen, aus welchen Gründen er
in besonders dringlicher Weise darauf angewiesen sein will, die Verfügungsbefugnis
über dieses Konto gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder doch zumindest in
naher Zukunft zurückzuerhalten. Eine einstweilige Anordnung, die wie vorliegend
das Ergebnis eines späteren Hauptsacheverfahrens zumindest weitgehend
vorwegnimmt, kann jedoch nur dann ergehen, wenn zur Eilbedürftigkeit der
gerichtlichen Entscheidung nachvollziehbare Gründe angeführt und auch glaubhaft
gemacht werden. Daran fehlt es hier vollständig.
Zudem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach Lage der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 04.09.2002 zur sofortigen Einstellung des Betreibens des
Einlagengeschäfts als Zweigstelle der Forbis Corporation durch den Antragsteller
bestandskräftig geworden ist, zumindest aber ein eingelegter Widerspruch keine
aufschiebende Wirkung entfaltet, weil insoweit weder die Antragsgegnerin von der
Kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung Abstand
genommen hat noch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zur
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergangen ist. In dieser Verfügung wird
dem Antragsteller ausdrücklich die Verfügungsbefugnis hinsichtlich aller Konten
entzogen, die bei der Commerzbank unter der Kunden-Nr.: 613/1123397 geführt
werden. Der Antragsteller behauptet in seiner Antragsschrift nicht, dass unter
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werden. Der Antragsteller behauptet in seiner Antragsschrift nicht, dass unter
dieser Kunden-Nr. das von ihm in der Antragsschrift genannte Konto 112 33 97-81
nicht geführt wird. Folglich ist mit dem von ihm selbst der Antragsschrift
beigefügten Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2002 davon auszugehen,
dass das streitige Konto der Kunden-Nr.: 613/1123397 zuzuordnen ist, hinsichtlich
dessen die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass alle unter dieser Kunden-Nr.
zugeordneten Konten bei der Commerzbank, Filiale Aachen, im inneren
Zusammenhang mit der untersagten Finanzdienstleistungstätigkeit laut
Verfügung vom 04.09.2002 stehen. Da zur Abwicklung dieser dem Antragsteller
untersagten Finanzdienstleistungstätigkeit gleichzeitig ein Abwickler eingesetzt
wurde, wurde diesem auch die Verfügungsbefugnis über die entsprechenden
Vermögenswerte und Konten zugeordnet. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der
Antragsteller im Hinblick auf die vorrangige Berechtigung des Abwicklers nicht
mehr berechtigt sein soll, über die mit der gebotenen Abwicklung in
Zusammenhang stehenden Konten Verfügungen zu treffen.
Die Antragsschrift lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, aus welchen
besonderen Gründen ein Fortbestand dieser Verfügungsbeschränkung hinsichtlich
der Person des Antragstellers und der Verfügungsermächtigung des Abwicklers in
Zweifel zu ziehen sein soll. Der Antragsteller gibt insoweit lediglich pauschal an,
das von ihm in der Antragsschrift genannte Konto werde für die Forbis
Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG geführt, die in keinem rechtlichen oder
tatsächlichen Zusammenhang mit der Forbis Corporation in Amerika stehe.
Warum diese Behauptung zutreffen soll, wird nicht näher ausgeführt, obwohl der
Antragsteller bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2002 insoweit
zu eingehenden Darlegungen und Übersendung der Unterlagen aufgefordert
worden war. Offenbar hat die Antragsgegnerin selbst insoweit einen gewissen
Aufklärungsbedarf, den sie jedoch mangels Konkretisierung durch den
Antragsteller selbst, der es allein wissen kann, nicht decken kann. Warum der
Antragsteller in seiner Antragsschrift keine weitere Aufklärung zu dem aus seiner
Sicht angeblich bestehenden Sachverhalt einer mangelnden Zuordnung des
streitigen Kontos zur untersagten Finanzdienstleistungstätigkeit macht, wird nicht
erkennbar. Es ist aber Sache des Antragstellers, die für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, hier also die für den Anordnungsanspruch maßgebenden
Tatsachen glaubhaft zu machen, zumindest aber vorzutragen. Die bloße
Aufstellung pauschaler Behauptungen genügt dafür jedenfalls nicht.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei schätzt die
Kammer das Interesse des Antragstellers an einer Freigabe des streitigen Kontos
auf 10.000,00 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.