Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 26.06.1993

VG Frankfurt: öffentliche sicherheit, gefahr, verunreinigung, firma, grundwasser, erdreich, wahrscheinlichkeit, vollstreckung, stillegung, gewässer

1
2
3
Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 600/89
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 76 WasG HE
Kosten der Bodenuntersuchung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der H.-Straße in H., das sie
1949 als Trümmergrundstück erwarb und auf dem sie in den Jahren 1950/51 eine
Lackschmelze errichtete und bis 1957 betrieb. Nach der Stillegung der
Lackschmelze behielt die Klägerin ihren Betrieb im übrigen bei. Der an der
Grundstücksgrenze verlaufende und ursprünglich wasserführende alte
Stadtgraben war bereits vor Erwerb des Grundstücks durch die Stadt H. verfüllt
worden.
Bei den auf dem Werksgelände verwendeten und gelagerten Stoffen handelt es
sich um Kunstharzlacke, Lösungsmittel (Testbenzin) und überwiegend Aromate
und Aliphate. Bei Erdarbeiten auf dem Gelände des Nachbargrundstücks wurden
am 05.03.1986 am Fundament einer Lagerhalle, das unmittelbar an das
Nachbargrundstück angrenzt, Bodenverunreinigungen festgestellt. Die im Auftrag
der Staatsanwaltschaft entnommenen Proben ergaben ein komplexes
Lösungsmittelgemisch mit Werten von 1.300 mg/kg Kohlenwasserstoffen am
Fundament und 70 mg/kg im angrenzenden Erdreich, leichtflüchtige
Halogenkohlenwasserstoffe wurden nicht nachgewiesen. Das Ermittlungsverfahren
wegen Verdacht der Verunreinigung eines Gewässers wurde von der
Staatsanwaltschaft H. (Az. 6 Js 3 952/86) am 14.06.1986 eingestellt. Die
Ablagerung des abgebauten und zwischengelagerten Erdreichs auf einer
Hausmülldeponie wurde von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt als
unbedenklich angesehen (Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Friedberg vom
30.04.1986). Das Wasserwirtschaftsamt hielt jedoch aufgrund der bisherigen
Erkenntnisse weitere Untersuchungen für erforderlich, die die Firma H. Geotechnik
am 22.10.1986 auf dem Gelände der Klägerin durchführte.
Nach dem Bericht vom 15.01.1987 befinden sich zwei kontaminierte Herde auf
dem Grundstück der Klägerin, die jedoch lokal auf das Fundament der Lagerhalle
beschränkt sind. Da Ausmaß und Konzentration der Kontamination gering seien,
hielt der Beklagte eine Sanierung nicht für erforderlich. Aufgrund der
Analyseergebnisse stehe fest, dass es sich bei der Verunreinigung um einen lokal
begrenzten Schaden handele. Da der Schadensherd unter einem Gebäude liegt,
sei eine Verschleppung der Kontamination durch Niederschlagswasser
auszuschließen. Die Verunreinigung liege nicht im Grundwasserstram. Eine
Verlagerung (Abschwämmen) der Verunreinigung sei deshalb nicht zu befürchten.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Verlagerung (Abschwämmen) der Verunreinigung sei deshalb nicht zu befürchten.
Für die auf dem Nachbargrundstück (Stadtgraben) festgestellten CKW-
Belastungen komme die Klägerin als Verursacherin nicht in Betracht.
Die Kosten dieser durch die Firma H. Geotechnik durchgeführten Untersuchungen
in Höhe von 5.463,18 DM wurden der Klägerin nach Anhörung durch Bescheid des
Beklagten vom 05.01.1988 unter Bezugnahme auf § 76 Hessisches Wassergesetz
(HWG) i. V. m. § 74 Abs. 3 u. 4 HWG, §§ 12 ff. HSOG auferlegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Dabei wies sie darauf
hin, dass auf dem betroffenen Gelände niemals Stoffe gelagert worden seien, die
Kohlenwasserstoffe enthielten, namentlich in der von ihr betriebenen
Lackschmelze sei lediglich Testbenzin angewandt worden. Demnach sei sie nicht
als Verursacherin zu betrachten. Die Firma H. Geotechnik habe lediglich
Gefahrerforschung betrieben, diese obläge aber dem Beklagten im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht. Die Kosten habe der Beklagte zu tragen. Die Klägerin habe
nie einen Anlaß i. S. v. § 76 HWG gesetzt, da sie nicht gegen die wasserrechtliche
Ordnung verstoßen habe.
Weiterhin machte die Klägerin ihre Auffassung deutlich, dass die Kostenfolge des §
76 HWG nur dann eintreten könne, wenn eine Gefahr für ein Gewässer selbst zu
verhindern sei. Da auch der Beklagte bestätige, dass die Bodenkontaminierung an
dem Fundament nicht grundwassergefährdend sei, entfalle eine Haftung der
Klägerin aus diesem Grunde.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium in Darmstadt mit
Widerspruchsbescheid vom 23.01.1989 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde
wie folgt begründet: Den Leistungsbescheid habe der Beklagte zu Recht erlassen.
Die Argumentation der Klägerin gehe insgesamt fehl, da sie auf den falschen
Zeitpunkt abstelle. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Veranlassung der
Maßnahme, als nämlich die von der Staatsanwaltschaft veranlaßten
Probeanalysen 1986 bekannt geworden waren. Nach damaligen Erkenntnissen lag
eine Verunreinigung des Bodens im Fundamentbereich der Lagerhalle von 1.300
mg/kg Kohlenwasserstoff vor. Dies allein habe eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit für eine Grundwassergefährdung geboten, denn es handele sich
bei Kohlenwasserstoffen um wassergefährdende Stoffe i. S. d. § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Um Art und Umfang dieser Gefährdung zu
ermitteln, seien zu Recht weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen für
notwendig erachtet worden.
Dabei habe es sich bei den vorliegenden Erkenntnissen keinesfalls um
Gefahrerforschungsmaßnahmen, sondern um einen ersten Schritt zur
Gefahrenabwehr für das Grundwasser gehandelt. Insoweit sei es unbeachtlich, ob
die Bodenkontaminierung der Klägerin zuzurechnen sei, da die Untersuchung
allein aufgrund der erheblichen Verunreinigungen gerechtfertigt gewesen seien.
Der Widerspruchsbescheid ist am 26.01.1989 zugestellt worden. Am 27.02.1989,
einem Montag, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend
vor, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Gutachtenvergabe lediglich von einer
Anscheinsgefahr ausgehen können, weshalb die Maßnahme allein dazu dienen
konnte, über das Vorliegen der Gefahr selbst Gewissheit zu erlangen. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbiete es, sie mit den Kosten von
Vorermittlungen zu belasten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 05.01.1988 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.01.1989
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides und
trägt ergänzend vor, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen eine Prognose
auf einen Schadenseintritt nicht von der Hand zu weisen war, da
Kohlenwasserstoffverunreinigungen bereits festgestellt worden waren.
15
16
17
18
19
20
21
22
23
An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien, wenn geschütztes
Rechtsgut das Grundwasser sei, nur geringe Anforderungen zu stellen. Bei der
Durchführung der Untersuchung durch die Firma H. Geotechnik handele es sich
daher nicht um eine Gefahrerforschungsmaßnahme.
Die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und die Behördenakte sind
Gegenstand der Beratung gewesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Die Kammer darf über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der
Sachverhalt geklärt ist und den Parteien Gelegenheit zur abschließenden
Stellungnahme gegeben wurde (§ 84 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist gewahrt, da der Tag der
Klageerhebung ein Montag war (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 05.01.1988 und der
Widerspruchsbescheid vom 23.01.1989 rechtmäßig sind. Der Beklagte durfte die
Klägerin zu Recht zu den Kosten in Höhe von 5.463,18 DM heranziehen.
Maßgebliche Rechtsvorschrift ist hier § 76 des Hessischen Wassergesetzes vom
06.07.1960, geändert durch Gesetz vom 31.10.1985, GVBl. I S. 181 (im Folgenden
HWG a. F. genannt), weil es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids ankommt. Die Anwendung der Vorschriften über
Altstandorte und damit die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums als
Altlastenbehörde, ist vorliegend nicht gegeben, weil im Betrieb der Klägerin nach
wie vor mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Bl. 4 der
Behördenakten) und die anderweitige Nutzung eines Gebäudeteils (hier die
Produktionshalle der ehem. Lackschmelze nunmehr als Lagerhalle) keine
Stillegung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG darstellt. Nach § 76 HWG a. F. hat
derjenige, der zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlaß gibt, die notwendigen
Auslagen, zu denen auch die Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen gehören,
zu erstatten. Die Klägerin hat Anlaß zu einer Maßnahme der Wasseraufsicht
gegeben (hier in der unmittelbaren Beauftragung einer Fachfirma zur
Bodenuntersuchung). Eine solche Maßnahme ist nach § 74 Abs. 3 und 4 HWG a. F.
angezeigt, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren,
die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, zu denen auch das
Grundwasser zählt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG), hervorgerufen werden und die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Diese konkrete Gefahr ist hier
schon deshalb anzunehmen, weil wassergefährdende Stoffe i. S. d. § 19 g Abs. 5
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am Fundament der klägerischen Lagerhalle
und im daran angrenzenden Erdreich auf dem Nachbargrundstück aufgefunden
wurden, womit jedenfalls die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der
Grundwassereigenschaften nicht von der Hand zu weisen waren (BVerwG ZfW
1976, 287 und 1981, 87).
Die wassergefährdenden Stoffen sind in einer Konzentration aufgetreten, die
deutlich über den Grenzwerten der sogenannten Holland-Liste oder den in
Hamburg verwandten Grenzwerten lagen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr
wird auch nicht durch das Ergebnis der Bodenuntersuchung widerlegt. Solange sich
wassergefährdende Stoffe nach § 19 g Abs. 5 WHG im Erdreich des der Klägerin
gehörenden Grundstücks befinden, ist von einer konkreten Gefahr auszugehen,
mag sich diese auch nicht als so akut erwiesen haben, dass weitere Maßnahmen
zu ergreifen gewesen wären.
Die Klägerin hat auch Anlaß gegeben i. S. d. § 76 HWG a. F., denn mit der
sprachlichen Wendung "Anlaß-Geben" ist lediglich die ordnungsrechtliche
Verantwortlichkeit umschrieben worden (Bickel, HWG, Kommentar, § 76 Rn. 7). Sie
ist als sogenannte Zustandsverantwortliche aufgrund ihres Eigentums an dem
verunreinigten Grundstück sowie ihrer tatsächlichen Gewaltausübung über dieses
von dem Beklagten zu Recht auf Kostenersatz in Anspruch genommen worden (§
14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
17.12.1964. jetzt § 7 des HSOG in der Fassung vom 26.06.1990, GVBL. I S. 197).
Auch die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auswahl der Beklagten als
ordnungsrechtlich Verantwortlicher ist bedenkenfrei, denn im vorliegenden Falle ist
24
25
26
27
28
ordnungsrechtlich Verantwortlicher ist bedenkenfrei, denn im vorliegenden Falle ist
ein Verhaltensverantwortlicher, der möglicherweise vorrangig heranzuziehen
gewesen wäre, nicht bekannt oder aber nur mit weiterem Ermittlungsaufwand und
hohen Kosten zu ermitteln.
Die Inanspruchnahme der Klägerin begegnen auch keinen Bedenken hinsichtlich
der Verhältnismäßigkeit, insbesondere treffen die Klägerin angesichts der bei der
Anordnung der Bodenuntersuchung bereits feststehenden Gefahren mehr als nur
Duldungspflichten, denn § 76 HWG a. F. stellt insoweit eine vom allgemeinen
Polizeirecht abweichende Sondervorschrift dar. Die über eine bloße Duldung
hinausgehende Kostentragungspflicht folgt aber auch daraus, dass die
angeordnete Bodenuntersuchung zwar die Gefahr nicht vollständig beseitigt, wohl
aber einen Schritt in die betreffende Richtung darstellt und insoweit die
Gefahrenabwehr fördert (HessVGH DVBL. 1992, 43 f.), also gewissermaßen
Diagnose und Therapie zugleich ist (BayVGHBayVBl. 1986, 590). Es liegt daher in
dem der Wasserbehörde eingeräumten Ermessen zu bestimmen, inwieweit sie die
Gefahrenabwehr vorantreibt (HessVGHDVBl. 1992, 44).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im vorliegenden Falle die
Bodenuntersuchung im Wege der Amtsermittlung vorgenommen hat, ohne der
Klägerin zuvor Gelegenheit zu geben, die Bodenuntersuchung selbst zu
veranlassen. Bei der angeordneten Bodenuntersuchung handelt es sich um eine
Maßnahme der Gefahrerforschung (Art und Ausmaß der Gefahr), die vorrangig von
Amts wegen zu ermitteln ist. Anders verhält es sich bei der Gefahrenabwehr, bei
der die herrschende Meinung von einem Vorrang der Inanspruchnahme der
Verantwortlichen ausgeht. Im vorliegenden Falle spricht für die Gefahrerforschung
schon der Umstand, dass nur mit Hilfe von Spezialverfahren und -kenntnissen,
über die weder die Klägerin noch der Beklagte verfügt, zu ermitteln gewesen ist, in
welcher Art und Weise sich die Gefahr und ihr Ausmaß darstellt. Diese Maßnahme
stellt für die Klägerin auch den geringeren Eingriff dar, denn damit mußte sie nicht
die Kosten vorlegen und bei einer späteren Ermittlung von evtl. weiteren
Verantwortlichen hätte sie nicht allein die Kosten zu tragen.
Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 76 HWG a. F. erstreckt sich auf alle
notwendigen Auslagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bodenuntersuchung billiger
durchzuführen gewesen wäre, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht
vorgetragen worden.
Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 Abs. 2
VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.