Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.07.2005

VG Frankfurt: rücktritt vom vertrag, aufnahme einer erwerbstätigkeit, eigene mittel, rückzahlung, öffentlich, darlehensvertrag, verzicht, kaution, wohnung, sozialhilfe

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 4571/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 SHRegelsatzV, § 46
SGB 1, § 53 SGB 10
Leitsatz
Eine gemäß § 53 ff SGB X vertraglich übernommene Verpflichtung zur Darlehenstilgung
kann von einem Hilfeempfänger nicht nach § 46 Abs 1 SGB I widerrufen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger - ukrainische Kontingentflüchtlinge - waren nach ihrer Einreise nach
Deutschland seit dem 02.08.2003 im Bereich des Beklagten untergebracht und
erhielten von dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Am 15.10.2003 beantragten die Kläger die Übernahme der Kaution für die noch
anzumietende Wohnung "K-Str., 6... F." in Höhe von 1.200,-- Euro.
Am 29.10.2003 schlossen die Beteiligten einen Vertrag folgenden Inhalts:
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER DARLEHENSVERTRAG gem. § 53 SGB X zwischen
dem M-Kreis als Träger der Sozialhilfe (nachfolgend Darlehensgeber genannt) und
MF./ N. Z., O-Str. 3, 36396 St. (nachfolgend Darlehensnehmer genannt)
§ 1
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensgeber gemäß § 12 BSHG i. V. m. § 3
Abs. 1 Regelsatzverordnung (für Wohnungsbeschaffungskosten/Mietkaution ein
Darlehen in Höhe von 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert)
§ 2
Das Darlehen dient zur Begleichung der Kaution für die Wohnung in F. K-Str. 112.
§ 3
Das Darlehen wird zinsfrei gewährt. Die Auszahlung erfolgt direkt an den
Vermieter, H. S..
§ 4
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen ab 01.12.2003 in
monatlichen Raten von 100,00 € zu tilgen. Für die Zeit des Sozialhilfebezuges
erfolgt die Tilgung durch Einbehaltung gleich lautender Raten von der monatlichen
Hilfe.
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, dem Darlehensgeber die Aufnahme
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Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, dem Darlehensgeber die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit und die Höhe seines monatlichen Einkommens sowie
andere Veränderungen in seiner finanziellen Situation unverzüglich bekannt zu
geben und durch Nachweise zu belegen.
§ 5
Bleibt der Darlehensnehmer mit einer Rate in Verzug, so wird der noch nicht
getilgte Betrag zur Zahlung in einer Summe sofort fällig.
§ 6
Mit dem Tod des Darlehensnehmers gehen die Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag auf die Erben über. Der Darlehensgeber kann innerhalb eines Monats,
nachdem er vom Todesfall erfahren hat, seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Erben sind dann zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
§ 7
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich dem Darlehensgeber jeden
Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen."
Ebenfalls am 29.10.2003 traten die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der
Kaution zuzüglich der angesammelten Zinsen/Dividende an den Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 20.11.2003 erklärten die Kläger, dass sie als
Sozialhilfeempfänger außerstande seien, die im Darlehensvertrag übernommene
Verpflichtung, das Darlehen in monatlichen Raten von 100,00 € zurückzuzahlen, zu
erfüllen, ohne ihren Lebensbedarf zu gefährden.
Aus diesem Grunde beantragten sie die Stundung der Tilgung.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2004 ab und verwies zur
Begründung in diesem Zusammenhang auf den abgeschlossenen
Darlehensvertrag, wo mit den Klägern die Rückzahlungsraten vereinbart worden
seien.
Mit Schreiben vom 25.02.2004, beim Beklagten eingegangen am 27.02.2004
wiederholten die Kläger, dass sie weiterhin Sozialhilfe bekämen und daher leider
nicht in der Lage seien, den Forderungen der Beklagten nachzukommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht angehen könne,
dass Hilfeempfänger Darlehensverträge unterschrieben, sich mit den darin
vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten einverstanden erklärten und dann
anschließend Widerspruch gegen die Rückzahlung erheben, um damit den
Darlehensvertrag auszuhebeln.
Die vereinbarte Rückzahlungsrate in Höhe von monatlich 100,00 € sei
angemessen. Das zum Lebensunterhalt zu verbleibende Unerlässliche werde
dadurch nicht unterschritten.
Dagegen haben die Kläger am 29.09.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wird
vorgetragen, dass sie erst im Nachhinein erfahren hätten, dass der Beklagte nicht
berechtigt gewesen sei, einen öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag
abzuschließen, wenn sie nicht in einem überschaubaren Zeitpunkt zur
Rückzahlung in der Lage sein würden.
Die Praxis des Beklagten sei als teilweiser Verzicht auf eine Sozialleistung
anzusehen, die gemäß § 46 Abs. 1 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden könne.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 25.08.2004 den Beklagten zu verpflichten, die
Rückzahlung der darlehensweise gewährten 1.200,00 € für die Dauer des
Sozialhilfebezuges beider Kläger zu stunden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid.
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Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil
die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Stundung
durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
In einem gleich gelagerten Fall hat das Gericht mit Urteil vom 24.04.2003 (3 E
3915/02(V)) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Die streitbefangene Darlehensvereinbarung über die Kaution für die von den
Klägern angemietete Wohnung ist nicht nichtig. Es handelt sich bei dieser
Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X.
Denn es erfolgt hier eine vertragliche Gestaltung über öffentlich-rechtliche Rechte
und Pflichten im Rahmen eines sozialhilfeberechtigten Leistungsverhältnisses, der
auch von den Vertragsparteien - wie sich dem Vertragstext entnehmen lässt -
öffentlich-rechtliche Qualität beigemessen wird.
Der Vertrag ist nicht unwirksam bzw. nichtig.
Die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution ist eine
Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen sich unter bestimmten
Voraussetzungen verengen kann. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 der
Verordnung zu § 22 BSHG. Am Charakter einer Ermessensentscheidung ändert
sich damit aber nichts.
Die Verknüpfung einer darlehensweisen Hergabe der Kaution mit der Vereinbarung
der Rückführung aus eigenen Einkünften oder des Einsatzes von
Sozialhilfeleistungen zur Darlehenstilgung verstößt weder gegen die besonderen
Voraussetzungen, wie sie in §§ 53 ff SGB X niedergelegt sind noch werden dadurch
Nichtigkeitsgründe nach § 58 SGB X erfüllt.
Die vertragliche Tilgungsvariante mit der Abzahlung durch eigene Mittel - also das
Fehlen der Sozialhilfebedürftigkeit angenommen - ist rechtlich unter Beachtung
der vorgenannten Kriterien nicht zu beanstanden. Auch die Tilgungsvariante, die
praktisch den Einsatz geleisteter Sozialhilfemittel zur Darlehensrückführung
vorsieht, ist nicht nichtig. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei in dem Umstand
zu sehen, dass - wenn auch auf Widerruf - sogar auf Sozialhilfeleistungen
verzichtet werden kann, wie sich aus § 46 SGB I ergibt. Hier handelt es sich im
Ergebnis nicht einmal um einen dauerhaften Verzicht. Denn mit der Rückzahlung
des Darlehens infolge einbehaltener Sozialhilfeteile erwächst den Klägern selbst
gleichzeitig ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe der an die Beklagte
zurückgeführten Darlehensteile an sie selbst zu. Sie halten die eingesetzten Mittel
damit - zeitlich verzögert - in gleicher Höhe zurück. Dass die Beklagte die
Reichweite der Abtretungserklärung nur entsprechend dieses Umfanges sieht, hat
sie mehrfach - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich ausgeführt.
Die Gegenleistung der Kläger ist nach den Gesamtumständen deshalb nicht
unangemessen, und zwar auch nicht unter dem Blickwinkel der Höhe der
Einbehaltungen. Insofern wäre eine Grenze der Angemessenheit wohl dann
überschritten, wenn das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wegen einer
vorgenommenen Darlehensrückführung nicht mehr belassen würde. Ausdruck
einer dahingehenden gesetzgeberischen Wertentscheidung ist dabei § 25 a BSHG.
Diese Grenze wird hier weder erreicht noch gar überschritten."
Diese Ausführungen erachtet das erkennende Gericht auch am vorliegenden
Verfahren für zutreffend und macht sie sich deshalb zu eigen.
Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen
sei, einen öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag abzuschließen - weil sie die
Kläger - nicht in einem überschaubaren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens
in der Lage sein würden, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Da die
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in der Lage sein würden, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Da die
Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses den Klägern zustünde - diese
sind die Mieter -, würde sich die Gewährung eines Zuschusses durch den
Beklagten als Maßnahme der Vermögensbildung darstellen, für die im Bereich der
Sozialhilfe kein Raum ist. Dass deshalb bei der Übernahme einer Mietkaution nicht
die Gewährung eines Zuschusses, sondern vielmehr die darlehensweise
Hilfegewährung alleine eine sachgerechte Bedarfsdeckung darstellt, wird im
Übrigen auch von der im anderen Zusammenhang von den Klägern
herangezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.03.2003 (FEVS 54, 526)
nicht anders gesehen.
Auch soweit die Kläger der Auffassung sind, die vom Beklagten geübte Praxis stelle
sich als teilweiser Verzicht ihrerseits auf eine Sozialleistung dar, und sich hierzu auf
die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.03.2003 berufen, folgt dem das
Gericht nicht. Ergänzend zu den oben zitierten Erwägungen steht dem entgegen,
dass § 46 Abs. 1 SGB I, wonach auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden kann, nur
den einseitig erklärten Verzicht umfasst. Sowohl in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.10.1997 - DÖD 1998, 158 (159)) als
auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 10/91 - Juris-
Rechtsprechung) ist anerkannt, dass die Verzichtserklärung im Sinne des § 46
Abs. 1 SGB I eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung
ist. Deshalb ist der vorliegende Fall, in denen der Beklagte als Sozialhilfeträger und
die Kläger als Hilfebedürftige in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenseitige
Vereinbarungen treffen, von § 46 Abs. 1 SGB I nicht umfasst. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus der in § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I vorgesehenen Möglichkeit, den
Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf des
Verzichts - ebenfalls eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige
Willenserklärung - ist das "Gegenstück" (BSG a. a. O.) zum einseitig erklärten
Verzicht, während die Kläger bei einem öffentlich-rechtlichem Darlehensvertrag wie
vorliegend auf die vom Gesetz in § 59 SGB X vorgesehenen Möglichkeiten der
Vertragsanpassung bzw. -kündigung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht
erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.