Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.04.2008

VG Frankfurt: unbewegliches vermögen, örtliche zuständigkeit, dingliches recht, zustand, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, eigentum, stadt, quelle, klagebegehren

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 570/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Nr 1 VwGO, § 24 ZPO
Örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines
Anspruch gegen den Grundstückseigentümer wegen
Instandsetzungsarbeiten an einer Entwässerungsleitung
Leitsatz
Einzelfall einer Verweisung wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit nach §
52 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen.
Gründe
Die klagende Kommune begehrt vom Beklagten die Zahlung von 473,87 Euro für
die Instandsetzung einer Entwässerungsleitung des im Eigentum des Beklagten
stehenden Grundstücks „Apothekergasse 1“ in G., da der Beklagte für den
mangelhaften Zustand des Entwässerungsrohres, wodurch eine Unterspülung der
Straße verursacht worden sei, nach § 12 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt G.
verantwortlich sei.
Für diesen Rechtsstreit in das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht
zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für das Klagebegehren ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen, nur
das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt.
Dabei muss Gegenstand des Rechtsstreits - anders als bei der vergleichbaren
Regelung in § 24 ZPO - kein dingliches Recht sein. Der für die Anwendung des § 52
Nr. 1 VwGO notwendige Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen
Ansprüchen zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend
gemacht werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29.03.2007 - 1 A 157.05 - Juris;
OVG Berlin, Beschluss vom 05.09.1991 - LKV 1992, 204 (205) jeweils
m.w.N.).Zuständig ist für das betroffene unbewegliche Vermögen in G. das
Verwaltungsgericht Dresden, so dass der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.
Dem steht der Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. vom 24.01.2008
nicht entgegen. Dieser Beschluss entfaltet Bindungswirkung lediglich hinsichtlich
des Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), steht der Weiterverweisung wegen
fehlender örtlicher Zuständigkeit jedoch nicht entgegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.