Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.02.2005

VG Frankfurt: geschäftsführung ohne auftrag, auswechslung, gehweg, umgestaltung, lieferung, ausführung, verwaltungsakt, firma, sicherheitsleistung, öffentlich

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2118/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 TKG, § 50 Abs 3 TKG, § 68
Abs 3 TKG, § 72 TKG
Leitsatz
1. Die Änderung eines Verkehrsweges kann unter Umständen auch dann die
Folgepflicht einer entgegenstehenden Telekommunikationslinie auslösen, wenn das
Änderungskonzept des Straßenbaulastgträgers wesentlich von bauplanerischen oder
baugestalterischen Erwägungen geprägt ist.
2. Zur Frage, inwieweit die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur (erstmaligen)
Verlegung einer Telekommunikationslinie Bestandsschutz vermittelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.490,--
Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kosten für die von ihr ausgeführte
Auswechslung von Kabelschachtabdeckungen im Bereich des Gehwegs R.-
Südseite, zwischen K.pforte und "A. S.".
Dem lag die Ausführungsplanung des Straßenbauamtes der Beklagten betreffend
die "Grunderneuerung und Umgestaltung des R. und angrenzender Bereiche" vom
August 1999 zugrunde. Die Kosten für dieses Programm sollten laut der Planung
aus Mitteln des Sonderprogramms "Schöneres Frankfurt" bezahlt werden. In den
Erläuterungen zu dieser Planung ist unter anderem ausgeführt, die Befestigung
des Gehwegs auf der Südseite des R. befinde sich in einem sehr schlechten
Zustand. Infolge zahlreicher Aufbrüche für Leitungsverlegungen sei ein
"Flickenteppich" unterschiedlicher Materialien entstanden und viele Gehwegplatten
lägen nur noch lose auf dem brüchigen Mörtelbett. Eine Grunderneuerung der
Befestigung sei daher dringend geboten. Ferner sollten die vorhandenen
Flächenaufteilungen bzw. -nutzungen geändert werden. Vor dem Gehweg befinde
sich eine separate Spur für die Aufstellung von Taxen, durch wildes Parken sei es
aber für die Taxen oft nicht möglich, in diese Spur hineinzufahren. Der
Aufstellungsstreifen für die Taxen solle dem Gehweg zugeschlagen werden. Die
Aufteilung der verbleibenden Fahrbahnbreite sollte auch verändert, ein
Fahrradstreifen und ein Taxi-Aufstellstreifen neu eingerichtet werden. Ferner sollte
ein Teil des Gehwegs um rund zwei Meter verbreitert und drei
Behindertenparkstände dort ausgewiesen werden. Der nördliche Teil der K.pforte
sollte aufgepflastert werden, um den starken Fußgängerströmen auch ohne
Zebrastreifen Vorrang einzuräumen. Hier sollte der Fahrstreifen auf fünf Meter
reduziert werden. Die vorhandene Parkbucht an der K.pforte sollte dem Gehweg
zugeschlagen und an anderer Stelle neu errichtet werden. Im Bereich der
bisherigen Taxi-Aufstellspur sollten zehn kleinkronige Bäume gepflanzt und als
Baumscheiben quadratische gusseiserne Baumroste auf Gehwegniveau
angebracht werden. Auch die Entlüftungsschächte der U-Bahn sollten verändert
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angebracht werden. Auch die Entlüftungsschächte der U-Bahn sollten verändert
werden. Hinsichtlich der Gehwegplatten waren weitere gestalterische Maßnahmen
vorgesehen. Der Deckenaufbau des Gehwegs sollte verändert und eine
Entwässerungsrinne in der K.pforte aus Betonpflastersteinen hergestellt werden.
Für die Stromversorgung neuer Lampen und von Ausstellungsvitrinen an neuen
Standorten sollten Leitungen im Gehweg verlegt werden. Die Ausführung der
Maßnahme sollte am 30. August 1999 beginnen.
Mit Datum vom 19.05.1999 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die
Klägerin:
"Umgestaltung/Grunderneuerung R. – Bethmannstraße WM Nr. 98/64
Koordinierungsgespräch am 18.05.99
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie, die in Ihrer Rückmeldung o.g. Werksanfrage beschriebenen
Kabelschachtabdeckungen auszubauen und gegen auspflasterbare Abdeckungen
auszuwechseln. Folgende Anforderung Abdeckungen sind zu berücksichtigen:
Ausführung gemäß DIN EN 124 / DIN 1229
Klasse B 125 beim Einbau in Gehwegen
Klasse O 400 beim Einbau in Fahrbahnen
Die Kosten für die Lieferung der Abdeckungen sowie für die
Plattenverlegearbeiten werden vom Straßenbauamt Frankfurt am Main
übernommen.
Die Baumaßnahme soll zwischen der 35. und 45. Kalenderwoche durchgeführt
werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen".
Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 27.07.1999 wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund Ihrer Anfrage und nach Besichtigung er o.g. Liegenschaft,
unterbreiten wir Ihnen für die Änderung der Telefonversorgung beiliegendes
Angebot.
Das Angebot halten wir bis zum 31.09.99 aufrecht.
Bitte senden Sie uns den beigefügten Kostenvoranschlag unterschrieben
zurück.
Ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten Sie von uns für Ihre Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen"
Dem Schreiben war ein Formular für einen Auftrag an die Deutsche Telekom für
Leistungen mit besonderem Aufwand beigefügt, welches für die
"Umgestaltung/Grunderneuerung R.-B.straße, Auswechseln der
Kabelschachtabdeckungen gegen auspflasterbare Abdeckungen" einen
Angebotspreis von 80.736,-- DM auswies. Darauf erwiderte die Beklagte mit
Schreiben vom 25.08.1999 folgendes:
"Unabhängig davon, dass der Kostenvoranschlag für uns nicht nachvollziehbar
ist, sind wir der Auffassung, dass die Kosten für die Anpassung an die neue
Gehweggestaltung von Ihnen zu tragen sind (vgl. TKG § 52 und 53).
Wir weisen Sie jetzt schon darauf hin, dass wir Ihnen zu gegebener Zeit unsere
Unterhaltungsmehraufwendungen, die durch das Vorhandensein Ihrer
Schachtabdeckungen entstehen, in Rechnung stellen werden.
Ausführungsbeginn der Baumaßnahme ist der 30.08.1999."
Die Klägerin führte unter Protest gegen die Kostentragungspflicht in der Folgezeit
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Die Klägerin führte unter Protest gegen die Kostentragungspflicht in der Folgezeit
die von der Beklagten gewünschten Arbeiten durch, einschließlich der
Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare Schachtdeckel
unter Einschaltung der Firma S GmbH; die Lieferung der Schachtabdeckungen
erfolgte durch die B GmbH.
Mit Datum vom 17.05.2000 stellte sie der Beklagten die Kosten auf der Grundlage
eines vor Durchführung der Verlegungsarbeiten bei einem Drittunternehmen
eingeholten Kostenvoranschlages in Rechnung. Der Betrag von 80.736,-- DM für
die "Auswechslung von Kabelschachtabdeckungen gegen auspflasterbare
Abdeckungen" sollte bis zum 03.06.2000 gezahlt werden. Dieses Ansinnen wies die
Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2000 zurück und führte aus, der
Gehwegbereich des R. sei grundhaft erneuert worden, so dass die Klägerin
verpflichtet sei, mit ihren Anlagen den veränderten öffentlichen Verkehrsflächen zu
folgen. Dazu gehöre neben der notwendigen Leitungsverlegung auch das
Anpassen der dazu gehörigen Schachtanlagen.
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hat die Klägerin am
04.01.2002 Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.
Sie klagte zunächst den Betrag von 80.736,-- DM (= 41.279,66 Euro) ein.
Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung geltend gemacht hatte, die
Klageforderung sei in der Höhe nicht nachvollziehbar, es sei schon nicht ersichtlich,
dass die Klägerin überhaupt die von der Firma B in Rechnung gestellten Beträge
mit 37.628,1 DM ausgeglichen habe - so sähen die Rechnungen z.B.
Skontoabzüge vor, Ausführungsarbeiten durch die Firma S in einem Umfang von
über 11.736,87 DM seien auch nicht schlüssig dargelegt, der gesamte
Rechnungsbetrag stelle im übrigen keine angemessene und übliche Vergütung für
die durchgeführten Arbeiten dar - , nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom
02.05.2002 die Klage teilweise, in Höhe von 15.960,11 Euro, zurück. Sie trägt vor,
die Klage solle vorläufig auf den Teilbetrag von 25.319,56 Euro beschränkt werden,
nämlich auf den Teil des erhobenen Zahlungsanspruchs, der durch die bisher zur
Verfügung stehenden Rechnungen ohne weiteres bewiesen werden könne.
Mit Beschluss vom 08.05.2002 hat das Landgericht Frankfurt am Main nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Klägerin ihre
Zahlungsforderung mit 25.319,58 Euro bezifferte, die Klage an das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen, wo die Akten am 05.06.2002
eingegangen sind.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf der Grundlage des § 53
Telekommunikationsgesetz in der bis zum Juli 2004 geltenden Fassung - TKG a.F. -
nicht zur Beseitigung oder Abänderung ihrer Telekommunikationslinien und damit
auch nicht zur Kostentragung gemäß § 53 Abs. 3 TKG a.F. verpflichtet gewesen.
Die Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare
Schachtdeckel sei eine rein gestalterische Maßnahme zur optischen Verbesserung
des Straßenbildes gewesen, die keinen verkehrlichen Zwecken gedient habe.
Gerade die Argumentation der Beklagten, die sich darauf berufe, die vorhanden
gewesenen Schachtabdeckungen hätten zu einer Verunstaltung im Sinne des § 12
der Hessischen Bauordnung (HBO) geführt, zeige deutlich, dass es bei der
Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare
Kabelschachtabdeckungen um eine ästhetische Gestaltungsfrage und keine
verkehrsbezogene Maßnahme gegangen sei. Zur Unterstützung ihrer
Rechtsauffassung verweist sie auf eine Entscheidung des OVG Münster vom
14.04.1994 (Az.: 20 A 2575/93) sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 18.06.2001 (Az.: 5 G 749/01). Die Beklagte sei ihr "unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" bzw. nach
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe der durch
die von ihr durchgeführte Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen ersparten
Aufwendungen verpflichtet. Es habe keine Pflicht der Klägerin zur Kostentragung
auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG a.F. bestanden, denn eine
hinreichend enge Beziehung der von ihr durchgeführten Arbeiten zum
verkehrlichen Widmungszweck habe nicht vorgelegen. Nicht jede vom
Wegeunterhaltspflichtigen vorgenommene Änderung eines Verkehrsweges löse die
sogenannte Folgepflicht aus, diese Pflicht reiche vielmehr nur so weit, wie sich die
geplanten Änderungsmaßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen aus
verkehrsbezogenen Gründen ergäben. Sie habe die Arbeiten nur unter dem Druck
der von der Beklagten angedrohten Schadensersatzansprüche und unter
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der von der Beklagten angedrohten Schadensersatzansprüche und unter
ausdrücklicher Verneinung der Kostentragungspflicht durchgeführt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.319,58 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basissatz seit dem 04.07.2000 zu
zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, insbesondere verweist sie
darauf, dass die Kabelschachtauswechslung Teil der Gesamtmaßnahme der
Grundsanierung und Umgestaltung des Bereichs R.-Südseite/K.pforte mit
Umgestaltung der Taxivorfahrt gewesen sei. Auch Höhenanpassungen des
Gehwegbereichs seien vorgenommen worden. Da nach § 50 Abs. 2 TKG a.F.
Telekommunikationslinien so zu errichten seien, dass sie den Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügten, sei
das Verunstaltungsverbot nach § 12 HBO zu beachten. Wenn
Kabelschachtabdeckungen eine andere Oberfläche und Farbe aufwiesen als der
umgebende Belag, führe dies zu einer Verunstaltung im Sinne des § 12 HBO.
Im übrigen sei die Klagesumme nach wie vor nicht nachvollziehbar und von der
Höhe her völlig unangemessen in Bezug auf die durchgeführten Arbeiten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, insbesondere des
Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 08.02.2005 ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Es fehlt an einer
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Forderung. Soweit die
Klägerin sich sinngemäß auf die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruches stützt und in der mündlichen Verhandlung auf
entsprechende Frage des Gerichts ausgeführt hat, die Beklagte sei ihr zur
Herausgabe verpflichtet, da sie die Aufwendungen für die von ihr, der Klägerin,
vorgenommenen Arbeiten an den Kabelschachtabdeckungen, insbesondere der
Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtdeckel erspart habe (mithin
Geltendmachung einer sogenannten Leistungskondiktion), fehlt es bereits an der
für die Entstehung des Herausgabeanspruchs erforderlichen
Vermögensverschiebung.
Die zur Substantiierung der Klageforderung zu den Gerichtsakten gereichten
Rechnungsunterlagen machen, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung
bestätigt hat, deutlich, dass auch nach der teilweisen Klagerücknahme in dem
aufrechterhaltenen Klageanspruch neben den Kosten für die Lieferung der neuen,
auspflasterbaren Kabelschachtabdeckungen andere Leistungen, wie z.B. solche für
die Herausnahme der vorhanden gewesenen Schachtabdeckungen, enthalten
sind. Diese Kosten, die mit der Herausnahme der ursprünglichen
Schachtabdeckungen zwecks Ermöglichung der von der Beklagten geplanten und
durchgeführten Arbeiten entsprechend ihrem Konzept zur Erneuerung und zum
Ausbau des Gehweges auf der R.-Südseite zwischen K.pforte und "Am Salzhaus" in
Zusammenhang stehen, ebenso wie Kosten für die Wiedereinsetzung von
Schachtabdeckungen, ist aber die Klägerin auf der Grundlage von § 53 Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 TKG a.F. verpflichtet selbst zu tragen. Insoweit lag eine Behinderung
von erforderlichen Unterhaltungsarbeiten des Straßenbaulastträgers an dem
Gehweg im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG a.F. sowie, teilweise, auch ein
Entgegenstehen der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen als Teil bzw.
Zubehör einer im Gehweg liegenden Telekommunikationslinie einer von der
Beklagten beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges vor, welche die
Folgepflicht im Sinne der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung auslöste. Das
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Folgepflicht im Sinne der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung auslöste. Das
Interesse der Allgemeinheit an der Straße, deren Teil auch der Gehweg ist (vgl. § 2
Abs. 2 Ziffer 1 Hessisches Straßengesetz) als Verkehrsmittler hat den Vorzug vor
den Interessen des Mitbenutzungsberechtigten im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2
TKG a.F. am Fortbestand seiner Anlage und daran, seine Anlage nur gegen
Kostenerstattung verlegen und verändern zu müssen. Das Mitbenutzungsrecht
der Betreiber von Telekommunikationslinien lässt die Planungs-, Änderungs- und
Verfügungsbefugnis der Beklagten als Straßenbaulastträger daher voll bestehen
und legt der Klägerin als "Mitbenutzerin" die Pflicht auf, den rechtmäßigen
Veränderungs-, Instandhaltungs- oder Umplanungsmaßnahmen derselben zu
folgen und auf eigene Kosten ihre Telekommunikationslinien der Umplanung
"soweit erforderlich" anzupassen.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der beabsichtigten und
durchgeführten Maßnahmen in diesem Bereich lässt sich ohne weiteres erkennen,
dass eine Änderung des Verkehrsweges insoweit vorgelegen hat, da in diesen
baulich eingegriffen wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Juli 1999,
BVerwGE, 109, 192 ff.). Dass die durchgeführte Maßnahme, welche die Entfernung
und spätere Wiedereinsetzung der Kabelschachtabdeckungen erforderlich machte,
verkehrlichen Zwecken im Rahmen der Widmung diente, ist im Hinblick auf von der
Beklagten vorgelegte Ausführungsplanung offensichtlich und bedarf daher keiner
weiteren Darlegungen.
Aber auch soweit darüber hinaus die Kosten für den sogenannten Austausch der
Kabelschachtabdeckungen, mit anderen Worten also für den Kauf neuer,
auspflasterbarer Kabelschachtabdeckungen in Rede stehen, fehlt es an einer
Vermögensverschiebung.
Insoweit mag vorliegend, weil nicht entscheidungserheblich, dahinstehen, ob der
Wunsch der Beklagten nach dieser neuen Art von Kabelschachtabdeckungen durch
sogenannte verkehrsbezogene Gründe gedeckt war, sich also innerhalb des
Widmungszwecks der Straße hielt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die
Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall eher den Schluss auf
baugestalterische Erwägungen - von der Beklagten als "ästhetische Gründe"
bezeichnet - nahe legt.
Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Erteilung von
Sondernutzungsgenehmigungen, mithin Genehmigungen, die eine Nutzung von
Verkehrswegen über den Gemeingebrauch hinaus zulassen, auch
baugestalterische Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1
Hessisches Straßengesetz bzw. § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz einbezogen
werden dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juni 1978, BVerwGE
56, 56 ff. ["Schutz des Straßenbildes"], Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
13.12.1974, BVerwGE 47, 280 ff. [Berechtigung, bei Prüfung der Erteilung von
Sondernutzungsgenehmigungen Vorsorge gegen eine drohende Verschandelung
und Verschmutzung des Straßenbildes durch sogenanntes wildes Plakatieren zu
sorgen]; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. April 1987 - Az.: 2
TG 911/87 - [bauplanerische und baupflegerische Belange können die Versagung
einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen]; Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main, Urteil vom 08. Mai 1984, Az.: - 4/I E 3352/82 - [zum Meinungsstreit über die
Einbeziehung anderer als wegerechtlicher Gesichtspunkte, insbesondere solche
bauplanerischer und baupflegerischer Art, bei der Ermessensausübung im
Rahmen Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an gewerbliche
Straßennutzer]).
Wenn auch die (unentgeltliche) Nutzungsberechtigung gemäß § 50 Abs. 1 TKG a.F.
bzw. § 68 Abs. 1 TKG geltender Fassung nicht als wegerechtliche Sondernutzung,
sondern als Recht sui generis zu qualifizieren sein dürfte (vgl. Scheurle/Mayen,
Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2002, § 50 Randnummer 35),
dessen Umfang und Grenzen durch die Vorschriften des
Telekommunikationsgesetzes bestimmt werden, spricht vieles dafür, dass bei der
Bewertung der Verkehrskonzepte der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der
Auslösung der Folgepflicht des Lizenznehmers nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG
a.F. bzw. § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG geltender Fassung die Kommunen die
Erwägungen in ihre Konzeptionen einfließen lassen dürfen, welche auch im übrigen
ihre Maßnahmen auf der Grundlage des einschlägigen Straßen- und Wegerechts
rechtmäßigerweise leiten und begrenzen. Dies gilt insbesondere auch für
Erwägungen, die in die Ermessensausübung bei der Erteilung von
Sondernutzungsgenehmigungen einfließen dürfen.
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Selbst wenn, wofür auf der Grundlage der vorbezeichneten Rechtsprechung einiges
spricht, die Beklagte im Rahmen von Veränderungsmaßnahmen an
Verkehrswegen im Sinne des § 50 Abs. 1 TKG a.F. bzw. jetzt des § 72 Abs. 1 TKG
geltender Fassung die Folgepflicht des Lizenznehmers - hier: der Klägerin - auch
dann auslösen würde, wenn eine Maßnahme baugestalterischen Zwecken diente,
wäre aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die verlegten
Telekommunikationslinien einschließlich ihres Zubehörs, wie hier der
Kanalschachtabdeckungen, einen gewissen Bestandsschutz vor dem Hintergrund
des § 50 Abs. 3 TKG a.F. bzw. 68 Abs. 3 TKG n.F. genießen. Die Verlegung der
vorliegend in Rede stehenden Telekommunikationslinie in den Gehweg des R. -
Südseite - bedurfte nämlich der Zustimmung der Beklagten gemäß § 50 Abs. 3
TKG a.F. Diese Zustimmung erfolgt durch die Verwaltungsakt (vgl.
Scheurle/Mayen, a.a.O., § 50 Anmerkung II.1).
Die Auslösung der Folgepflicht bedeutet zunächst nämlich lediglich, dass der
Lizenznehmer die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder
zu beseitigen hat. "Erforderlich" zur Ermöglichung der Durchführung des Konzepts
der Beklagten war hier aber nur die Verlegung der vorhandenen
Kabelschachtabdeckungen, das heißt, ihre Entfernung und Wiederanbringung nach
Abschluss der Maßnahmen der Beklagten. Insoweit vermittelt der Verwaltungsakt
der Zustimmung gemäß § 50 Abs. 3 TKG a.F. bzw. § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F.
wegen der Begrenzung seines Regelungsgehalts in § 53 TKG a.F. bzw. § 72 TKG
n.F. keinen Bestandsschutz. Fraglich ist allerdings, ob die Zustimmung gemäß §
50 Abs. 3 TKG a.F. der Klägerin nicht insoweit Bestandsschutz vermittelte, als sie
der Forderung nach Veränderung des Erscheinungsbildes der
Kabelschachtabdeckungen entgegenstand. Denn selbst wenn bauplanerische oder
gestalterische Erwägungen die Änderung eines Verkehrsweges noch als vom
Widmungszweck erfasst sein ließen, bedeutete dies nicht denknotwendig, dass der
Straßenbaulastträger befugt ist, das Erscheinungsbild oberirdischer Bestandteile
der Leitungen in seine geänderte Konzeption mit einzubeziehen. Die
Berücksichtigung städtebaulicher Belange sieht der Gesetzgeber nämlich
ausdrücklich nur bei Erlass des Verwaltungsakts der Zustimmung vor (vgl. § 50
Abs. 3 Satz 2 TKG a.F. bzw. § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F.).
Welchen Inhalt diese Zustimmung hier im einzelnen hatte und unter welchen
Voraussetzungen die Beklagte ihre Zustimmung zur Einbringung der vorhanden
gewesenen Kabelschachtabdeckungen in den Gehweg hätte widerrufen oder sonst
rückgängig machen können, mag vorliegend dahinstehen.
Selbst wenn nämlich im vorliegenden Fall die Folgepflicht der Klägerin die
Auswechslung der vorhandenen Kanalschachtabdeckungen in auspflasterbare
Abdeckungen nicht umfasst hätte, wäre ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch auch insoweit bereits dem Grunde nach nicht entstanden.
Es ist nämlich nicht ersichtlich, worin die Bereicherung der Beklagten analog § 812
BGB hätte liegen sollen. Erforderlich wäre insoweit eine Verbesserung der
Vermögenslage der Beklagten. "Etwas erlangt" im Sinne dieser Vorschriften ist
nur, was in das Vermögen des anderen, des "Bereicherten", übergegangen ist. Die
Kabelschachtabdeckungen sind jedoch nicht in das Vermögen der Beklagten
übergegangen.
Die Beklagte hat auch keine Aufwendungen erspart, so dass daraus ein
Vermögensvorteil im Sinne des Bereicherungsrechts abzuleiten wäre. Die
Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen hätte die Beklagte selbst nämlich
nicht vornehmen dürfen, denn gemäß § 53 Abs. 3 TKG a.F. ist ausschließlich der
Nutzungsberechtigte im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 TKG a.F. zur Vornahme von
Veränderungen an seiner Telekommunikationslinie berechtigt, der
Straßenbaulastträger ist nicht berechtigt, die Maßnahme selbst durchzuführen
(vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., § 53 Randnummer 8). Eigene Aufwendungen hat die
Beklagte mithin bei der Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen nicht
erspart.
Mithin kann vorliegend auch dahinstehen, inwieweit § 814 BGB der
Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Klägerin entgegenstünde.
Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, auf welche die Klägerin den
erhobenen Zahlungsanspruch alternativ gestützt hat, sind vorliegend bereits
deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin kein Geschäft der Beklagten, welche,
wie oben dargelegt, zur Ausführung entsprechender Arbeiten gar nicht berechtigt
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wie oben dargelegt, zur Ausführung entsprechender Arbeiten gar nicht berechtigt
gewesen wäre, besorgt hat, sondern ein eigenes Geschäft.
Andere Rechtsgrundlagen für die Klageforderung sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Insbesondere ist zwischen den Beteiligten kein Vertrag zustande gekommen. Das
Schreiben der Beklagten vom 19.05.1999 ist als Aufforderung an die Klägerin zu
verstehen gewesen, ein Angebot zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten
zu machen. Dementsprechend hat die Klägerin es von ihrem Empfängerhorizont
aus auch verstanden und ein entsprechendes Angebot mit Schreiben vom
27.07.1999 vorgelegt. Dieses Angebot hat die Beklagte aber mit Schreiben vom
25.09.1999 abgelehnt.
Die Klägerin hat ihrerseits auch nicht abgewartet, ob die Beklagte sie zur
Vornahme der entsprechenden Arbeiten durch Verwaltungsakt auf der Grundlage
des § 53 Abs. 3 TKG a.F., gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung, in Anspruch nehmen würde - eine Fallgestaltung, die der von ihr
herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Juni
2001 zugrunde lag - , sondern hat die von der Beklagten gewünschten Arbeiten
freiwillig durchgeführt. Die dahinter stehende Motivation ist für die Frage der
Kostenabwälzung unerheblich, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche
Schadensersatzansprüche der Beklagten im Raum gestanden haben sollten; dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagten eine Abwendung des
Schadens wegen einer eventuellen Zeitverzögerung durch Anwendung des ihr zur
Verfügung stehenden hoheitlichen Eingriffsinstrumentariums, wie oben dargelegt,
möglich gewesen wäre. Dies hätte dann zur gerichtlichen Klärung des Umfangs der
Folgepflicht vor Durchführung der Maßnahmen geführt.
Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs.
1 VwGO, 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.