Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.03.2008
VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, pflicht zur dienstleistung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, verfügung, anhörung, stadt
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 L 207/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 BG HE, § 51 Abs 3
BG HE, § 39 Abs 2 VwVfG HE,
§ 45 Abs 1 VwVfG HE, § 80 Abs
2 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung einer Zurruhesetzungsverfügung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.271,11 € festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO).
Das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell
nachfolgenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 17. Dezember 2007 über seine Zurruhesetzung wiederherzustellen, ist im
Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft. Die
Zurruhesetzungsverfügung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main - Personal-
und Organisationsamt - vom 17. Dezember 2007 ist aufgrund der entsprechenden
Anordnung in dieser Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auch
im Übrigen ist der Antrag zulässig.
Das Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen
Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der
Zurruhesetzungsverfügung als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-
rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Zurruhesetzungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die
Antragsgegnerin hat ihre Anordnung nicht nur formelhaft, sondern mit auf den
konkreten Fall des Antragstellers bezogenen Erwägungen begründet. Aus diesen
Erwägungen kann sich grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse am sofortigen
Vollzug der Verfügung ergeben. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu erkennen
gegeben, dass sie sich der Ausnahmelage bei der Anordnung der sofortigen
Vollziehung und des Abweichens von der Regel der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs bewusst war. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Begründung.
Die Frage, ob die angegebenen Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung
in der Sache rechtfertigen können, ist nicht Gegenstand der Prüfung nach
Maßgabe von § 80 Abs. 3 VwGO.
Auch im Übrigen begegnet die Anordnung in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Insbesondere war insoweit eine Anhörung des Antragstellers nicht erforderlich, da
es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Zurruhesetzungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, von der
sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der
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sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der
Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Die Verfügung vom 17.
Dezember 2007 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Besondere Interessen
des Antragstellers, aufgrund derer sich eine sofortige Vollziehung für diesen als
unzumutbar darstellte, sind nicht ersichtlich.
Die Zurruhesetzungsverfügung entspricht allerdings nicht den formellen
Anforderungen, die an eine derartige Verfügung zu stellen sind. Sie enthält in
Bezug auf den Grund für die Zurruhesetzung wie auch die insoweit
zugrundeliegenden Erwägungen der Antragsgegnerin in Auseinandersetzung mit
den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers
nicht einmal im Ansatz eine Begründung. Die Ausführungen zur Begründung der
im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen beziehen sich ausschließlich
auf die Höhe der Versorgungsbezüge des Antragstellers. Dies widerspricht
offenkundig den Anforderungen, die § 39 Abs. 1 HVwVfG an die Begründung eines
derartigen Verwaltungsakts stellt.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bescheid schon im Hinblick darauf zwingend
als rechtswidrig anzusehen und folglich im Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre.
Es bedarf insoweit nicht der Vertiefung, ob die Antragsgegnerin sich diesbezüglich
zu Recht auf den Ausnahmefall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG berufen kann. Dies
hat sie in diesem Verfahren geltend gemacht. Ob die Voraussetzungen dieses
Ausnahmetatbestands, bei deren Vorliegen von einer Begründung abgesehen
werden kann, erfüllt sind, erscheint jedoch zweifelhaft. Zwar hat die
Antragsgegnerin den Antragsteller in einem Gespräch am 4.9.2007 und in ihrem
der Zurruhesetzungsverfügung vorausgegangenen Anhörungsschreiben über ihre
Einschätzung informiert, dass und auf Grundlage welcher Erkenntnisse sie ihn für
dienstunfähig hält. Dennoch gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung eine
Darlegung dieser Gründe im Bescheid selbst wie auch eine Auseinandersetzung
mit den Einwendungen des Antragstellers gegen die Zurruhesetzung, an der es
hier fehlt. Darauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an. Die Begründung
kann nämlich jedenfalls noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachträglich
gegeben werden, sodass der im Fehlen der Begründung liegende ursprüngliche
Verfahrensfehler unter dieser Voraussetzung dann als unbeachtlich angesehen
werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG). Das Nachholen der Begründung ist im
Widerspruchsverfahren, welches derzeit noch anhängig ist, ohne weiteres möglich,
und zwar dadurch, dass die Antragsgegnerin in sachlicher Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Antragstellers diesem mitteilt, auf welche Gründe die
Zurruhesetzung gestützt wird, soweit an ihr festgehalten wird. Diese Gründe hat
sie der Sache nach bereits in diesem Verfahren in hinreichender Weise mitgeteilt
(Schriftsatz vom 30.01.2008, Bl. 36 ff. der Gerichtsakte); zudem hat sie sie dem
Antragsteller in der Anhörung vor dem Amtsjuristen im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens am 01.02.2008 verdeutlicht und dabei auch zu erkennen
gegeben, dass sie an ihrer Entscheidung aus diesen Erwägungen voraussichtlich
festhalten wird. Unter diesen Umständen kommt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers allein im Hinblick auf
das Fehlen einer hinreichenden Begründung der Zurruhesetzungsverfügung nicht
in Betracht.
Die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung des Antragstellers wegen
Dienstunfähigkeit sind erfüllt. Zu Recht hält die Antragsgegnerin den Antragsteller
für dienstunfähig. Denn nach amtsärztlichem Gutachten ist davon auszugehen,
dass der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes nicht
mehr genügt und als dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
anzusehen ist (§ 51 Abs. 1 HBG).
Die Stellungnahme des Stadtgesundheitsamts der Stadt Frankfurt am Main vom
17.09.2007 (Bl. 125 ff. des Verwaltungsvorgangs), auf die sich die Antragsgegnerin
zur Begründung ihrer Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers
beruft, lässt eindeutig erkennen, dass das Stadtgesundheitsamt den Antragsteller
als dienstunfähig ansieht. Diese Einschätzung wird in der genannten
Stellungnahme ausführlich und unter Einbeziehung und Würdigung aller zur
Verfügung stehenden Erkenntnisse begründet, die die Antragsgegnerin wie das
Gesundheitsamt auf der Grundlage der zahlreichen amtsärztlichen
Untersuchungen des Antragstellers in den vorausgegangenen Jahren haben
gewinnen können. Der Einschätzung liegen insbesondere die häufigen und jeweils
langfristigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers und der Umstand
zugrunde, dass ein im Juni 2007 begonnener Wiedereingliederungsversuch von der
Antragsgegnerin - die sich insoweit auf eine entsprechende Einschätzung des
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Antragsgegnerin - die sich insoweit auf eine entsprechende Einschätzung des
Stadtgesundheitsamts stützt - als gescheitert angesehen wird. Aus der
Stellungnahme des Stadtgesundheitsamts geht mit der gebotenen Eindeutigkeit
hervor, dass der Antragsteller aus amtsärztlicher Sicht als dienstunfähig
anzusehen ist. Die Feststellungen der Amtsärztin sind zur Überzeugung der
Kammer im Einzelnen auch geeignet, ihre Einschätzung bezüglich der
Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu tragen.
Soweit sich der Antragsteller in diesem Verfahren wie auch zuvor in seinen
Einwendungen gegen die ihm von der Antragsgegnerin mitgeteilte Absicht, ihn zur
Ruhe zu setzen, auf Feststellungen seines ihn behandelnden Arztes berufen hat,
der eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme als erfolgversprechend
ansieht, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen.
Zum einen kommt den Feststellungen und Einschätzungen des Amtsarztes
gegenüber privatärztlichen Einschätzungen eine gesteigerte Bedeutung für die
Beweiswürdigung zu, können diese doch die Frage der Dienstunfähigkeit aufgrund
ihrer Amtsstellung und ihrer Kenntnisse hinsichtlich der Erfordernisse der
Verwaltung und der Anforderungen, die die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem
dem Antragsteller übertragenen Dienstposten mit sich bringt, regelmäßig besser
beurteilen als ein Privatarzt, dem diese Anforderungen nicht in gleicher Weise
bekannt und vertraut sind (BVerwG, Urteil vom 27.01.1994, 2 C 19.92 - E 95, 94 ff;
HessVGH, Beschluss vom 14.12.2006 - 1 UZ 230/06). Darauf hat die
Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen. Folglich kommt den Feststellungen des
Stadtgesundheitsamts insoweit der Vorrang vor abweichenden privatärztlichen
Einschätzungen zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn solche
Einschätzungen nur ganz allgemein formuliert und nicht näher substantiiert sind,
wie dies bei den vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen von XX vom
21.11.2007 und 08.02.2008 der Fall ist. Der Arzt vertritt darin zwar die Auffassung,
der Antragsteller befinde sich in Bezug auf das chronische Schmerzsyndrom in
einer Besserungsphase, und erachtet eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess als positiv für die „längerfristige Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit“. Damit bestätigt der Privatarzt jedoch nur, dass auch er den
Antragsteller derzeit nicht für arbeitsfähig hält. Abgesehen davon ist aus diesen
Bescheinigungen aber nicht einmal im Ansatz ersichtlich, aus welchen Gründen
der Einschätzung des Stadtgesundheitsamts nicht sollte gefolgt werden können.
Zum anderen hat sich der Antragsteller bereits im Juni 2007 einer
Wiedereingliederungsmaßnahme gestellt, die indes aus den in der amtsärztlichen
Stellungnahme ausführlich dargelegten Gründen als gescheitert anzusehen ist.
Diesen Umstand hat die Antragsgegnerin fehlerfrei bei ihrer Entscheidung
berücksichtigt. Unter diesen Umständen kann allein die nicht näher begründete
Einschätzung des Privatarztes, eine (erneute) Wiedereingliederungsmaßnahme sei
sinnvoll, eine Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung derzeit nicht
begründen.
Im Übrigen hat der Antragsteller - in diesem Verfahren wie auch in der Anhörung
vor dem Amtsjuristen - nichts substantiiert für die Annahme vorgetragen, sein
Gesundheitszustand unterscheide sich derzeit in einer Weise von demjenigen zum
Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung, dass die Antragsgegnerin womöglich
gehalten wäre, von ihrer Einschätzung seiner Dienstfähigkeit im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens abzurücken. Die vom Antragsteller in Bezug
genommenen Entscheidungen des OVG Lüneburg und des VG Kassel betrafen
jedoch nur Fälle, in denen Anhaltspunkte gegeben waren, dass der Beurteilung des
Gesundheitszustands bzw. der Dienstunfähigkeit zu Gunsten des betroffenen
Beamten andere, noch vor dem für die Entscheidung über die Zurruhesetzung
maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewordene Erkenntnisse zugrunde zu legen
waren; auf diese Entscheidungen kann der Antragsteller sich mithin nicht
erfolgreich berufen.
Auch die Feststellung eines Grads der Behinderung des Antragstellers von 40 v. H.
durch Bescheid des Versorgungsamts vom 28.1.2008 ist nicht geeignet, die
Zurruhesetzungsverfügung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Schwerbehinderten ist der Antragsteller dadurch noch nicht gleichgestellt; eine
ausdrückliche Gleichstellung ist im Übrigen auch nicht ausgesprochen worden.
Folglich kann er sich nicht auf die besonderen Schutzvorschriften berufen, die
ausschließlich für schwerbehinderte Beschäftigte gelten. Soweit die Vorgaben für
das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nicht nur für
Schwerbehinderte, sondern für alle Beschäftigten und damit auch in Bezug auf den
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Schwerbehinderte, sondern für alle Beschäftigten und damit auch in Bezug auf den
Antragsteller Anwendung finden sollten (vgl. BAG, Urteil vom 12.7.2007 - 2 AZR
716/07, PersR 2008, 90 -LS-; HessVGH, Beschluss v. 6.3.2008 - 1 TG 2730/07),
führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat mit dem
Antragsteller Personalgespräche zu seinen Einsatzmöglichkeiten geführt und unter
Einschaltung des Stadtgesundheitsamts und auf dessen Empfehlung hin eine
Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 1.6.2007 begonnen, die jedoch nach
Einschätzung des Stadtgesundheitsamts als gescheitert anzusehen ist, nicht
zuletzt wegen der erneuten Fehlzeiten des Antragstellers. Damit hat die
Antragsgegnerin der Sache nach und sinngemäß die Vorgaben des § 84 Abs. 2
SGB IX eingehalten (vgl. HessVGH, a.a.O.).
Eine Vermeidung der Zurruhesetzung des Antragstellers war auch nicht im
Hinblick auf § 51 Abs. 3 HBG möglich oder geboten. Zwar hat die Antragsgegnerin
die Frage einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers auf
einem anderen, womöglich auch unterwertigen Dienstposten vor ihrer
Beschlussfassung über die Zurruhesetzung des Antragstellers offenkundig nicht
geprüft. Auf der Grundlage der Feststellungen des Stadtgesundheitsamts war eine
derartige Prüfung jedoch auch nicht angezeigt, steht doch aufgrund der
Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers zugleich fest,
dass dieser schlechthin auf keinem anderen Dienstposten als dienstfähig
angesehen werden könnte.
Besondere Umstände, aufgrund derer die sofortige Vollziehung der
Zurruhesetzungsverfügung für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen
könnte, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Vollziehung der
Verfügung hat für ihn lediglich zur Folge, dass er von der Pflicht zur Dienstleistung
entbunden ist und folglich keinen Dienst mehr zu leisten hat. Die Reduzierung der
finanziellen Bezüge des Antragstellers ergibt sich hingegen unmittelbar aus § 53
Abs. 2 Satz 3 HBG; sie steht also mit der angeordneten sofortigen Vollziehung
nicht im Zusammenhang, sondern beruht auf einer gesetzlichen Vorschrift, die
auch ein Erfolg des Antragstellers in diesem Verfahren nicht außer Kraft setzen
könnte. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch nichts vorgetragen, was darauf
schließen ließe, dass er in eine wirtschaftliche Notlage gerate.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Der
Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 10 BBO x 6,5) ist im
Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu
verringern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.