Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 23.06.2010

VG Frankfurt: abschiebung, verordnung, anfechtungsklage, asylverfahren, vollstreckung, gewahrsam, bundesamt, emrk, bundespolizei, kontrolle

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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 2789/09.F.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG,
Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
Überstellung
Leitsatz
Im Falle einer erfolgten Zurück- oder Abschiebung eines Asylsuchenden nach
Griechenland im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gehört es
zu den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten eines asylsuchenden Klägers, über die
näheren Umstände seines Asylverfahrens in Griechenland vorzutragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2010, mit dem dieses den
Asylantrag des Klägers für unzulässig erklärt und dessen Abschiebung nach
Griechenland angeordnet hatte.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und traf am 01.08.2009 mit einem
Flugzeug aus Athen/Griechenland kommend auf dem Rhein-Main-Flughafen in
Frankfurt am Main ein. Bei einer Kontrolle durch die Bundespolizei konnte er keine
gültigen Grenzübertrittsdokumente vorlegen. Er wurde daher in Gewahrsam und
anschließend in Zurückschiebungshaft genommen. Am 03.08.2009 stellte er einen
Asylantrag. Noch am selben Tage wurde ein Übernahmeersuchen an Griechenland
gerichtet, was von den dortigen Stellen unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als
unzulässig ab (1.) und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an (2.). Der
Kläger wurde am 29.09.2009 nach Griechenland abgeschoben.
Am 29.09.2009 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 3 K 2789/09.F.A Klage
erhoben. Einen gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte die 3. Kammer mit
Beschluss vom 12.10.2009 ab (3 L 2788/09.F.A). Zur Klagebegründung hat der
Kläger angegeben, seine Abschiebung nach Griechenland verstoße gegen Art. 6
EMRK. Griechenland trage keine Sorge dafür, dass einem Asylsuchenden ein
ordnungsgemäßes Asylverfahren gewährleistet wird.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2009
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt
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aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den mit der Klage angegriffenen Bescheid.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden
Verfahrens, die Gerichtsakten zu den Verfahren 3 L 2155/09.F.A(3), 3 K
2156/09.F.A/08.F.A(3), 3 K 3762/09.F.A und 3 L 2788/09.F.A sowie auf die
beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, soweit die Beklagte in ihrem Bescheid
vom 07.09.2009 unter Nr. 1 den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt
hat.
Das entsprechende Klagebegehren ist jedoch nicht begründet. Maßgeblich zur
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist der Sach- und Streitstand zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage (§ 77 AsylVfG). Es liegen keine
durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt die
Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtlich nicht haltbar erweisen
könnte. Der Kläger hat auch nicht nur ansatzweise substantiiert dargelegt, dass
ihm in Griechenland der Zugang zum dortigen Asylverfahren verweigert wurde
oder ein solches Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Es
fehlen entsprechende Darlegungen sowohl zu seinem ca. eineinhalbjährigen
Aufenthalt in Griechenland vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch zum
Fortgang seines Asylverfahrens, nachdem er am 29.09.2009 nach Griechenland
zurückgeschoben worden ist. Im Falle einer erfolgten Zurück- oder Abschiebung
eines Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II) gehört es nämlich – unabhängig von den
dem Gericht bekannten mangelhaften Zuständen des griechischen Asylsystems
(vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.7.2009 – 7 K 4376/07, NVwZ 2009, 1176;
vgl. ferner u.a. UNHCR, Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für
Asylsuchende, Genf Dezember 2009) - zu den verfahrensrechtlichen
Obliegenheiten eines asylsuchenden Klägers, über die näheren Umstände seines
Asylverfahrens in Griechenland vorzutragen. Dies ist in einem solchen Fall
Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Entscheidung der Beklagten,
einen Asylantrag als unzulässig nach § 27 a AsylVfG abzulehnen, zu Recht erfolgt
ist und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung des Gerichts noch Bestand haben kann.
Im vorliegenden Verfahren ist der Kläger jedoch diesen Obliegenheiten nicht
nachgekommen. Daher kommt eine Aufhebung der unter Nr. 1 des Bescheids der
Beklagten vom 07.09.2009 getroffenen Entscheidung nicht in Betracht.
Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass in
seiner Person die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60
AufenthG erfüllt sind. Im Falle des Klägers sind nämlich nicht die Voraussetzungen
erfüllt, um die Beklagte zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3
Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu verpflichten. Der Kläger hat auch insoweit
im vorliegenden Verfahren nichts Substantiiertes vorgetragen.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der unter Nr. 2 des
Bescheids der Beklagten vom 07.09.2009 tenorierten Anordnung seiner
Abschiebung nach Griechenland begehrt. Nachdem diese Entscheidung am
29.09.2009 vollzogen worden ist, ist er hiervon nicht mehr beschwert. Der Kläger
hat seine Anfechtungsklage auch nicht auf eine möglicherweise zulässige
Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.