Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.03.2004

VG Frankfurt: öffentliche bekanntmachung, fischerei, verwechslungsgefahr, markt, rechtsschutzinteresse, handelsbrauch, allgemeinverfügung, kommission, behörde, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 4986/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
EGV 104/2000
Leitsatz
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die die Verwendung nationaler
Handelsbezeichnungen vorschreiben, wird mit dem primären Gemeinschaftsrecht
vereinbar, weil durch die Zielsetzung des Verbraucherschutzes (Art. 153 EGV) gedeckt.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme einer betimmten Handelsbezeichnung in
die Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen in die Bekanntmachung über
Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur vom 28.08.2002
(BAuz Nr. 163 v. 31.08.2002 S. 21). Die Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen
für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur vom 28.08.2002 ist eine
Allgemeinverfügung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt bereits seit mehreren Jahren als tiefgefrorene Lebensmittel
Fische der Art Limandalimanda und Limandaaspera. Als Handelsbezeichnung
wählte sie dafür die wissenschaftlichen Namen bzw. die Bezeichnung "Limanda".
Aufgrund des Art. 4 VO (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.12.1999 über die
gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
(ABl. EG Nr. L 17/22) dürfen diese Erzeugnisse nur dann zum Verkauf angeboten
werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung u.a. die
Handelsbezeichnung der Art enthält. Die Mitgliedstaaten haben ein Verzeichnis
der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zu erstellen.
Zuständig hierfür ist in Deutschland die Beklagte (§ 3 FischEtikettV v. 15.08.2002 -
BGBl. I S. 3363).
Am 31.08.2002 veröffentlichte die Beklagte im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 163 S.
21 131) die "Erste Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur" vom 28.08.2002. Danach ist rechtsverbindlich für
Fische der Art Limandalimanda die Handelsbezeichnung "Kliesche" oder "Scharbe"
zu verwenden, für die Art Limandaaspera die Handelsbezeichnung "Pazifische
Kliesche" oder "Raue Kliesche". Die Bekanntmachung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats nach der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger gegen die Festlegung einzelner
Handelsbezeichnungen Widerspruch erhoben werden kann.
Unter dem 10.10.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Ergänzung
des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen dahingehend, dass die Gattung
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des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen dahingehend, dass die Gattung
Limandaspp. in die Liste aufgenommen und hierfür die Handelsbezeichnung
"Limanda" zugelassen wird und/oder dass für die Art Limandaaspera die
Handelsbezeichnung "Limanda" bzw. "Limandaaspera" und für die Art
Limbandalimanda die Handelsbezeichnung "Limandalimanda" zugelassen wird.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2002 ab. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 28.08.2003 zurück. Auf den Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen. Am
29.09.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass die Bezeichnung "Limanda" oder "Limandaaspera" für die Art
Limbandaaspera auf dem Markt ebenso eingeführt sei wie die
Handelsbezeichnung "Limandalimanda" für die Art Limandalimanda. Dagegen sei
die Handelsbezeichnung "Kliesche", "Scharbe", "Pazifische Kliesche" und "Raue
Kliesche" am Markt gänzlich unbekannt. (In der mündlichen Verhandlung hat sie
diese Behauptung für Limandalimanda allerdings nicht mehr aufrecht erhalten.) Es
sei auch nicht nachvollziehbar, warum als Handelsbezeichnung nicht der
wissenschaftliche Name der Art verwendet werden dürfe. Die vorgeschriebene
Handelsbezeichnung rechtfertige sich auch nicht aus einer Verwechslungsgefahr
mit der Handelsbezeichnung "Limande", die nach dem Verzeichnis für eine andere
Fischart, nämlich Microstomuskitt vorgesehen sei. Denn es bestehe zwischen
"Limande" und "Limandaaspera", bzw. "Limandalimanda" ein hinreichend großer
Unterschied, der eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Außerdem sei es bereits
fehlerhaft gewesen, der Art Microstomuskitt die Handelsbezeichnung "Limand"
zuzuordnen. Dieser Fisch sei in den einschlägigen Verkehrskreisen als "Rotzunge"
bekannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und den Widerspruchsbescheid
vom 28.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verzeichnis
nach § 3 FischetikettV dahin zu ergänzen, dass für Fisch mit dem
wissenschaftlichen Namen Limandaaspera die Handelsbezeichnung
"Limandaaspera" und für den Fisch mit dem wissenschaftlichen Namen
"Limandalimanda die Handelsbezeichnung "Limandalimanda" aufgenommen wird;
hilfsweise: unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu
verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass dem Antrag der Klägerin nicht habe
stattgegeben werden können, weil dies zu einer erheblichen Verwechslungsgefahr
mit der Fischart Microstomuskitt geführt hätte, für die die Handelsbezeichnung
"Limande" festgelegt sei. Limanden seien qualitativ höherwertig und am Markt
mindestens doppelt so teuer wie Fische der Gattung Limanda. Die
Verwechselungsgefahr würde deshalb zu einer erheblichen Verbrauchertäuschung
führen. Sie habe zudem vor der Entscheidung Stellungnahmen der Obersten
Fischereibehörden der Länder, des Bundesmarktverbandes der Fischwirtschaft
e.V., der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der
Bundesforschungsanstalt für Fischerei eingeholt. Während die
Bundesforschungsanstalt sich indifferent gezeigt habe, hätten alle anderen Stellen
die von der Klägerin gewünschte Ergänzung des Verzeichnisses der
Handelsbezeichnungen abgelehnt.
Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen das
Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Kammer ist nach anfänglichen Zweifeln zu
der Überzeugung gelangt, dass die Regelung in Art. 3 Satz 2 VO (EG) Nr.
2065/2001 der Kommission vom 22.10.2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
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2065/2001 der Kommission vom 22.10.2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation
bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278/6), wonach
die Wirtschaftsbeteiligten beim Verkauf an den Endverbraucher "auch" den
wissenschaftlichen Namen der Art angeben können, nicht alternativ, sondern
kumulativ zu verstehen ist. Der wissenschaftliche Name kann also auf dem Etikett
nur neben der festgesetzten Handelsbezeichnung angegeben werden und nicht
statt dieser. Deshalb kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht mit dem
Hinweis verneint werden, sie könne ohnehin statt der Handelsbezeichnung die
wissenschaftlichen Namen verwenden. Diese Auslegung der
Kommissionsverordnung findet ihre Rechtfertigung insbesondere in Art. 4 Abs. 1
lit. a) VO (EG) Nr. 104/00, wonach die Angabe der Handelsbezeichnung
obligatorisch ist. Die Kommission wäre nicht befugt, diese Regelung zu ändern.
Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht unter Hinweis darauf verneint werden,
dass die Klägerin unabhängig von der Bekanntmachung der
Handelsbezeichnungen berechtigt sei, ihre Handelsbezeichnung frei zu wählen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn man davon ausgehen müsste, dass Art. 4 VO
(EG) Nr. 104/2000 wegen Inkompatibilität mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht
ungültig ist. Gegen die Einführung der Etikettierungspflicht unter zwingender
Angabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Handelsbezeichnungen
bestehen jedoch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, die etwa eine
Vorlage an den EuGH erforderlich machen würde. Zwar ist nicht von der Hand zu
weisen, dass die zwingende Angabe nationaler Handelsbezeichnungen insofern die
Wirkung von Handelshemmnissen hat (Art. 28, 29 EGV), als beim Vertrieb der
Ware in einem anderen Mitgliedstaat jeweils andere Etikette notwendig sind.
Indessen handelt es sich hierbei um ein Beschwernis für den
grenzüberschreitenden Handel, der durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist
(Art. 153 EGV). Da die Klägerin somit die von ihr gewünschte Handelsbezeichnung
nicht verwenden darf, wenn sie nicht in das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen
aufgenommen wird, ist ihr Rechtsschutzinteresse gegeben.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Es gibt keine Rechtsnorm, aufgrund derer ein Wirtschaftsteilnehmer einen
Anspruch auf Aufnahme der von ihm gewünschten Handelsbezeichnung in die
Bekanntmachung der Handelsbezeichnungen hat. Vielmehr liegt die Aufstellung
dieses Verzeichnisses und seine dauerhafte Pflege im Ermessen der dafür
zuständigen Behörde, also der Beklagten. Die Klägerin könnte ihr Klageziel –
jedenfalls nach Maßgabe des Hilfsantrages – deshalb nur erreichen, wenn
festgestellt werden könnte, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt
hat. Um im Hauptantrag erfolgreich zu sein, müsste zudem das Ermessen der
Beklagten auf Null geschrumpft sein, so dass keine andere Entscheidung als die
von der Klägerin gewünschte rechtlich vertretbar erscheint. Davon kann jedoch
keine Rede sein. Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Im
Gegenteil: eine andere Entscheidung als die Ablehnung des klägerischen Antrages
wäre ermessensfehlerhaft gewesen.
Zu den bindenden Randbedingungen des Ermessensspielraums der Beklagten
gehört nämlich der Umstand, dass in dem bestehenden Verzeichnis der
Handelsbezeichnungen die Handelsbezeichnung "Limande" bereits einer anderen
Fischart zugeordnet ist. Diese Zuordnung ist eine Regelung auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Sie hat nämlich zur Folge, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer für seine Produkte,
sofern sie in dem Verzeichnis aufgeführt sind, nur die dort zugeordnete
Handelsbezeichnung benutzen und die Verwendung anderer
Handelsbezeichnungen unterlassen muss. Es handelt sich bei der
Bekanntmachung um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung,
also um einen solchen, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmbaren Personenkreis richtet. Diese Allgemeinverfügung ist durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden (§ 41
Abs. 3 Satz 2 VwVfG) und damit wirksam (§ 43 VwVfG). Aufgrund der
Rechtsbehelfsbelehrung, mit der die Bekanntgabe versehen ist, wurde sie am
30.09.2002 bestandskräftig. Damit sind für die betroffenen Marktteilnehmer
bestandskräftig nicht nur Unterlassungspflichten, sondern auch Rechte begründet
worden, nämlich das Recht, die festgelegte Handelsbezeichnung zu verwenden.
Die nachträgliche Änderung der Bekanntmachung etwa durch Entfernung oder
Änderung einer festgelegten Handelsbezeichnung würde in diese Rechte eingreifen
und wäre deshalb nur unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Aufhebung
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und wäre deshalb nur unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Aufhebung
begünstigender Verwaltungsakte möglich. Sie würden voraussetzen, dass die
getroffenen Festlegungen zumindest rechtswidrig sind und der Fortbestand dieser
Rechtswidrigkeit auf Dauer unerträglich erscheint. Davon kann jedoch keine Rede
sein. Selbst die Festlegung einer Handelsbezeichnung, die dem tatsächlichen
Handelsbrauch nicht entspricht, stellt für sich noch nicht notwendig eine
rechtswidrige Festsetzung fest. Denn der tatsächlich bestehende Handelsbrauch
kann nur ein wesentliches Kriterium der Ermessensausübung bei der Festlegung
der Handelsbezeichnungen sein, determiniert diese jedoch nicht. Andernfalls wäre
die Bekanntmachung entbehrlich, weil man auf den rein faktischen Handelsbrauch
abstellen könnte. So erklärt es sich auch, dass in Art. 2 der VO (EG) Nr. 2065/2001
eine Änderung des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen nur für den Fall
vorgesehen ist, dass für eine Art, die bisher in dem Verzeichnis noch nicht
aufgeführt ist, eine Handelsbezeichnung festgelegt werden muss. Dies spricht
dafür, dass die Behörde grundsätzlich nicht befugt ist – und damit ihren
Ermessensspielraum überschreiten würde –, wenn sie die bestandskräftige
Festsetzung einer Handelsbezeichnung nachträglich ändern würde. Sie ist also an
diese Festsetzung ebenso gebunden wie die Klägerin, der es unbenommen
gewesen wäre, während der Rechtsbehelfsfrist ihre Interessen geltend zu machen.
Nach Eintritt der Bestandskraft muss sie die getroffenen Festsetzungen jedoch
gegen sich gelten lassen.
Dies bedeutet, dass der Frage, ob die Festsetzung der Handelsbezeichnung
"Limande" für die Art Microstomuskitt sachgerecht war oder eine andere
Festsetzung zweckmäßiger gewesen wäre, jetzt nicht mehr nachgegangen werden
kann. Die Beklagte war vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung über den
Antrag der Klägerin an die bestandskräftig getroffene Festlegung von "Limande"
für Microstomuskitt gebunden.
Dies musste zur Ablehnung des klägerischen Antrages führen, weil die von ihr
gewünschte Handelsbezeichnung "Limanda" eine offensichtliche
Verwechslungsgefahr mit "Limande" zur Folge gehabt hätte. Angesichts der von
der Klägerin nicht bestrittenen Qualitäts- und Preisunterschiede zwischen der
Gattung Limanda und der Gattung Microstomuskitt, hätte dies eine erhebliche
Verbrauchertäuschung zur Folge gehabt.
Diese Verwechslungsgefahr besteht auch, wenn die Klägerin für die von ihr
vertriebenen Fischsorten die Bezeichnung "Limandalimanda". bzw.
"Limandaaspera" verwenden dürfte. Dies wäre nämlich geeignet, beim
Verbraucher die irrige Vorstellung hervorzurufen, dass es sich bei diesen
Fischarten um solche handelt, die derselben Gattung angehören wie die "Limande"
und deshalb auch deren Qualitätsmerkmale teilt.
Sofern die Klägerin geltend macht, die von ihr vertriebenen Fischsorten seien unter
der Handelsbezeichnung "Limanda" im Markt eingeführt, ist ihr einzuräumen, dass
für sie die Änderung der Handelsbezeichnung unangenehm und sicher auch mit
Kosten verbunden ist. Indessen ist ihr durch die Ablehnung der Aufnahme dieser
Bezeichnung in die Bekanntmachung kein Unrecht geschehen, weshalb die Klage
erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.