Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.06.2009

VG Frankfurt: rücknahme, ärztliche behandlung, aufenthaltserlaubnis, vertrauensschutz, absicht, gewerbe, ausländer, verfügung, datum, käufer

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 4065/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der
Prognose, dass der Lebensunterhalt wegen einer
beabsichtigten Geschäftsaufgabe künftig nicht gesichert
sein wird
Leitsatz
Der Lebensunterhalt ist gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) wenn der Ausländer zum
Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels die Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts vollständig aufbringen kann und wenn dies auch weiterhin erwartet
werden kann. Die letztgenannte Voraussetzung setzt eine Prognoseentscheidung
voraus, die allerdings nur dann zur Verneinung der Sicherung des Lebensunterhalts
führen kann, wenn konkrete Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass künftig die
Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gegeben sein wird. Der Lebensunterhalt ist
gesichert, wenn der Ausländer auf finanzielle Mittel in einem Umfang zurückgreifen
kann, der es ausschließt, dass er auf öffentliche Hilfeleistung angewiesen ist
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie heiratete im März 2004 in
Marokko einen deutschen Staatsangehörigen und reiste am 01.09.2004 mit einem
ihr zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Visum in die
Bundesrepublik ein. Auf ihren Antrag vom 09.11.2004 hin erteilte ihr der Beklagte
am 21.12.2004 eine bis zum 20.12.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Aus der
Ehe sind zwei im Jahre 2005 und 2007 geborene Töchter hervorgegangen.
Am 21.11.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis. Hierzu legte sie eine Gewerbe-Anmeldung ihres
Ehemanns für einen Taxibetrieb vom 09.06.2006 vor. Darin war als Datum des
Betriebsbeginns der 09.06.2006 angegeben. Weiter legte sie
betriebswirtschaftliche Abrechnungen des Betriebes ihres Ehemanns für den
Zeitraum Januar bis April 2006, Juni bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007
vor. Daraus ergab sich ein Gewinn vor Steuern in 2006 in Höhe von 17.429,36 EUR
und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 18.636,85 EUR. Im Dezember 2007
holte der Beklagte noch Auskünfte ein, aus denen sich ergab, dass die Klägerin
und ihr Ehemann keine Sozialleistungen bezogen. Am 18.03.2008 erteilte der
Beklagte die Niederlassungserlaubnis.
Am 26.03.2008 meldete der Ehemann der Klägerin das Gewerbe ab. Am
08.04.2008 stellten die Eheleute erstmals und seitdem fortdauernd einen Antrag
auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Darauf wandte sich der Beklagte
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auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Darauf wandte sich der Beklagte
mit Schreiben vom 10.04.2008 an die Klägerin und sprach die Vermutung aus,
dass der Lebensunterhalt wohl auch schon vor Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nicht gesichert gewesen sei. Er gab ihr Gelegenheit sich
zur eventuellen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis zu äußern und forderte
die Steuerbescheide für die Firma des Ehemannes seit Firmengründung sowie
betriebswirtschaftliche Abrechnungen für 2007 und 2008 bis zur
Gewerbeabmeldung an.
Die Klägerin legte darauf betriebswirtschaftliche Abrechnungen für das Jahr 2007
(Ergebnis: 32.112,84 EUR), das erste Quartal 2008 (Ergebnis: 6.556,24 EUR) und
für März 2008 (Ergebnis: 1.096,13 EUR) vor. Weiter legte sie die Bescheide über
die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2004 und 2005, den
Einkommenssteuerbescheid 2005, und die Gewinnfeststellungsbescheide 2005
und 2006 vor. Daraus ergibt sich, dass der Gewinn vor Steuern aus dem
Taxiunternehmen im Jahre 2006 12.321,52 EUR betrug.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin am 10.09.2008 eine
unselbständige Beschäftigung als Taxifahrer aufgenommen hat und daraus eine
Bruttogrundvergütung von 900,00 EUR sowie etwa 90 EUR Trinkgeld bezieht.
Mit Verfügung vom 06.11.2008 nahm der Beklagte die Niederlassungserlaubnis
zurück und erteilte der Klägerin zugleich eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In
den Gründen ist ausgeführt, die Niederlassungserlaubnis sei rechtswidrig gewesen
und hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Die Einkommensverhältnisse der
Klägerin seien fehlerhaft ermittelt worden. So sei die betriebswirtschaftliche
Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2006 der durchschnittlichen
monatlichen Einkommensberechnung zugrunde gelegt worden, ohne zu
berücksichtigen, dass die Abrechnung den Ertrag nur vor Steuern ausgewiesen
habe. Die Krankenversicherungskosten seien nicht berücksichtigt und aktuelle
betriebswirtschaftliche Abrechnungen nicht beigezogen worden. Es seien keine
Nachweise über das aktuelle monatliche Nettoeinkommen angefordert und
berücksichtigt worden. Eine Prognose der künftig zu erwartenden Einkünfte sei
unterblieben. Fehlerfreie Ermittlungen hätten zu dem Ergebnis führen müssen,
dass der Lebensunterhalt der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nicht gesichert gewesen sei. Er sei auch gegenwärtig
nicht gesichert und es sei auch nicht zu erwarten, dass er in Zukunft gesichert
werden könne. Auf die Rücknahme könne nicht verzichtet werden, weil ansonsten
eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung im Vergleich zu Ausländern erfolgen
würde, bei denen die Ermittlung der Einkommensverhältnisse vor Erteilung der
Niederlassungserlaubnis korrekt erfolgt und zur Feststellung der mangelnde
Sicherung des Lebensunterhalts geführt hätten. Gewichtige Gründe in der Person
oder den Verhältnissen der Klägerin, die es rechtfertigen könnten, gleichwohl von
der Rücknahme abzusehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die
Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen
Ehemann und den deutschen Kindern werde durch eine befristete
Aufenthaltserlaubnis sichergestellt. Im Übrigen sei es der Klägerin jederzeit
möglich, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu
stellen, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse verbessert hätten. Die Jahresfrist
stehe der Rücknahme nicht entgegen.
Gegen diese am 12.11.2008 zugestellte Verfügung erhob die Klägerin am
03.12.2008 Klage.
Sie lässt vortragen, der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte
kein Ermessen ausgeübt und auch nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin
Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG genieße. Sofern der Beklagte vor
Erteilung der Niederlassungserlaubnis keine ordentliche Prüfung der
Erteilungsvoraussetzungen vorgenommen habe, könne dies der Klägerin nicht
angelastet werden. im Übrigen hätten die Erteilungsvoraussetzungen zum
Erteilungszeitpunkt vorgelegen, so dass die Niederlassungserlaubnis nicht
rechtswidrig gewesen sei. Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Abrechnungen
ergäben, auch wenn man die Steuern in Abzug bringe, ein ausreichendes
Einkommen, um von öffentlichen Leistungen unabhängig zu sein. Hierzu legt sie
u.a. den Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 02.03.2009 vor. Die Klägerin habe
es auch nicht zu verantworten, dass der Ehemann kurze Zeit nach Erteilung der
Niederlassungserlaubnis den Taxibetrieb aufgegeben habe. Sie sei davon selbst
überrascht worden. Der Ehemann habe sich erst im März 2008 entschlossen, das
selbständige Taxigewerbe aufzugeben.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.11.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Sie legt
im Übrigen eine neue Bedarfsberechnung vor, der sie den
Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 02.03.2009 zugrundelegt, den die Klägerin
dem Gericht vorgelegt hat. Aus diesem Bescheid ergibt sich ein zu versteuerndes
Jahreseinkommen in Höhe von 19.904 EUR und darauf zu zahlende
Einkommenssteuer in Höhe von 765 EUR (= 19.139 EUR), so dass sich daraus
zunächst ein Nettoeinkommen (1/12) in Höhe von 1.595 EUR ergibt. Davon zieht
sie den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XI in Höhe von 310 EUR sowie
tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen für eine nicht im Haushalt der Klägerin
lebende Tochter des Ehemanns in Höhe von 290 EUR ab und addiert das
Kindergeld in Höhe von 328 EUR dazu. So kommt sie zu einem Einkommen von
1.323 EUR, dem ein Bedarf für die Familie in Höhe von 1.575 EUR gegenübersteht.
Sie kommt aufgrund dieser Rechnung zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der
Bescheiderteilung eine Unterdeckung von 252 EUR vorlag und der Lebensunterhalt
zum damaligen Zeitpunkt somit nicht gedeckt war.
Weiterhin trägt sie vor, der Ehemann der Klägerin habe sein Taxi bereits am
23.01.2008 verkauft. Daraus ergebe sich, dass er schon die Absicht gehabt habe,
sein Gewerbe nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis aufzugeben. Hierzu legt
sie die Fotokopie eines Kaufvertrages über ein Taxi vom 23.01.2008 vor, aus dem
sich ergibt, dass der Ehemann der Klägerin ein Taxi unter diesem Datum verkauft
hat, wobei der Vertrag unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Übertragung
der Taxikonzession auf den Käufer stand. Weiterhin legt sie in Fotokopie eine
handschriftliche Erklärung vor, die keine Unterschrift trägt, aber einen
Eingangsstempel des Regionalzentrums Maintal vom 30.04.2008. Darin heißt es,
dass die Übergabe des Fahrzeugs am 26.03.2008 erfolgte.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass die Einkommensberechnung fehlerhaft das
zu versteuernde Einkommen 2007 zugrunde lege und nicht dasjenige, welches
tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. So ergebe sich das zu versteuernde
Einkommen daraus, dass das Finanzamt vom Bruttoeinkommen in Höhe von
25.030 EUR die Versorgungspauschale von 5.000,54 EUR abgezogen habe.
Tatsächlich habe der Ehemann der Klägerin aber nur Vorsorgeaufwendungen in
Höhe von 3.670 EUR gehabt. Außerdem habe sie auch das bezogene Elterngeld in
Höhe von monatlich 375 EUR nicht berücksichtigt.
Der Entschluss, das Taxigeschäft aufzugeben, sei erst nach Erteilung der
Niederlassungserlaubnis getroffen worden und allein auf die zunehmende
gesundheitliche Belastung des Ehemanns zurückzuführen gewesen. Dem stehe
auch der Kaufvertrag vom 23.01.2008 nicht entgegen, weil es sich dabei lediglich
um einen Vorvertrag gehandelt habe und der Kaufpreis erst am 26.03.2008 fällig
geworden sei. Der Ehemann habe sich auch erst am 28.04.2008 wegen der
Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung gegeben. Hierfür legt er eine ärztliche
Bescheinigung vor.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2009 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich nach einer
mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen
Hefter Behördenakten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig Die Niederlassungserlaubnis durfte zurückgenommen werden, weil sie
rechtswidrig war. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Der
Beklagte hat auch ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Damit sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfüllt.
Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in
der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
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der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem
Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er
sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese
Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung unstreitig vor.
Weitere Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis ist aber auch, dass die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, weil davon
nur nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 AufenthG, also bei der Erteilung einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis teilweise abgesehen werden kann, nicht aber bei
der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Zu den allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen gehört u.a. auch, dass der Lebensunterhalt gesichert
ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das ist der Fall, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt
der Erteilung des Aufenthaltstitels die Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts
aufbringen kann und wenn - dies ergibt sich aus dem Begriff der Sicherung - dies
auch weiterhin erwartet werden kann. Die letztgenannte Voraussetzung setzt eine
Prognoseentscheidung voraus, die allerdings nur dann zur Verneinung der
Sicherung des Lebensunterhalts führen kann, wenn konkrete Tatsachen die
Erwartung rechtfertigen, dass künftig die Sicherung des Lebensunterhalts nicht
mehr gegeben sein wird. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer
auf finanzielle Mittel in einem Umfang zurückgreifen kann, der es ausschließt, dass
er auf Sozialhilfe angewiesen ist oder sei wird.
Der Lebensunterhalt der Klägerin war zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis nicht gesichert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das
Einkommen des Ehemanns im Jahre 2007 oder auch noch im ersten Quartal 2008
und damit zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ausgereicht hat, um für den
Lebensunterhalt der Klägerin aufzukommen. Entscheidend ist nämlich, dass der
Lebensunterhalt jedenfalls für die Zukunft nicht gesichert war. Dies ergibt sich
daraus, dass der Ehemann der Klägerin schon zum Zeitpunkt der
Bescheiderteilung die Absicht hatte, sein Gewerbe aufzugeben und keine andere
Einkommensquelle in Sicht war. Die Absicht des Ehemanns, das Taxigewerbe
aufzugeben, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 23.01.2008, mit dem er sein
Taxi verkauft hat. Zwar war dieser Vertrag aufschiebend bedingt durch die
Übertragung der Taxikonzession und die Übergabe des Taxis an den Käufer sollte
auch erst erfolgen, wenn die Taxikonzession übertragen war. Da aber in
absehbarer Zeit mit der Übertragung der Taxikonzession zu rechnen war, ließ sich
schon zu diesem Zeitpunkt und damit erst recht zum Zeitpunkt der
Bescheiderteilung absehen, dass der künftige Lebensunterhalt in absehbarer Zeit
nicht mehr gesichert sein würde.
Auf die Frage, ob die Klägerin von dem Verkauf des Taxis und der Absicht des
Ehemanns, den Geschäftsbetrieb aufzugeben, wusste, kommt es nicht an.
Abgesehen davon, dass die objektive Unrichtigkeit ihrer Angabe, der
Lebensunterhalt sei gesichert, davon nicht berührt wird, kommt es hierauf für die
Frage der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis auch nicht an. Denn die
Klägerin kann der Rücknahme ohnehin keinen Anspruch auf Vertrauensschutz
entgegenhalten. Ein Vertrauenstatbestand steht der Rücknahme eines
begünstigenden Bescheides nämlich nur dann entgegen, wenn es sich um einen
Verwaltungsakt handelt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung
ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG). In allen übrigen Fällen kommt Vertrauensschutz nur im
Zusammenhang mit einem etwaigen Vermögensschaden in Betracht, dessen
Kompensation im Übrigen einen eigenen Antrag voraussetzt und das Verfahren
über die Rücknahme des begünstigenden Bescheides selbst unberührt lässt (§ 48
Abs. 3 VwVfG).
Der Beklagte hat Ermessenserwägungen darüber angestellt, ob durch die
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis die Familieneinheit gefährdet ist, was er
richtigerweise verneint hat, und im Übrigen auf Gesichtspunkte der
Gleichbehandlung abgestellt. Andere Gesichtspunkte, deren etwaig unterlassene
Berücksichtigung die Ermessensentscheidung fehlerhaft machen könnte, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.