Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.04.2003

VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, erlass, anfechtungsklage, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, aufenthaltserlaubnis, auflage, aussetzung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1052/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 VwGO
Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, die durch das Verwaltungsgericht
angeordnet oder wiederhergestellt worden ist (§ 80 Abs. 5 VwGO) dauert nicht nur bis
zur Entscheidung über den Widerspruch an sondern auch in der Zeit nach Erlass des
Widerspruchsbescheides bis zu dessen Bestandskraft oder -sofern Anfechtungsklage
erhoben wird- nach Maßgabe des § 80b VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 05.01.2001 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller am
14.09.1998 und am 28.02.2000 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen
und insoweit den Sofortvollzug angeordnet. Zugleich hat er die dadurch wieder
offenen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat
der Antragsteller Widerspruch erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.03.2001 (1 G 610/01) die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom
07.02.2003 hat das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch
zurückgewiesen. Am 05.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zugleich hat er
erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gestellt.
Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 05.01.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.02.2003 ist nicht statthaft. Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs ist nämlich bereits durch den genannten Beschluss vom
26.03.2001 wieder hergestellt worden. Die aufgrund dieses Beschlusses
angeordnete Aussetzung dauert nicht nur bis zur Entscheidung über den
Widerspruch an, sondern bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, besteht
also auch in der Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und mindestens bis
zu dem erstinstanzlichen Urteil über die Anfechtungsklage fort (§ 80b VwGO;
Redeker/von Oertzen, VwGO 12. Auflage 1997 § 80 Rd. Nr. 64).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht
wegen der geringeren Folgen des Eilverfahrens von der Hälfte des
Regelstreitwertes aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.