Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.03.2009

VG Frankfurt: parteikosten, akteneinsicht, stadt, firma, anhörung, diplom, eigentümer, notlage, verhandlungsmaxime, bankrecht

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 O 2038/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 162 Abs 1 VwGO
Festsetzung von Parteikosten
Leitsatz
Parteikosten, Erstattungsfähigkeit, Kosten der Akteneinsicht, Informationsreisen,
Privatgutachten
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 25.07.2008 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.
Juli 2008 abgeändert. Der der Erinnerungsgegnerin zu erstattende Betrag wird auf
1.202,56 Euro, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
16.08.2007, festgesetzt.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens hat die
Erinnerungsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 107.732,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens waren zugleich Beteiligte an
insgesamt mehr als 15 verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen es um die
Sanierung und die Sanierungsverantwortlichkeit hinsichtlich des ehemaligen
Betriebsgeländes der Firma V. ging. In dem hier maßgeblichen Ausgangsverfahren
- 3 E 1727/01(1) - wandte sich die Klägerin mit ihrer am 24. April 2001 erhobenen
Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2000 und den darauf
bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001, mit denen die Klägerin zur
Erstattung der bereits aufgewendeten und noch aufzuwendenden
Sanierungskosten in Anspruch genommen wurde. Nachdem der Beklagte diese
Bescheide wieder aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 12.05.2006 wurde das Verfahren
eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Nachdem die
Kosten des Klägerbevollmächtigten bereits anderweitig festgesetzt worden waren,
beantragte die Klägerin am 16.08.2007 die Festsetzung von Parteikosten von
insgesamt 107.732,50 Euro. Diese Kosten gliederten sich in
1. Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht
30,68
Euro
2. Insgesamt 13 Informationsfahrten des Justitiars der Klägerin, teilweise
begleitet von einem Chemiker der Klägerin, zu den
Klägerbevollmächtigten in dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1999 und
dem 20.10.2005
4.742,98
Euro
3. Ermittlungen, Befragungen und sonstige Rechercheleistungen durch
den Diplom-Verwaltungswirt S., die ihren Eingang in die
Klagebegründung vom 29.04.2005 fanden
82.814,18
Euro
4. Eine Bauaktenrecherche des T. vom Mai 1999
2.326,38
Euro
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Euro
5. Gutachten des T. vom 28.04.2000 hinsichtlich Plausibilitätsprüfung für
das Grundwasser im Bereich des Geländes der ehemaligen Farbenfabrik
V.
1.968,23
Euro
6. Gutachtliche Stellungnahme zur hydrogeologischen Situation und zu
den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen am ehemaligen
Standort V. durch W. Beratende Ingenieure GmbH
15.850,05
Euro
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage A des
Kostenfestsetzungsantrages vom 16. August 2007 (Blatt 429 bis 533 der Akte)
verwiesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2008 setzte der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 107.732,50 Euro
fest. Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer und hat am 25.07.2008 die
Entscheidung des Gerichts beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung
vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zahlreichen zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenvorgänge (24 Ordner)
verwiesen.
II. Der nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts
(Erinnerung) ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle hat die geltend gemachten Parteikosten zu Unrecht in der
beantragten Höhe festgesetzt.
Umfang und Höhe der Kosten, die der Klägerin aufgrund des Beschlusses vom
12.05.2006 vom Beklagten zu erstatten sind, ergeben sich aus § 162 Abs. 1
VwGO. Zu den Aufwendungen, die danach zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, können auch Vorbereitungskosten gehören,
wenn sie im Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit und in zeitlichem
Zusammenhang mit diesem entstanden sind und in einem angemessenen
Verhältnis zum Sach- und Streitstoff des Prozesses stehen. Dabei ist die
Notwendigkeit der Vorbereitungskosten aus der Sicht einer verständigen, das
Gebot der Kostenminimierung berücksichtigenden Partei ex ante zu beurteilen
(BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 4 KSt 1004/07 - Juris m.w.N.). Danach
gehören die von der Klägerin verauslagten Gebühren für die Übersendung der
Behördenvorgänge zum Zwecke der Akteneinsicht zu den zu erstattenden Kosten
(vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - JurBüro 2006, 90).
Hinsichtlich der Kosten der Informationsreisen des Justitiars der Klägerin (und des
diesen begleitenden Naturwissenschaftlers) gilt dies nicht uneingeschränkt.
Während eine Informationsreise in jeder Instanz nach allgemeiner Meinung stets
erstattungsfähig ist, richtet sich die Erstattungsfähigkeit weiterer
Informationsreisen nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Während zum Teil
angenommen wird, dass auch in schwierigen Fällen nur die Kosten von höchstens
zwei Informationsreisen zu dem Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind (VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 S 3220/84 - KostRsp. VwGO §
162 Nr. 88), hat das OVG Münster (Beschluss vom 05.09.1994 - NVwZ-RR 1995,
123 (124)) in einem Einzelfall vier Informationsreisen akzeptiert. Dem schließt sich
das Gericht an. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen nicht ganz einfach
gelagerten Fall auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts mit dem Schwerpunkt auf
der Frage, ob die Klägerin - möglicherweise als Rechtsnachfolgerin - für die
notwendigen Sanierungen in Anspruch genommen werden kann. Im einzelnen
erachtet das Gericht die Informationsreise am 07.08.2000, die der Vorbereitung
und Abstimmung des Widerspruchsverfahrens diente, die Informationsreise vom
11.12.2003, die der Erörterung der Auswertung des vom Beklagten vorgelegten
weiteren Aktenmaterials diente, die Informationsreise vom 28.05.2004, die dem
Gespräch über Inhalt und Konzeption der umfangreichen Klagebegründung diente
und die Informationsreise vom 15.12.2004, die der Unterrichtung des
Prozessbevollmächtigten über die gesellschaftsrechtlichen Abläufe und
Verbindungen diente, als erforderlich. Hierfür sind Kosten von 358,49 Euro (2 mal),
217,50 Euro und 236,50 Euro angefallen. Die Beschränkung der Erstattbarkeit auf
diese vier Informationsreisen und die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der
weiteren Informationsreisen, die im wesentlichen der Feinabstimmung und der
Klärung von Details gewidmet waren, findet ihren Grund in dem bereits oben
zitierten Gebot einer sparsamen - und eben nicht optimalen (vgl. VGH München,
Beschluss vom 26.07.2000 - NVwZ-RR 2001, 69 (70)) - Prozessführung, wonach
jede Partei gehalten ist, nur Kosten so niedrig zu halten, wie sich diese bei
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jede Partei gehalten ist, nur Kosten so niedrig zu halten, wie sich diese bei
Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst
wirtschaftlichen Prozessführung ergeben. Unabhängig davon - ohne dass dies hier
vertieft werden soll - fehlt beispielsweise der Informationsreise vom 16.11.1999 der
notwendige Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit, denn der Vorschlag des
Beklagten vom 17.09.1999 (Blatt 2495 f BA) bezweckte - unabhängig von dem
vorliegenden Rechtsstreit - gerade die Vermeidung von gerichtlichen
Auseinandersetzungen um jede einzelne behördliche Maßnahme.
Die von der Klägerin für den von ihr beauftragten Ermittler, den
Diplomverwaltungswirt K. S. aus X., getätigten Aufwendungen sind nicht
erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 11.04.2001 - DVBl. 2001, 1763; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss
vom 27.06.2006 - NVwZ-RR 2006, 837) sind Aufwendungen für private, also nicht
vom Gericht bestellte Sachverständige nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann
erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich - wie in
anderem Zusammenhang bereits oben dargelegt - nicht nach der subjektiven
Auffassung der Klägerin, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht
ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen
wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86
VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der
Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig
der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen
gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so
dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zu übernehmen sind.
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist hiernach nur -
ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels
genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit
Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die von dem Diplom-
Verwaltungswirt S. in den verschiedenen Rechnungen beschriebenen Tätigkeiten -
Ortsbesichtigungen, Aktenstudium, Ermittlung und Anhörung von Zeitzeugen,
Beschaffung von Luftbildern, Anhörung aktueller Eigentümer des neu parzellierten
Betriebsgrundstückes, Nachforschungen in verschiedenen Archiven, Anhörung
eines ehemaligen Architekten, Feststellungen zu weiteren auf dem ehemaligen
Betriebsgelände tätigen Firmen usw. - sind, wenn nicht ausnahmslos so doch im
wesentlichen in den umfangreichen Behördenvorgängen (24 Ordner mit insgesamt
rund 11.000 Blatt, dazu zahlreiche Gutachtenbände) dokumentiert. Wenn der
Klägerin, wie sie beispielhaft in ihrem Schriftsatz vom 05. November 2007
beschreibt, jeder Bezug zu dem nach der Behauptung des Beklagten zu
sanierenden Betriebsgelände der Firma V. fehlte und damit zusammenhängend
auch die Kenntnisse bezüglich dieses Grundstückes, so hätte ihr eine umfassende
Akteneinsicht in die Behördenvorgänge diese Kenntnis vermittelt. Dem Gericht,
das die von dem Sachverständigen S. in fünf Leitz-Ordnern und zwei
Fotodokumentationen zusammengetragenen Erkenntnisse nicht kennt, sind die
Namen der von dem Sachverständigen S. befragten Zeitzeugen, Eigentümer,
Architekten, ehemalige Inhaber weiterer auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück
tätiger Firmen usw., wie sie in den einzelnen Rechnungen des Sachverständigen S.
aufgeführt sind, jedenfalls weitgehend geläufig. Insbesondere ist die Klägerin
darauf zu verweisen, dass sie der in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2008
zitierten Auffassung des Beklagten, „nach meiner Kenntnis (sei) die Firma
Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Farbenfabrik V. in H. v.d.H. und somit für die
Rekultivierung des Geländes gemäß § 15 Hess. Abfallgesetz verantwortlich“
entgegentritt und darlegt, dass die von dem Beklagten bislang
zusammengetragenen Informationen eine solche Einschätzung nicht rechtfertigen.
Weitere Sachaufklärung ist dann Aufgabe der zuständigen Behörde (§ 24 HVwVfG)
und/oder des angerufenen Gerichts (§ 86 VwGO). Die Kosten einer eigenen von der
Klägerin in Auftrag gegebenen Sachverhaltsaufklärung „von Grund auf“ sind
dagegen im Sinne des § 162 VwGO nicht erforderlich und deshalb nicht
erstattungsfähig. Dass sich die Klägerin in einer prozessualen Notlage befunden
haben könnte, ist nicht anzunehmen. Dass der Verfahrensablauf zwingenden
Anhalt dafür bot, dass schriftsätzliche Darlegungen und Beweisantritte zu
entscheidungserheblichen Tatsachen zur berechtigten Wahrnehmung des
Interesses der Klägerin ausnahmsweise nicht ausgereicht hätten (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 16.08.1977 - OVGE 33, 90 (93)) ist nicht ersichtlich.
Insbesondere bot der Verlauf des Erörterungstermins vom 18.08.1997 in dem
damaligen Verfahren über die Untersuchungsanordnung vom 22.09.1987 (14 E
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damaligen Verfahren über die Untersuchungsanordnung vom 22.09.1987 (14 E
200/91) keinen Anlass, eine solche prozessuale Notlage anzunehmen. Dort wurde,
losgelöst von dem konkreten Fall, der sich bereits erledigt hatte, anhand einiger
obergerichtlicher Entscheidungen die Frage angesprochen, ob - auf der Grundlage
der damaligen Erkenntnisse - von einem Schuldbeitritt der Klägerin ausgegangen
werden könne. Dies hat die Klägerin in einem späteren Schriftsatz vom 28.05.1998
zu dem Verfahren 14 E 3578/94(1) noch zutreffend dargestellt. Den von der
Klägerin nunmehr behaupteten ausdrücklichen Hinweis, dass sie zur rechtlichen,
aber auch zur tatsächlichen Verantwortung des Unternehmens vortragen müsse,
hat es in dieser Form in diesem Termin nicht gegeben.
Unabhängig davon sind die von der Klägerin aufgewandten Kosten für den Diplom-
Verwaltungswirt S. auch deshalb nicht erstattungsfähig, weil dessen Erkenntnisse
in den vorliegenden Prozess nicht eingeführt wurden (vgl. OVG Münster, Beschluss
vom 04.01.2008 - DÖV 2008, 471 = NVwZ-RR 2008, 503; VGH Mannheim,
Beschluss vom 08.05.2001 - NVwZ-RR 2002, 315). Der VGH Mannheim hat dazu in
dem o.a. Beschluss ausgeführt:
„Aufwendungen eines Bet. für ein von ihm eingeholtes privates Gutachten sind in
jedem Falle nur dann i.S. des § 162 I VwGO notwendig, wenn der Bet. das
Gutachten in den Prozess einführt. Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage des
Gutachtens. Denn nur dann kann es überhaupt seinen Zweck erfüllen, das Gericht
durch qualifizierten Beteiligtenvortrag zu einer weiteren Aufklärung des
Sachverhalts von Amts wegen zu veranlassen. Es ist gerade das Besondere an
einem Gutachten, dass ein neutraler Fachmann einen Sachverhalt auf Grund
seiner Fachkenntnisse darstellt und/oder bewertet. Werden Äußerungen eines
solchen Fachmanns nur in den - eben vom Bet. zu verantwortenden -
Beteiligtenvortrag übernommen, dann ist weder für das Gericht noch für den
Gegner erkennbar und zu beurteilen, dass und weshalb ein neutraler, fachkundiger
Dritter zu den dargestellten Erkenntnissen gelangt und dass dadurch die bisherige
Tatsachengrundlage erschüttert ist. Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt
des Gutachtens zwar in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet, dies jedoch für das
Gericht und die anderen Bet. nicht erkennbar ist...“
Dem folgt das beschließende Gericht und macht sich diese Ausführungen zu
eigen.
Schließlich sind auch die Kosten der Bauaktenrecherche des T. vom Mai 1999
sowie die Kosten der Gutachten des T. T. vom 28.04.2000 und der W. Beratende
Ingenieure GmbH nicht erstattungsfähig. Zusätzlich zu den oben dargelegten
Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten Privatgutachtens
sind die Kosten eines solchen Gutachtens darüber hinaus nur dann
erstattungsfähig, wenn sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem
verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, also einen spezifischen Bezug dazu haben
(BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - NJW 2007, 453; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 24.06.1982 - VBlBW 1982, 365 (366)). Dieser spezifische Bezug
zum vorliegenden Verfahren ist nicht gegeben. Aufgabe der Bauaktenrecherche
des T. im Mai 1999 war es (Anlage K 21 der Klageschrift - Seite 1), die relevanten
Vorgänge unter dem Gesichtspunkt zu sichten, „ob durch planungsrechtliche oder
baurechtliche Versäumnisse eine Situation geschaffen wurde, welche die heutige
Gefährdungssituation bedingt.“ Auch wenn sich entsprechende Versäumnisse
herausgestellt haben sollten, so hätte dies die Stadt H. möglicherweise
schadensersatzpflichtig gemacht, was jedoch in einem gesonderten Prozess vor
den ordentlichen Gerichten hätte ausgetragen werden müssen. Dass die Stadt H.
- entsprechende Versäumnisse unterstellt - sonstige Verursacherin von
Verunreinigungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer 3 HAltlastG geworden sein
könnte - so die Klagebegründung - ist indessen nicht ersichtlich, denn dies würde
voraussetzen, dass die Stadt H. selbst durch aktives Tun oder Unterlassen den
Verunreinigungserfolg herbeigeführt hätte (Bickel, Hessisches Altlastengesetz, 3.
Auflage, § 12 Randnummer 9). Dafür bietet die vorhandene Aktenlage keinen
belastbaren Anhaltspunkt. Selbst wenn jedoch die Stadt H. als weitere
Sanierungspflichtige in Betracht gekommen wäre, hätte dies die - vom Beklagten
angenommene - Sanierungsverantwortlichkeit der Klägerin nicht in Frage zu
stellen vermocht. Ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG
hätte wiederum nicht im vorliegenden Verfahren, sondern anderweitig geltend
gemacht werden müssen. Das Gutachten des T. vom 28.04.2000 sowie die
gutachterliche Stellungnahme der W. Beratende Ingenieure GmbH zur
hydrogeologischen Situation und zu den durchgeführten
Grundwasseruntersuchungen betreffen nicht das vorliegende Verfahren. Dies
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Grundwasseruntersuchungen betreffen nicht das vorliegende Verfahren. Dies
erhellt sich schon daraus, dass in der 142-seitigen Klagebegründung vom 29. April
2005 zu Fragen der Grundwassersanierung - mit Ausnahme einer kurzen
Sachverhaltsdarstellung (Blatt 20 der Klagebegründung) - nicht Stellung
genommen wird. Konzeptionelle Fragen zur Grundwassersanierung hätten
dagegen möglicherweise in einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten (3
E 469/05(1)) eine Rolle gespielt, worauf der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10.
Dezember 2007 (Blatt 561 der Akte) zutreffend hingewiesen hat. Denn mit dem
dortigen Ausgangsbescheid vom 31. Mai 1999 war der Klägerin der vierte
Teilsanierungsbescheid (Grundwassersanierung) mit beigefügter
Rechtsbehelfsbelehrung sowie dem Hinweis übermittelt worden, dass die Klägerin
nach Bestandskraft dieses Bescheides Einwendung gegen den
Sanierungsbescheid nicht mehr erheben könne. Dementsprechend hat die
Klägerin zur Begründung ihres am 02. Juli 1999 erhobenen Widerspruchs (Blatt
2462 BA) mit Schriftsatz vom 12. November 1999 (Blatt 2544 ff BA) neben der
Darlegung der fehlenden Sanierungsverantwortlichkeit insbesondere auf die
mangelnde Erforderlichkeit dieser Teilsanierung aufgrund der hydrogeologischen
Standortverhältnisse hingewiesen. Deshalb kann sich der klägerische Schriftsatz
vom 10. März 2000 (Blatt 2790 ff BA), mit dem die Klägerin vorträgt, das
Grundwassersanierungskonzept extern auf seine Plausibilität gutachterlich
überprüft zu haben und dazu die hier streitbefangenen Gutachten beifügt,
sinnvollerweise nur auf den Streitgegenstand des Klageverfahrens 3 E 469/05(1)
beziehen, nicht jedoch auf das vorliegende Verfahren. Eine Erstattung der
Aufwendungen für diese Gutachten ist deshalb schon aus diesem Grunde im
vorliegenden Verfahren nicht möglich.
Die Summe der nach den obigen Darlegungen erstattungsfähigen Aufwendungen
ergibt den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag. Der Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 10.07.2008 war deshalb entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das
Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.