Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.03.2005

VG Frankfurt: politische verfolgung, amnesty international, asylbewerber, drittstaat, verdacht, bundesamt, plakat, wahrscheinlichkeit, gefährdung, polizei

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 3626/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Asyl; Türkei; HADEP; DEHAP; PKK; KADEK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1976 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste am 16.06.2002 in das
Inland ein. Er stellte am 19.07.2002 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt).
Der Kläger gab bei seiner Anhörung am 01.08.2002 im wesentlichen an, dass er
am 16.06.2002 mit Türkisch Airlines nach Deutschland geflogen sei, und zwar von
Istanbul nach Düsseldorf. Ein Fluchthelfer habe ihm geholfen und nach der Einreise
alle Unterlagen wieder an sich genommen. Dem Kläger sei es nicht möglich
gewesen in der Türkei zu bleiben, denn es sei bekannt geworden, dass er am
Weltfriedenstag, am 01.09.2001, mit der HADEP nach Ankara habe fahren wollen.
Er sei daran gehindert und für drei Tage festgehalten worden. Er habe sich auch für
muttersprachlichen Unterricht eingesetzt und Unterschriften (innerhalb einer
Woche persönlich ca. 150) gesammelt. Diese Unterschriftensammlung habe Ende
Dezember 2001/Anfang Januar 2002 stattgefunden. Die Unterschriften sollten dem
Kultusministerium übergeben werden, die Polizei habe dies aber verhindert. Es sei
zu Auseinandersetzungen gekommen. Er sei festgenommen und dann sechs Tage
festgehalten worden. Man habe ihm vorgehalten, die PKK zu unterstützen. Er habe
weiter am 21.03.2002 bei den Newroz-Feierlichkeiten ein Plakat aufgehängt, auf
dem gestanden habe: "Es lebe die Freiheit, es lebe Newroz". Wegen dieses
Plakates sei er von der Polizei gesucht worden.
Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.09.2002 ab. Auch die
Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurden abgelehnt. Im
einzelnen ist in dem Bescheid ausgeführt:
Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum
Asylverfahrensgesetz gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1
GG berufen, denn diese Berufung sei gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für
Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz bestimmten anderen sicheren
Drittstaaten in das Inland einreisen (sogenannte Drittstaatenregelung). Wörtlich
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Drittstaaten in das Inland einreisen (sogenannte Drittstaatenregelung). Wörtlich
heißt es in dem Bescheid weiter:
"Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren Drittstaat vorliegt,
ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen, wobei es für die Anwendung
von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit
öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne dass es einen Zwischenhalt gegeben
hat. Die Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich der
Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die
Drittstaatenregelung davon aus, dass der Asylbewerber den im Drittstaat für ihn
möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine
Reise zu unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende
Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht. Wenn
feststeht, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in das
Bundesgebiet eingereist sein kann, muss nicht geklärt sein, um welchen Drittstaat
es sich hierbei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2
Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg
einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG
ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (BVerfG,
Urteil vom 14.05.1996, BVerfGE 94, 49).
Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt es auf die
tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann
nicht an, wenn der Ausländer die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat,
weil sie in seine eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu
gehören auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels
(einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der Beauftragung
eines Schleppers mit Organisation und Durchführung der Reise ergeben können
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR 208 Nr. 12).
Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den Ausnahmeregelungen
des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller
auf dem Luft-/oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne
sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu
haben.
Hierzu genügt jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers.
Gibt der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu
sein, so trifft ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der
für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten entbindet das Bundesamt nicht von seiner eigenen
Sachaufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, AZ: 9 C 36/98, BVerwGE
109, 174.182).
Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes findet jedoch dort ihre Grenze, wo
das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer
Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten,
indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein
Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist, oder indem er unter
Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B.
Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug- oder Schiffstickets oder
Gepäckscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die
Aufklärungspflicht des Bundesamtes herabgesetzt. Die genannten
Verletzungshandlungen kann das Bundesamt wie bei einer Beweisvereitelung zu
Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.).
Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der Einreiseweg
dennoch unaufklärbar, so trägt - dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung
entsprechend - der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung,
denn der Asylbewerber hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder
jedenfalls durch die unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde mit
nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner
Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ermöglichen können.
Die Drittstaatenregelung stellt gesetzessystematisch keine Ausnahmevorschrift
des Grundrechts auf Asyl dar; Art. 16a Abs. 1 GG und Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. §
26a AsylVfG umschreiben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten.
Daher gilt auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von
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Daher gilt auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von
Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge hergeleitet, zu
Lasten dieser Partei geht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil
vom 07.11.1995, Az.: 9 C 73/95, BVerwGE 100,23 ff.).
Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor."
Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, denn §
51 Abs. 1 AuslG unterscheide sich von Art. 16a Abs. 1 GG lediglich dadurch, dass
dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art.
16a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der
Regelungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 oder des § 28 Satz 1, 1.
Halbsatz AsylVfG - ausscheide.
Dazu heißt es in dem Bescheid weiter:
"Politische Verfolgung ist hiernach grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder
doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung.
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen
zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989,
BVerfGE 80, 315).
Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu
bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten
Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, vom
17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19 und vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52).
Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der
asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., vgl. BVerfG,
Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Als vorverfolgt gilt auch, wem bei
der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte (BVerfG,
Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315).
Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur Begründung
des Asylbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereichs des
Asylverfahrensgesetzes angeführt werden, wegen des sachtypischen
Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Soweit sich das Vorbringen des Antragstellers darauf stützt, dass er gehindert
worden sei am Weltfriedenstag teilzunehmen in Ankara und kurzfristig
festgenommen worden sei, außerdem beim Unterschriftensammeln kurzfristig
festgenommen worden war, so kann dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung als
Asylberechtigter führen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor
Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält oder bei Rückkehr mit
Verfolgungsmaßnahmen i. S. der genannten Vorschrift rechnen muss. Der
Antragsteller ist nach eigenen Angaben einige Male kurzfristig festgenommen
worden und wieder auf freien Fuß gesetzt worden, dies lässt darauf schließen, dass
gegen den Antragsteller nichts vorgelegen hatte und die Verdachtsmomente
aufgeklärt worden waren. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei
gesucht worden, weil er ein Plakat bei den Newroz-Feierlichkeiten gehalten habe
mit der Aufschrift "Es lebe die Freiheit, es lebe Newroz", kann dem Antragsteller so
nicht geglaubt werden. Mit Sicherheit wäre der Antragsteller, wenn er tatsächlich
so ein Plakat gehalten hatte, nicht wegen dieser Aufschrift verfolgt worden.
Soweit der Antragsteller vorträgt, wegen Verdachts der Unterstützung der PKK und
Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden zu sein, kann eine
drohende politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden.
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Polizeilichen Maßnahmen wohnt nicht aus sich heraus eine politische Gerichtetheit
inne. Es handelt sich vielmehr prinzipiell um menschenrechtlich unbedenkliche
Maßnahmen, die für eine staatliche Friedensordnung unverzichtbar sind (vgl.
BVerfGE 80, 315 (334 f.) und Art. 5 Abs. 1 EMRK). Zu ihrer Sicherung ist mithin
auch der türkische Staat sowohl berechtigt als auch gehalten, bei Verdacht auf
Straftaten zu ermitteln und dabei die erhebliche Gefährdung durch Extremisten
und Separatisten zu berücksichtigen (vgl. z.B. Schenk, AsylR und AsylVerfR , Rn. 57
m.N.).
Auch wenn es in Einzelfällen bei polizeilichen Maßnahmen zu
menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen gekommen sein mag, folgt daraus
nicht, dass jede Maßnahme eine solche Beeinträchtigung darstellt.
Die Tatsache, dass der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge ohne
wesentliche Beeinträchtigungen nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurde, ist
vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass er sich in allenfalls asylrechtlich
unbedeutender Weise politisch betätigt hat bzw. dass die türkischen Stellen davon
ausgegangen sind, dass er nicht in einer gegen die Interessen des türkischen
Staates verstoßenden Weise politisch aktiv gewesen ist.
Andernfalls wäre aller Erfahrung nach beim Vorliegen eines Anfangsverdachts
wegen wie auch immer gearteter Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
worden, nicht jedoch der Antragsteller wieder freigelassen worden.
Denn es ist unwahrscheinlich, dass eine Person, die unter manifestem Verdacht
von Unterstützungshandlungen für die PKK festgenommen wird, nicht der
Staatsanwaltschaft zugeführt wird, die ggf. die Verlängerung der Polizeihaft
anzuordnen hat (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17.03.1997 an VG Ansbach).
Letztlich ist es in diesem Zusammenhang darüber hinaus ebenfalls
unwahrscheinlich, dass, wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung kein Strafverfahren
eingeleitet wurde, wegen dieser Ereignisse ein Gerichtsverfahren und eine
Bestrafung zu erwarten sind (vgl. amnesty international, Auskunft vom 14.06.1996
an VG Ansbach, Az.: EUR 44-95.524).
Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermag
dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Volksgruppe der Kurden war und ist in der Türkei keinen landesweiten
staatlichen bzw. dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt (so auch z.B. OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A;
OVG Schleswig, Urteil vom 03.06.1997, Az.: 25 A 3631/95.A).
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Kurden im Osten und Südosten
der Türkei keiner regional begrenzten Gruppenverfolgung unterliegen. Dies wird
von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil
vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2000, Az.:
A 12 S 100/98; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2000, Az.: 11 L 5186/96; OVG
Bremen, Urteil vom 18.03.1998, Az.: 2 BA 30/96; OVG Koblenz, Urteil vom
04.12.1995, Az.: 10 A 12970/95), oder offen gelassen, da eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urteil vom
29.07.1998, Az.: 3 L 37/96; OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.1998, Az.: OVG Bf V
48/94; VGH München, Urteil vom 12.08.1997, Az.: 11 BA 96.33496; VGH
Mannheim, Urteil vom 28.11.1996, Az.: 12 S 922/94; HessVGH, Urteil vom
05.05.1997, Az.: 12 UE 4660/96.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.07.1997, Az.: 11 L
3320/97). Abweichende Entscheidungen des OVG Schleswig wurden durch das
Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom
22.06.1995, Az.: 4 L 30/94; BVerwG, Urteile vom 30. April 1996, Az.: 9 C 170.95
u.a.).
Sicherlich wirken sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und der PKK im Südosten der Türkei, die nach dem
offiziellen Gewaltverzicht der PKK im September 1999 allerdings stark
zurückgegangen sind, auch auf die überwiegend kurdische Zivilbevölkerung aus.
So ist es in den Notstands- und den angrenzenden Provinzen sowie den so
genannten "sensiblen Gebieten" (vgl. Kaya, Gutachten vom 20.10.1993 an VG
Köln; Kaya, Gutachten vom 18.06.1996 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten
vom 17.02.1997 an VG Hamburg) teilweise zu gezielten Aktionen der
Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung mit manchmal erheblichen Eingriffen
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Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung mit manchmal erheblichen Eingriffen
in Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gekommen.
Diese Maßnahmen beschränkten sich aber in der Regel auf die meist entlegeneren
Kampfgebiete und knüpfen grundsätzlich nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit
an, sondern an die (vermutete) Unterstützung der terroristischen, seit November
1993 in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob Kurden im Südosten der Türkei einer
unmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder sind, denn es droht
jedenfalls landesweit keine politische Verfolgung, da eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylbewerber
anderenorts im Herkunftsland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und
ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach
ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus
politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am
Heimatort so nicht bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, Az.: 9 B 59/95;
BVerfGE 80,315 ff., 343 f).
Für die Bejahung einer begründeten Verfolgungsfurcht genügt nicht bereits jede
noch so geringe Möglichkeit eines abermaligen Verfolgungseintritts. Vielmehr ist
es erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz
entfernt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.1996, Az.: 9 B 591/95
und vom 30.04.1996, Az.: 9 C 170/95).
Bereits in den Provinzstädten des Ostens und Südostens der Türkei dürfte
politische Verfolgung allein wegen der Volkszugehörigkeit mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen sein. Viele Bewohner der oft entlegenen Kampfgebiete
suchen und finden hier nämlich Schutz vor den oft bürgerkriegsähnlichen
Auseinandersetzungen. So ist etwa Gaziantep für die Provinzen der GAP-Region
(Gebiet der Infrastrukturmaßnahme Güneydogu Anadolu Projesi) das häufigste
Abwanderungsziel; auch Diyarbakir ist in den letzten Jahren durch Zuwanderung
aus dem ländlichen Raum sehr gewachsen (vgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom
17.03.1997 für OVG Greifswald; Rumpf, Gutachten vom 24.04.1997 an OVG
Schleswig).
Jedenfalls ist zumindest im Westen der Türkei eine unmittelbare politische
Verfolgung allein wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit nach der
überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen (vgl. obergerichtliche Rechtsprechung, s..).
Aus Ostanatolien zugewanderte Kurden (sogen. nichtassimilierte Kurden), die sich
weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzen,
können in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, es sei denn, sie sind in
strafrechtlich relevanter Weise, vor allem für die PKK, aktiv geworden (vgl. VGH
Kassel, Urteil vom 05.05.1997, Az.: 12 UE 500/95).
Es besteht auch keine erhebliche Gefahr einer mittelbaren Verfolgung kurdischer
Volksangehöriger in der Westtürkei.
Denn die Wahrscheinlichkeit für Kurden, in der Westtürkei Opfer von staatlich
geduldeten Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist zu
gering, als dass sie asylrechtlich erheblich wäre.
Soweit es zu Ausschreitungen kam, waren diese rein lokal; auch schritten die
Sicherheitskräfte ein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.09.1994 an VG
Magdeburg, Az.: 514-516/17457). Größere Unruhen zwischen kurdischstämmigen
Türken und Türken anderer ethnischer Abstammung hat es auch in jüngster Zeit
nicht gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002, Az.: 508-
516.80/3 TUR).
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative
im Westen der Türkei liegen vor. Aus dem Osten in die übrigen Landesteile
zuwandernde Kurden haben dort bei generalisierender Betrachtung auf Dauer kein
Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten.
Die Westtürkei ist mittlerweile das Hauptsiedlungsgebiet der türkischen Kurden
geworden - so leben etwa die Hälfte bis zwei Drittel aller Kurden im Westen und an
der Südküste der Türkei (vgl. etwa Gutachten Sen/Akkaya, a.a.O.; Lagebericht des
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der Südküste der Türkei (vgl. etwa Gutachten Sen/Akkaya, a.a.O.; Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002, a.a.O. - jeweils mit Detailangaben). Sie
haben hier bedeutsame, gefestigte wirtschaftliche und soziale Strukturen
aufgebaut. Zwar treffen die Neuankömmlinge in der Westtürkei auf eine sehr
angespannte Arbeitsmarktlage mit einer sich - auf Grund des anhaltenden
Zuzuges- verschlechternden Perspektive aller Zuwanderer. Allerdings gilt für die
nach Millionen zählenden Kurden in der Westtürkei, dass sie hier einen festen Platz
in der Geschäftswelt haben. Dies gilt zum Beispiel für die Bereiche der
Gastronomie und des Gemüse- und Obstgroßhandels sowie vor allem für die
Tourismusbranche. Viele im Westen erfolgreiche Kurden bevorzugen Angehörige
ihrer Volksgruppe. Kurden können in den städtischen Ballungszentren immer noch
leichter Arbeit finden als im Südosten mit seiner vergleichsweise schlechteren
Wirtschaftslage (vgl. Rumpf, Gutachten vom 24.04.1997, a.a.O.; Gutachten
Sen/Akkaya, a.a.O.). So beträgt das Bruttoinlandsprodukt im Westen der Türkei
3.000 Dollar/Kopf, während es im Osten bei 300 Dollar/Kopf liegt (vgl. Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 14.12.1996, Az.: 514-516.80/3).
In Anbetracht der Verhältnisse im Westen der Türkei ist mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass Kurden aus dem Osten der Türkei in der
Westtürkei keine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage finden.
An dieser Bewertung hat sich durch die Auseinandersetzungen nach Flucht und
Festnahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nichts geändert. Zwar ist es in
diesem Zusammenhang zu zahlreichen Verhaftungen von Kurden gekommen (vgl.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001, Az.: 514-516.80/3 TUR). Bei
diesen Aktionen handelte es sich jedoch um anlassbezogene, großteils kurzzeitige
Maßnahmen, die vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Unterstützern unter den
Anhängern der HADEP galten. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass nunmehr -
abweichend von der bisherigen Erkenntnislage - auch aus Deutschland
zurückkehrende Kurden, die sich nicht politisch exponiert haben, einer
beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, lässt sich den vorliegenden
Berichten nicht entnehmen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.12.1998, Az.: OVG 2
BA 49/95 und VG Bremen, Beschluss vom 23.02.1999, Az.: 2 V 316/99.A; ebenso
OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A, und VG Düsseldorf,
Beschluss vom 17.03.1999, Az.: 4 L 836/99.A). Im Südosten der Türkei hat sich die
Lage inzwischen wesentlich beruhigt. Die PKK ist militärisch besiegt und es kommt
nur noch zu ganz sporadischen Zusammenstößen (vgl. Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR).
Bei einer Rückkehr in die Türkei drohen nach alledem auf Grund der
Volkszugehörigkeit keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen.
Eine konkrete Gefahr für den Antragsteller, der Folter oder einer anderen
menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden im Fall einer
Rückkehr unterzogen zu werden, ist nicht ersichtlich.
Jeder Einreisende hat sich in der Türkei einer Personenkontrolle zu unterziehen.
Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen zur Einreise
berechtigenden Reisedokuments sind, können normalerweise die Grenzkontrolle
ungehindert passieren. Wenn eine Person kein gültiges Reisedokument vorweist,
oder aus ihrem Reisepass ersichtlich ist, dass sie sich ohne
Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat, oder wenn ersichtlich
ist, dass sie abgeschoben wurde, wird sie einer eingehenderen Befragung
unterzogen. Da es kein entsprechendes Zentralregister gibt, müssen Anfragen
und Auskünfte zur Person von verschiedenen Stellen erst eingeholt werden. Dies
kann einige Stunden dauern, währenddessen die betreffende Person auf der
jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird. Fälle, in denen eine Befragung bei
Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte, sind in neuerer Zeit nicht mehr
bekannt geworden. Entsteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche
Ermittlungen eingeleitet. Die Tatsache der Asylantragstellung ist dabei
strafrechtlich nicht relevant (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
20.03.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR).
Schwierigkeiten für Abgeschobene können eintreten, wenn die Befragung oder die
Durchsuchung des Gepäcks bei den Grenzbehörden oder Recherchen bei den
Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der
PKK oder anderer illegaler Organisationen begründen. Die Betreffenden werden
dann der Abteilung für Terrorbekämpfung der zuständigen Sicherheitsbehörde
überstellt. Im Rahmen der dort durchgeführten Ermittlungsverfahren kann nicht
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überstellt. Im Rahmen der dort durchgeführten Ermittlungsverfahren kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu menschenrechtswidrigen Übergriffen, etwa
durch Anwendung von Folter, kommt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 20.03.2002, Az.: 508-516.80/3. TUR; amnesty international, Gutachten vom
19.02.1998 und vom 20.03.1998 für VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom
29.12.1997 für VG Augsburg; Kaya, Gutachten vom 31.05.1997 für VGH
Mannheim). Eine vergleichbare Gefährdung besteht für nahe Angehörige
(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren oder Geschwister) von Aktivisten
staatsfeindlicher Organisationen, die von den türkischen Sicherheitsbehörden mit
Haftbefehl gesucht werden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.02.1997, Az.: A 4 S
293/96; OVG Bremen, Urteil vom 03.02.1999, Az.: 2 BA 98/94; VGH Kassel, Urteil
vom 05.05.1997, Az.: 12 UE 4660/96.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.11.1997,
Az.: 2 L 5250/95; VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12 S 100/98; OVG
Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; OVG Saarlouis, Urteil vom
06.07.1998, Az.: 9 R 5/97; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000, Az.: 4 L 33/97).
Vom Antragsteller wurde nicht vorgetragen, dass er sich bei irgendeiner Aktivität,
die er ausgeführt haben will, in hervorgehobener Position befunden hatte. Vom
Antragsteller wurde lediglich vorgetragen, er habe Unterschriften gesammelt und
habe auch bei dieser Newroz-Veranstaltung ein Plakat gehalten. Weiteres wurde
vom Antragsteller nicht vorgetragen.
Das Auswärtige Amt überprüft alle Berichte und konkreten Hinweise, nach denen
aus Deutschland abgeschobene Personen in der Türkei misshandelt oder gefoltert
worden sein sollen (hierzu ausführlich: Förderverein Niedersächsischer
Flüchtlingsrat e.V./Pro Asyl, Von Deutschland in den türkischen Folterkeller,
Dokumentation, Hildesheim/Frankfurt a.M., Juni 1999; Amke Dietert-
Scheuer/Landesarbeitsgemeinschaft Migrantinnen und Flüchtlinge der GAL
Hamburg, Gefährdung abgeschobener Flüchtlinge in der Türkei: Haft, Folter,
Misshandlungen, Verschwinden lassen, Dokumentation, Hamburg, Januar 1999).
Dabei konnten die Vorwürfe jedoch nur in Einzelfällen durch unabhängige
Beobachter bestätigt werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung hält die
bekannt gewordenen Fälle wegen ihrer jeweiligen Besonderheiten nicht für
verallgemeinerungsfähig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.1999, Az: 11 L
5163/98; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; OVG Schleswig,
Urteil vom 24.11.1998, Az.: 4 L 18/95). Auch Oberdiek zieht aus der angestiegenen
Zahl in jüngerer Zeit veröffentlichter Fälle nicht den Rückschluss auf eine generell
erhöhte Gefährdung abgelehnter Asylbewerber (vgl. Oberdiek, Gutachten vom
29.04.1999 für VG Berlin). Den berichteten Einzelfällen, in denen es zu
menschenrechtswidriger Behandlung Abgeschobener gekommen sein soll, stehen
Tausende in den letzten Jahren abgelehnter Asylbewerber gegenüber, deren
Wiedereinreise problemlos verlief (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998, Az.:
OVG 2 BA 30/96; OVG Greifswald, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 3 L 2/96; OVG
Lüneburg, Urteil vom 26.04.1999, Az.: 11 L 2205/96; VGH Mannheim, Urteil vom
18.05.2000, Az.: A 12 S 100/98; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A
1292/96.A; OVG Schleswig, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 4 L 18/95)."
Ferner ist in dem Bescheid festgestellt, dass auch Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 05.09.2002 als
Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Mit am 18.09.2002 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er
verfolgt sein Anliegen weiter und begründet die Klage wie folgt:
Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Asylrecht.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung und der von ihm beantragten
weiteren Feststellungen, denn er habe bereits bei der Anhörung vor dem
Bundesamt seine Verfolgungsgeschichte widerspruchsfrei, detailliert, glaubhaft
vorgetragen. Im vorliegenden Falle bestehe der Ablehnungsbescheid aus zwölf DIN
A 4 Seiten. Der Kläger sei aber lediglich auf Seite 5 und 6 (oben) erwähnt. Sonst
bestehe der Bescheid lediglich aus Textbausteinen.
Der Kläger argumentiert, er sei sowohl am 01.09.2001 anlässlich des
Weltfriedenstages und im Februar 2002 anlässlich der Unterschriftensammlung
jeweils festgenommen, aber dann wieder freigelassen worden. Die Festnahmen
seien aufgrund eines für begründet gehaltenen Verdachts erfolgt. Erhärte sich
dieser Verdacht nicht, so sei die türkische Polizei gezwungen, die betroffenen
Personen wieder frei zu lassen. Für die Festnahmen an sich reichten meist die
Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen und der Verdacht, dass sich
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Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen und der Verdacht, dass sich
jemand systemwidrig verhalte, aus. So sei es auch bei den Festnahmen des
Klägers gewesen. Auf Verdacht sei der Kläger festgenommen und später, als sich
der Anfangsverdacht für eine Verfahrenseinleitung nicht ausreichend erhärtet
habe, wieder freigelassen worden. Er sei jedes mal aus Mangel an Beweisen
freigelassen worden, ohne je einem Staatsanwalt vorgeführt worden zu sein. Bei
dem Vorfall am 21.03.2002 habe es sich um ein Transparent gehandelt und nicht
um ein Plakat. Der Kläger spreche zwar von einem Plakat, er habe dieses an
einem Fußgängerüberweg angebracht. Der Text habe gelautet: "Biji azadi! Biji
newroz!", übersetzt heiße dies: "Es lebe die Freiheit! Es lebe Newroz!" Es sei in
kurdischer Sprache beschriftet und das Wort "Newroz" mit einem "w" und nicht wie
von den türkischen Behörden gefordert, mit einem "v" geschrieben worden. Im
übrigen habe zu keinem Zeitpunkt ein manifester Verdacht von
Unterstützungshandlungen für die PKK bestanden. Der Kläger sei am
Weltfriedenstag anlässlich der Kampagne und aufgrund anderer Teilnahmen an
oppositionellen Veranstaltungen während der Festnahme ständig mit der PKK in
Verbindung gebracht worden, ohne dass man hierfür Beweise gehabt habe.
Bekannt war lediglich gewesen, dass der Kläger HADEP-Sympathisant und seit
2001 Mitglied dieser Partei war. Wie zuletzt in dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes dargestellt, wird die HADEP (inzwischen DEHAP), als politischer Arm der PKK
(seit April 2002 KADEK) dargestellt. Mitglieder und Sympathisanten dieser legalen
Partei wurden ständig unter Druck gesetzt, verfolgt und festgenommen. Der
Kläger habe bei beiden Festnahmen die Beschuldigungen stets zurückgewiesen. Er
habe abgelehnt, vorgefertigte Geständnisse zu unterschreiben oder irgendeine
Aussage zu machen. Das türkische Strafverfahren ist jedoch überwiegend auf die
Geständnisse von Beschuldigten oder Zeugen aufgebaut. Wenn kein Geständnis
vorliegt, würden Beschuldigte der Staatsanwaltschaft nicht vorgeführt.
Der Kläger argumentiert weiter, ob jemand asylberechtigt sei, hänge davon ab, ob
ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bei verständiger Würdigung der
gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe,
vor der die Art. 16a GG und Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK schützen sollen. Ein
Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, ist als politisch Verfolgter
anzuerkennen, wenn sich ernsthafte Bedenken, dass er bei der Rückkehr in seine
Heimat erneut verfolgt werden wird, nicht ausräumen ließen. Dies sei bei dem
Kläger der Fall.
Der Kläger weist unter anderem darauf hin, dass von den Sicherheitskräften
(Polizei, Jandarma und Geheimdienst) Datenblätter, sogenannte "Fisleme", über
auffällig gewordene Personen angelegt, die auch Angaben über Vorstrafen, die
längst gelöscht wurden oder Verfahren, die mit einem Freispruch endeten,
enthielten. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vermerke gebe es zwar nicht,
allerdings zweifele auch das Auswärtige Amt nicht an deren Existenz aufgrund von
Angaben von Vertrauensanwälten. Derartige "Fisleme" würden angelegt, um im
Falle eines erneuten Aufgreifens, bei Anschuldigungen durch Dritte oder anderen
Indizien sich ein Bild über den Betroffenen und seine politische Zuordnung sowie
seine möglichen Aktivitäten machen zu können. Auf diese Datenblätter könne im
Falle des Aufgreifens der Betroffene in der gesamten Türkei zurückgegriffen
werden. Der Kläger laufe Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei jederzeit
festgenommen zu werden. Da er bereits zuvor in Zusammenhang mit der PKK
gebracht worden sei und staatlichen Maßnahmen ausgesetzt war, müsse davon
ausgegangen werden, dass er für den Fall der Wiedereinreise weitere gegen sich
gerichtete staatliche Maßnahmen zu befürchten habe. Dies ergebe sich bereits
aufgrund seiner Aktivitäten für die HADEP und später DEHAP. Seine Mitgliedschaft
in der Partei und seine Aktivitäten seien geeignet, eine politische Verfolgung des
Klägers hervorzurufen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 02.09.2002 die
Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen
sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG
vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
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Die Behördenakten (Blatt 1 bis 55) sind zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.08.2004 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte
Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung
ist rechtens.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des
Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).
Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung nicht
erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.