Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.12.2010

VG Frankfurt: wichtiger grund, stadt, beurlaubung, ermessensausübung, besoldung, verfügung, beamtenverhältnis, vollstreckung, verweigerung, lehrer

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 1981/10.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 UrlV HE, § 174 Abs
3 HSchulG HE, § 114 VwGO
Sonderurlaub
Leitsatz
Die Befürwortung des Sonderurlaubs zur Dienstleistung an einer privaten Schule stelle
einen "wichtigen Grund" für die Bewilligung des Sonderurlaubs dar. Unterrichtsbedarf an
öffentlichen Schulen kann die Verweigerung der Bewilligung von Sonderurlaub
rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 26. August 1994 im Beamtenverhältnis. Zuvor war er
seit dem 1. Februar 1985 im Angestelltenverhältnis als Lehrer für die Fächer Latein
und Sozialkunde an der privaten A.-Schule in B-Stadt tätig. Diese Tätigkeit versah
der Kläger auch nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf der Grundlage
einer Bewilligung von Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlaubsVO.
Erstmalig bewilligte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main dem
Kläger auf seinen Antrag durch Bescheid vom 20. Dezember 1994 Sonderurlaub
bis zum 27. November 1997, nachdem die Schulleitung der A.-Schule namens des
Schulvereins als Schulträger mitgeteilt hatte, mit einer Übernahme des Klägers
auf eine entsprechende Leerstelle an der Schule einverstanden zu sein, und der
Betriebsrat des Schulvereins zugestimmt hatte. Der Sonderurlaub wurde in der
Folgezeit jeweils auf entsprechenden Antrag des Klägers und nach Befürwortung
durch die Schulleitung mehrfach verlängert, auch nach der Übernahme des
Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, zuletzt durch Verfügung vom 18.
März 2005 bis zum 31. Juli 2010.
Nach erneuter Antragstellung durch den Kläger teilte der Personalleiter des
Schulvereins mit E-Mail vom 18. Mai 2010 dem Staatlichen Schulamt mit, dass die
Beurlaubung des Klägers nicht verlängert werde; man habe den Kläger gebeten,
sich wegen der Folgeplanung nach Rückkehr in den staatlichen Schuldienst mit
dem Schulamt in Verbindung zu setzen. Das Staatliche Schulamt für die B-Stadt
lehnte durch Verfügung vom 26. Mai 2010 den Antrag des Klägers ab, da die
Schulleitung eine weitere Beurlaubung nicht befürworte.
Der Kläger erhob am 10. Juni 2010 Widerspruch, da das Staatliche Schulamt die
gebotene Ermessensausübung versäumt habe. Im Übrigen machte er unter
detaillierter Darlegung geltend, die Nichtgewährung des beantragten
Sonderurlaubs führe zu einer unzulässigen Benachteiligung in seiner Funktion als
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Sonderurlaubs führe zu einer unzulässigen Benachteiligung in seiner Funktion als
Vorsitzender des Betriebsrats an der Schule. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Begründung des Widerspruchs (Bl. 15 ff. d. Verwaltungsvorgangs) sowie die
ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juni 2010 (Bl. 21 ff. d.
Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.
Durch am 2. August 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010
wies das Staatliche Schulamt für die Stadt B. den Widerspruch zurück. Der für die
Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs notwendige wichtige Grund liege nicht
vor, da die Schulleitung der Privatschule, an der der Kläger weiterhin tätig sein
wolle, die weitere Bewilligung von Sonderurlaub nicht befürwortet habe. Hilfsweise
wies das Schulamt darauf hin, dass es im Rahmen einer etwaigen
Ermessensausübung berücksichtigen müsse, dass in den vom Kläger
unterrichteten Fächern für das Schuljahr 2010/2011 ein Bedarf an der Einsetzung
des Klägers an einer öffentlichen Schule bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 10. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er
sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Schriftsätze vom 15.9., 31.10., 23.11. und 9.12.2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des
Staatlichen Schulamts für die Stadt B-Stadt vom 26. Mai 2010 und des
Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. Juli 2010 zu verpflichten, dem
Kläger für die Dauer von fünf Jahren Sonderurlaub ohne Besoldung zur
Dienstleistung an der A.-Schule in B-Stadt zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Kläger hat am 21. Juni 2010 vor der Kammer einen Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer lehnte diesen Antrag durch
Beschluss vom 14. Juli 2010 (Az. 9 L 1524/10.F) ab. Zuvor hatte der Kläger beim
Arbeitsgericht B-Stadt beantragt, den privaten Schulträger im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Antrag des Klägers betreffend die
Weitergewährung des Sonderurlaubs zu befürworten. Das Arbeitsgericht B-Stadt
hatte diesen Antrag durch Beschluss vom 8. Juni 2010 abgelehnt (Az. 4 BVGa
320/10). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29. Juli
2010 (Az. 9 TaBVGa 117/10) unter Abänderung des Beschlusses des ArbG B-Stadt
den Schulträger verpflichtet, den Antrag betreffend die Weiterbeurlaubung des
Klägers unverzüglich gegenüber dem Staatlichen Schulamt zu befürworten.
Der HessVGH hat die gegen den Beschluss der Kammer erhobene Beschwerde
durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 (Az. 1 B 1680/10) zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein
einverstanden erklärt und in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2010
nach Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt übereinstimmend
erklärt, für den Fall des Widerrufs des Vergleichs auf eine weitere mündliche
Verhandlung zu verzichten.
Durch Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 hat der Kläger den Vergleich widerrufen
und den Abschluss eines modifizierten Vergleichs angeregt.
Die den Kläger betreffende Personalakte und ein gehefteter Verwaltungsvorgang
sowie die Akte des Eilverfahrens 9 L 1524/10.F liegen vor und sind Grundlage der
Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten
Unterlagen und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a
Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung kann zunächst in vollem Umfang auf die rechtlich nicht zu
beanstandenden Ausführungen des beklagten Lands im Widerspruchsbescheid
Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ebenso kann auf
die Begründung der Entscheidung im Eilverfahren Bezug genommen werden. Die
Kammer hat im Beschluss vom 14. Juli 2010 ausgeführt (daran wird festgehalten):
„Insoweit kann dahinstehen, ob es der Antragsgegner – wie der Antragsteller
vorbringt – versäumt hat, im Bescheid vom 26. Mai 2010 hinreichende
Ermessenserwägungen anzustellen. Denn es fehlt bereits an den tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub, deren Erfüllung erst
Voraussetzung für Ermessenserwägungen des Antragsgegners hätte sein können.
Es fehlt am Vorliegen eines wichtigen Grundes, der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UrlVO
eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ohne
Besoldung darstellt. Denn die Schule hat die weitere Beurlaubung des
Antragstellers nicht befürwortet.
Grundsätzlich kann zwar angenommen werden, dass den hier bereits mehrfach
ausgesprochenen Beurlaubungen des Antragstellers an die A.-Schule jeweils ein
wichtiger Grund zugrunde lag. Will ein Beamter bei privatrechtlichen Gesellschaften
oder Einrichtungen tätig werden, die Zuwendungsempfänger der öffentlichen Hand
sind oder die von einem öffentlichen Rechtsträger beherrscht werden, kann dies
grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub
darstellen (von Roetteken in HBR IV, § 106 HBG Rdnr. 93). Insbesondere sieht auch
§ 174 Abs. 3 HSchulG ausdrücklich die Möglichkeit einer (befristeten) Beurlaubung
an eine private Ersatzschule – wie hier – vor. Der Gesetzgeber hat bereits damit
zum Ausdruck gebracht, dass derartige Beurlaubungen generell auf einem
wichtigen Grund beruhen. Ein wichtiger Grund kann auch dadurch anerkannt
werden, dass eine private Schule genehmigt und ihre Gemeinnützigkeit
nachgewiesen wird.
Im Fall einer Beurlaubung eines Lehrers an eine private Schule setzt die
Anerkennung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 15 Abs. 1 HUrlVO aber zusätzlich
voraus, dass an der Schule ein entsprechender Bedarf besteht, der durch den
Einsatz des Beamten, der Beamtin im Unterricht gedeckt werden soll, und dass
die Schule mit der Maßnahme einverstanden ist. Dies beruht auf dem Umstand,
dass der private Schulträger autonom ist und als freies Wirtschaftunternehmen
sein eigenes Risiko für seinen Bestand und seine Personalplanung trägt, worauf
der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Der Antragsgegner ist auf der
Grundlage des § 15 Abs. 1 HUrlVO nicht befugt, der Schule Lehrkräfte zuzuweisen,
nur weil diese es wünschen. Es liegt vielmehr im Verantwortungsbereich der
Schule, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsversorgung im
Wege der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Antragsgegners
sichergestellt werden soll. Diese Entscheidungsbefugnis erstreckt sich auch auf die
Auswahl der zu beurlaubenden Personen. Folglich kann eine Beurlaubung an eine
private Schule aus Rechtsgründen von vornherein nur in Betracht kommen, wenn
die Schule sich mit der Maßnahme einverstanden erklärt. Daran fehlt es hier,
sodass der Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
Auf die Frage, ob der Entscheidung der Schule womöglich Überlegungen zugrunde
liegen, die im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung in Bezug auf die
Wahrnehmung der Funktion des Antragstellers als Vorsitzender des Betriebsrats
der Schule stehen, kommt es hier nicht an. Der Antragsgegner hat im Rahmen
seiner Entscheidung nach § 15 Abs. 1 HUrlVO nicht zu prüfen, ob der Verweigerung
des Einverständnisses mit einer Beurlaubung womöglich sachwidrige Erwägungen
zugrunde liegen. Auch sonst ist er dazu rechtlich nicht befugt. Zwischen dem
Antragsgegner und der Schule bestehen keine Rechtsbeziehungen dergestalt,
dass dem Antragsgegner eine Befugnis eingeräumt wäre, die Sachwidrigkeit von
Erklärungen der Schule zu prüfen. Folglich kann dahin stehen, ob die Schule mit
ihrer Verhaltensweise womöglich lediglich bezwecken mag, den Antragsteller im
Hinblick auf seine Betriebsratszugehörigkeit „loszuwerden“, wie dieser meint. Der
Antragsgegner darf diese Frage im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag
auf Beurlaubung nicht zum Gegenstand seiner Erwägungen machen.
Das hat nicht zur Folge, dass dem Antragsteller Rechtsschutz im Hinblick auf seine
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Das hat nicht zur Folge, dass dem Antragsteller Rechtsschutz im Hinblick auf seine
Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats verwehrt würde. Insoweit sind – auch im
Hinblick auf den Arbeitsvertrag, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses
zwischen dem Antragsteller und der Schule bildet – die Arbeitsgerichte zur
Entscheidung berufen. Allein die Arbeitsgerichte haben – auf entsprechenden
Antrag des Antragstellers – auch über das Vorliegen einer Verletzung der
besonderen Schutzvorschriften der Mitglieder des Betriebsrats zu befinden. Weder
dem Antragsgegner noch der Kammer steht in diesem Verfahren eine
entsprechende Befugnis zu. Der Möglichkeit des Erfolgs eines Rechtsbehelfs steht
insoweit – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts B-Stadt (4 BVGa 320/10) –
der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 nicht von
vornherein entgegen; das wäre erst nach Eintritt der Bestandskraft der Fall, wovon
aber im Hinblick auf das noch laufende Widerspruchsverfahren keine Rede sein
kann.“
Im Hinblick auf die Verpflichtung des privaten Schulträgers durch den Beschluss
des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die Weiterbeurlaubung des Klägers
gegenüber dem beklagten Land zu befürworten, ist zwar nachträglich davon
auszugehen, dass es nicht mehr an einem wichtigen Grund fehlt, der die
Bewilligung von Sonderurlaub rechtfertigen könnte. Dennoch ergibt sich aus
diesem Umstand kein Anspruch des Klägers auf antragsgemäße Bewilligung des
Sonderurlaubs. Zu Recht hat das beklagte Land im Widerspruchsbescheid darauf
hingewiesen, dass über den Antrag des Klägers unter dieser Voraussetzung nach
Ermessen zu entscheiden ist.
Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid die – im Ausgangsbescheid
zwangsläufig fehlenden – Ermessenserwägungen vorsorglich angestellt und eine
Gewährung von Sonderurlaub im Hinblick auf den bestehenden Unterrichtsbedarf
an öffentlichen Schulen in der Fächerkombination abgelehnt, die der Kläger
unterrichtet. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die gerichtliche
Überprüfung ist insoweit auf die Frage beschränkt, ob das beklagte Land
sachgerecht sein Ermessen ausgeübt und die Grenzen des Ermessens beachtet
hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist zu bejahen. Das hat bereits der HessVGH in
seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 im Eilverfahren zwischen denselben
Beteiligten ausdrücklich festgestellt; die Kammer schließt sich dem – bei insoweit
unveränderter Tatsachenlage – an. Das beklagte Land hat insoweit entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht Ermessenserwägungen in unzulässiger Weise
nachgeschoben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war das
Verwaltungsverfahren noch nicht beendet; das beklagte Land war zwar angesichts
der ihm seinerzeit bekannten Umstände nicht zur Ermessensbetätigung
verpflichtet; dass es gleichwohl hypothetisch auch Ermessenserwägungen
angestellt hat, begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken und trägt die
Ablehnung des Urlaubsantrags auch im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen
des Beschlusses des HessLAG vom 29. Juli 2010.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auf einen Vertrauensschutz berufen
könne, das beklagte Land werde bei einer Befürwortung seiner Beurlaubung durch
den privaten Schulträger seinen Urlaubsantrag ohne weiteres genehmigen, liegen
nicht vor. Zu keiner Zeit hat sich das Staatliche Schulamt in diese Richtung
gebunden. Zwar hat es über die Urlaubsanträge in der Vergangenheit regelmäßig
ohne weitere Prüfung des Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Schulen im Sinne
einer weiteren Beurlaubung entschieden. Es hat jedoch niemals erklärt oder zu
erkennen gegeben, dies ungeachtet der Bedarfslage an öffentlichen Schulen auch
in Zukunft jederzeit entsprechend fortsetzen zu wollen. Eine rechtliche Bindung der
Ermessensausübung kann danach nicht angenommen werden.
Als unterliegendem Beteiligten sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.