Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 18.05.2006

VG Frankfurt: treuhänder, treugeber, depot, treuhandvertrag, restriktive auslegung, treuhandverhältnis, eigentum, mitteilungspflicht, betrug, unverzüglich

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3049/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 1 WpHG, § 22 Abs 1
S 1 Nr 2 WpHG, § 22 Abs 2
WpHG, Art 7 EWGRL 627/88
(Anfechtung einer Aufsichtsmaßnahme nach dem
Wertpapierhandelsgesetz – hier: Stimmrechtsmitteilung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Abgabe einer
Stimmrechtsmitteilung nach §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz.
Die Klägerin und Herr A. einerseits und Herr Prof. Dr. B. andererseits schlossen am
14.11.2002 einen Treuhandvertrag mit dem die Klägerin und Herr A. als Treugeber
die von ihnen gehaltenen C.-Aktien zu Eigentum auf Prof. Dr. B. als Treuhänder
übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Klägerin insgesamt 5.636.633 der
insgesamt 65.693.160 Stimmrechte der C.. Dies entsprach einem
Stimmrechtsanteil von 8,58%.Ausweislich der Vorbemerkung und
Geschäftsgrundlage waren sich die Parteien des Treuhandvertrages darüber einig,
dass die Treugeber die von ihnen gehaltenen Aktien zu Eigentum auf den
Treuhänder übertragen, wobei den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum
verbleiben sollte. Die Rechte und Pflichten der Parteien werden unter Ziff. II 1-3 wie
folgt näher bezeichnet:
1. Der Treuhänder wird mit seinen Möglichkeiten auf den Fortbestand und eine
positive Entwicklung der C. AG hinwirken. Dies umfasst die Aufgabe und die
Verpflichtung, dem vorliegenden Sanierungskonzept und den damit verbundenen
Vereinbarungen mit D. AG zuzustimmen.
2. Der Treuhänder wird seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und im wohlverstandenen Interesse der
Treugeber ausüben
3. Der Treuhänder unterliegt keinerlei Weisungen der Treugeber. Der Treuhänder
ist nicht berechtigt, die ihm treuhänderisch übertragenen Aktien der Treugeber
ohne deren schriftliche Einwilligung zu veräußern, zu verpfänden oder
sicherungsweise zu übereignen. Ziff. II 3 S 1 des Treuhandvertrages wurde durch
eine am 18. bzw. 19.11.2002 unterzeichnete Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum
Treuhandvertrag vom 14.11.2000 wie folgt geändert:
„Der Treuhänder unterliegt keinen Weisungen der Treugeber mit Ausnahme von
Abschnitt II Nr. 1 und seiner gegenüber den Treugebern bestehenden
Verpflichtung, in der auf den Abschluss dieses Treuhandvertrages nächsten
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Verpflichtung, in der auf den Abschluss dieses Treuhandvertrages nächsten
Hauptversammlung der C. AG die Herren Dr. E., Prof. Dr. F. und G. mit den
Stimmen zu wählen, die mit den treuhänderisch durch diesen Vertrag
übertragenen Aktien verbunden sind.“
Die von der Klägerin gehaltenen C.-Aktien wurden am 17.01.2003 auf das Depot
des Treuhänders Prof. Dr. B. übertragen.
Zwischen Juni und Oktober 2003 verkaufte der Treuhänder die von ihm für die
Klägerin sowie für Herrn A. treuhänderisch gehaltenen Aktienpakete. Ausweislich
der Darstellungen der Deutschen Bank und der Dresdner Bank AG entwickelte sich
der für die Klägerin gehaltene Aktienbestand wie folgt:
Ursprünglich
Depot Deutsche Bank AG
Depot Dresdner Bank
8,58%
Bestand per 15.09.03*
Depot Deutsche Bank AG
Depot Dresdner Bank
5,71%
Bestand per 16.09.03*
Depot Deutsche Bank AG
Depot Dresdner Bank
2,49%
Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilten die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau A.-
H. der Beklagten mit, dass von den Depots der Klägerin am 17.01.2003
Aktienbestände auf Herrn Prof. Dr. B. als Treuhänder übertragen worden seien.
Diese Aktienbestände seien ursprünglich ihr direkt zuzurechnen gewesen. Durch
die Übertragung der Aktien auf das Depot des Treuhänders B. habe ihr
Stimmrechtsanteil an der C. AG die 5%-Schwelle unterschritten. Eine Mitteilung
der Klägerin selbst erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 02.09.2004 teilte die Beklagte Frau A.-H. sowie der Klägerin
mit, dass nicht schon die Übertragung der Aktien auf den Treuhänder, sondern
erst der nachfolgende Verkauf des Aktienpakets durch den Treuhänder eine
Mitteilungspflicht nach §§ 21, 22 WpHG ausgelöst habe. Daher müsse die Klägerin
eine Mitteilung abgeben, wonach ihr Stimmrechtsanteil an der C.-AG die Schwelle
von 5 % am 18.09.2003 unterschritten habe und sie seitdem 2,51% der
Stimmrechte halte.
Mit Bescheid vom 02.11.2004 forderte die Beklagte die Klägerin nach vorheriger
Anhörung auf, entsprechende Mitteilungen abzugeben.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23.11.2004 Widerspruch ein der mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.08.2005 mit der Maßgabe
zurückgewiesen wurde, dass die Klägerin verpflichtet wird, der Bundesanstalt
mitzuteilen, dass der Stimmrechtsanteil der Klägerin an der C.-AG die Schwelle
von 5% am 16.09.2003 unterschritten und an diesem Tage 2,49% betragen habe.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Anordnung sei geeignet und erforderlich, um
die nach § 21 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG bestehende Verpflichtung der
Klägerin zur Abgabe entsprechender Mitteilungen durchzusetzen. Nach § 21 Abs. 1
WpHG müsse derjenige, der durch Veräußerung die Schwelle von 5% der
Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft unterschreite, das
Unterschreiten dieser Schwelle sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter
Angabe seiner Anschrift und des Tages des Unterschreitens der Gesellschaft sowie
der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Den von Meldepflichtigen direkt
gehaltenen Stimmrechten seien nach § 22 WpHG solche Stimmrechte
gleichzustellen, die einem Dritten zustehen oder aus Aktien der börsennotierten
Gesellschaft herrührten, die einer anderen Person gehörten. Eine derartige
Zurechnung von Stimmrechten finde gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG in den
Fällen statt, in denen die Stimmrechte einem Dritten gehörten und von diesem für
Rechnung des Meldepflichtigen gehalten würden. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ergebe sich aus der Übertragung des Aktienpaketes der Klägerin auf das
Depot des Treuhänders Prof. Dr. B. keine mitteilungspflichtige Veränderung der
Stimmrechtsanteile der Klägerin, da die entsprechenden Stimmrechte der Klägerin
seit der Übertragung ihr gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG zuzurechnen seien.
Ausweislich des Treuhandvertrages sei der Klägerin als Treugeberin nach der
Übertragung der Aktien auf den Treuhänder das wirtschaftliche Eigentum an den
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Übertragung der Aktien auf den Treuhänder das wirtschaftliche Eigentum an den
Aktien verblieben. Der Treuhänder sei durch die Übertragung der Aktien lediglich
formal Berechtigter geworden, während die wirtschaftlichen Chancen und
wirtschaftlichen Risiken von der Klägerin als Treugeberin zu tragen gewesen seien.
Die Zurechnung nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG setze über den Wortlaut der
Vorschrift hinaus nicht auch noch zusätzlich voraus, dass der Treugeber im
konkreten Fall auf die Stimmrechtsausübung des Treugebers Einfluss nehmen
könne. Eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 22 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 WpHG finde weder im Wortlaut des nationalen Gesetzes noch im Wortlaut der
gemeinschaftsrechtlichen Transparenzrichtlinie eine Stütze. Auch aus den
Begründungen des nationalen- bzw. des gemeinschaftlichen Gesetzgebers ergebe
sich kein Hinweis darauf, dass es bezüglich der Zurechnung von Stimmrechten auf
die tatsächliche Einflussmöglichkeit des Treugebers im Einzelfall ankommen
könne. Auch eine systematische Betrachtung komme zu keinem anderen
Ergebnis. Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Norm werde auch
nicht durch Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. § 22 WpHG diene zum einen
der umfassenden, möglichst frühzeitigen Information der Kapitalmarktteilnehmer
und solle zum anderen Vermeidungsstrategien der Aktionäre entgegenwirken.
Fielen formalen Mitgliedschaft einerseits und das Tragen der mit dieser
Mitgliedschaft verbundenen wirtschaftlichen Risiken andererseits auseinander, wie
dies beim Treuhandverhältnis der Fall sei, würden die Stimmrechte gemäß § 22
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG demjenigen zugerechnet werden, der das wirtschaftliche
Risiko trage. Denn dieser werde typischerweise die rechtliche, jedenfalls aber die
tatsächliche Möglichkeit haben, auf die Ausübung der Stimmrechte Einfluss zu
nehmen. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn ein atypischer
Treuhandvertrag vorliege und ein Weisungsrecht des Treugebers vertraglich
ausgeschlossen sei. Auch in einem solchen Falle werde der Treugeber als
wirtschaftlich Betroffener regelmäßig tatsächlichen Einfluss auf die
Stimmrechtsausübung des Treuhänders übernehmen können. Das es für die
Frage der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Wertpapierhandelsgesetz auf die Einflussnahmemöglichkeit des Meldepflichtigen
im konkreten Fall nicht ankomme, ergebe sich auch daraus, dass dem
Meldepflichtigen Stimmrechte gemäß § 21 WpHG auch dann zustehen, wenn er im
Einzelfall nicht in der Lage ist, diese Stimmrechte auszuüben. Anders als § 16 Abs.
3 Aktiengesetz setze § 21 WpHG nicht voraus, dass der Meldepflichtige die
Stimmrechte auch ausüben könne. Die Frage, ob einem Meldepflichtigen
Stimmrechte gemäß § 21 WpHG zustehen, sei auf einer abstrakten Ebene zu
behandeln. Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, § 22 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 WpHG setze eine konkrete Einflussmöglichkeit voraus, hätte der
Stimmrechtsanteil der Klägerin die Schwelle von 5% durch die Übertragung des
Aktienpaketes auf den Treuhänder nicht unterschritten. Vorliegend habe der
Treuhänder tatsächlichen Weisungen der Treugeberin unterlegen. Dies ergebe sich
aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages.
Nach dieser Vertragsbestimmung verpflichte sich der Treuhänder, dem
vorliegenden Sanierungskonzept in der Hauptversammlung zuzustimmen. Der
Treuhänder sei also hinsichtlich der Ausübung seiner Stimmrechte keineswegs frei
sondern unterliege den vertraglich ausdrücklich festgehaltenen Weisungen der
Treugeber. Hiervon gehe auch II 3 des Treuhandvertrages in der Fassung der
Nachtragsvereinbarung aus. Auch II 2 des Treuhandvertrages enthalte eine
Einflussnahmemöglichkeit der Klägerin. Denn nach dieser Bestimmung habe der
Treuhänder seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag im
wohlverstandenen Interesse der Treugeber auszuüben. Aus dieser
Vertragsbestimmung ergebe sich, dass der Treuhänder die Interessen der
Treugeber zu berücksichtigen habe.
Der Stimmrechtsanteil der Klägerin an der C.-AG habe die Schwelle von 5%
demnach erst durch die Verkaufsaktivitäten des Treuhänders Prof. Dr. B. im
Spätsommer des Jahres 2003 überschritten. Ausweislich der Aufstellung der
Deutschen Bank und der Dresdner Bank AG hätten die Stimmrechtsanteile der
Klägerin erstmals am 16.09.2003 die Schwelle von 5% unterschritten.
Die Klägerin hat am 15.09.2005 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des
Bescheides der Beklagten begehrt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe
bereits am 17.01.2003 durch die Aktienübertragung auf den Treuhänder die
melderelevante Schwelle von 5% der Stimmrechte an der C. unterschritten, da ihr
die Stimmrechte aus den treuhänderisch übertragenen Aktien mangels jeglicher
Einflussnahmemöglichkeit auf das Stimmverhalten des Treuhänders nicht gemäß
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG zuzurechnen seien. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG verlange
gerade, dass die Treugeber im konkreten Fall tatsächlich auf
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gerade, dass die Treugeber im konkreten Fall tatsächlich auf
Stimmrechtsausübung des Treugebers Einfluss nehmen könnten. Denn nur dann
hätten sie Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, so dass eine
Stimmrechtszurechnung zu erfolgen habe. Sinn und Zweck der §§ 21 f. WpHG sei
es, den Kapitalmarkt transparenter zu gestalten, so dass durch Informationen den
Kapitalmarktteilnehmern erkennbar sein solle, wer innerhalb einer börsennotierten
Gesellschaft über maßgeblichen Einfluss verfüge. Dies sei der Grund dafür, dass §
21 WpHG nicht auf die formelle Aktieninhaberschaft, sondern vielmehr auf die
Stimmrechte, also auf die Möglichkeit der Einflussnahme in der
Hauptversammlung abstelle. Den tatsächlichen Einfluss auf eine Gesellschaft habe
nur derjenige, der mit seinem Stimmverhalten die Geschicke der Gesellschaft
mitlenken könne oder zumindest mittelbar Einfluss auf diejenige nehmen könne,
die die betreffenden Stimmrechte ausübten. Die Klägerin sei jedoch aufgrund der
Aktienübertragung auf den Treuhänder nicht mehr Inhaberin des Stimmrechts der
übertragenen Aktien gewesen. Ihr habe nach Ziff. II 3 des Treuhandvertrages auch
kein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder zugestanden. Sie habe daher mit
der Aktienübertragung auf den Treuhänder keine rechtliche Handhabe zur
Beeinflussung des Stimmrechtes mehr gehabt. Die Auffassung der Beklagten
stehe im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Die Auffassung der Beklagten, die
keine konkrete, das heißt tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Rechtsausübung
verlange, führe nicht zu der mit der Transparenzrichtlinie bezweckten größere
Transparenz der tatsächlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft. Vielmehr
würde dem Kapitalmarkt durch die Veröffentlichung einer solchen, von der
Beklagten geforderten Meldung ein falsches Bild der Machtverhältnisse vermittelt,
da Einwirkungsmöglichkeiten von Personen vorgespiegelt würden, die tatsächlich
keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten. Die abstrakte
Betrachtungsweise der Beklagten möge zwar dann sinnvoll und praktikabel sein,
wenn keine tatsächlichen Informationen über die Ausgestaltung des
Treuhandverhältnisses vorlägen. Sei jedoch wie vorliegend bekannt, dass die
Treuhandgeber gerade keinen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch den
Treuhänder hätten, und damit gerade kein typisches Treuhandverhältnis vorliege,
verbiete sich ein typisierende, den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende
abstrakte Betrachtung die gegenüber dem Kapitalmarkt zu einer dem
Gesetzeszweck entgegenstehenden Verzerrung der tatsächlichen
Machtverhältnisse in der Gesellschaft führe. Es könne auch nicht von einer
unwiderleglichen abstrakten Annahme eines Stimmrechtseinflusses bei
Treuhandverträgen ausgegangen werden. Eine derartige Annahme finde keinerlei
gesetzliche Grundlage. Eine Zurechnung könne entgegen der Ansicht der
Beklagten auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der
Treuhandvertrag dem Grunde nach befristet abgeschlossen gewesen sei und dem
Grunde nach habe gekündigt werden können. Die Befristung ändere nichts an dem
Umstand, dass für die Geltungsdauer des Vertrages die Aktien jeglicher
Einflussnahme durch die Treugeber entzogen gewesen seien und sie daher keine
Möglichkeit gehabt hätten, die Stimmrechtsausübung zu beeinflussen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend
vor, eine über den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG hinausgehende
Beschränkung der Zurechnung von Stimmrechten auf Fälle, in denen der
Treugeber im konkreten Fall Einfluss auf die Stimmrechtsausübung des
Treuhänders habe, sei auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.
Nach dessen ausdrücklichen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen
erfasse die Bestimmung Fälle, in denen die Aktien treuhänderisch gehalten
würden. Das Treuhandverhältnis zeichne sich gerade dadurch aus, dass hier durch
den Treuhänder nach außen hin ein Mehr an Rechten übertragen werde, als er
nach der gleichzeitig mit dem Treugeber getroffenen schuldrechtlichen Abrede
ausüben dürfe. Eine Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 22 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 WpHG allein auf Fälle, in denen der Treugeber im konkreten Einzelfall Einfluss
auf die Stimmrechtsausübung des Treuhänders nehmen könne, finde auch im
Wortlauf der gemeinschaftsrechtlichen Transparenzrichtlinie keine Stütze. Nach
Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich der Transparenzrichtlinie seien Stimmrechte, die von
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Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich der Transparenzrichtlinie seien Stimmrechte, die von
anderen Personen in ihrem Namen für Rechnung der betreffenden Personen
gehalten werden, dem Meldepflichtigen zuzurechnen. Folglich enthalte auch diese
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung keine Einschränkung des
Zurechnungstatbestandes dahingehend, dass eine Zurechnung nur dann in Frage
komme, wenn der Meldepflichtige im konkreten Einzelfall Einfluss auf
Stimmrechtsausübung habe. Eine restriktive Auslegung wie sie die Klägerin
vorziehe, werde auch nicht durch Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Dagegen
spreche bereits, dass dies durch eine entsprechende Ausgestaltung des
Treuhandvertrages Umgehungsmöglichkeiten eröffnet würden, die durch § 22 Abs.
1 WpHG gerade verhindert werden sollten. Denn selbst wenn ein Weisungsrecht
des Treugebers vertraglich ausgeschlossen wäre, würde dieser als wirtschaftlich
Betroffener regelmäßig tatsächlichen Einfluss auf Stimmrechtsausübung des
Treuhänders nehmen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
02.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
11.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Erledigung der streitbefangenen
Verfügung in der Hauptsache nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin mit
Schreiben vom 06.12.2004 gegenüber der Beklagten folgende Erklärung
abgegeben hat:
„Aufgrund des vorstehend unter 1. wiedergegebenen Sachverhalts hat die I.
GmbH am 17. Januar 2003 die Schwelle von fünf Prozent der Stimmrechte der C.
AG unterschritten. Denn sie hat an dem Tage sämtliche Aktien an einen Dritten
übertragen und hat seitdem keinen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte
aus den übertragenen Aktien. Die Höhe des Stimmrechtsanteils der I. GmbH
betrug danach null Prozent (entsprechend null Stimmen). Das wird hiermit gemäß
§ 21 WpHG gemeldet. Demgegenüber ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Auffassung, dass der unter 1.
wiedergegebene Sachverhalt keine Meldepflicht auslöst und, dass die von Prof. Dr.
B. gehaltenen Aktien der I. GmbH nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
zuzurechnen seien. Die BaFin hat deshalb die I. GmbH durch Bescheid vom 2.
November 2004 - GZ: WA 25 - W 2421 - 804/2003 und vorherige Schreiben, u.A.
vom 2. September 2004, aufgefordert, die Veräußerung der übertragenen Aktien
durch Prof. Dr. B. zu melden, der „seit dem 18.09.2003 lediglich noch 2,51 Prozent
aller Stimmrechte an der C. AG (Veröffentlichung der C. AG in der Börsenzeitung
vom 16.10.2004)“ gehalten habe. Unter Aufrechterhaltung des
Rechtsstandpunktes, dass die von Prof. Dr. B. gehaltenen Aktien der I. GmbH
nicht, insbesondere auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2WpHG, zuzurechnen
sind, wird hiermit vorstehender unter 3. wiedergegebene Sachverhalt vorsorglich
mitgeteilt (vgl. Schneider in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 91 ff.).“
Durch die vorgenannte Erklärung konnte eine Erledigung des streitbefangenen
Bescheides schon deshalb nicht eintreten, weil die Klägerin zum einen unter Ziff. 2
einen anderen Sachverhalt mitgeteilt hat und zum anderen den von der Beklagten
gewünschten Sachverhalt unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes
lediglich vorsorglich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung stellt im Vergleich zu der
geforderten Mitteilung ein aliud dar.
Es ist zwar in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass es geboten sein mag,
einen Sachverhalt vorsorglich mitzuteilen, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist und
es deshalb auch ungewiss ist, ob eine Mitteilungspflicht besteht (vgl. hierzu BGH,
Urt. v. 22.04.1991, BGH Z 114, 203 f.; Assmann/Scheider -
Wertpapierhandelsgesetz 4. Aufl. § 21 Rn. 91 b). Durch eine solche vorsorgliche
Erklärung mag der jeweils Erklärende negative Folgen einer unterlassenen
Mitteilung im Hinblick auf das Zivilrecht bzw. das Ordnungswidrigkeitenrecht
abwenden. Wenn jedoch wie hier die zuständige Aufsichtsbehörde die Rechtslage
durch Erlass eines Bescheides klärt und unter Zugrundelegung ihrer
Rechtsauffassung dem Erklärungspflichtigen eine konkrete Mitteilungspflicht
auferlegt, tritt eine Erledigung der Hauptsache nur dann ein, wenn der Pflichtige
eine Erklärung entsprechend dem geforderten Wortlaut abgibt. Will er sich dem
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eine Erklärung entsprechend dem geforderten Wortlaut abgibt. Will er sich dem
nicht beugen, kann der Pflichtige nur den Weg beschreiten, den auch die Klägerin
beschritten hat, nämlich die Anfechtung der erlassenen Aufsichtsmaßnahme. Die
Anfechtung der Aufsichtsmaßnahme dient gerade der Klärung der Rechtslage und
beseitigt die bestehenden Zweifel.
Rechtsgrundlage für die streitige Aufsichtsmaßnahme ist § 4 Abs. 2 i.V.m. § 21
Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz.Nach § 4 Abs. 2
WpHG überwacht die Beklagten die Einhaltung der Verbote und Gebote des
Wertpapierhandelsgesetzes und kann Anordnung treffen, die zu ihrer
Durchsetzung geeignet und erforderlich sind.
Vorliegend hat die Beklagten zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre aus § 21
Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz folgende
Mitteilungspflicht nicht richtig erfüllt hat. Die Klägerin hätte unverzüglich nach dem
16.09.2003 mitteilen müssen, dass sie am 16.09.2003 die Schwelle von 5% der
Stimmrechte der C. AG unterschritten hat und der Stimmrechtsanteil an diesem
Tag 2,49% betrug. Nach § 21 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz hat, wer durch
Veräußerung 5% der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft
unterschreitet (Meldepflichtiger) der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt
unverzüglich innerhalb von 7 Kalendertagen das Unterschreiten der genannten
Schwelle sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift
und des Tages des Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2
schriftlich mitzuteilen.
Die Klägerin hielt ausweislich des Treuhandvertrages vom 14.11.2002 im
November 2002 insgesamt 5.636.633 Aktien der C. AG entsprechend einem
Stimmrechtsanteil von 8,58%.
Ausweislich der Aufstellungen der Deutschen Bank und der Dresdner Bank AG
unterschritt der Stimmrechtsanteil der Klägerin erstmals am 16.09.2003 die
Schwelle von 5% und betrug am 16.09.2003 lediglich 2,4% (= 1.634.633
Stimmrechte) nachdem der Treuhänder Prof. Dr. B. in entsprechendem Umfang
von ihm für die Klägerin gehaltene C.-Aktien an Dritte verkauft hatte.
Die von dem Treuhänder Prof. Dr. B. aufgrund des Treuhandvertrages vom
14.11.2002 für die Klägerin gehaltenen C.-Aktien wegen der Klägerin nach § 22
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG zuzurechnen. Nach der zitierten Vorschrift stehen für die
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 den Stimmrechten des Meldepflichtigen
Stimmrechte aus Aktien börsennotierter Gesellschaften gleich, die einem Dritten
gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden.
Mit dieser Vorschrift setzte der nationale Gesetzgeber Art. 7 der Richtlinie 88/627
EWG des Rates vom 12.12.1988 (ABlNr. L 348 vom 17.12.1988, S. 1062 um). In
Art. 7 der Richtlinie heißt es: „Für die Beurteilung, ob eine Person im Sinne des Art.
1 Abs. 1 dazu verpflichtet ist, die Erklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5
abzugeben, sind die nachstehenden Stimmrechte den von ihr gehaltenen
Stimmrechten gleichzustellen: - Stimmrechte die von anderen Personen in ihrem
eigenen Namen für Rechnung der betreffenden Person gehalten werden. Diese
Richtlinienbestimmung wird durch § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz
richtlinienkonform umgesetzt -.
Sinn und Zweck der Zurechnungsvorschrift ist es, dem Meldepflichtigen alle
diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, auf deren Ausübung er von Rechts wegen
oder faktisch Einfluss hat oder Einfluss haben kann. Das Gesetz geht dabei von
einer abstrakten Betrachtung aus. Voraussetzung für die Zurechnung ist daher
nicht, dass der Dritte einen rechtlich abgesicherten Anspruch darauf hat, dass
seine Weisungen befolgt werden und die Zurechnung entfällt auch nicht deshalb,
weil derjenige, dem zugerechnet wird, tatsächlich keinen Einfluss nimmt/ oder
erklärt, er werde keinen Einfluss nehmen. § 22 WpHG will damit sicherstellen, dass
in der Markt-Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild über die rechtlichen und
tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und Machtverhältnisse bei der Gesellschaft
entsteht (vgl. hierzu: Assmann/Schneider - Wertpapierhandelsgesetz 4. Aufl. § 22
Rn. 3 m.w.N.). § 22 erstreckt nach seiner Zielrichtung die Mitteilungspflicht auf
Stimmrechte, die dem Einflussbereich des Meldepflichtigen unterliegen,
unterliegen können oder vermutlich unterliegen. § 22 WpHG ist als
Auffangtatbestand gedacht und soll insbesondere Umgehungsmöglichkeiten
ausschließen (vgl. hierzu Schäfer-Wertpapierhandelsgesetz, § 22 Rn. 1).
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz liegen
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Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz liegen
vorliegend vor. Die Aktien der Klägerin an der C. AG gehörten dem Treuhänder und
damit einem Dritten. Denn nach Ziff. I 1 des Treuhandvertrages zwischen der
Klägerin und Prof. Dr. B. sollten die von der Klägerin gehaltenen Aktien zu
Eigentum auf den Treuhänder übergehen. Die konkrete Übertragung erfolgte
durch eine unter Ziff. I 1 des Treuhandvertrages erklärte Abtretung der
Herausgabeansprüche gegenüber den Depotbanken sowie durch die zugleich
erklärte unwiderrufliche Anweisung an die Depotbanken, die Depotkonten auf den
Treuhänder umzuschreiben. Tatsächlich wurden die C. Aktien der Klägerin am
17.01.2003 auf das Depot des Treuhänders übertragen.
Der Treuhänder Prof. Dr. B. hat die Aktien der C. AG auch für Rechnung der
Klägerin gehalten. Der Begriff „für Rechnung“ wird in verschiedenen
Regelungssachverhalten verwendet und findet typischerweise Anwendung, wenn
rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung auseinander fallen (vgl. hierzu Schäfer
a.a.O. § 22 Wertpapierhandelsgesetz Anmerkung 11 b). Für die Interpretation des
Begriffs „für Rechnung des Meldepflichtigen gehaltene Aktien“ kommt es daher
auf die wirtschaftliche Zuordnung der Aktien an, dass heißt darauf, wer die
wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt.
Für Rechnung des Meldepflichtigen hält der Dritte nach der Begründung zum
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/6679, S. 53) die Aktien, wenn er sie
treuhänderisch hält.
Die Treuhand ist demgemäß auch der Hauptanwendungsfall des § 22 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (vgl. hierzu Assmann/Schneider
Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl. § 22 Rn. 46; Schäfer-Wertpapierhandelsgesetz §
22 Rn. 13; Schwark-Kapitalmarktrechtskommentar § 22 Wertpapierhandelsgesetz
Rn. 4).
Unstreitig bestand vorliegend zwischen der Klägerin und Prof. Dr. B. ein
Treuhandverhältnis, welches durch den Treuhandvertrag vom 14.11.2002
begründet wurde. Der als „Treuhandvertrag“ bezeichnete Vertrag begründete
über die bloße Bezeichnung hinaus auch seinem materiellen Inhalt nach ein
Treuhandverhältnis. Denn in dem Vertrag ist einerseits geregelt, dass der
Treuhänder Eigentümer der ursprünglich von der Klägerin gehaltenen C. Aktien
wird, andererseits aber die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin bleibt und damit
die wirtschaftlichen Risiken und Chancen trägt. Bestätigt wird dies im Übrigen
dadurch, dass der Treuhänder die ihm übertragenen Aktien nach Ende des
Treuhandvertrages unverzüglich auf Treuhandgeber zurück zu übertragen hat bzw.
dass im Falle einer Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem Grund die
treuhänderisch übertragenen Aktien in das Eigentum der Treugeber zurückfallen
(vgl. Ziff. VIII des Treuhandvertrages). Des weiteren wird dies bestätigt durch Ziff. II
3 des Treuhandvertrages wonach der Treuhänder nicht berechtigt ist, die ihm
treuhänderisch übertragenen Aktien der Treugeber ohne deren schriftliche
Einwilligung zu veräußern, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Lag
somit zwischen der Klägerin und Prof. Dr. B. ein Treuhandverhältnis vor, vermittels
dessen der Treuhänder die ursprünglich von der Klägerin gehaltenen Aktien der C.
AG für Rechnung der Klägerin gehalten hat, waren diese Stimmrechtsanteile auch
weiterhin über den Zeitpunkt der Übertragung der Aktien auf den Treuhänder
hinaus rechtlich der Klägerin zuzurechnen und diese hat die 5%-Schwelle erst mit
Veräußerung der treuhänderisch gehaltenen Aktien durch den Treuhänder
unterschritten.
Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass vorliegend der Treuhänder nach
Ziff. II. 3 des Treuhandvertrages keinerlei Weisungen des Treugebers unterlag.
Zutreffend weist allerdings die Klägerin daraufhin, dass Leitgedanke der
Zurechnung ist, dass der Meldepflichtige aufgrund des von ihm zu tragenden
wirtschaftlichen Risikos typischerweise auch die rechtliche, zumindest aber die
tatsächliche Möglichkeit hat, den formalen Rechtsinhaber anzuweisen, wie er die
Stimmrechte auszuüben hat.
Daraus folgt indessen nicht, dass der Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Wertpapierhandelsgesetz einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine
Zurechnung dann nicht erfolgt, wenn ein Weisungsrecht des Treugebers - wie hier -
rechtlich ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung wird von Sinn und Zweck der
Vorschrift nicht geboten. Ziel der Vorschrift ist es, der Markt-Öffentlichkeit ein
zutreffendes Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-Einfluss- und
Machtverhältnisse der Gesellschaft zu geben. Insoweit wird in § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Machtverhältnisse der Gesellschaft zu geben. Insoweit wird in § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Wertpapierhandelsgesetz unterstellt, dass derjenige, der die wirtschaftlichen
Chancen und Risiken trägt auch Einfluss auf das Stimmrecht hat. Das Erfordernis
eines Einflussrechtes des Treugebers auf die Stimmrechte ist entgegen der
Ansicht der Klägerin nicht nur gegeben, wenn der Treugeber ein Weisungsrecht
hat, sondern bereits dann, wenn - wie hier - die Stimmrechtsausübung durch den
Treuhänder fremdnützig, dass heißt im Interesse des Treugebers zu erfolgen hat
(vgl. hierzu Schäfer-Wertpapierhandelsgesetz § 22 Rn. 12, 15). Vorliegend unterlag
der Treuhänder nach Ziff. II 3 des Treuhandvertrages zwar keinerlei Weisungen der
Treugeber, jedoch war der Treuhänder durch Ziff. II 2 verpflichtet, seine Rechte und
Pflichten aus dem Treuhandvertrag im wohlverstandenen Interesse der Treugeber,
also fremdnützig auszuüben. Daraus folgt, dass der Treuhänder die Stimmrechte
im Interesse der Interessenwahrung für den Treugeber abzugeben hatte und somit
- wenn auch nicht im Sinne einer subjektiven Beliebigkeit - der Einfluss der Klägerin
auf die Gesellschaft erhalten geblieben ist. Genau darüber soll die
Marktöffentlichkeit informiert werden. Etwas anders kann die Klägerin auch nicht
aus § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz entnehmen. Nach dieser
Vorschrift stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien
der börsennotierten Gesellschaft gleich, die der Meldepflichtige einem Dritten als
Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der
Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte
unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben. Aus dieser
Vorschrift folgt, dass das Stimmrecht in der Regel dem Sicherungsgeber
zugerechnet wird und nur ausnahmsweise eine solche Zurechnung nicht erfolgt,
wenn der Sicherungsnehmer die Absicht bekundet, die Stimmrechte nach seinen
Vorstellungen auszuüben. Der Regelungsgehalt dieser Norm spricht eher gegen
die Auffassung der Klägerin als für sie. Als Leitgedanke lässt sich aus dieser
Vorschrift entnehmen, dass eine Zurechnung der Stimmrechte an den
Sicherungsgeber nur dann nicht erfolgen soll, wenn der Sicherungsnehmer
einerseits befugt ist, dass Stimmrecht aus den ihm zur Sicherheit übereigneten
Aktien selbst und nach eigenen Vorstellungen auszuüben hat zum anderen
bekundet, dass er dies auch zu tun gedenkt (vgl. hierzu Assmann-Schneider
Wertpapierhandelsgesetz 4. Aufl. § 22 Rn. 82). Hieraus könnte man für die
vorstehend zu beurteilende Fallkonstellation allenfalls entnehmen, dass im Falle
der Treuhand eine Zurechnung dann ausgeschlossen ist, wenn der Treuhänder die
Stimmrechte der ihm übertragenen Aktien nicht fremdnützig im Interesse des
Treugebers, sondern im eigenen Interesse oder Drittinteressen auszuüben hat.
Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Denn nach
dem Inhalt des zwischen der Klägerin und Prof. Dr. B. geschlossenen
Treuhandvertrages muss der Treuhänder die ihm übertragenen Rechte im
wohlverstandenen Interesse der Klägerin und damit fremdnützig ausüben. Somit
war die Klägerin aufgrund von § 21 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, mitzuteilen, dass ihr Stimmrechtsanteil an
der C. AG am 16.09.2003 5% unterschritten hat und ihr Anteil zu diesem Zeitpunkt
2,49% betrug.
Da die Klägerin ihre gesetzlichen Pflichten zutreffend weder gegenüber der
Beklagten noch gegenüber der C. AG erfüllt hat, war ein Einschreiten der
Beklagten gegen die Klägerin auch geeignet und erforderlich, um die Klägerin zur
Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Mangels anderweitiger
Anhaltspunkte für die Bewertung des Interesses der Klägerin hat das Gericht den
Auffangstreitwert angesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.