Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.10.2004

VG Frankfurt: örtliche zuständigkeit, stadt, duldung, illegaler aufenthalt, bezirk, wohnsitznahme, ausländer, genehmigung, auflage, hessen

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 625/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 AuslG, § 56 Abs 3
AuslG, § 64 AuslG
Leitsatz
1. Das Ausländergesetz 1990 einschließlich des § 64, enthält keine Regelung über die
örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden.
2. Will ein Ausländer, der aufgrund einer Nebenbestimmung in einer Duldung einer
Wohnsitzbestimmung unterliegt, seinen Wohnsitz im Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde nehmen, so bedarf es der Aufhebung oder entsprechenden
Änderung der Nebenbestimmung. Hierfür ist die Ausländerbehörde des bisherigen
Wohnsitzes zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer faktisch überwiegend
nicht dort wohnt, wo er seinen Wohnsitz zu nehmen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein persischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das
Bundesgebiet im Jahre 1997 einen Asylantrag. Mit Zuweisungsbescheid vom
14.04.1997 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger dem Landkreis
Fulda zu. Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 09.08.1997, rechtskräftig seit dem 26.06.2002, ist
er vollziehbar ausreisepflichtig.
Unter dem 09.09.2002 ließ er durch seinen Rechtsanwalt bei der
Ausländerbehörde der Stadt Fulda, in deren Bezirk er wohnt, einen Antrag auf
Erteilung einer Duldung stellen, weil er psychisch erkrankt sei und eine
Suizidgefährdung vorliege. Hierzu legte er die Bescheinigung einer
Psychotherapeutin aus Frankfurt vor, die den Befund bestätigt und aus der sich
ergibt, dass sich der Kläger seit dem 10.07.2002 in ihrer Behandlung befindet.
Darauf erteilte ihm die Ausländerbehörde der Stadt Fulda unter dem 25.09.2002
eine Duldung mit einer räumlichen Beschränkung auf den Regierungsbezirk Kassel
und die Auflage der Wohnsitznahme in der Stadt Fulda und ordnete die
amtsärztliche Untersuchung des Klägers an. Erwerbstätigkeit wurde zunächst nicht
gestattet. Unter dem 14.10.2002 beantragte der Kläger, ihn von der Auflage, keine
Erwerbstätigkeit auszuüben, zu befreien und ihm zwecks Arbeitsaufnahme in
Frankfurt am Main den dortigen werktäglichen Aufenthalt zu gestatten. Dem kam
die Stadt Fulda am 13.12.2002 nach. Unter dem 23.12.2002 bescheinigte das
Kreisgesundheitsamt des Landkreises Fulda, dass der Kläger aufgrund der sich aus
dem Attest seine Psychotherapeutin ergebenden und den selbst erhobenen
Befunden nicht flugtauglich ist. Mit diesen Auflagen und Nebenbestimmungen
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Befunden nicht flugtauglich ist. Mit diesen Auflagen und Nebenbestimmungen
wurde die Duldung seitdem regelmäßig verlängert und dauert bis heute fort.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2003 ließ der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt
Fulda nachfragen, "in welchem Verfahrensstand sich die Zuzugssache nach
Frankfurt am Main befindet". Diese Anfrage legte die Ausländerbehörde als neuen
Antrag auf Genehmigung des Zuzugs nach Frankfurt aus und teilte dem
Bevollmächtigten des Klägers unter dem 20.07.2003 unter Hinweis auf einen
Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 14.07.1998 mit, dass ein
Antrag auf Genehmigung des Zuzugs bei der Ausländerbehörde des angestrebten
Wohnortes zu stellen sei.
Darauf ließ der Kläger bei der Ausländerbehörde der beklagten Stadt Frankfurt am
Main unter dem 01.08.2003 einen Antrag auf Genehmigung des Zuzugs in den
Bereich der Stadt Frankfurt am Main stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 13.10.2003 ab. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass dem
Kläger die Duldung nur wegen der derzeitigen Fluguntauglichkeit erteilt worden sei.
Zur Arbeit dürfte er nach Frankfurt kommen. Das ermögliche es ihm auch, hier
seine Therapiestunden wahrzunehmen.
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2003 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage
erhoben. Mit Beschluss vom 04.02.2004 hat das VG Kassel den Rechtsstreit an
das VG Frankfurt am Main verwiesen.
Der Kläger trägt vor, er benötige wegen seiner schweren psychischen Erkrankung
die intensive Beobachtung von Familienangehörigen, die sich in Frankfurt
aufhielten. Da er seinen Lebensunterhalt selbst verdiene und auf keine Sozialhilfe
angewiesen sei, stünden seinen Interessen an dem Zuzug auch keine öffentlichen
Interessen entgegen. Vielmehr sei es unverhältnismäßig, ihm die teuren
Fahrtkosten aufzubürden, die mit der erzwungenen Rückkehr nach Fulda an den
Wochenenden verbunden sei. Auch die Notwendigkeit, in Fulda eine zweite
Wohnung zu finanzieren, sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Zuzug zur Stadt Frankfurt am
Main zu gestatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und beantragt im
Übrigen die Beiladung der Stadt Fulda.
Mit Beschluss vom 17.08.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag hat
das Gericht das Regierungspräsidium Darmstadt und die Stadt Fulda -
Ausländerbehörde - zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 4 hat sich
zu dem Verfahren nicht geäußert. Der Beigeladene zu 3 hat in mehreren
Schriftsätzen vorgetragen, dass der Zuweisungsbescheid mit dem Abschluss des
Asylverfahrens seine Wirkung verloren habe und deshalb in dem Verfahren keine
Rolle mehr spiele. Mit Bescheid vom 06.09.2004 hat der Beigeladene zu 3 den
Zuweisungsbescheid vom 14.04.1997 aufgehoben.
Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie muss bei sachgerechter Auslegung als eine solche auf
Erteilung einer Duldung aufgefasst werden, die zugleich die Wohnsitznahme in
Frankfurt am Main ermöglicht. Vom Wortlaut her könnte der Klageantrag zwar
auch als auf die Erteilung einer isolierten Zuzugsgenehmigung gerichtet
aufgefasst werden. Hierfür könnte der Kläger aber keinen Anspruch geltend
machen, weil das Gesetz einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Isolierte
Nebenbestimmungen sieht das Gesetz nur für den Aufenthalt von Ausländern vor,
die keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen (§ 3 Abs. 5 AuslG). Im Übrigen
können Ausländerbehörden räumliche Beschränkungen und Regelungen der
Wohnsitznahme nur als Nebenbestimmungen zu einer Aufenthaltsgenehmigung (§
12 Abs. 1 AuslG) oder zu einer Duldung (§ 56 Abs. 3 AuslG) verfügen. Das
Begehren des Klägers muss deshalb, da von einer Aufenthaltsgenehmigung nie
die Rede war, als ein solches auf Erteilung einer Duldung verstanden werden, die
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die Rede war, als ein solches auf Erteilung einer Duldung verstanden werden, die
es ihm erlaubt, seinen Wohnsitz in Frankfurt zu nehmen. Das ablehnende
Schreiben der Beklagten vom 13.10.2003 muss als Ablehnung dieses Antrages auf
Erteilung einer Duldung angesehen werden. Hiergegen ist die Klage zulässig.
Insbesondere musste kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, weil gegen
die Versagung der Duldung ein Widerspruch nicht stattfindet (§ 71 Abs. 3 AuslG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis
rechtmäßig. Die Beklagte musste die Erteilung einer Duldung schon deshalb
ablehnen, weil sie hierfür örtlich nicht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit der
Ausländerbehörden in Hessen ergibt sich aus § 1a der Verordnung über die
Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21.06.1993 i.d.F. der VO v.
13.05.1998 (GVBl. I S. 206). Danach ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in
deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Regelungen
über abweichende Zuständigkeiten (§ 2) sind hier nicht einschlägig.
Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Fulda. Folglich ist für
die Erteilung einer Duldung oder Modifikation derselben die Ausländerbehörde des
Kreises Fulda örtlich zuständig und nicht die beklagte Stadt Frankfurt am Main. Für
die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist es im vorliegenden Fall ohne
Bedeutung, dass der Kläger sich faktisch die überwiegende Zeit pro Woche
offenbar in Frankfurt aufhält und hier bei seinen Verwandten wohnt oder eine
eigene Wohnung unterhält. Zwar wird der gewöhnliche Aufenthaltsort als derjenige
bestimmt, an dem die Person in der Absicht verweilt, nicht nur vorübergehend zu
bleiben (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993 § 63 Rn 3). Indessen gilt das dann
nicht, wenn der Ausländer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen
verpflichtet ist, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem
bestimmten Bezirk zu nehmen. In diesem Fall gilt als Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts derjenige, an dem er verpflichtet ist, sich niederzulassen. Ein
regelmäßiger, aber illegaler Aufenthalt an einem anderen Ort begründet also nicht
die örtliche Zuständigkeit der für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde
(BVerwG, Urt. v. 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116; OVG Berlin, Beschl. v.
23.10.2000 - 8 S 21/00 -, NVwZ-Beilage 2/2001, 20; OVG Koblenz, Beschl. v.
16.01.2004 - 10 B 11661/03.OVG -, AuAS 2004, 130).
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 64 Abs. 2 AuslG entgegen,
der zufolge neben anderen Nebenbestimmungen u.a. auch räumliche
Beschränkungen und Regelungen der Wohnsitznahme bezüglich eines Ausländers,
der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, von einer Ausländerbehörde
nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben
werden darf, die diese Maßnahme angeordnet hat. Diese Regelung scheint
vorauszusetzen, dass eine andere Ausländerbehörde örtlich zuständig sein kann,
als diejenige, die die Wohnsitznahme verfügt hat. Denkbar ist das nur für den Fall,
dass eine Regelung der Wohnsitznahme sich auf einen Bereich erstreckt, der über
den Bezirk einer Ausländerbehörde hinausgeht, so dass der Ausländer seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde nehmen darf, die dadurch für ihn örtlich zuständig wird.
Dagegen ist § 64 Abs. 2 AuslG nicht selbst im Sinne einer Regelung der örtlichen
Zuständigkeit zu verstehen. Sie setzt die örtliche Zuständigkeit vielmehr schon
voraus. Wollte man das anders verstehen, würde dies dazu führen, dass es von
dem zufälligen Regelungswillen jeder beliebigen Ausländerbehörde abhängt, sich
die örtliche Zuständigkeit zu verschaffen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber
bei der Schaffung des Ausländergesetzes 1990 absichtsvoll und in ausdrücklicher
Abkehr von der früheren Gesetzeslage davon absehen wollen, Regelungen über
die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden zu treffen. Dies sollte vielmehr
bewusst den Ländern überlassen bleiben (BT-Drucks. 11/6321, 78).
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Umzug eines Ausländers in einen anderen
Bezirk nur dadurch zulässig wird, dass die bisher für ihn örtlich zuständige
Ausländerbehörde die Regelung über seine Wohnsitznahme entsprechend über
ihren Bezirk hinausgehend erweitert oder ganz aufhebt. Wird dann entsprechend
dieser Regelung der Umzug vollzogen, wird die andere Ausländerbehörde örtlich
zuständig. Sie darf ihrerseits die Nebenbestimmung, sofern sie nicht gänzlich
aufgehoben worden ist, nur im Einvernehmen mit der ursprünglichen
Ausländerbehörde ändern. Der Kläger muss sich also für sein Begehren an die
Ausländerbehörde der Stadt Fulda wenden. Diese wird allerdings in analoger
Anwendung des § 64 Abs. 2 AuslG die begehrte Entscheidung nur im
Einvernehmen mit der Beklagten erteilen dürfen.
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Soweit der Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz vom 14.07.1998 (II A 4 - 23d) der dargestellten
Gesetzeslage entgegensteht, kann er keine Verbindlichkeit entfalten und darf
deshalb von der zuständigen Ausländerbehörde auch nicht dem Kläger
entgegengehalten werden. Nachdem der Beigeladene zu 3 den
Zuweisungsbescheid vom 14.04.1997 aufgehoben hat, ist die Beigeladene zu 4
auch insoweit nicht gehindert, dem Anliegen des Klägers zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.